L 2 U 250/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 115/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 250/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Sturz des Klägers am 04.07.2003 ein versicherter Arbeitsunfall war.

Der 1949 geborene Kläger stürzte am 04.07.2003. In der Unfallanzeige vom 14.07.2003 gab er an, er sei auf dem Weg zu seinem Auto auf der Treppe ausgerutscht und hinunter gestürzt.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 31.10.2003 eine Entschädigung des Unfalls mit der Begründung ab, das Ereignis werde nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Der Unfall habe sich im privaten häuslichen Bereich ereignet. Der Kläger wandte mit Widerspruch vom 18.11.2003 ein, die Treppe sei kein Bestandteil des Wohnhauses; sie sei gebaut worden, damit er auch bei schlechter Witterung ohne Gefahr die Garage erreichen könne. Von einem häuslichen Bereich könne bei dieser Treppe keine Rede sein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2004 zurück; der nicht versicherte häusliche Wirkungskreis umfasse auch einen vom Wohngebäude unmittelbar zugänglichen Raum wie die Garage.

Im Schreiben vom 04.04.2004 erklärte der Kläger, die Garage sei ein vom Wohnhaus getrenntes Gebäude, zu dem - außerhalb des Wohngebäudes - eine Treppe führe. Nach einer Besichtigung der örtlichen Verhältnisse am 12.05.2004 berichtete ein Mitarbeiter der Beklagten, Garage und Wohngebäude bildeten eine bauliche Einheit. Die Garage sei von innen erreichbar. Der Kläger begebe sich in den Keller und von dort über eine Treppe in die Garage. Das Wohngebäude, ein Einfamilienhaus, müsse dabei nicht verlassen werden. (Fotos des Wohnhauses, der Garage und der Treppe wurden angefertigt und zur Akte genommen).

Mit der Klage vom 30.04.2004 hat der Kläger weiter geltend gemacht, die Garage sei nicht durch das Wohngebäude unmittelbar zugänglich, sondern man müsse das Wohngebäude verlassen, um zur Garage zu gelangen. Erst außerhalb des Wohngebäudes liege die Treppe, die zur Garage führe.

Das Sozialgericht hat die Klage - nach Anhörung - mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2005 abgewiesen. Nach den von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen ergebe sich eindeutig, dass das Wohngebäude und die Garage eine bauliche Einheit bildeten. Zwar habe der Kläger das Wohngebäude durch Durchschreiten der Tür zur Treppe verlassen, er habe sich aber noch im häuslichen Bereich befunden, als sich der Unfall ereignet habe.

Zur Begründung der Berufung hat der Kläger erklärt, die Garage werde nicht vom Wohngebäude her betreten, sondern nach Verlassen des Wohngebäudes über eine Treppe, die kein Bestandteil des Wohnhauses sei.

Die Beklagte hat eingewandt, das Wohngebäude und die angebaute Garage seien durch einen direkten Zugang miteinander verbunden und somit als bauliche Einheit anzusehen.

Der Kläger stellt den Antrag, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.05.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2004 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 04.07.2003 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Ausführungen im Berufungsverfahren zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen können. Die Ermittlungen der Beklagten, insbesondere die Fotos des Wohnhauses, der Garage sowie der zu ihr führenden Treppe zeigen eindeutig, dass die Garage an das Wohnhaus angebaut ist und sowohl einen Zugang von außen als auch einen Zugang innerhalb der baulichen Einheit Wohngebäude-Garage hat. Es besteht eine Zutrittsmöglichkeit zur Garage vom Wohngebäude aus. Der Kläger selbst hat - im Schreiben vom 18.11.2003 - angegeben, die Garage über den Keller erreichen zu können. Die versicherte Tätigkeit beginnt grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet. Der Kläger hat auf dem Weg zur Garage die Außentür nicht durchschritten und somit den - unversicherten - häuslichen Bereich nicht verlassen. Das BSG hat die Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Bereich und dem mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg zum Ort der Tätigkeit im Interesse der Rechtssicherheit bewusst starr gezogen und an objektive Merkmale angeknüpft, die im allgemeinen leicht feststellbar sind (vgl. BSG vom 07.11.2000, B 2 U 39/99 R). Mit Urteil vom 27.10.1976 (BSGE 42, 293) hat das BSG das früher verwendete Abgrenzungskriterium der baulichen Verbundenheit (der Garage mit dem Wohngebäude) aufgegeben und ausgeführt, ein vom Wohngebäude nicht unmittelbar zugänglicher Raum zum Abstellen des Autos gehöre nicht zum häuslichen Bereich. Da im vorliegenden Fall aber die Garage durch die Treppe zwischen Keller und Garage mit dem Haus verbunden war, bildet sie einen Teil des häuslichen Bereichs, und in diesem Bereich besteht kein Versicherungsschutz (vgl. BSGE vom 31.05.1988, SozR 2200 § 550, Nr. 80). Der Begriff "häuslicher Bereich" ist somit weiter als "Wohnraum", worauf der Kläger abzustellen scheint. Die Gründe, weshalb im häuslichen Bereich kein Unfallversicherungsschutz besteht, liegen darin, dass dieser Bereich dem Versicherten im Regelfall besser bekannt ist als anderen Menschen und eine Gefahrenquelle darstellt, für die er selbst verantwortlich ist und die er kraft seiner Verfügungsmacht über die Wohnung und durch entsprechendes Verhalten weitgehend beseitigen bzw. reduzieren kann; deshalb ist es sachgerecht und billig, ihm das Unfallrisiko in diesem Bereich grundsätzlich zu belassen und nicht der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen (BSG Urteil vom 07.11.2000, a.a.O.). Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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