Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 798/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 330/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.04.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 30 v.H. zu gewähren hat.
Der 1946 geborene Kläger fiel am 08.04.1974 bei seiner Tätigkeit als Einsteller bei B. in eine Baugrube.
Die Beklagte erkannte nach Einholung eines Gutachtens vom 13.02.1975 als Folgen des Arbeitsunfalls einen Bruch des linken Handkahnbeines und des linken Fersenbeines sowie eine Prellung des linken Ellenbogens an. Sie gewährte ab 13.01.1975 zunächst Rente nach eine MdE von 30 v.H ... Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Orthopäden Dr. H. vom 28.01.1976, in dem ausgeführt wurde, es bestünden noch glaubhafte geringe Belastungsbeschwerden am Handgelenk, eine Bewegungseinschränkung des oberen und eine weitgehende schmerzhafte Teilversteifung des linken unteren Sprunggelenks sowie ein geringer Muskelschwund am Bein, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25.02.1976 eine Dauerrente von 25 v.H. ab 01.04.1976 fest.
Mehrere Anträge des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen wurden abgelehnt.
Am 21.02.2003 beantragte der Kläger wiederum die Gewährung einer höheren Rente, da ihm Handwurzel und Fersenbein große Probleme bereiteten. Der Chirurg Dr. W. berichtete auf Anfrage der Beklagten im Schreiben vom 06.03.2003, es sei keine weitere Verbesserung eingetreten, dagegen bestünden zunehmende Schmerzen im Bereich des Sprunggelenks, die Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk sei erheblich reduziert mit Unsicherheit beim Gehen. Gelegentlich würden auch Klagen bezüglich der Handwurzel angegeben.
Der Chirurg Dr. S. führte im Gutachten vom 27.06.2003 aus, wesentliche Änderungen zum Vergleichsgutachten vom 28.01.1976 seien nicht festzustellen, allerdings könnten die subjektiven Beschwerden zugenommen haben. Die MdE sei weiterhin mit 25 v.H. einzuschätzen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.07.2003 eine Rentenerhöhung ab.
Den Widerspruch des Klägers vom 22.08.2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2003 zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht München (SG) hat der Kläger eine MdE von mindestens 30 v.H. begehrt.
Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. F. hat im Gutachten vom 16.04.2003 ausgeführt, die jetzt angegebenen Schmerzen auf Druck und bei Drehung des linken Handgelenks ließen sich nicht ausreichend durch morphologische Strukturveränderungen objektivieren, zumal eine eindeutige Schonung der Hand aufgrund der Muskelumfangverhältnisse ausscheide. Wenn man die 1976 erhobenen Befunde mit den jetzt festgestellten vergleiche, so sei funktionell gesehen bei unverändertem Bewegungsverlust eher eine leichte Besserung insofern festzustellen, als die frühere Muskelminderung am Unterschenkel nicht mehr existiere, keine abgeschwächte Fußsohlenbeschwielung mehr zu verzeichnen sei, also insgesamt von einer etwas besseren Gewöhnung an die Unfallfolgen ausgegangen werden könne, da das linke Bein gegenüber dem rechten jetzt nicht mehr eindeutig geschont werde. Die MdE sei mit 25 v.H. als absolut befundangemessen zu bezeichnen.
Mit Urteil vom 27.04.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. F. gestützt.
Im Berufungsverfahren beantragte der Kläger die Einholung eines weiteren Gutachtens. Der gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. L. führte im Gutachten vom 08.06.2006 aus, es bestünden jetzt die gleichen Funktionsstörungen, wie sie in den früheren Gutachten zu finden seien. Eine höhere MdE als 25 v.H. sei bei Fehlen einer nachweislichen Verschlechterung nicht zu rechtfertigen. Dies gelte sowohl für die Verletzungsfolgen am Fuß und Sprunggelenk als auch für die weitgehend folgenlos verheilte Kahnbeinfraktur.
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.04.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10. 2003 zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalles vom 08.04.1974 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. F. vom 16.04.2003 wurde im Berufungsverfahren durch die Ausführungen des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannten Dr. L. vom 08.06.2006 in vollem Umfang bestätigt. Auch Dr. L. hat darauf hingewiesen, dass sich die Funktionsstörungen und Beschwerdeangaben nicht wesentlich verändert haben. Eine höhere MdE als 25 v.H. ist, so Dr. F. und Dr. L. , im Hinblick auf die Verletzungsfolgen nicht zu begründen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 27.05.2005 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 30 v.H. zu gewähren hat.
Der 1946 geborene Kläger fiel am 08.04.1974 bei seiner Tätigkeit als Einsteller bei B. in eine Baugrube.
Die Beklagte erkannte nach Einholung eines Gutachtens vom 13.02.1975 als Folgen des Arbeitsunfalls einen Bruch des linken Handkahnbeines und des linken Fersenbeines sowie eine Prellung des linken Ellenbogens an. Sie gewährte ab 13.01.1975 zunächst Rente nach eine MdE von 30 v.H ... Nach Einholung eines weiteren Gutachtens des Orthopäden Dr. H. vom 28.01.1976, in dem ausgeführt wurde, es bestünden noch glaubhafte geringe Belastungsbeschwerden am Handgelenk, eine Bewegungseinschränkung des oberen und eine weitgehende schmerzhafte Teilversteifung des linken unteren Sprunggelenks sowie ein geringer Muskelschwund am Bein, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25.02.1976 eine Dauerrente von 25 v.H. ab 01.04.1976 fest.
Mehrere Anträge des Klägers auf Gewährung einer höheren Rente wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen wurden abgelehnt.
Am 21.02.2003 beantragte der Kläger wiederum die Gewährung einer höheren Rente, da ihm Handwurzel und Fersenbein große Probleme bereiteten. Der Chirurg Dr. W. berichtete auf Anfrage der Beklagten im Schreiben vom 06.03.2003, es sei keine weitere Verbesserung eingetreten, dagegen bestünden zunehmende Schmerzen im Bereich des Sprunggelenks, die Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk sei erheblich reduziert mit Unsicherheit beim Gehen. Gelegentlich würden auch Klagen bezüglich der Handwurzel angegeben.
Der Chirurg Dr. S. führte im Gutachten vom 27.06.2003 aus, wesentliche Änderungen zum Vergleichsgutachten vom 28.01.1976 seien nicht festzustellen, allerdings könnten die subjektiven Beschwerden zugenommen haben. Die MdE sei weiterhin mit 25 v.H. einzuschätzen.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.07.2003 eine Rentenerhöhung ab.
Den Widerspruch des Klägers vom 22.08.2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2003 zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht München (SG) hat der Kläger eine MdE von mindestens 30 v.H. begehrt.
Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. F. hat im Gutachten vom 16.04.2003 ausgeführt, die jetzt angegebenen Schmerzen auf Druck und bei Drehung des linken Handgelenks ließen sich nicht ausreichend durch morphologische Strukturveränderungen objektivieren, zumal eine eindeutige Schonung der Hand aufgrund der Muskelumfangverhältnisse ausscheide. Wenn man die 1976 erhobenen Befunde mit den jetzt festgestellten vergleiche, so sei funktionell gesehen bei unverändertem Bewegungsverlust eher eine leichte Besserung insofern festzustellen, als die frühere Muskelminderung am Unterschenkel nicht mehr existiere, keine abgeschwächte Fußsohlenbeschwielung mehr zu verzeichnen sei, also insgesamt von einer etwas besseren Gewöhnung an die Unfallfolgen ausgegangen werden könne, da das linke Bein gegenüber dem rechten jetzt nicht mehr eindeutig geschont werde. Die MdE sei mit 25 v.H. als absolut befundangemessen zu bezeichnen.
Mit Urteil vom 27.04.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. F. gestützt.
Im Berufungsverfahren beantragte der Kläger die Einholung eines weiteren Gutachtens. Der gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. L. führte im Gutachten vom 08.06.2006 aus, es bestünden jetzt die gleichen Funktionsstörungen, wie sie in den früheren Gutachten zu finden seien. Eine höhere MdE als 25 v.H. sei bei Fehlen einer nachweislichen Verschlechterung nicht zu rechtfertigen. Dies gelte sowohl für die Verletzungsfolgen am Fuß und Sprunggelenk als auch für die weitgehend folgenlos verheilte Kahnbeinfraktur.
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.
Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.04.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10. 2003 zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalles vom 08.04.1974 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. F. vom 16.04.2003 wurde im Berufungsverfahren durch die Ausführungen des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannten Dr. L. vom 08.06.2006 in vollem Umfang bestätigt. Auch Dr. L. hat darauf hingewiesen, dass sich die Funktionsstörungen und Beschwerdeangaben nicht wesentlich verändert haben. Eine höhere MdE als 25 v.H. ist, so Dr. F. und Dr. L. , im Hinblick auf die Verletzungsfolgen nicht zu begründen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 27.05.2005 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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