L 2 U 331/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 23 U 799/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 331/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.04.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht, ob die Beklagte dem Kläger wegen der Folgen eines Unfalls von 1980 Rente zu gewähren hat.

Der 1946 geborene Kläger stürzte am 12.05.1980 auf dem Heimweg beim Aussteigen aus dem Auto.

Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. H. , diagnostizierte am 13.05.1980 eine Distorsion des rechten oberen und unteren Sprunggelenks mit Bandausriss. Die ambulante Behandlung war am 20.06.1980 abgeschlossen und eine MdE über die 13. Woche nicht verblieben. Zu einer förmlichen Feststellung von Unfallfolgen kam es nicht. Erst am 01.07.2002 machte der Kläger gegenüber der Beklagten fortbestehende Beschwerden am rechten Sprunggelenk geltend. Im Gutachten von 27.06.2003 führte der Chirurg Dr. S. aus, es seien lediglich radiologisch erkennbare degenerative Veränderungen festzustellen, die mit dem Unfall vom 12.05.1980 nicht in Zusammenhang stünden; objektivierbare Funktionseinschränkungen in rentenberechtigendem Ausmaß lägen nicht vor. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.07.2003 die Gewährung einer Rente ab, da Folgen des Unfalls vom 12.05.1980 nicht mehr feststellbar seien. Den Widerspruch des Klägers vom 22.08.2003 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2003 zurück.

Im Klageverfahren berichtete der Chirurg Dr. W. , der Kläger klage über Schmerzen und Schwellneigung, die Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks sei deutlich eingeschränkt.

Der vom Sozialgericht München (SG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. F. hat im Gutachten vom 16.04.2004 ausgeführt, der Unfall habe einen knöchernen Bandausriss aus dem rechten Sprungbein verursacht und Weichteilverknöcherungen in diesem Bereich hinterlassen. Es liefen nur geringgradige degenerative Veränderungen ab, die mit keinem messbaren Funktionsverlust im oberen und mit nur initialem Funktionsverlust in den unteren Sprungelenken verbunden seien. Die Bewegungsausmaße lägen noch im Rahmen des Alterstypischen. Die geringfügigen Unfallfolgen bedingten keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) messbaren Grades über die 26. Woche hinaus. Eine MdE von wenigstens 10 v.H. werde nicht erreicht.

Mit Urteil vom 27.04.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. F. gestützt.

Der im Berufungsverfahren auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr. L. hat im Gutachten vom 08.06.2006 ausgeführt, die angegebenen Schmerzen seien nicht auf den Unfall vom 12.05.1980 zurückzuführen. Die Unfallfolgen seien mit Sicherheit soweit folgenlos verheilt, dass weder eine dauerhafte Funktionsstörung, noch weniger eine Verschlechterung der Beschwerden zu erwarten sei. Eine MdE von 10 v.H. sei, wie auch Dr. F. zu Recht ausgeführt habe, nicht gegeben.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.04.2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2003 zu verurteilen, ihm aufgrund des Arbeitsunfalles vom 12.05.1980 Verletztenrente nach einem Grad der MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht München die Klage mit Urteil vom 27.04.2005 abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. F. vom 16.04.2004 wurde im Berufungsverfahren durch die Ausführungen des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannten Orthopäden Dr. L. vom 08.06.2006 in vollem Umfang bestätigt. Auch Dr. L. hat darauf hingewiesen, dass die Schmerzen im Fußgelenksbereich nicht auf das Unfallgeschehen vom 12.05.1980 zurückzuführen sind und die Unfallfolgen weder dauerhafte Funktionsstörungen noch eine Verschlechterung der Beschwerden verursachen. Eine MdE von wenigstens 10 v.H. ist, so Dr. F. und Dr. L. , nicht zu begründen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.04.2005 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved