Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 400/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 57/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1950 geborene Kläger, von Beruf Dipl.-Architekt, bezog ab 02.01.1984 Arbeitslosengeld und ab 02.05.1984 Anschluss-Alhi, unterbrochen durch zwischenzeitliche Beschäftigungen und Fortbildungsmaßnahmen. Dabei erwarb er keine neue Anwartschaft. Der Alhi-Bewilligungsabschnitt erstreckte sich jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.
Zuletzt war dem Kläger für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.1995 bis 31.12.1995 Alhi auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 1.280,00 DM in Höhe von 374,40 DM bewilligt worden. Mit Bescheid vom 27.12.1995 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 Alhi in Höhe von wöchentlich nur mehr 339,60 DM auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von nur mehr 1.130,00 DM. Es stützte die Herabbemessung auf die §§ 136 Abs.2b geltender Fassung i.V.m. 112 Abs.7 AFG. Das vom Kläger erzielbare Arbeitsentgelt betrage nur mehr monatlich 4.845,00 DM plus vermögenswirksame Leistungen von 32,00 DM entsprechend dem Gehalt eines Architekten der Gehaltsgruppe T 4/A 1 des für die Angestellten in Ingenieurs- und Planungsbüros maßgeblichen Gehaltstarifvertrages vom 25.04.1995. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.1996 als unbegründet zurückgewiesen, die dagegen zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobene Klage mit Urteil vom 10.02.1998 als unbegründet abgewiesen (S 6 AL 43/96), wogegen der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) einlegte (L 8 AL 112/98).
Noch während des Klageverfahrens war die bisherige im Drei-Jahresrhythmus vorzunehmende individuelle Neubemessung nach den §§ 136 Abs.2b, 112 Abs.7 AFG durch Gesetz vom 24.06.1996 (BGBl I S.878) in der am 01.04.1996 in Kraft tretenden Neufassung des § 136 Abs.2b AFG durch eine der allgemeinen Lohnentwicklung folgende jährliche Anpassung ersetzt worden in Gestalt einer Minderung des jährlich durch Rechtsverordnung des BMA für die Arbeitslosengeldempfänger festgesetzten Anpassungsfaktors nach § 112a Abs.2 AFG für die Alhi-Empfänger um 3 %. Dabei war in der Übergangsvorschrift des § 242v AFG für die - wie der Kläger - im laufenden Bezug stehenden Alhi-Empfänger der Zeitpunkt der erstmaligen Anpassung auf den 01.07.1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,97 festgesetzt worden. Jedoch hatte die Beklagte in Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 242v Abs.1 Satz 2 AFG, nachdem sie das für die Alhi des Klägers maßgebliche Bemessungsentgelt (BE) ab 01.01.1996 bereits nach den §§ 136 Abs.2b alter Fassung, 112 Abs.7 AFG von wöchentlich 1.280,00 DM auf 1.130,00 DM (also mindestens um 10 v.H.), - wenn auch noch im Streit befindlich - gemindert hatte, von der erstmaligen Anpassung zum 01.07.1996 abgesehen und die jährlichen Anpassungen des BE des Klägers, nach den §§ 136 Abs.2b, 112 Abs.2a AFG (§§ 138, 201 SGB III) erstmals seit dem 01.07. des Folgejahres vorgenommen.
In der mündlichen Verhandlung am 29.10.1999 vor dem 8. Senat erklärten die Beteiligten, "dass Gegenstand der Entscheidung nur der Bescheid vom 27.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1996 sein solle. Die Vertreterin der Beklagten erklärt, dass die Beklagte die später ergangenen Bescheide entsprechend dem Ausgang des Verfahrens anpassen werde ". Mit Urteil vom 29.10.1999 verurteilte der 8. Senat unter Abänderung des SG-Urteils vom 10.02.1998 die Beklagte, unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1996 "bei der Bemessung der Alhi ab 01.01.1996 ein Monatsgehalt von 5.382,00 DM zugrunde zu legen". Am 01.01.1996 seien seit dem Ende des Bemessungszeitraums, nämlich seit dem 31.12.1983, mehr als drei Jahre vergangen gewesen, so dass das BE nach § 136 Abs.2b AFG (a.F.) i.V.m. § 112 Abs.7 AFG neu festzusetzen gewesen sei. Dabei sei entgegen den Feststellungen der Beklagten von einer für den Kläger noch in Betracht kommenden Eingruppierung T 5 (größere Selbständigkeit, fachlich höhere Anforderung als T 4) auszugehen, woraus sich zum Zeitpunkt der Neufestsetzung am 01.01.1996 einschließlich vermögenswirksamer Leistungen ein tarifliches Entgelt von 5.382,00 DM ergebe. Im Übrigen, soweit der Kläger die Eingruppierung in T 6 (der höchsten Gruppe für Architekten) begehre, sei die Berufung zurückzuweisen.
Dem sich aus einem Monatsgehalt von 5.382,00 DM errechnenden wöchentlichen BE von 1.240,00 DM (5.382,00 DM x 3/13 = 1.242,00 DM) entsprach zum 01.01.1996 nach der AFG-Leistungsverordnung 1996 in A/0 ein wöchentlicher Alhi-Leistungssatz von 363,60 DM.
Mit Ausführungs- und Änderungsbescheid vom 21.01.2000 änderte die Beklagte in Vollzug des Urteils des 8. Senats vom 29.10.1999 die Alhi-Bewilligungen vom 01.01.1996 bis 31.12.1999, wobei sie ausgehend von einem BE von 1.240,00 DM und einem Leistungssatz von wöchentlich 363,60 DM wöchentlich zum 01.01.1996 zum 01.07. jeden Jahres (mit entsprechenden Folgen für den Leistungssatz) die Anpassung des BE an die durchschnittliche Entwicklung der Bruttolöhne nach § 136 Abs.2b AFG bzw. § 201 SGB III i.V.m. der dazu ergangenen Verordnung des BMA vornahm und ab 01.01. jeden Jahres in Vollzug des § 111 AFG bzw. § 136 SGB III i.V.m. der aktuell geltenden Leistungsverordnung bzw. Leistungsentgeltverordnung das BE entsprechend den gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfallenden Steuern und Sozialabzügen auf einen zum 01.01. jeden Jahres neu festzusetzenden wöchentlichen Leistungssatz umsetzte.
Dabei nahm die Beklagte nunmehr eine Anpassung des für die Alhi des Klägers maßgeblichen BE bereits erstmals im Jahr 1996 vor und zwar entsprechend der Regelung des § 242v Abs.1 Satz 1 AFG für im laufenden Bezug stehende Alhi-Empfänger zum 01.07.1996 als erstmaligem Anspassungszeitpunkt und Ausgangszeitpunkt für die im Jahresrhythmus folgenden Anpassungen des BE. Allerdings legte die Beklagte statt des in § 242v Abs.1 Satz 1 AFG für im laufenden Bezug stehende Alhi-Empfänger vorgesehenen Anpassungsfaktors von 0,97 den allgemeinen nach § 136 Abs.2b AFG n.F. um 0,03 verminderten, für die alten Bundesländer für 1996 festgelegten Anpassungsfaktor von 1,0342 zugrunde. Der sich daraus errechnende Anpassungsfaktor von 1,0042 malgenommen mit dem bisherigen BE von 1.240,00 DM ergab zum 01.07.1996 ein BE von 1.245,21 DM, gerundet 1.250,00 DM und einen entsprechenden wöchentlichen Leistungssatz zum 01.07.1996 von 366,00 DM.
Dabei bildete der Zeitraum vom 02.03.1998 bis 28.11.1998 insoweit einen Sonderfall, als die Anpassung des für das Unterhaltsgeld maßgeblichen BE ab 01.07.1998 nach dem für das Arbeitslosengeld gemäß § 112a Abs.2 AFG festgesetzten Anpassungsfaktor ohne die Minderung für Alhi-Empfänger erfolgte.
Mit Sonderzahlungsverfügung vom 21.01.2001 wurde dem Kläger die sich hieraus für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1999 errechnende Alhi-Nachzahlung von insgesamt 5.191,43 DM angewiesen, entsprechend auch die Nachzahlungen an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Rentenversicherung der Bayerischen Architektenversorgung. Der Bescheid vom 21.01.2000 erläuterte die in den einzelnen Zeitabschnitten für die Alhi bzw. zwischenzeitlich das Unterhaltsgeld festgesetzten Bemessungsentgelte und wöchentlichen Leistungssätze. Er enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger hat den Bescheid jedoch erhalten. Dies geht aus einem Telefax vom 24.01.2000 hervor, in dem er den Eingang des Bescheides bestätigt und um die Zusendung der zugrunde gelegten Leistungsverordnungen und Tabellen bittet, welcher Bitte entsprochen wurde.
Mit Weiterbewilligungsbescheid vom 10.03.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2000 bis 31.12.2000. Als wöchentlichen Leistungssatz zum 01.01.2000 setzte sie einen Betrag von 348,67 DM fest, wobei sie ein BE von 1.150,00 DM wöchentlich zugrunde legte.
Der Bescheid war abschließend mit dem Vermerk versehen, dass "dieser Bescheid Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde".
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13.03.2000 Widerspruch gegen den "Bewilligungsbescheid vom 10.03.2000".
Der wöchentliche Leistungssatz dürfe nicht 348,67 DM, sondern müsse 360,15 DM betragen. Laut § 136 Abs.2b AFG, § 201 Abs.1 SGB III erfolge die für Alhi-Empfänger vorgesehene Minderung um 3 % "nach Ablauf eines Jahres nach dem Entstehen des Anspruchs". Der entsprechende maßgebliche Ausgangszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des BayLSG am 29.10.1999, worin das Gericht als von ihm erzielbaren Verdienst ein monatliches Entgelt von 5.382,00 DM festgelegt habe. Dem entspreche nach der Leistungstabelle 1999 eine wöchentliche Alhi von 360,15 DM.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2000 als unbegründet zurück.
Zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens: Zunächst sei festzustellen, dass sich ein vormaliger Widerspruch, den der Kläger während des Berufungsverfahrens gegen eine vom Arbeitsamt durch Bescheid vom 27.07.1999 vorgenommene Anpassung (Absenkung) des laufenden, noch auf die Herabstufung durch den streitigen Bescheid vom 27.12.1995 zurückgehenden Bemessungsentgelts erhoben habe, und den die Beklagte wegen des seinerzeit laufenden Berufungsverfahrens habe liegen lassen, erledigt habe. Dies deswegen, da infolge des Urteils des BayLSG vom 29.10.1999 das für die Alhi des Klägers maßgebliche BE zum 01.01.1996 ohnehin auf 1.240,00 DM wöchentlich festgesetzt worden sei, auf welcher Grundlage ihm mit dem Ausführungs- und Anpassungsbescheid vom 21.01.2000 zum 01.07.1999 ein BE von 1.190,00 DM wöchentlich (statt der mit dem Widerspruch angefochtenen 1.080,00 DM) zuerkannt worden sei.
Gegenstand des nunmehrigen Widerspruchsverfahrens sei zwar auch der Ausführungs- und Änderungsbescheid vom 21.01.2000, der die Alhi in Ausführung des Urteils des BayLSG für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1999 festgesetzt habe. In diesem Bescheid sei der BA allerdings ein Fehler zugunsten des Widerspruchsführers unterlaufen. Infolge der Heraufsetzung des für die Alhi maßgeblichen BE zum 01.01.1996 auf 1.240,00 DM wöchentlich im Zuge der Ausführung des Urteils des BayLSG vom 29.10.1999 seien nämlich die Voraussetzungen des Priviligierungstatbestandes des § 242v Abs.1 Satz 2 AFG nicht mehr gegeben gewesen. Die damit noch verbliebene Herabsetzung des BE von zuvor 1.280,00 DM wöchentlich auf 1.240,00 DM betrage nicht mehr mindestens 10 %. Demzufolge hätte die Alhi des Widerspruchsführers in Anwendung der Sonderbestimmung des § 242v Abs.1 Satz 1 AFG für im laufenden Bezug stehende Alhi-Empfänger zum 01.07.1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,97 angepasst werden müssen, was zum 01.07.1996 zu einem BE von wöchentlich 1.200,00 DM geführt hätte statt der dem Widerspruchsführer im Ausführungs- und Änderungsbescheid vom 21.01.2000 zum 01.07.1996 zuerkannten 1.250,00 DM. Dementsprechend hätten die Folgeanpassungen nach den §§ 136 Abs.2b AFG bzw. 201 SGB III vorgenommen werden müssen: zum 01.07.1997 auf wöchentlich 1.180,00 DM statt 1.230,00 DM, zum 29.11.1998 (nach dem insoweit auszunehmenden Zeitraum des Unterhaltsgeldbezuges vom 02.03.1998 bis 28.11.1998) auf 1.160,00 DM statt 1.210,00 DM und zum 01.07.1999 auf 1.150,00 DM statt 1.190,00 DM. Die mit dem Ausführungs- und Änderungsbescheid vom 21.01.2000 zugunsten des Widerspruchsführers bewilligten bzw. erfolgten Überzahlungen könnten jedoch nicht mehr zurückgenommen werden.
Demgegenüber sei im angefochtenen Weiterbewilligungsbescheid für den neuen Bewilligungsabschnitt ab dem 01.01.2000 zum 01.01.2000 das zutreffende BE von wöchentlich 1.150,00 DM zugrunde zu legen gewesen, woraus sich, wie dargelegt, zum 01.01.2000 ein wöchentlicher Leistungssatz von 348,67 DM ergebe.
Der Widerspruchsbescheid vom 11.04.2000, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erhielt, wurde am 12.04.2000 abgesandt. Der Kläger hat keinen Rechtsbehelf hiergegen eingelegt.
Es folgte der "Änderungsbescheid" vom 26.07.2000. Das Bemessungsentgelt, so die Überschrift, werde gemäß § 201 SGB III zum 01.07.2000 auf 1.120,00 DM angepasst. Hieraus ergebe sich nach der aktuellen Leistungsentgeltverordnung 2000 in der für den Kläger maßgeblichen Leistungsgruppe A/0 bei einem Prozentsatz von 53 v.H. ein Leistungssatz von wöchentlich nur mehr 342,37 DM.
Mit Schreiben vom 11.08.2000 erhob der Kläger gegen den "Änderungsbescheid vom 26.07.2000/Arbeitslosenhilfe 342,37 DM wöchentlich" Widerspruch. Er habe zwischen 01.01.2000 und 01.07.2000 infolge einer Anpassung an ein Gerichtsurteil 348,67 DM wöchentlich erhalten. Der Bescheid habe bis 31.12.2000 gelten sollen. Mit nunmehrigem Änderungsbescheid sei das BE "gemäß § 201 SGB III" angepasst worden, welcher § sich auf einen zwölfmonatigen Bewilligungsabschnitt beziehe.
Die Beklagte wies den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 26.07.2000 wegen der Höhe der Arbeitslosenhilfe; Anpassung des Bemessungsentgelts" mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2000 als unbegründet zurück. In der Begründung legte die Beklagte nochmals die einzelnen Anpassungsschritte rechnerisch dar, die auf der Grundlage des Urteils des BayLSG vom 29.10.1999 zur Festsetzung des für die Ahli maßgeblichen BE zum 01.01.2000 in Höhe von 1.150,00 DM durch den Weiterbewilligungsbescheid vom 10.03.2000 geführt hätten. Auf dieser Grundlage sei das BE mit dem nunmehr angefochtenen Änderungsbescheid vom 26.07.2000, wie gleichfalls rechnerisch dargelegt, auf wöchentlich 1.120,00 DM abgesenkt worden.
Dagegen hat der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.S. aus der Kanzlei Prof.Dr.F. u.a., L. , Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut erhoben und beantragt,
1. den Bescheid vom 26.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit entsprechender Nachzahlung ab 01.01.1996 eine wöchentliche Alhi von 360,15 DM zu leisten.
Begründung: Das BayLSG habe die Beklagte mit Urteil vom 29.10.1999 verurteilt, der Bemessung der Alhi des Klägers ab 01.01.1996 ein monatliches Entgelt von 5.382,00 DM zugrunde zu legen. Zwar gelte seit 1996 die Anpassungsregelung des § 136 Abs.2b AFG (n.F.). Jedoch bleibe "nach den Berechnungsmodellen des AFG" das Bemessungsentgelt "in den meisten Fällen gleich". Den angefochtenen Bescheiden fehle eine nachvollziehbare Berechnung des Bemessungsentgelts. Dem beigelegt war der Änderungsbescheid vom 26.07.2000.
Während des Klageverfahrens ergingen noch weitere Bescheide zur laufenden Alhi.
Für die Zeit nach zwölfwöchigem Ruhen der Alhi aufgrund einer Sperrzeit vom 14.11.2000 bis 05.02.2001 wurde dem Kläger mit Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2001 Alhi ab 06.02.2001 für den Bewilligungsabschnitt bis zum 31.12.2001 bewilligt. Die Leistung wurde ab 06.02.2001 nach Maßgabe der aktuellen Leistungsentgeltverordnung 2001 auf wöchentlich 353,43 DM (180,71 EUR) festgesetzt. Der Bescheid war mit einer Widerspruchsbelehrung versehen.
Dem folgte der Änderungsbescheid vom 26.07.2001 mit Anpassung des BE gemäß § 201 SGB III. Darin wurde das für die Alhi maßgebliche BE zum 01.07.2001 auf gerundet nur mehr 1.100,00 DM angepasst, was ab 01.07.2001 einen wöchentlichen Leistungssatz von 348,95 DM (178,42 EUR) ergab. Auch dieser Bescheid war mit einer Widerspruchsbelehrung versehen, jedoch schrieb die Beklagte am 06.08.2001 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass der Bescheid vom 26.07.2001 von der laufenden Klage vor dem SG Landshut erfasst werde. Es werde gebeten, die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als gegenstandslos zu betrachten.
Hierzu äußerte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 04.12.2001. Im Änderungsbescheid vom 26.07.2001 werde unter Nr.4 (Leistungsentgelt) dargelegt, wie sich dieses aus dem Bemessungsentgelt errechne. Hierbei würden dem Kläger 15,29 DM Kirchensteuer abgezogen. Der Kläger gehöre jedoch keiner Regligionsgemeinschaft an. Der Abzug sei deshalb unstatthaft.
Folgende weitere Bescheide zur Alhi wurden während des SG-Verfahrens noch erlassen:
Der Bewilligungsbescheid für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2002 bis 31.12.2002. Darin wurde der Leistungssatz zum 01.01.2002 auf der Grundlage des fortlaufenden, in EUR umgerechneten BE in Höhe von 565,00 EUR wöchentlich (1.100,00 DM) nach Maßgabe der Leistungsentgeltverordnung 2002 auf 337,36 EUR festgesetzt. Der Bescheid enthielt wiederum eine Widerspruchsbelehrung mit nachfolgender Mitteilung der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass der Bescheid vom 18.01.2002 dem entgegen zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei.
Nach zwischenzeitlichem Bezug von Unterhaltsgeld und Anschluss-Unterhaltsgeld vom 25.02.2002 bis 31.12.2002 wegen Besuchs einer Fortbildungsmaßnahme der Weiterbewilligungsbescheid über Alhi vom 18.01.2003 für den vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 festgesetzten Bewilligungsabschnitt. Hierbei wurde zum einen das seit 01.07.2001 für die Alhi geltende BE von gerundet 1.120,00 DM wöchentlich entsprechend der am Anpassungsstichtag 01.07.2002 vorzunehmenden Anpassung auf gerundet 555,00 EUR (1.100,00 DM) wöchentlich festgesetzt. Nach Maßgabe der aktuellen Leistungsentgeltverordnung 2003 ergab dies zum 01.01.2003 einen wöchentlichen Leistungssatz von 175,42 EUR.
In der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers "den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.12.2000 i.V.m. dem Schriftsatz vom 20.12.2000".
Das SG wies die Klage "gegen den Bescheid vom 26.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000" mit Urteil vom 23.01.2003 als unbegründet zurück. Dem folgt der Vermerk: "Die Beteiligten erklären anschließend noch, dass Einigkeit darüber bestehe, dass die nach Klageerhebung ergangenen Anpassungs- und Änderungsbescheide nach Rechtskraft der heutigen Entscheidung hinsichtlich des Bemessungsentgelts vom Urteil erfasst werden".
In den schriftlichen Urteilsgründen führte das SG u.a. aus: Der angefochtene Bescheid vom 26.07.2000 sei nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren die Auffassung vertreten habe, dass die Anpassung seiner Alhi erst zum Ende des jeweiligen Bewilligungsabschnitts erfolgen dürfe, der sich vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 erstrecke, entspreche dies nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Zwar bestimme § 201 Abs.1 Satz 1 SGB III, dass das BE für die Alhi jeweils "nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs" mit dem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepasst werde. Dies sei jedoch bei der mit § 136 Abs.2b AFG n.F. ab 1996 eingeführten standardisierten Anpassung bei im laufenden Bezug stehenden Alhi-Empfängern der 01.07. jeden Jahres. Für diesen Personenkreis bestimme nämlich die Übergangsregelung des § 242v Abs.1 Satz 1 AFG, "dass als Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe der 01.07.1995 gilt". Das bedeute, dass die standardisierte Anpassung für den Personenkreis, dem der Kläger angehöre, jeweils zum 01.07. jeden Jahres habe erfolgen müssen.
Der sich auf das Urteil des BayLSG vom 29.10.1999 beziehende Antrag, für die Zeit ab 01.01.1996 Alhi in Höhe von wöchentlich 360,15 DM zu gewähren und die entsprechenden Differenzbeträge nachzuzahlen, entbehre der rechtlichen Grundlage. Auch regelmäßige Leistungen innerhalb eines Dauerrechtsverhältnisses, die im Anschluss an die Festsetzung des Bemessungsentgelts für einen bestimmten Zeitpunkt aufgrund eines Gerichtsurteils in der Folgezeit erbracht würden, seien entsprechend den gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen laufend anzupassen.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG, zuletzt mit Urteil vom 25.06.2002 Az.: B 11 AL 55/01 R, (auch) die Berücksichtigung der Kirchensteuer als ein gewöhnlicher Abzug bei Arbeitnehmern nicht zu beanstanden sei.
Die Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, dass die nach Klageerhebung ergangenen Anpassungs- und Änderungsbescheide hinsichtlich des Bemessungsentgelts vom Urteil - nach dessen Rechtskraft - erfasst würden.
In der Berufungsbegründung trägt der Kläger nochmals sein Verständnis der mit Wirkung ab 01.04.1996 geltenden Fassung des § 136 Abs.2b AFG, in der Folge § 201 SGB III und der sich daraus ergebenden Wirkung des Urteils des 8. Senats des LSG vom 29.10.1999 vor. Die §§ 136 Abs.2b AFG n.F. (§ 112a Abs.2 AFG), 201 SGB III (§ 138 SGB III) trügen dem Verlust der Arbeitsmarktchancen des Arbeitslosen mit Dauer der Arbeitslosigkeit Rechnung und zwar bei Empfängern von Arbeitslosenhilfe mit einem nach Ablauf jeweils eines Jahres um 3 % geminderten Abwertungsfaktor. In seinem Fall habe das LSG mit Urteil vom 29.10.1999 ein höheres von ihm noch erzielbares Arbeitsentgelt als ursprünglich seitens des Arbeitsamts festgestellt, festgesetzt. Auch die Beklagte habe das sich daraus ergebende Bemessungsentgelt akzeptiert. Eine weitere Herabbemessung seines Bemessungsentgelts um den Abwertungsfaktor von 3 % wegen weiterer Minderung seiner Arbeitsmarktchancen wäre erst wieder ein Jahr nach dem Urteil vom 29.10.1999 zulässig gewesen. Die Einstufung seiner, des Klägers, noch verbliebener, wenn auch etwas geminderter Chancen auf dem Arbeitsmarkt seitens des LSG habe sich, wie aus den Gründen des Urteils zu ersehen, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bezogen. Dies schließe eine frühere Abwertung als nach Ablauf eines Jahres seit diesem Zeitpunkt aus.
Bei der Umsetzung des Bemessungsentgelts in den wöchentlichen Zahlbetrag habe die Kirchensteuer nicht abgezogen werden dürfen. Das vom SG in der Begründung erwähnte Urteil des BSG vom 25.06.2002 beziehe sich auf den Abzug der Kirchensteuer bei "Arbeitnehmern", nicht bei Arbeitslosen. Auch sei es dabei um Arbeitnehmer aller Konfessionen, nicht aber um konfessionslose Arbeitnehmer gegangen, bei denen gewöhnlich kein Abzug entstehe. In einer Fernsehsendung habe sich ein Steuerexperte dafür ausgesprochen, bei den Personen, die keine Kirchensteuer zahlten, einen solchen Abzug nicht vorzunehmen. Nachdem aufgrund des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 31.12.2003 (BGBl. I S.2848) die Kirchensteuern seit 01.01.2005 nicht mehr als Entgeltabzug bei der Leistungsberechnung der Lohnersatzleistungen der Beklagten berücksichtigt wurden, trug der Kläger unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2005 Az.: 1 BVR 952/04 = SozR 4-4300 § 136 Nr.1 noch vor: Das höchste Gericht habe den Fehler des Gesetzgebers in der angefochtenen Regelung anerkannt, erklärt, dass sie erwartungsgemäß nicht mehr eingeführt werde und sie aufgehoben. Zusätzlich habe das höchste Gericht erklärt, dass die Regelung für derartige noch anhängige Streitigkeiten nicht mehr bedeutsam sei.
Der Kläger, der darauf hingewiesen wurde, dass Streitgegenstand der Bescheid vom 26.07.2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 04.12.2000 seien, beantragt,
"1. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 11.01.1996 bis 31.12.2000 mit der Ausnahme der Fortbildungszeiten (1998), als die Leistung höher ausfiel, Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung des sich aus dem Urteil des 8. Senats vom 29.10.1999 ab 01.01.1996 ergebenden Bemessungsentgelts von 1.240,00 DM zu leisten, und die sich daraus ergebende Nachzahlung seit 07.02.1996 wegen Verzugs mit 12 % zu verzinsen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 1996 bis 2005 die Differenzbeträge nachzuzahlen, die sich bei der Berechnung seiner Leistungen ohne Abzug der Kirchensteuer ergeben hätten und auch die sich hieraus ergebende Nachzahlung seit 07.02.1996 wegen Verzugs mit 12 % zu verzinsen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Streitgegenstand seien neben dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 26.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000 auch der vorangehende Ausführungs- und Änderungsbescheid vom 21.01.2000 und der Weiterbewilligungsbescheid vom 10.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2000 mit berichtigter Anpassung wegen Entfallens der Priviligierung nach § 242v Abs.1 Satz 2 AFG im Zuge der Heraufstufung des Bemessungsentgelts zum 01.01.1996 aufgrund des Urteils des LSG vom 29.10.1999.
Des weiteren seien als Folgebescheide der Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2001, der Anpassungs- bzw. Änderungsbescheid vom 26.07.2001, sowie die Weiterbewilligungsbescheide vom 18.01.2002 und vom 18.03.2003 Gegenstand des Verfahrens geworden.
Zu den Anträgen des Klägers in der Sache: Die gesetzlichen Anpassungsvorschriften würden für alle Bezieher von Alg bzw. Alhi gelten, gleich ob das maßgebliche laufende Bemessungsentgelt, an das die Anpassung anzuknüpfen habe, nach Maßgabe des zuletzt verdienten Arbeitsentgelts, nach einer Bemessungssondervorschrift oder aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Urteils festgesetzt worden sei. Gleichfalls sei die Umsetzung des jeweiligen Bemessungsentgelts korrekt vorgenommen worden. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung - zuletzt mit dem zitierten Urteil vom 25.06.2002 - entschieden, dass zu den Entgeltabzügen, "die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen", und die dementsprechend auch bei den Beziehern von Alg/Alhi bei den pauschalierten Entgeltabzügen zu berücksichtigen seien, auch die Kirchensteuer zähle. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die entsprechende gesetzliche Regelung für verfassungskonform gehalten, habe dem Gesetzgeber nur aufgetragen, hinsichtlich des Anteils der kirchenzugehörigen Arbeitnehmer die weitere Entwicklung zu beobachten, um wesentlichen Veränderungen rechtzeitig Rechnung tragen zu können.
Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz und die vollständigen - bis zurück zum September 1991 noch vorhandenen - Leistungsakten der Beklagten sowie weitere Akten zweiter Instanz (L 8 AL 112/98) beigezogen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- wie fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der Berufung ist, worüber das SG mit Urteil vom 23.01.2003 entschieden hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag "aus dem Schriftsatz vom 12.12.2000 i.V.m. dem Schriftsatz vom 20.12.2000" gestellt. Darin hatte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine wöchentliche Arbeitslosenhilfe von 360,15 DM seit dem 01.01.1996 zu zahlen. Im Tatbestand des Urteils heißt es dementsprechend, der Kläger habe den Antrag gestellt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000 zu verurteilen, ihm ab 01.01.1996 eine wöchentliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 360,15 DM zu bezahlen. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren auf die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 eingeschränkt, wobei er betragsmäßig statt einer wöchentlichen Alhi von 360,15 DM die sich aus einem BE von - durchgehend - 1.240,00 DM gesetzlich errechnende Alhi begehrt. Bis 30.06.1996 hat der Kläger ohnehin Alhi von wöchentlich 363,60 DM erhalten. Im weiteren Verlauf hätte sich bei einem BE von 1.240,00 DM in Leistungsgruppe A/0 erstmals im Jahr 2000 eine höhere Alhi als 360,15 (367,71) DM wöchentlich ergeben (ein Fall des § 99 Abs.3 Nr.2 SGG, also keine Klageänderung).
Damit stellt sich die Frage, ob der Kläger im Wege einer Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG erreichen kann, dass die Beklagte nachträglich ab 01.01.1996 wöchentlich eine entsprechend seinem Antrag höhere Alhi zu leisten hat.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2000 richtet, ist sie unbegründet, soweit sie sich implizit gegen die vorangegangenen Bescheide richtet, an die der Bescheid vom 26.07.2000 anknüpft, unzulässig. Dies folgt aus dem Regelungsgegenstand des Bescheides vom 26.07.2000.
Mit dem Bescheid vom 26.07.2000 hat die Beklagte den dem Kläger ab 01.07.2000 zustehenden Leistungssatz in Anwendung der Anpassungsvorschriften der §§ 138, 201 SGB III, vormals §§ 112a, 136 Abs.2b AFG festgelegt. Der Regelungsgegenstand eines derartigen Anpassungsbescheides nach den §§ 138, 201 SGB III, ab 01.01.2003 fortgeführt in § 200 Abs.3 und 4 SGB III (s. Gesetz vom 23.12.2002, BGBl. I S.4607) war beschränkt auf die Anwendung der o.g. Anpassungsbestimmungen. Danach hatte die Beklagte kalenderjährlich zu einem bestimmten Zeitpunkt das bis dahin geltende BE nach einem durch Rechtsverordnung des BMA unterschiedlich je nach alten und neuen Bundesländern festgesetzten Anpassungsfaktor, bei Alhi-Empfängern um 0,03 gemindert, an die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolohnsumme anzupassen (zu dieser Begrenzung des Regelungsgegenstands s. BSG vom 25.06.1998 SozR 3-4100 § 242 Nr.1, S.4 unten, BSG vom 27.07.2000 Az.: B 7 AL 88/99).
Die zeitliche Wirkung des Bescheides vom 26.07.2000 beschränkt sich auf die Zeit vom 01.07.2000 bis 31.12.2000. Der Beginnzeitpunkt jeweils am 01.07. jeden Jahres ergab sich aus der Übergangsregelung des § 242v zur Neufassung des § 136 Abs.2b AFG durch Gesetz vom 24.06.1996. Darin war als erster Anpassungszeitpunkt für die kalenderjährlich vorzunehmende Anpassung nach neuem Recht für bereits im Leistungsbezug stehende Alhi-Empfänger der 01.07.1996 bestimmt. Dabei hatte die Beklagte bei Ansatz des Anpassungsfaktors ab 01.07.2000 nicht nur an das bis dahin maßgebliche BE anzuknüpfen, es beschränkte sich im Fall des Klägers die zeitliche Wirkung des Bescheides auch nur auf den Zeitraum bis zum 31.12.2000. Am 31.12.2000 lief nämlich der laufende Bewilligungsabschnitt ab und die Beklagte hatte ab 01.01.2000 über eine Weiterbewilligung zu entscheiden. Bei dem Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2000 für den folgenden Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 (mit Leistungsbeginn ab 06.02.2001 wegen Ruhens des Anspruchs bis 05.02.2001 bis zum Ablauf einer Sperrzeit) handelte es sich um eine "erneute Bewilligung", bei der wie bei einer Erstbewilligung "die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen" waren. (§§ 139a Abs.2 AFG, 190 Abs.3 Satz 2 SGB III, s. BSG vom 29.11.1990, SozR 3-4100 § 139a Nr.1, vom 15.06.2000, Az.: B 7 AL 64/99 R, dort S.7 unten, ausdrücklich zum Verhältnis zwischen Anpassungsbescheid und Weiterbewilligung für einen neuen Leistungsabschnitt, s. BSG vom 25.06.1998, SozR 3-4100 § 242 Nr.1 S.5). Der nachfolgende Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2001 für den Bewilligungsabschnitt ab 01.01.2001 beinhaltete demnach die Überprüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen der Alhi des Klägers für die Zeit ab 01.01.2001 sowohl dem Grunde wie der Höhe nach, wozu ggf. auch eine Korrektur einer fehlerhaft vorgenommenen Anpassung ab Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts gehörte.
Die Beklagte hat die Anpassung des bis zum 30.06.2000 maßgeblichen BE zum 01.07.2000 zutreffend vorgenommen. Der Leistung zugrunde lag bis dahin ein BE von wöchentlich gerundet 1.150,00 DM. Die Anpassung hatte beim jeweils zum Stichtag maßgeblichen ungerundeten BE anzusetzen (Niesel/Brandt, Rz.4 zu § 139 SGB III). Das dem BE von bisher wöchentlich 1.150,00 DM zugrundeliegende ungerundete BE betrug 1.146,20 DM. Der Anpassungsfaktor 2000 betrug in den alten Bundesländern 1,006. Vermindert um 0,03 ergibt dies einen Anpassungsfaktor für Alhi-Empfänger von 0,976. Multipliziert mit 1.146,20 ergibt sich ein ungerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.118,69 DM, gerundet damit 1.120,00 DM wöchentlich, wie von der Beklagten im Anpassungsbecheid vom 26.07.2000 festgesetzt.
Damit steht fest, dass das Klageziel des Klägers, nämlich eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung von höherer wöchentlicher Alhi seit 01.01.1996 durch eine Änderung des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheid vom 04.12.2000 nicht erreicht werden konnte.
Wenn das SG allerdings zwar die Klage "gegen den Bescheid vom 26.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000" abgewiesen hat, so hat es damit zwar die mit der Anfechtung des Bescheides vom 26.07.2000 verbundene Klage auf Verurteilung der Beklagte zur Leistung von Alhi ab 01.01.1996 in Höhe von wöchentlich 360,15 DM als einen Teil dieser Klage, wie in der Wiedergabe des Klageantrags wiedergegeben, abweisen wollen und abgewiesen, dies jedoch umfassend, nicht etwa nur im Hinblick auf den begrenzten Regelungsgehalt des Anpassungsbescheides vom 26.07.2000. Der Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit ab 01.01.1996 Alhi in Höhe von wöchentlich 360,15 DM zu leisten, so das SG in den Gründen, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Es hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die gesetzlich in bestimmten Intervallen vorgeschriebenen Anpassungen des Alg oder der Alhi auch bei einem der laufenden Leistung zugrundeliegenden BE vorzunehmen seien, das zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund eines Gerichtsurteils festgesetzt worden sei und dass die sich nach den Anpassungsstichtagen, - bei der Personengruppe des Klägers der 01.07. jeden Jahres -, richtenden Jahresintervalle unabhängig von den (in der Regel) zwölfmonatigen Bewilligungsabschnitten seien; schließlich wies es den Kläger noch darauf hin, dass nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis dato die Kirchensteuer noch bei Umsetzung des BE in den Leistungssatz entsprechend einem gewöhnlichen Abzug bei Arbeitnehmern zu berücksichtigen sei.
Diese, wenn auch zutreffenden, Ausführungen in der Sache waren nicht notwendig. Soweit die Klage implizit (§ 123 SGG) auf eine Verurteilung der Beklagten zur Abänderung der in Folge des Urteils des LSG vom 29.10.1999 ergangenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide - und damit dann auch des Anpassungsbescheides vom 26.07.2000 - abzielt, ist die Klage unzulässig. Die in Folge des LSG-Urteils vom 29.10.1999 ergangenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide sind nämlich sämtlich bestandskräftig. Dies gilt auch für den zuletzt vor dem angefochtenen Anpassungsbescheid vom 26.07.2000 ergangenen Weiterbewilligungsbescheid vom 10.03.2000. Dieser war als Weiterbewilligungsbescheid für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 zugleich vor dem angefochtenen Anpassungsbescheid vom 26.07.2000 die letztmalige "erneute Bewilligung", bei der wie bei einer Erstbewilligung "die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen" waren und zwar umfassend einschließlich - für die Zeit ab Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts - des Bemessungsentgelts, ggf. auch zur Korrektur von an den Anpassungsstichtagen fehlerhaft vorgenommenen Anpassungen für die Zukunft (§§ 139a Abs.2 AFG, 190 Abs.3 Satz 2 SGB III, Rechtsprechung wie oben).
Der Weiterbewilligungsbescheid vom 10.03.2000 war mit einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung versehen. Der Kläger erhob am 13.03.2000 fristgemäß Widerspruch. Er beantragte, wenn auch ab dem Beginn des durch den angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 10.03.2000 eröffneten neuen Bewilligungsabschnitts (01.01.2000) eine wöchentliche Arbeitslosenhilfe von 360,15 DM, welche sich aus dem im Urteil des LSG vom 29.10.1999 von ihm noch für erzielbaren monatlichen Arbeitsentgelt von 5.382,00 DM ergebe. Eine Anpassung nach § 201 SGB III dürfe erst ein Jahr nach Verkündung des Urteils vom 29.10.1999 erfolgen (zu dem dem Kläger bei Lektüre des Gesetzes hierbei unterlaufenen Irrtum s. die Entscheidungsgründe des SG sowie oben). Die Beklagte hat in dem Widerspruch vom 13.03.2000 gegen den Weiterbewilligungsbescheid vom 10.03.2000 zugleich wegen der Bezugnahme auf das Urteil des LSG vom 29.10.1999 einen Widerspruch gegen den Ausführungs- und Änderungsbescheid vom 21.01.2000 gesehen, mit dem das Arbeitsamt die Nachbewilligung für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1999 auf der Grundlage des LSG-Urteils vom 29.10.1999 vorgenommen hatte, wobei es eine Verschlechterung gegenüber der darin für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 getroffenen Regelung ausschloss. Der Widerspruchsbescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Klagebelehrung versehen war, wurde am 12.04.2000 per Post abgesandt. Nach § 37 Abs.2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben, in diesem Fall demnach am 15.05.2000. Die Monatsfrist nach § 87 Abs.2 SGG begann demnach nach § 64 Abs.1 SGG am Sonntag, den 16.04.2000, und endete nach § 64 Abs.2 SGG mit Ablauf des 16.05.2000. Der Kläger hat innerhalb der Klagefrist weder ausdrücklich noch implizit Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2000 erhoben. Aus den Akten geht aber hervor, dass er den Widerspruchsbescheid erhalten hat, was auch niemals von ihm bestritten worden ist.
Damit sind sämtliche in Folge des Urteils des LSG vom 29.10.1999 ergangenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide über die Alhi des Klägers seit 01.01.1996, an die der ausdrücklich angefochtene Bescheid vom 26.07.2000 letztlich anknüpft, bestandskräftig. Eine auf eine Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte durch ein Gericht gerichtete Klage ist jedoch stets unzulässig (BSG vom 24.07.2003, Az.: B 4 RA 62/02 R, Rz.21).
In einer Situation, in der eine Reihe zum Teil weit zurückliegender Verwaltungsakte, die die Berechnungsgrundlage für einen angefochtenen Anpassungsbescheid bilden, bereits bestandskräftig geworden sind, gibt es eine Konstellation, in der eine Überprüfung dieser bestandskräftig gewordenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der aktuellen Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG vorgenommen werden kann. Es handelt sich um den Fall der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 SGG (ausführlich BSG vom 24.07.2003, Az.: B 4 RA 62/02 R, Bezugnahme auf BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr.20, nachfolgend noch BSG vom 23.08.2005, Az.: B 4 RA 52/04 R). Die entscheidende Voraussetzung hierfür ist jedoch ein fristgerecht angefochtener negativer Zugunstenbescheid, mit dem die Behörde die Rücknahme und Abänderung der bestandskräftigen, die bisherige Berechnungsgrundlage bildenden Verwaltungsakte abgelehnt hat. Das Gericht darf zwar nicht bestandskräftige Verwaltungsakte selbst aufheben, es kann jedoch auf eine Verbindung einer gegen einen negativen Zugunstenbescheid gerichtete Klage nach § 54 Abs.1 Satz 1 SGG mit einer kombinierten Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG hin (allerdings nur bei hier nicht gegebener Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen vorangegangenen Verwaltungsakte) die Behörde zur Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakte nach § 44 SGB X und - die Verpflichtung der Beklagten zur Neufeststellung "konsumierend" - zur Leistung verurteilen, soweit nicht die Rückwirkungsbegrenzung über vier Jahre hinaus nach § 44 Abs.4 SGB X eingreift (BSG vom 24.07.2003, Az.: B 4 RA 62/02 R, Rz.21a).
Es fehlt im Fall des Klägers jedoch an einem negativen Zugunstenbescheid als Gegenstand des Klageverfahrens.
Der klagegegenständliche Bescheid vom 26.07.2000 enthält nach dem oben Gesagten als Regelung lediglich die Anpassung des für die Alhi maßgeblichen BE zum 01.07.2000 von bis dahin wöchentlich 1.150,00 DM auf DM 1.120,00 DM nach § 201 SGB III. Auch implizite ist darin keine negative Zugunstenentscheidung enthalten, mit der ein Antrag auf Rücknahme bzw. Änderung der vorangegangenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide in Folge des LSG-Urteils vom 29.10.1999 nach § 44 SGB X abgelehnt worden wäre. Ein solcher Antrag war dem Bescheid nicht vorausgegangen. In gleicher Weise verhält es sich mit dem Widerspruchsbescheid vom 04.12.2000, mit dem die Beklagte den fristgerecht eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.07.2000 zurückgewiesen hat. Darin wird zwar ausdrücklich die Vorgeschichte der Bewilligungen und Anpassungen seit dem Urteil des Bayer.LSG vom 29.10.1999 einschließlich der maßgeblichen Normen dargelegt, es wird jedoch eindeutig und ausdrücklich zwischen der Erklärung und Begründung einerseits und dem Regelungsgehalt des mit Widerspruch angefochtenen Bescheides unterschieden. Mit dem "nunmehr angefochtenen Änderungsbescheid vom 26.07.2000" sei das Bemessungsentgelt entsprechend § 201 SGB III zum 01.07.2000 auf wöchentlich 1.120,00 DM angepasst worden. Auch implizit ist in dem Widerspruchsbescheid vom 04.12.2000 keine negative Zugunstenentscheidung seitens der Widerspruchstelle enthalten. Der Kläger hatte sich nämlich seinerseits in seinem Widerspruch vom 11.08.2000 gegen den Bescheid vom 26.07.2000 an den durch den Anpassungsbescheid vom 26.07.2000 vorgegebenen Regelungsgehalt gehalten. Das in Anpassung an das LSG-Urteil vom 29.10.1999 ab 01.01.2000 festgesetzte BE von 348,67 DM müsse bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 31.12.2000 gelten und könne nicht bereits ab 01.07.2000 angepasst werden.
Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 26.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000 enthielt demnach nicht zusätzlich zur Anpassung des BE nach der Anpassungsvorschrift des § 201 SGB III zum 01.07.2000 eine weitere Regelung, insbesondere, - unabhängig davon, ob die Widerspruchsstelle insoweit die Erstbehörde überhaupt hätte übergehen dürfen -, keine negative Zugunstenentscheidung, mit der eine Rücknahme bzw. Abänderung der vorangegangenen, bestandskräftig gewordenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide nach § 44 SGB X abgelehnt worden wäre. Ein evtl. Irrtum des Klägers bzw. von dessen Prozessbevollmächtigten über den Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides vom 26.07.2000 ersetzt kein derartiges negatives Zugunstenverfahren als Voraussetzung einer zulässigen kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 SGG.
Die während des Klageverfahrens ergangenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide sind nicht Gegenstand der Berufung, da sie nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren. Das Urteil des SG bedarf auch insoweit keiner Ergänzung.
Die während des Klageverfahrens ergangenen Bescheide sind nicht Kraft Gesetzes nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Der zeitlich dem klagegegenständlichen Anpassungsbescheid vom 26.07.2000 folgende und während des Klageverfahrens ergehende Bescheid war der Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2001 über einen Anspruch des Klägers auf Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 (ab 06.02.2001). Selbst nach der älteren Rechtsprechung zu § 96 SGG (z.B. BSG vom 23.08.1972, Az.: 5 R KnU 16/70, ausführlich BSG vom 30.11.1978, SozR 1500 § 96 Nr.14) handelte es sich hierbei im Verhältnis zu dem klagegegenständlichen Bescheid vom 26.07.2000 um keinen Kraft Gesetzes nach § 96 SGG einzubeziehenden "Folgebescheid". Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der Bewilligung von Alg oder Alhi für einen neuen Bewilligungsabschnitt um eine erneute Bewilligung, bei der, wie bei einer Erstbewilligung, sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs zuprüfen sind. Es geht demnach im Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2001 nur zu einem geringen Teil überhaupt um "dieselbe Rechtsfrage" (BSG vom 30.11.1978, a.a.O.) wie im Anpassungsbescheid vom 26.07.2000. Eine Einbeziehung des nachfolgenden Bewilligungsbescheides für einen neuen Bewilligungsabschnitt in das Klageverfahren gegen den zuletzt ergangenen Anpassungsbescheid nach § 136 Abs.2b AFG n.F., § 201 SGB III wäre weder der Prozesswirtschaftlichkeit noch der Rechtsklarheit dienlich. Dies gilt erst Recht nach der neueren, strengeren Spruchpraxis des BSG zu §§ 86, 96 SGG im Zusammenhang mit kassenärztlichen Quartals-Honorarbescheiden. Die Einbeziehung nachfolgender Honorarbescheide in ein laufendes Verfahren nach den §§ 86, 96 SGG sei nur gerechtfertigt, wenn die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände im streitbefangenen Quartal und in den nachfolgenden Zeiträumen in der Weise identisch seien, dass mit der Entscheidung über den ursprünglichen Streitgegenstand der Sache nach auch abschließend über die Folgebescheide entschieden sei. Anderenfalls käme es, gerade nicht prozesswirtschaftlich, zu einer unnötigen Überfrachtung anhängiger Rechtsstreitigkeiten, zumal unabhängig von Wissen und Wollen der Beteiligten (BSG Urteile vom 07.02.1996, Az.: 6 R Ka 42/95 und 6 R Ka 61/94 sowie vorangehend vom 24.08.1994, Az.: 6 R Ka 8/93, für das Arbeitsförderungsrecht LSG Niedersachsen vom 21.06.1996, Az.: L 7 AR 211/95 = NZS 97, 47, rechtskräftig).
Auch der nachfolgende Anpassungsbescheid vom 26.07.2001, der das für die Alhi des Klägers maßgebliche BE entsprechend dem Anpassungsfaktor 2001 zum 01.07.2001 festsetzt, ist nicht Kraft Gesetzes nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Er knüpft nämlich hinsichtlich des als Berechnungsgrundlage unmittelbar vorangehenden BE rechtlich nicht an die im Anpassungsbescheid vom 26.07.2000 zum 01.07.2000 vorgenommene Anpassung, sondern an die im Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2000 aufgrund der damit umfassend, wenn auch ggf. stillschweigend vorgenommenen Überprüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen auch der Höhe nach ab dem neuen Bewilligungsabschnitt an die durch den Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2001 festgelegte, wenn auch von der letzten Anpassung übernommene Feststellung des BE.
Gleichermaßen sind danach der Weiterbewilligungsbescheid vom 18.01.2002 für den Bewilligungsabschnitt über Alhi vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 wie auch der Weiterbewilligungsbescheid vom 18.01.2003 für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 nicht Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 SGG geworden. Ein Anpassungsbescheid über Alhi nach § 201 SGB III zum 01.07.2002 war wegen des Unterhaltsgeldbezuges vom 25.02.2002 bis 31.12.2002 nicht ergangen.
Die bis zur mündlichen Verhandlung und Urteil vom 23.01.2003 noch ergehenden Bewilligungs- und Anpassungsbescheide wären demnach nur dann Gegenstand des Klageverfahrens geworden, wenn eine dahingehende zulässige Klageänderung nach § 99 Abs.1 SGG sie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hätte. (s. Meyer-Ladewig/Leitherer, Rz 2a zu § 99 SGG). Eine dahingehende Klageänderung könnte allenfalls im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.12.2001 gelegen haben, worin er den Anpassungsbescheid vom 26.07.2001 insoweit beanstandet, als in der Anlage dargelegt wird, dass bei den Abzügen auf der Grundlage des ab 01.07.2001 geltenden BE auch ein Betrag von 15,29 DM als Abzug für Kirchensteuer berücksichtigt werde. Darin liegt jedoch kein Antrag auf Klageänderung im Sinne der Einbeziehung eines weiteren Verwaltungsakts (s. Meyer-Ladewig/Leitherer a.a.O.), da der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich hierbei ausdrücklich auf die Erklärung der Beklagten vom 06.08.2001 bezieht, wonach der Änderungsbescheid vom 26.07.2001 kraft Gesetzes nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens sei. Es fehlt danach an der Voraussetzung dafür, den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.12.2001 als willentliche Klageänderung auslegen zu können, ebenso, wie die nachfolgende Auskunft der Beklagten im Schreiben vom 12.12.2001 auf Nachfrage des Gerichts nach dem Berechnungsmodus bei der Ermittlung des Leistungsentgelts und nach evtl. neuerer Rechtsprechung zur Kirchensteuer schon aus diesem Grund keine Zustimmung zu einem Klageänderungsantrag sein kann.
Überdies lässt sich die nach Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2003 noch protokollierte Erklärung der Beteiligten, dass Einigkeit darüber bestehe, dass die nach Klageerhebung ergangenen Anpassungs- und Änderungsbescheide nach Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich des Bemessungsentgelts vom Urteil erfasst würden, zur Auslegung der Äußerungen der Beteiligten im Verfahren heranziehen. Danach war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers "aus dem Schriftsatz vom 12.12.2000 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 20.12.2000" so gemeint, dass Gegenstand der Klage der Bescheid vom 26.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000, nicht jedoch die nachfolgenden "Anpassungs- und Änderungsbescheide" seien, die jedoch nach Rechtskraft des Urteils ggf. hinsichtlich des Bemessungsentgelts von diesem erfasst würden.
Die Berufung des Klägers war demnach unbegründet.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 mit der Ausnahme der Fortbildungszeiten (1998), als die Leistung höher ausfiel, Alhi unter Zugrundelegung des sich aus dem Urteil des 8. Senats vom 29.10.1999 ab 01.01.1996 ergebenden BE von 1.240,00 DM zu leisten, und die sich daraus ergebende Nachzahlung seit 07.02.1996 wegen Verzugs mit 12 % zu verzinsen.
Sollte aufgrund der dem Klageantrag entgegen kommenden ausdrücklichen Einbeziehung der (den ganzen Zeitraum bis zurück zum 01.01.1996 umfassenden) Bescheide vom 21.01.2000 und vom 10.03.2000 seitens der Beklagten eine Änderung des Klagegrundes vorliegen (Meyer-Ladewig/Leitherer Rz.2b zu § 99), so war die Klage vom Senat ggf. auch als geänderte Klage in erster Instanz als unzulässig abzuweisen, da die Becheide schon bestandskräftig sind (Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., Rz.13a).
Der Kläger hat des weiteren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 1996 bis 2005 (d.h. sinngemäß bis 31.12.2004) die Differenzbeträge nachzuzahlen, die sich bei der Berechnung seiner Leistungen ohne Abzug der Kirchensteuer ergeben hätten und auch die sich hieraus ergebende Nachzahlung seit 07.02.1996 wegen Verzugs mit 12 % zu verzinsen.
Ein solcher Antrag wurde vor dem SG nicht gestellt, so dass der Senat in erster Instanz hierüber zu entscheiden hatte.
Der Kirchensteuerabzug ist bzw. war bis 31.12.2004 ein Faktor bei der Umsetzung des Bemessungsentgelts in den Leistungssatz bzw. das Leistungsentgelt durch pauschale Übernahme der gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfallenden gesetzlichen Abzüge. Leistungssätze bzw. Leistungsentgelte werden jeweils für ein Kalenderjahr durch Verordnung des BMA festgesetzt (§ 111 Abs.1 und 2 AFG, §§ 136, 151 Abs.2 SGB III i.d.F. bis 31.12.2004). Die entsprechende Überprüfung ist Bestandteil der Bewilligungsbescheide. Anpassungsbescheide nach den §§ 136 Abs.2b AFG bzw. 201 SGB III (auch nach den von 01.01.2003 bis 31.12.2004 in Kraft befindlichen §§ 200 Abs.3 und 4 SGB III) trafen eine Regelung nur über das sich aus Ansetzen des jeweiligen Anpassungsfaktors auf das bis dahin geltende BE ergebende BE zum jeweiligen Stichtag. Dabei war das angepasste BE nach Maßgabe der vorgegebenen AFG-Leistungsverordnung bzw. SGB III-Leistungsentgeltverordnung umzusetzen. Eine Entscheidung über die für das jeweilige Kalenderjahr vorgegebenen Abzugskosten wurde dabei nicht getroffen.
Das entsprechende Klageziel konnte daher nicht über eine Änderung des Anpassungsbescheides vom 26.07.2000 erreicht werden. Es sind auch weder die vor der Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2000 ergangenen, noch (im Hinblick auf den begrenzten Regelungsgegenstand dieses Bescheides) die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens (einschließlich der Bewilligung von Alhi für den Zeitabschnitt vom 01.07.2003 bis 31.12.2004) ergangenen Bewilligungsbescheide kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden.
Bei dem Antrag nach Ziff.2 handelt es sich demnach um eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung wie auch einer Änderung des Klagegrundes (Meyer-Ladewig/Leitherer Rz.2a und 2b zu § 99).
Aufgrund der inhaltlichen Einlassung der Beklagten zur Sache und mangels weiterer Äußerungen hierzu in der mündlichen Verhandlung muss eine Einwilligung der Beklagten unterstellt werden (Meyer-Ladewig/Leitherer Rz.9 zu § 99 SGG).
Im Fall einer gewillkürten Klageänderung müssen allerdings die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Die durch gewillkürte Klageänderung, hier durch Schriftsätze des Klägers vom 08.09.2003 (bis 31.12.1999) und vom 13.03.2006 (bis 31.12.2004) in das Verfahren einbezogenen Bewilligungsbescheide dürfen zum Zeitpunkt der jeweiligen Klageänderung nicht bereits bestandskräftig geworden sein (Meyer-Ladewig/Leitherer Rz.13a zu § 99). Offene Verwaltungs- oder Klageverfahren gab es aber zum jeweiligen Zeitpunkt nicht. Die geänderte Klage war daher als unzulässig abzuweisen.
Der Senat kann sich insoweit nur informell zur Sache selbst äußern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23.03.1994, Az.: 1 BvL 8/85, den Abzug des Kirchensteuer-Hebesatzes auch bei konfessionslosen Arbeitslosen zugelassen. Der Gesetzgeber dürfe aus Gründen der Verwaltungspraktibilität bei der Umrechnung des Bemessungsentgelts auf den Leistungssatz davon absehen, die Lohnabzüge für die Berechnung des Nettolohnes individuell zu ermitteln, sondern das BE um die gewöhnlich anfallenden Abzüge vermindern. Eine solche typisierende Regelung sei auch bezüglich der Kirchensteuer unabhängig von der Zugehörigkeit des einzelnen Arbeitslosen zu einer Kirche zulässig, solange aufgrund statistischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden könne, dass die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer die Abgabe zu zahlen habe, wobei der Gesetzgeber jedoch die weitere Entwicklung - im Rahmen seiner Möglichkeiten - beobachten müsse. In der im Urteil des SG erwähnten Entscheidung des BSG vom 25.06.2002, Az.: B 11 AL 55/01 R, hat das BSG dargelegt, dass noch keine ausreichenden Erkenntnisse in Gestalt von Zahlenmaterial vorlägen, wonach der Anteil derjenigen Arbeitnehmer, die einer steuererhebenden Kirche angehörten, unter 55 % gesunken sei. Davon konnte jedoch mit Wirkung ab 01.01.2005 ausgegangen werden (s. Begründung zum Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 BGBl. I S.2848 in Bundestagsdrucksache 15/15015 S.86). Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vom Kläger seinerseits zitierten Beschluss vom 15.04.2005, Az.: 1 BVR 952/04, zur Entwicklung der Gesetzgebung ausdrücklich festgestellt, dass die nach § 136 Abs.2 SGB III bis zum 31.12.2004 vorgeschriebene Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht verfassungswidrig gewesen sei. Der Gesetzgeber habe sich mit seinem Vorgehen im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten zur Beobachtung der Entwicklung des Anteils der Kirchenmitglieder an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.1994 gehalten. Eben aus diesem Grund hat das BVerfG in dieser Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde eines konfessionslosen Arbeitslosen, bei dem noch bis zur Streichung der entsprechenden Vorschrift ab 01.01.2005 der Kirchensteuer-Hebesatz abgezogen worden war, nicht angenommen.
Auch die vom Kläger vor dem Senat erhobenen Klagen waren demnach in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, bestand nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1950 geborene Kläger, von Beruf Dipl.-Architekt, bezog ab 02.01.1984 Arbeitslosengeld und ab 02.05.1984 Anschluss-Alhi, unterbrochen durch zwischenzeitliche Beschäftigungen und Fortbildungsmaßnahmen. Dabei erwarb er keine neue Anwartschaft. Der Alhi-Bewilligungsabschnitt erstreckte sich jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres.
Zuletzt war dem Kläger für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.1995 bis 31.12.1995 Alhi auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 1.280,00 DM in Höhe von 374,40 DM bewilligt worden. Mit Bescheid vom 27.12.1995 bewilligte das Arbeitsamt dem Kläger für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 Alhi in Höhe von wöchentlich nur mehr 339,60 DM auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von nur mehr 1.130,00 DM. Es stützte die Herabbemessung auf die §§ 136 Abs.2b geltender Fassung i.V.m. 112 Abs.7 AFG. Das vom Kläger erzielbare Arbeitsentgelt betrage nur mehr monatlich 4.845,00 DM plus vermögenswirksame Leistungen von 32,00 DM entsprechend dem Gehalt eines Architekten der Gehaltsgruppe T 4/A 1 des für die Angestellten in Ingenieurs- und Planungsbüros maßgeblichen Gehaltstarifvertrages vom 25.04.1995. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.1996 als unbegründet zurückgewiesen, die dagegen zum Sozialgericht (SG) Landshut erhobene Klage mit Urteil vom 10.02.1998 als unbegründet abgewiesen (S 6 AL 43/96), wogegen der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) einlegte (L 8 AL 112/98).
Noch während des Klageverfahrens war die bisherige im Drei-Jahresrhythmus vorzunehmende individuelle Neubemessung nach den §§ 136 Abs.2b, 112 Abs.7 AFG durch Gesetz vom 24.06.1996 (BGBl I S.878) in der am 01.04.1996 in Kraft tretenden Neufassung des § 136 Abs.2b AFG durch eine der allgemeinen Lohnentwicklung folgende jährliche Anpassung ersetzt worden in Gestalt einer Minderung des jährlich durch Rechtsverordnung des BMA für die Arbeitslosengeldempfänger festgesetzten Anpassungsfaktors nach § 112a Abs.2 AFG für die Alhi-Empfänger um 3 %. Dabei war in der Übergangsvorschrift des § 242v AFG für die - wie der Kläger - im laufenden Bezug stehenden Alhi-Empfänger der Zeitpunkt der erstmaligen Anpassung auf den 01.07.1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,97 festgesetzt worden. Jedoch hatte die Beklagte in Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 242v Abs.1 Satz 2 AFG, nachdem sie das für die Alhi des Klägers maßgebliche Bemessungsentgelt (BE) ab 01.01.1996 bereits nach den §§ 136 Abs.2b alter Fassung, 112 Abs.7 AFG von wöchentlich 1.280,00 DM auf 1.130,00 DM (also mindestens um 10 v.H.), - wenn auch noch im Streit befindlich - gemindert hatte, von der erstmaligen Anpassung zum 01.07.1996 abgesehen und die jährlichen Anpassungen des BE des Klägers, nach den §§ 136 Abs.2b, 112 Abs.2a AFG (§§ 138, 201 SGB III) erstmals seit dem 01.07. des Folgejahres vorgenommen.
In der mündlichen Verhandlung am 29.10.1999 vor dem 8. Senat erklärten die Beteiligten, "dass Gegenstand der Entscheidung nur der Bescheid vom 27.12.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1996 sein solle. Die Vertreterin der Beklagten erklärt, dass die Beklagte die später ergangenen Bescheide entsprechend dem Ausgang des Verfahrens anpassen werde ". Mit Urteil vom 29.10.1999 verurteilte der 8. Senat unter Abänderung des SG-Urteils vom 10.02.1998 die Beklagte, unter Abänderung des Bescheides vom 27.12.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.1996 "bei der Bemessung der Alhi ab 01.01.1996 ein Monatsgehalt von 5.382,00 DM zugrunde zu legen". Am 01.01.1996 seien seit dem Ende des Bemessungszeitraums, nämlich seit dem 31.12.1983, mehr als drei Jahre vergangen gewesen, so dass das BE nach § 136 Abs.2b AFG (a.F.) i.V.m. § 112 Abs.7 AFG neu festzusetzen gewesen sei. Dabei sei entgegen den Feststellungen der Beklagten von einer für den Kläger noch in Betracht kommenden Eingruppierung T 5 (größere Selbständigkeit, fachlich höhere Anforderung als T 4) auszugehen, woraus sich zum Zeitpunkt der Neufestsetzung am 01.01.1996 einschließlich vermögenswirksamer Leistungen ein tarifliches Entgelt von 5.382,00 DM ergebe. Im Übrigen, soweit der Kläger die Eingruppierung in T 6 (der höchsten Gruppe für Architekten) begehre, sei die Berufung zurückzuweisen.
Dem sich aus einem Monatsgehalt von 5.382,00 DM errechnenden wöchentlichen BE von 1.240,00 DM (5.382,00 DM x 3/13 = 1.242,00 DM) entsprach zum 01.01.1996 nach der AFG-Leistungsverordnung 1996 in A/0 ein wöchentlicher Alhi-Leistungssatz von 363,60 DM.
Mit Ausführungs- und Änderungsbescheid vom 21.01.2000 änderte die Beklagte in Vollzug des Urteils des 8. Senats vom 29.10.1999 die Alhi-Bewilligungen vom 01.01.1996 bis 31.12.1999, wobei sie ausgehend von einem BE von 1.240,00 DM und einem Leistungssatz von wöchentlich 363,60 DM wöchentlich zum 01.01.1996 zum 01.07. jeden Jahres (mit entsprechenden Folgen für den Leistungssatz) die Anpassung des BE an die durchschnittliche Entwicklung der Bruttolöhne nach § 136 Abs.2b AFG bzw. § 201 SGB III i.V.m. der dazu ergangenen Verordnung des BMA vornahm und ab 01.01. jeden Jahres in Vollzug des § 111 AFG bzw. § 136 SGB III i.V.m. der aktuell geltenden Leistungsverordnung bzw. Leistungsentgeltverordnung das BE entsprechend den gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfallenden Steuern und Sozialabzügen auf einen zum 01.01. jeden Jahres neu festzusetzenden wöchentlichen Leistungssatz umsetzte.
Dabei nahm die Beklagte nunmehr eine Anpassung des für die Alhi des Klägers maßgeblichen BE bereits erstmals im Jahr 1996 vor und zwar entsprechend der Regelung des § 242v Abs.1 Satz 1 AFG für im laufenden Bezug stehende Alhi-Empfänger zum 01.07.1996 als erstmaligem Anspassungszeitpunkt und Ausgangszeitpunkt für die im Jahresrhythmus folgenden Anpassungen des BE. Allerdings legte die Beklagte statt des in § 242v Abs.1 Satz 1 AFG für im laufenden Bezug stehende Alhi-Empfänger vorgesehenen Anpassungsfaktors von 0,97 den allgemeinen nach § 136 Abs.2b AFG n.F. um 0,03 verminderten, für die alten Bundesländer für 1996 festgelegten Anpassungsfaktor von 1,0342 zugrunde. Der sich daraus errechnende Anpassungsfaktor von 1,0042 malgenommen mit dem bisherigen BE von 1.240,00 DM ergab zum 01.07.1996 ein BE von 1.245,21 DM, gerundet 1.250,00 DM und einen entsprechenden wöchentlichen Leistungssatz zum 01.07.1996 von 366,00 DM.
Dabei bildete der Zeitraum vom 02.03.1998 bis 28.11.1998 insoweit einen Sonderfall, als die Anpassung des für das Unterhaltsgeld maßgeblichen BE ab 01.07.1998 nach dem für das Arbeitslosengeld gemäß § 112a Abs.2 AFG festgesetzten Anpassungsfaktor ohne die Minderung für Alhi-Empfänger erfolgte.
Mit Sonderzahlungsverfügung vom 21.01.2001 wurde dem Kläger die sich hieraus für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1999 errechnende Alhi-Nachzahlung von insgesamt 5.191,43 DM angewiesen, entsprechend auch die Nachzahlungen an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Rentenversicherung der Bayerischen Architektenversorgung. Der Bescheid vom 21.01.2000 erläuterte die in den einzelnen Zeitabschnitten für die Alhi bzw. zwischenzeitlich das Unterhaltsgeld festgesetzten Bemessungsentgelte und wöchentlichen Leistungssätze. Er enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger hat den Bescheid jedoch erhalten. Dies geht aus einem Telefax vom 24.01.2000 hervor, in dem er den Eingang des Bescheides bestätigt und um die Zusendung der zugrunde gelegten Leistungsverordnungen und Tabellen bittet, welcher Bitte entsprochen wurde.
Mit Weiterbewilligungsbescheid vom 10.03.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2000 bis 31.12.2000. Als wöchentlichen Leistungssatz zum 01.01.2000 setzte sie einen Betrag von 348,67 DM fest, wobei sie ein BE von 1.150,00 DM wöchentlich zugrunde legte.
Der Bescheid war abschließend mit dem Vermerk versehen, dass "dieser Bescheid Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde".
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 13.03.2000 Widerspruch gegen den "Bewilligungsbescheid vom 10.03.2000".
Der wöchentliche Leistungssatz dürfe nicht 348,67 DM, sondern müsse 360,15 DM betragen. Laut § 136 Abs.2b AFG, § 201 Abs.1 SGB III erfolge die für Alhi-Empfänger vorgesehene Minderung um 3 % "nach Ablauf eines Jahres nach dem Entstehen des Anspruchs". Der entsprechende maßgebliche Ausgangszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des BayLSG am 29.10.1999, worin das Gericht als von ihm erzielbaren Verdienst ein monatliches Entgelt von 5.382,00 DM festgelegt habe. Dem entspreche nach der Leistungstabelle 1999 eine wöchentliche Alhi von 360,15 DM.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2000 als unbegründet zurück.
Zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens: Zunächst sei festzustellen, dass sich ein vormaliger Widerspruch, den der Kläger während des Berufungsverfahrens gegen eine vom Arbeitsamt durch Bescheid vom 27.07.1999 vorgenommene Anpassung (Absenkung) des laufenden, noch auf die Herabstufung durch den streitigen Bescheid vom 27.12.1995 zurückgehenden Bemessungsentgelts erhoben habe, und den die Beklagte wegen des seinerzeit laufenden Berufungsverfahrens habe liegen lassen, erledigt habe. Dies deswegen, da infolge des Urteils des BayLSG vom 29.10.1999 das für die Alhi des Klägers maßgebliche BE zum 01.01.1996 ohnehin auf 1.240,00 DM wöchentlich festgesetzt worden sei, auf welcher Grundlage ihm mit dem Ausführungs- und Anpassungsbescheid vom 21.01.2000 zum 01.07.1999 ein BE von 1.190,00 DM wöchentlich (statt der mit dem Widerspruch angefochtenen 1.080,00 DM) zuerkannt worden sei.
Gegenstand des nunmehrigen Widerspruchsverfahrens sei zwar auch der Ausführungs- und Änderungsbescheid vom 21.01.2000, der die Alhi in Ausführung des Urteils des BayLSG für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1999 festgesetzt habe. In diesem Bescheid sei der BA allerdings ein Fehler zugunsten des Widerspruchsführers unterlaufen. Infolge der Heraufsetzung des für die Alhi maßgeblichen BE zum 01.01.1996 auf 1.240,00 DM wöchentlich im Zuge der Ausführung des Urteils des BayLSG vom 29.10.1999 seien nämlich die Voraussetzungen des Priviligierungstatbestandes des § 242v Abs.1 Satz 2 AFG nicht mehr gegeben gewesen. Die damit noch verbliebene Herabsetzung des BE von zuvor 1.280,00 DM wöchentlich auf 1.240,00 DM betrage nicht mehr mindestens 10 %. Demzufolge hätte die Alhi des Widerspruchsführers in Anwendung der Sonderbestimmung des § 242v Abs.1 Satz 1 AFG für im laufenden Bezug stehende Alhi-Empfänger zum 01.07.1996 mit dem Anpassungsfaktor 0,97 angepasst werden müssen, was zum 01.07.1996 zu einem BE von wöchentlich 1.200,00 DM geführt hätte statt der dem Widerspruchsführer im Ausführungs- und Änderungsbescheid vom 21.01.2000 zum 01.07.1996 zuerkannten 1.250,00 DM. Dementsprechend hätten die Folgeanpassungen nach den §§ 136 Abs.2b AFG bzw. 201 SGB III vorgenommen werden müssen: zum 01.07.1997 auf wöchentlich 1.180,00 DM statt 1.230,00 DM, zum 29.11.1998 (nach dem insoweit auszunehmenden Zeitraum des Unterhaltsgeldbezuges vom 02.03.1998 bis 28.11.1998) auf 1.160,00 DM statt 1.210,00 DM und zum 01.07.1999 auf 1.150,00 DM statt 1.190,00 DM. Die mit dem Ausführungs- und Änderungsbescheid vom 21.01.2000 zugunsten des Widerspruchsführers bewilligten bzw. erfolgten Überzahlungen könnten jedoch nicht mehr zurückgenommen werden.
Demgegenüber sei im angefochtenen Weiterbewilligungsbescheid für den neuen Bewilligungsabschnitt ab dem 01.01.2000 zum 01.01.2000 das zutreffende BE von wöchentlich 1.150,00 DM zugrunde zu legen gewesen, woraus sich, wie dargelegt, zum 01.01.2000 ein wöchentlicher Leistungssatz von 348,67 DM ergebe.
Der Widerspruchsbescheid vom 11.04.2000, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erhielt, wurde am 12.04.2000 abgesandt. Der Kläger hat keinen Rechtsbehelf hiergegen eingelegt.
Es folgte der "Änderungsbescheid" vom 26.07.2000. Das Bemessungsentgelt, so die Überschrift, werde gemäß § 201 SGB III zum 01.07.2000 auf 1.120,00 DM angepasst. Hieraus ergebe sich nach der aktuellen Leistungsentgeltverordnung 2000 in der für den Kläger maßgeblichen Leistungsgruppe A/0 bei einem Prozentsatz von 53 v.H. ein Leistungssatz von wöchentlich nur mehr 342,37 DM.
Mit Schreiben vom 11.08.2000 erhob der Kläger gegen den "Änderungsbescheid vom 26.07.2000/Arbeitslosenhilfe 342,37 DM wöchentlich" Widerspruch. Er habe zwischen 01.01.2000 und 01.07.2000 infolge einer Anpassung an ein Gerichtsurteil 348,67 DM wöchentlich erhalten. Der Bescheid habe bis 31.12.2000 gelten sollen. Mit nunmehrigem Änderungsbescheid sei das BE "gemäß § 201 SGB III" angepasst worden, welcher § sich auf einen zwölfmonatigen Bewilligungsabschnitt beziehe.
Die Beklagte wies den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 26.07.2000 wegen der Höhe der Arbeitslosenhilfe; Anpassung des Bemessungsentgelts" mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2000 als unbegründet zurück. In der Begründung legte die Beklagte nochmals die einzelnen Anpassungsschritte rechnerisch dar, die auf der Grundlage des Urteils des BayLSG vom 29.10.1999 zur Festsetzung des für die Ahli maßgeblichen BE zum 01.01.2000 in Höhe von 1.150,00 DM durch den Weiterbewilligungsbescheid vom 10.03.2000 geführt hätten. Auf dieser Grundlage sei das BE mit dem nunmehr angefochtenen Änderungsbescheid vom 26.07.2000, wie gleichfalls rechnerisch dargelegt, auf wöchentlich 1.120,00 DM abgesenkt worden.
Dagegen hat der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.S. aus der Kanzlei Prof.Dr.F. u.a., L. , Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut erhoben und beantragt,
1. den Bescheid vom 26.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit entsprechender Nachzahlung ab 01.01.1996 eine wöchentliche Alhi von 360,15 DM zu leisten.
Begründung: Das BayLSG habe die Beklagte mit Urteil vom 29.10.1999 verurteilt, der Bemessung der Alhi des Klägers ab 01.01.1996 ein monatliches Entgelt von 5.382,00 DM zugrunde zu legen. Zwar gelte seit 1996 die Anpassungsregelung des § 136 Abs.2b AFG (n.F.). Jedoch bleibe "nach den Berechnungsmodellen des AFG" das Bemessungsentgelt "in den meisten Fällen gleich". Den angefochtenen Bescheiden fehle eine nachvollziehbare Berechnung des Bemessungsentgelts. Dem beigelegt war der Änderungsbescheid vom 26.07.2000.
Während des Klageverfahrens ergingen noch weitere Bescheide zur laufenden Alhi.
Für die Zeit nach zwölfwöchigem Ruhen der Alhi aufgrund einer Sperrzeit vom 14.11.2000 bis 05.02.2001 wurde dem Kläger mit Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2001 Alhi ab 06.02.2001 für den Bewilligungsabschnitt bis zum 31.12.2001 bewilligt. Die Leistung wurde ab 06.02.2001 nach Maßgabe der aktuellen Leistungsentgeltverordnung 2001 auf wöchentlich 353,43 DM (180,71 EUR) festgesetzt. Der Bescheid war mit einer Widerspruchsbelehrung versehen.
Dem folgte der Änderungsbescheid vom 26.07.2001 mit Anpassung des BE gemäß § 201 SGB III. Darin wurde das für die Alhi maßgebliche BE zum 01.07.2001 auf gerundet nur mehr 1.100,00 DM angepasst, was ab 01.07.2001 einen wöchentlichen Leistungssatz von 348,95 DM (178,42 EUR) ergab. Auch dieser Bescheid war mit einer Widerspruchsbelehrung versehen, jedoch schrieb die Beklagte am 06.08.2001 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass der Bescheid vom 26.07.2001 von der laufenden Klage vor dem SG Landshut erfasst werde. Es werde gebeten, die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung als gegenstandslos zu betrachten.
Hierzu äußerte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 04.12.2001. Im Änderungsbescheid vom 26.07.2001 werde unter Nr.4 (Leistungsentgelt) dargelegt, wie sich dieses aus dem Bemessungsentgelt errechne. Hierbei würden dem Kläger 15,29 DM Kirchensteuer abgezogen. Der Kläger gehöre jedoch keiner Regligionsgemeinschaft an. Der Abzug sei deshalb unstatthaft.
Folgende weitere Bescheide zur Alhi wurden während des SG-Verfahrens noch erlassen:
Der Bewilligungsbescheid für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2002 bis 31.12.2002. Darin wurde der Leistungssatz zum 01.01.2002 auf der Grundlage des fortlaufenden, in EUR umgerechneten BE in Höhe von 565,00 EUR wöchentlich (1.100,00 DM) nach Maßgabe der Leistungsentgeltverordnung 2002 auf 337,36 EUR festgesetzt. Der Bescheid enthielt wiederum eine Widerspruchsbelehrung mit nachfolgender Mitteilung der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass der Bescheid vom 18.01.2002 dem entgegen zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei.
Nach zwischenzeitlichem Bezug von Unterhaltsgeld und Anschluss-Unterhaltsgeld vom 25.02.2002 bis 31.12.2002 wegen Besuchs einer Fortbildungsmaßnahme der Weiterbewilligungsbescheid über Alhi vom 18.01.2003 für den vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 festgesetzten Bewilligungsabschnitt. Hierbei wurde zum einen das seit 01.07.2001 für die Alhi geltende BE von gerundet 1.120,00 DM wöchentlich entsprechend der am Anpassungsstichtag 01.07.2002 vorzunehmenden Anpassung auf gerundet 555,00 EUR (1.100,00 DM) wöchentlich festgesetzt. Nach Maßgabe der aktuellen Leistungsentgeltverordnung 2003 ergab dies zum 01.01.2003 einen wöchentlichen Leistungssatz von 175,42 EUR.
In der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers "den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.12.2000 i.V.m. dem Schriftsatz vom 20.12.2000".
Das SG wies die Klage "gegen den Bescheid vom 26.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000" mit Urteil vom 23.01.2003 als unbegründet zurück. Dem folgt der Vermerk: "Die Beteiligten erklären anschließend noch, dass Einigkeit darüber bestehe, dass die nach Klageerhebung ergangenen Anpassungs- und Änderungsbescheide nach Rechtskraft der heutigen Entscheidung hinsichtlich des Bemessungsentgelts vom Urteil erfasst werden".
In den schriftlichen Urteilsgründen führte das SG u.a. aus: Der angefochtene Bescheid vom 26.07.2000 sei nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger im Widerspruchsverfahren die Auffassung vertreten habe, dass die Anpassung seiner Alhi erst zum Ende des jeweiligen Bewilligungsabschnitts erfolgen dürfe, der sich vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 erstrecke, entspreche dies nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Zwar bestimme § 201 Abs.1 Satz 1 SGB III, dass das BE für die Alhi jeweils "nach Ablauf eines Jahres seit dem Entstehen des Anspruchs" mit dem um 0,03 verminderten Anpassungsfaktor angepasst werde. Dies sei jedoch bei der mit § 136 Abs.2b AFG n.F. ab 1996 eingeführten standardisierten Anpassung bei im laufenden Bezug stehenden Alhi-Empfängern der 01.07. jeden Jahres. Für diesen Personenkreis bestimme nämlich die Übergangsregelung des § 242v Abs.1 Satz 1 AFG, "dass als Zeitpunkt für die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe der 01.07.1995 gilt". Das bedeute, dass die standardisierte Anpassung für den Personenkreis, dem der Kläger angehöre, jeweils zum 01.07. jeden Jahres habe erfolgen müssen.
Der sich auf das Urteil des BayLSG vom 29.10.1999 beziehende Antrag, für die Zeit ab 01.01.1996 Alhi in Höhe von wöchentlich 360,15 DM zu gewähren und die entsprechenden Differenzbeträge nachzuzahlen, entbehre der rechtlichen Grundlage. Auch regelmäßige Leistungen innerhalb eines Dauerrechtsverhältnisses, die im Anschluss an die Festsetzung des Bemessungsentgelts für einen bestimmten Zeitpunkt aufgrund eines Gerichtsurteils in der Folgezeit erbracht würden, seien entsprechend den gesetzlich vorgeschriebenen Anpassungen laufend anzupassen.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG, zuletzt mit Urteil vom 25.06.2002 Az.: B 11 AL 55/01 R, (auch) die Berücksichtigung der Kirchensteuer als ein gewöhnlicher Abzug bei Arbeitnehmern nicht zu beanstanden sei.
Die Beteiligten seien sich darüber einig gewesen, dass die nach Klageerhebung ergangenen Anpassungs- und Änderungsbescheide hinsichtlich des Bemessungsentgelts vom Urteil - nach dessen Rechtskraft - erfasst würden.
In der Berufungsbegründung trägt der Kläger nochmals sein Verständnis der mit Wirkung ab 01.04.1996 geltenden Fassung des § 136 Abs.2b AFG, in der Folge § 201 SGB III und der sich daraus ergebenden Wirkung des Urteils des 8. Senats des LSG vom 29.10.1999 vor. Die §§ 136 Abs.2b AFG n.F. (§ 112a Abs.2 AFG), 201 SGB III (§ 138 SGB III) trügen dem Verlust der Arbeitsmarktchancen des Arbeitslosen mit Dauer der Arbeitslosigkeit Rechnung und zwar bei Empfängern von Arbeitslosenhilfe mit einem nach Ablauf jeweils eines Jahres um 3 % geminderten Abwertungsfaktor. In seinem Fall habe das LSG mit Urteil vom 29.10.1999 ein höheres von ihm noch erzielbares Arbeitsentgelt als ursprünglich seitens des Arbeitsamts festgestellt, festgesetzt. Auch die Beklagte habe das sich daraus ergebende Bemessungsentgelt akzeptiert. Eine weitere Herabbemessung seines Bemessungsentgelts um den Abwertungsfaktor von 3 % wegen weiterer Minderung seiner Arbeitsmarktchancen wäre erst wieder ein Jahr nach dem Urteil vom 29.10.1999 zulässig gewesen. Die Einstufung seiner, des Klägers, noch verbliebener, wenn auch etwas geminderter Chancen auf dem Arbeitsmarkt seitens des LSG habe sich, wie aus den Gründen des Urteils zu ersehen, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Urteils bezogen. Dies schließe eine frühere Abwertung als nach Ablauf eines Jahres seit diesem Zeitpunkt aus.
Bei der Umsetzung des Bemessungsentgelts in den wöchentlichen Zahlbetrag habe die Kirchensteuer nicht abgezogen werden dürfen. Das vom SG in der Begründung erwähnte Urteil des BSG vom 25.06.2002 beziehe sich auf den Abzug der Kirchensteuer bei "Arbeitnehmern", nicht bei Arbeitslosen. Auch sei es dabei um Arbeitnehmer aller Konfessionen, nicht aber um konfessionslose Arbeitnehmer gegangen, bei denen gewöhnlich kein Abzug entstehe. In einer Fernsehsendung habe sich ein Steuerexperte dafür ausgesprochen, bei den Personen, die keine Kirchensteuer zahlten, einen solchen Abzug nicht vorzunehmen. Nachdem aufgrund des Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 31.12.2003 (BGBl. I S.2848) die Kirchensteuern seit 01.01.2005 nicht mehr als Entgeltabzug bei der Leistungsberechnung der Lohnersatzleistungen der Beklagten berücksichtigt wurden, trug der Kläger unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.04.2005 Az.: 1 BVR 952/04 = SozR 4-4300 § 136 Nr.1 noch vor: Das höchste Gericht habe den Fehler des Gesetzgebers in der angefochtenen Regelung anerkannt, erklärt, dass sie erwartungsgemäß nicht mehr eingeführt werde und sie aufgehoben. Zusätzlich habe das höchste Gericht erklärt, dass die Regelung für derartige noch anhängige Streitigkeiten nicht mehr bedeutsam sei.
Der Kläger, der darauf hingewiesen wurde, dass Streitgegenstand der Bescheid vom 26.07.2000 sowie der Widerspruchsbescheid vom 04.12.2000 seien, beantragt,
"1. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 11.01.1996 bis 31.12.2000 mit der Ausnahme der Fortbildungszeiten (1998), als die Leistung höher ausfiel, Arbeitslosenhilfe unter Zugrundelegung des sich aus dem Urteil des 8. Senats vom 29.10.1999 ab 01.01.1996 ergebenden Bemessungsentgelts von 1.240,00 DM zu leisten, und die sich daraus ergebende Nachzahlung seit 07.02.1996 wegen Verzugs mit 12 % zu verzinsen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 1996 bis 2005 die Differenzbeträge nachzuzahlen, die sich bei der Berechnung seiner Leistungen ohne Abzug der Kirchensteuer ergeben hätten und auch die sich hieraus ergebende Nachzahlung seit 07.02.1996 wegen Verzugs mit 12 % zu verzinsen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Streitgegenstand seien neben dem angefochtenen Änderungsbescheid vom 26.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000 auch der vorangehende Ausführungs- und Änderungsbescheid vom 21.01.2000 und der Weiterbewilligungsbescheid vom 10.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2000 mit berichtigter Anpassung wegen Entfallens der Priviligierung nach § 242v Abs.1 Satz 2 AFG im Zuge der Heraufstufung des Bemessungsentgelts zum 01.01.1996 aufgrund des Urteils des LSG vom 29.10.1999.
Des weiteren seien als Folgebescheide der Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2001, der Anpassungs- bzw. Änderungsbescheid vom 26.07.2001, sowie die Weiterbewilligungsbescheide vom 18.01.2002 und vom 18.03.2003 Gegenstand des Verfahrens geworden.
Zu den Anträgen des Klägers in der Sache: Die gesetzlichen Anpassungsvorschriften würden für alle Bezieher von Alg bzw. Alhi gelten, gleich ob das maßgebliche laufende Bemessungsentgelt, an das die Anpassung anzuknüpfen habe, nach Maßgabe des zuletzt verdienten Arbeitsentgelts, nach einer Bemessungssondervorschrift oder aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Urteils festgesetzt worden sei. Gleichfalls sei die Umsetzung des jeweiligen Bemessungsentgelts korrekt vorgenommen worden. Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung - zuletzt mit dem zitierten Urteil vom 25.06.2002 - entschieden, dass zu den Entgeltabzügen, "die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen", und die dementsprechend auch bei den Beziehern von Alg/Alhi bei den pauschalierten Entgeltabzügen zu berücksichtigen seien, auch die Kirchensteuer zähle. Auch das Bundesverfassungsgericht habe die entsprechende gesetzliche Regelung für verfassungskonform gehalten, habe dem Gesetzgeber nur aufgetragen, hinsichtlich des Anteils der kirchenzugehörigen Arbeitnehmer die weitere Entwicklung zu beobachten, um wesentlichen Veränderungen rechtzeitig Rechnung tragen zu können.
Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz und die vollständigen - bis zurück zum September 1991 noch vorhandenen - Leistungsakten der Beklagten sowie weitere Akten zweiter Instanz (L 8 AL 112/98) beigezogen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- wie fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet.
Gegenstand der Berufung ist, worüber das SG mit Urteil vom 23.01.2003 entschieden hat. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung den Antrag "aus dem Schriftsatz vom 12.12.2000 i.V.m. dem Schriftsatz vom 20.12.2000" gestellt. Darin hatte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine wöchentliche Arbeitslosenhilfe von 360,15 DM seit dem 01.01.1996 zu zahlen. Im Tatbestand des Urteils heißt es dementsprechend, der Kläger habe den Antrag gestellt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000 zu verurteilen, ihm ab 01.01.1996 eine wöchentliche Arbeitslosenhilfe in Höhe von 360,15 DM zu bezahlen. Dies hat der Kläger im Berufungsverfahren auf die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 eingeschränkt, wobei er betragsmäßig statt einer wöchentlichen Alhi von 360,15 DM die sich aus einem BE von - durchgehend - 1.240,00 DM gesetzlich errechnende Alhi begehrt. Bis 30.06.1996 hat der Kläger ohnehin Alhi von wöchentlich 363,60 DM erhalten. Im weiteren Verlauf hätte sich bei einem BE von 1.240,00 DM in Leistungsgruppe A/0 erstmals im Jahr 2000 eine höhere Alhi als 360,15 (367,71) DM wöchentlich ergeben (ein Fall des § 99 Abs.3 Nr.2 SGG, also keine Klageänderung).
Damit stellt sich die Frage, ob der Kläger im Wege einer Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG erreichen kann, dass die Beklagte nachträglich ab 01.01.1996 wöchentlich eine entsprechend seinem Antrag höhere Alhi zu leisten hat.
Soweit sich die Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2000 richtet, ist sie unbegründet, soweit sie sich implizit gegen die vorangegangenen Bescheide richtet, an die der Bescheid vom 26.07.2000 anknüpft, unzulässig. Dies folgt aus dem Regelungsgegenstand des Bescheides vom 26.07.2000.
Mit dem Bescheid vom 26.07.2000 hat die Beklagte den dem Kläger ab 01.07.2000 zustehenden Leistungssatz in Anwendung der Anpassungsvorschriften der §§ 138, 201 SGB III, vormals §§ 112a, 136 Abs.2b AFG festgelegt. Der Regelungsgegenstand eines derartigen Anpassungsbescheides nach den §§ 138, 201 SGB III, ab 01.01.2003 fortgeführt in § 200 Abs.3 und 4 SGB III (s. Gesetz vom 23.12.2002, BGBl. I S.4607) war beschränkt auf die Anwendung der o.g. Anpassungsbestimmungen. Danach hatte die Beklagte kalenderjährlich zu einem bestimmten Zeitpunkt das bis dahin geltende BE nach einem durch Rechtsverordnung des BMA unterschiedlich je nach alten und neuen Bundesländern festgesetzten Anpassungsfaktor, bei Alhi-Empfängern um 0,03 gemindert, an die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolohnsumme anzupassen (zu dieser Begrenzung des Regelungsgegenstands s. BSG vom 25.06.1998 SozR 3-4100 § 242 Nr.1, S.4 unten, BSG vom 27.07.2000 Az.: B 7 AL 88/99).
Die zeitliche Wirkung des Bescheides vom 26.07.2000 beschränkt sich auf die Zeit vom 01.07.2000 bis 31.12.2000. Der Beginnzeitpunkt jeweils am 01.07. jeden Jahres ergab sich aus der Übergangsregelung des § 242v zur Neufassung des § 136 Abs.2b AFG durch Gesetz vom 24.06.1996. Darin war als erster Anpassungszeitpunkt für die kalenderjährlich vorzunehmende Anpassung nach neuem Recht für bereits im Leistungsbezug stehende Alhi-Empfänger der 01.07.1996 bestimmt. Dabei hatte die Beklagte bei Ansatz des Anpassungsfaktors ab 01.07.2000 nicht nur an das bis dahin maßgebliche BE anzuknüpfen, es beschränkte sich im Fall des Klägers die zeitliche Wirkung des Bescheides auch nur auf den Zeitraum bis zum 31.12.2000. Am 31.12.2000 lief nämlich der laufende Bewilligungsabschnitt ab und die Beklagte hatte ab 01.01.2000 über eine Weiterbewilligung zu entscheiden. Bei dem Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2000 für den folgenden Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2000 bis 31.12.2001 (mit Leistungsbeginn ab 06.02.2001 wegen Ruhens des Anspruchs bis 05.02.2001 bis zum Ablauf einer Sperrzeit) handelte es sich um eine "erneute Bewilligung", bei der wie bei einer Erstbewilligung "die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen" waren. (§§ 139a Abs.2 AFG, 190 Abs.3 Satz 2 SGB III, s. BSG vom 29.11.1990, SozR 3-4100 § 139a Nr.1, vom 15.06.2000, Az.: B 7 AL 64/99 R, dort S.7 unten, ausdrücklich zum Verhältnis zwischen Anpassungsbescheid und Weiterbewilligung für einen neuen Leistungsabschnitt, s. BSG vom 25.06.1998, SozR 3-4100 § 242 Nr.1 S.5). Der nachfolgende Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2001 für den Bewilligungsabschnitt ab 01.01.2001 beinhaltete demnach die Überprüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen der Alhi des Klägers für die Zeit ab 01.01.2001 sowohl dem Grunde wie der Höhe nach, wozu ggf. auch eine Korrektur einer fehlerhaft vorgenommenen Anpassung ab Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts gehörte.
Die Beklagte hat die Anpassung des bis zum 30.06.2000 maßgeblichen BE zum 01.07.2000 zutreffend vorgenommen. Der Leistung zugrunde lag bis dahin ein BE von wöchentlich gerundet 1.150,00 DM. Die Anpassung hatte beim jeweils zum Stichtag maßgeblichen ungerundeten BE anzusetzen (Niesel/Brandt, Rz.4 zu § 139 SGB III). Das dem BE von bisher wöchentlich 1.150,00 DM zugrundeliegende ungerundete BE betrug 1.146,20 DM. Der Anpassungsfaktor 2000 betrug in den alten Bundesländern 1,006. Vermindert um 0,03 ergibt dies einen Anpassungsfaktor für Alhi-Empfänger von 0,976. Multipliziert mit 1.146,20 ergibt sich ein ungerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.118,69 DM, gerundet damit 1.120,00 DM wöchentlich, wie von der Beklagten im Anpassungsbecheid vom 26.07.2000 festgesetzt.
Damit steht fest, dass das Klageziel des Klägers, nämlich eine Verurteilung der Beklagten zur Leistung von höherer wöchentlicher Alhi seit 01.01.1996 durch eine Änderung des angefochtenen Bescheides und Widerspruchsbescheid vom 04.12.2000 nicht erreicht werden konnte.
Wenn das SG allerdings zwar die Klage "gegen den Bescheid vom 26.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000" abgewiesen hat, so hat es damit zwar die mit der Anfechtung des Bescheides vom 26.07.2000 verbundene Klage auf Verurteilung der Beklagte zur Leistung von Alhi ab 01.01.1996 in Höhe von wöchentlich 360,15 DM als einen Teil dieser Klage, wie in der Wiedergabe des Klageantrags wiedergegeben, abweisen wollen und abgewiesen, dies jedoch umfassend, nicht etwa nur im Hinblick auf den begrenzten Regelungsgehalt des Anpassungsbescheides vom 26.07.2000. Der Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit ab 01.01.1996 Alhi in Höhe von wöchentlich 360,15 DM zu leisten, so das SG in den Gründen, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Es hat den Kläger darauf hingewiesen, dass die gesetzlich in bestimmten Intervallen vorgeschriebenen Anpassungen des Alg oder der Alhi auch bei einem der laufenden Leistung zugrundeliegenden BE vorzunehmen seien, das zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund eines Gerichtsurteils festgesetzt worden sei und dass die sich nach den Anpassungsstichtagen, - bei der Personengruppe des Klägers der 01.07. jeden Jahres -, richtenden Jahresintervalle unabhängig von den (in der Regel) zwölfmonatigen Bewilligungsabschnitten seien; schließlich wies es den Kläger noch darauf hin, dass nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung bis dato die Kirchensteuer noch bei Umsetzung des BE in den Leistungssatz entsprechend einem gewöhnlichen Abzug bei Arbeitnehmern zu berücksichtigen sei.
Diese, wenn auch zutreffenden, Ausführungen in der Sache waren nicht notwendig. Soweit die Klage implizit (§ 123 SGG) auf eine Verurteilung der Beklagten zur Abänderung der in Folge des Urteils des LSG vom 29.10.1999 ergangenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide - und damit dann auch des Anpassungsbescheides vom 26.07.2000 - abzielt, ist die Klage unzulässig. Die in Folge des LSG-Urteils vom 29.10.1999 ergangenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide sind nämlich sämtlich bestandskräftig. Dies gilt auch für den zuletzt vor dem angefochtenen Anpassungsbescheid vom 26.07.2000 ergangenen Weiterbewilligungsbescheid vom 10.03.2000. Dieser war als Weiterbewilligungsbescheid für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2000 bis 31.12.2000 zugleich vor dem angefochtenen Anpassungsbescheid vom 26.07.2000 die letztmalige "erneute Bewilligung", bei der wie bei einer Erstbewilligung "die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen" waren und zwar umfassend einschließlich - für die Zeit ab Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts - des Bemessungsentgelts, ggf. auch zur Korrektur von an den Anpassungsstichtagen fehlerhaft vorgenommenen Anpassungen für die Zukunft (§§ 139a Abs.2 AFG, 190 Abs.3 Satz 2 SGB III, Rechtsprechung wie oben).
Der Weiterbewilligungsbescheid vom 10.03.2000 war mit einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung versehen. Der Kläger erhob am 13.03.2000 fristgemäß Widerspruch. Er beantragte, wenn auch ab dem Beginn des durch den angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 10.03.2000 eröffneten neuen Bewilligungsabschnitts (01.01.2000) eine wöchentliche Arbeitslosenhilfe von 360,15 DM, welche sich aus dem im Urteil des LSG vom 29.10.1999 von ihm noch für erzielbaren monatlichen Arbeitsentgelt von 5.382,00 DM ergebe. Eine Anpassung nach § 201 SGB III dürfe erst ein Jahr nach Verkündung des Urteils vom 29.10.1999 erfolgen (zu dem dem Kläger bei Lektüre des Gesetzes hierbei unterlaufenen Irrtum s. die Entscheidungsgründe des SG sowie oben). Die Beklagte hat in dem Widerspruch vom 13.03.2000 gegen den Weiterbewilligungsbescheid vom 10.03.2000 zugleich wegen der Bezugnahme auf das Urteil des LSG vom 29.10.1999 einen Widerspruch gegen den Ausführungs- und Änderungsbescheid vom 21.01.2000 gesehen, mit dem das Arbeitsamt die Nachbewilligung für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1999 auf der Grundlage des LSG-Urteils vom 29.10.1999 vorgenommen hatte, wobei es eine Verschlechterung gegenüber der darin für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 getroffenen Regelung ausschloss. Der Widerspruchsbescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Klagebelehrung versehen war, wurde am 12.04.2000 per Post abgesandt. Nach § 37 Abs.2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Absendung als bekanntgegeben, in diesem Fall demnach am 15.05.2000. Die Monatsfrist nach § 87 Abs.2 SGG begann demnach nach § 64 Abs.1 SGG am Sonntag, den 16.04.2000, und endete nach § 64 Abs.2 SGG mit Ablauf des 16.05.2000. Der Kläger hat innerhalb der Klagefrist weder ausdrücklich noch implizit Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2000 erhoben. Aus den Akten geht aber hervor, dass er den Widerspruchsbescheid erhalten hat, was auch niemals von ihm bestritten worden ist.
Damit sind sämtliche in Folge des Urteils des LSG vom 29.10.1999 ergangenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide über die Alhi des Klägers seit 01.01.1996, an die der ausdrücklich angefochtene Bescheid vom 26.07.2000 letztlich anknüpft, bestandskräftig. Eine auf eine Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte durch ein Gericht gerichtete Klage ist jedoch stets unzulässig (BSG vom 24.07.2003, Az.: B 4 RA 62/02 R, Rz.21).
In einer Situation, in der eine Reihe zum Teil weit zurückliegender Verwaltungsakte, die die Berechnungsgrundlage für einen angefochtenen Anpassungsbescheid bilden, bereits bestandskräftig geworden sind, gibt es eine Konstellation, in der eine Überprüfung dieser bestandskräftig gewordenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der aktuellen Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG vorgenommen werden kann. Es handelt sich um den Fall der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagen nach § 54 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 SGG (ausführlich BSG vom 24.07.2003, Az.: B 4 RA 62/02 R, Bezugnahme auf BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr.20, nachfolgend noch BSG vom 23.08.2005, Az.: B 4 RA 52/04 R). Die entscheidende Voraussetzung hierfür ist jedoch ein fristgerecht angefochtener negativer Zugunstenbescheid, mit dem die Behörde die Rücknahme und Abänderung der bestandskräftigen, die bisherige Berechnungsgrundlage bildenden Verwaltungsakte abgelehnt hat. Das Gericht darf zwar nicht bestandskräftige Verwaltungsakte selbst aufheben, es kann jedoch auf eine Verbindung einer gegen einen negativen Zugunstenbescheid gerichtete Klage nach § 54 Abs.1 Satz 1 SGG mit einer kombinierten Leistungsklage nach § 54 Abs.4 SGG hin (allerdings nur bei hier nicht gegebener Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen vorangegangenen Verwaltungsakte) die Behörde zur Rücknahme der bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakte nach § 44 SGB X und - die Verpflichtung der Beklagten zur Neufeststellung "konsumierend" - zur Leistung verurteilen, soweit nicht die Rückwirkungsbegrenzung über vier Jahre hinaus nach § 44 Abs.4 SGB X eingreift (BSG vom 24.07.2003, Az.: B 4 RA 62/02 R, Rz.21a).
Es fehlt im Fall des Klägers jedoch an einem negativen Zugunstenbescheid als Gegenstand des Klageverfahrens.
Der klagegegenständliche Bescheid vom 26.07.2000 enthält nach dem oben Gesagten als Regelung lediglich die Anpassung des für die Alhi maßgeblichen BE zum 01.07.2000 von bis dahin wöchentlich 1.150,00 DM auf DM 1.120,00 DM nach § 201 SGB III. Auch implizite ist darin keine negative Zugunstenentscheidung enthalten, mit der ein Antrag auf Rücknahme bzw. Änderung der vorangegangenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide in Folge des LSG-Urteils vom 29.10.1999 nach § 44 SGB X abgelehnt worden wäre. Ein solcher Antrag war dem Bescheid nicht vorausgegangen. In gleicher Weise verhält es sich mit dem Widerspruchsbescheid vom 04.12.2000, mit dem die Beklagte den fristgerecht eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 26.07.2000 zurückgewiesen hat. Darin wird zwar ausdrücklich die Vorgeschichte der Bewilligungen und Anpassungen seit dem Urteil des Bayer.LSG vom 29.10.1999 einschließlich der maßgeblichen Normen dargelegt, es wird jedoch eindeutig und ausdrücklich zwischen der Erklärung und Begründung einerseits und dem Regelungsgehalt des mit Widerspruch angefochtenen Bescheides unterschieden. Mit dem "nunmehr angefochtenen Änderungsbescheid vom 26.07.2000" sei das Bemessungsentgelt entsprechend § 201 SGB III zum 01.07.2000 auf wöchentlich 1.120,00 DM angepasst worden. Auch implizit ist in dem Widerspruchsbescheid vom 04.12.2000 keine negative Zugunstenentscheidung seitens der Widerspruchstelle enthalten. Der Kläger hatte sich nämlich seinerseits in seinem Widerspruch vom 11.08.2000 gegen den Bescheid vom 26.07.2000 an den durch den Anpassungsbescheid vom 26.07.2000 vorgegebenen Regelungsgehalt gehalten. Das in Anpassung an das LSG-Urteil vom 29.10.1999 ab 01.01.2000 festgesetzte BE von 348,67 DM müsse bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 31.12.2000 gelten und könne nicht bereits ab 01.07.2000 angepasst werden.
Der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 26.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000 enthielt demnach nicht zusätzlich zur Anpassung des BE nach der Anpassungsvorschrift des § 201 SGB III zum 01.07.2000 eine weitere Regelung, insbesondere, - unabhängig davon, ob die Widerspruchsstelle insoweit die Erstbehörde überhaupt hätte übergehen dürfen -, keine negative Zugunstenentscheidung, mit der eine Rücknahme bzw. Abänderung der vorangegangenen, bestandskräftig gewordenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide nach § 44 SGB X abgelehnt worden wäre. Ein evtl. Irrtum des Klägers bzw. von dessen Prozessbevollmächtigten über den Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheides vom 26.07.2000 ersetzt kein derartiges negatives Zugunstenverfahren als Voraussetzung einer zulässigen kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs.1 Satz 1 und Abs.4 SGG.
Die während des Klageverfahrens ergangenen Bewilligungs- und Anpassungsbescheide sind nicht Gegenstand der Berufung, da sie nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren. Das Urteil des SG bedarf auch insoweit keiner Ergänzung.
Die während des Klageverfahrens ergangenen Bescheide sind nicht Kraft Gesetzes nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
Der zeitlich dem klagegegenständlichen Anpassungsbescheid vom 26.07.2000 folgende und während des Klageverfahrens ergehende Bescheid war der Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2001 über einen Anspruch des Klägers auf Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 (ab 06.02.2001). Selbst nach der älteren Rechtsprechung zu § 96 SGG (z.B. BSG vom 23.08.1972, Az.: 5 R KnU 16/70, ausführlich BSG vom 30.11.1978, SozR 1500 § 96 Nr.14) handelte es sich hierbei im Verhältnis zu dem klagegegenständlichen Bescheid vom 26.07.2000 um keinen Kraft Gesetzes nach § 96 SGG einzubeziehenden "Folgebescheid". Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der Bewilligung von Alg oder Alhi für einen neuen Bewilligungsabschnitt um eine erneute Bewilligung, bei der, wie bei einer Erstbewilligung, sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs zuprüfen sind. Es geht demnach im Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2001 nur zu einem geringen Teil überhaupt um "dieselbe Rechtsfrage" (BSG vom 30.11.1978, a.a.O.) wie im Anpassungsbescheid vom 26.07.2000. Eine Einbeziehung des nachfolgenden Bewilligungsbescheides für einen neuen Bewilligungsabschnitt in das Klageverfahren gegen den zuletzt ergangenen Anpassungsbescheid nach § 136 Abs.2b AFG n.F., § 201 SGB III wäre weder der Prozesswirtschaftlichkeit noch der Rechtsklarheit dienlich. Dies gilt erst Recht nach der neueren, strengeren Spruchpraxis des BSG zu §§ 86, 96 SGG im Zusammenhang mit kassenärztlichen Quartals-Honorarbescheiden. Die Einbeziehung nachfolgender Honorarbescheide in ein laufendes Verfahren nach den §§ 86, 96 SGG sei nur gerechtfertigt, wenn die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände im streitbefangenen Quartal und in den nachfolgenden Zeiträumen in der Weise identisch seien, dass mit der Entscheidung über den ursprünglichen Streitgegenstand der Sache nach auch abschließend über die Folgebescheide entschieden sei. Anderenfalls käme es, gerade nicht prozesswirtschaftlich, zu einer unnötigen Überfrachtung anhängiger Rechtsstreitigkeiten, zumal unabhängig von Wissen und Wollen der Beteiligten (BSG Urteile vom 07.02.1996, Az.: 6 R Ka 42/95 und 6 R Ka 61/94 sowie vorangehend vom 24.08.1994, Az.: 6 R Ka 8/93, für das Arbeitsförderungsrecht LSG Niedersachsen vom 21.06.1996, Az.: L 7 AR 211/95 = NZS 97, 47, rechtskräftig).
Auch der nachfolgende Anpassungsbescheid vom 26.07.2001, der das für die Alhi des Klägers maßgebliche BE entsprechend dem Anpassungsfaktor 2001 zum 01.07.2001 festsetzt, ist nicht Kraft Gesetzes nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Er knüpft nämlich hinsichtlich des als Berechnungsgrundlage unmittelbar vorangehenden BE rechtlich nicht an die im Anpassungsbescheid vom 26.07.2000 zum 01.07.2000 vorgenommene Anpassung, sondern an die im Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2000 aufgrund der damit umfassend, wenn auch ggf. stillschweigend vorgenommenen Überprüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen auch der Höhe nach ab dem neuen Bewilligungsabschnitt an die durch den Weiterbewilligungsbescheid vom 04.01.2001 festgelegte, wenn auch von der letzten Anpassung übernommene Feststellung des BE.
Gleichermaßen sind danach der Weiterbewilligungsbescheid vom 18.01.2002 für den Bewilligungsabschnitt über Alhi vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 wie auch der Weiterbewilligungsbescheid vom 18.01.2003 für den Bewilligungsabschnitt vom 01.01.2003 bis 30.06.2003 nicht Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 SGG geworden. Ein Anpassungsbescheid über Alhi nach § 201 SGB III zum 01.07.2002 war wegen des Unterhaltsgeldbezuges vom 25.02.2002 bis 31.12.2002 nicht ergangen.
Die bis zur mündlichen Verhandlung und Urteil vom 23.01.2003 noch ergehenden Bewilligungs- und Anpassungsbescheide wären demnach nur dann Gegenstand des Klageverfahrens geworden, wenn eine dahingehende zulässige Klageänderung nach § 99 Abs.1 SGG sie zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hätte. (s. Meyer-Ladewig/Leitherer, Rz 2a zu § 99 SGG). Eine dahingehende Klageänderung könnte allenfalls im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.12.2001 gelegen haben, worin er den Anpassungsbescheid vom 26.07.2001 insoweit beanstandet, als in der Anlage dargelegt wird, dass bei den Abzügen auf der Grundlage des ab 01.07.2001 geltenden BE auch ein Betrag von 15,29 DM als Abzug für Kirchensteuer berücksichtigt werde. Darin liegt jedoch kein Antrag auf Klageänderung im Sinne der Einbeziehung eines weiteren Verwaltungsakts (s. Meyer-Ladewig/Leitherer a.a.O.), da der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich hierbei ausdrücklich auf die Erklärung der Beklagten vom 06.08.2001 bezieht, wonach der Änderungsbescheid vom 26.07.2001 kraft Gesetzes nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens sei. Es fehlt danach an der Voraussetzung dafür, den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.12.2001 als willentliche Klageänderung auslegen zu können, ebenso, wie die nachfolgende Auskunft der Beklagten im Schreiben vom 12.12.2001 auf Nachfrage des Gerichts nach dem Berechnungsmodus bei der Ermittlung des Leistungsentgelts und nach evtl. neuerer Rechtsprechung zur Kirchensteuer schon aus diesem Grund keine Zustimmung zu einem Klageänderungsantrag sein kann.
Überdies lässt sich die nach Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2003 noch protokollierte Erklärung der Beteiligten, dass Einigkeit darüber bestehe, dass die nach Klageerhebung ergangenen Anpassungs- und Änderungsbescheide nach Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich des Bemessungsentgelts vom Urteil erfasst würden, zur Auslegung der Äußerungen der Beteiligten im Verfahren heranziehen. Danach war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers "aus dem Schriftsatz vom 12.12.2000 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 20.12.2000" so gemeint, dass Gegenstand der Klage der Bescheid vom 26.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2000, nicht jedoch die nachfolgenden "Anpassungs- und Änderungsbescheide" seien, die jedoch nach Rechtskraft des Urteils ggf. hinsichtlich des Bemessungsentgelts von diesem erfasst würden.
Die Berufung des Klägers war demnach unbegründet.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 mit der Ausnahme der Fortbildungszeiten (1998), als die Leistung höher ausfiel, Alhi unter Zugrundelegung des sich aus dem Urteil des 8. Senats vom 29.10.1999 ab 01.01.1996 ergebenden BE von 1.240,00 DM zu leisten, und die sich daraus ergebende Nachzahlung seit 07.02.1996 wegen Verzugs mit 12 % zu verzinsen.
Sollte aufgrund der dem Klageantrag entgegen kommenden ausdrücklichen Einbeziehung der (den ganzen Zeitraum bis zurück zum 01.01.1996 umfassenden) Bescheide vom 21.01.2000 und vom 10.03.2000 seitens der Beklagten eine Änderung des Klagegrundes vorliegen (Meyer-Ladewig/Leitherer Rz.2b zu § 99), so war die Klage vom Senat ggf. auch als geänderte Klage in erster Instanz als unzulässig abzuweisen, da die Becheide schon bestandskräftig sind (Meyer-Ladewig/Leitherer, a.a.O., Rz.13a).
Der Kläger hat des weiteren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 1996 bis 2005 (d.h. sinngemäß bis 31.12.2004) die Differenzbeträge nachzuzahlen, die sich bei der Berechnung seiner Leistungen ohne Abzug der Kirchensteuer ergeben hätten und auch die sich hieraus ergebende Nachzahlung seit 07.02.1996 wegen Verzugs mit 12 % zu verzinsen.
Ein solcher Antrag wurde vor dem SG nicht gestellt, so dass der Senat in erster Instanz hierüber zu entscheiden hatte.
Der Kirchensteuerabzug ist bzw. war bis 31.12.2004 ein Faktor bei der Umsetzung des Bemessungsentgelts in den Leistungssatz bzw. das Leistungsentgelt durch pauschale Übernahme der gewöhnlich bei Arbeitnehmern anfallenden gesetzlichen Abzüge. Leistungssätze bzw. Leistungsentgelte werden jeweils für ein Kalenderjahr durch Verordnung des BMA festgesetzt (§ 111 Abs.1 und 2 AFG, §§ 136, 151 Abs.2 SGB III i.d.F. bis 31.12.2004). Die entsprechende Überprüfung ist Bestandteil der Bewilligungsbescheide. Anpassungsbescheide nach den §§ 136 Abs.2b AFG bzw. 201 SGB III (auch nach den von 01.01.2003 bis 31.12.2004 in Kraft befindlichen §§ 200 Abs.3 und 4 SGB III) trafen eine Regelung nur über das sich aus Ansetzen des jeweiligen Anpassungsfaktors auf das bis dahin geltende BE ergebende BE zum jeweiligen Stichtag. Dabei war das angepasste BE nach Maßgabe der vorgegebenen AFG-Leistungsverordnung bzw. SGB III-Leistungsentgeltverordnung umzusetzen. Eine Entscheidung über die für das jeweilige Kalenderjahr vorgegebenen Abzugskosten wurde dabei nicht getroffen.
Das entsprechende Klageziel konnte daher nicht über eine Änderung des Anpassungsbescheides vom 26.07.2000 erreicht werden. Es sind auch weder die vor der Klage gegen den Bescheid vom 26.07.2000 ergangenen, noch (im Hinblick auf den begrenzten Regelungsgegenstand dieses Bescheides) die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens (einschließlich der Bewilligung von Alhi für den Zeitabschnitt vom 01.07.2003 bis 31.12.2004) ergangenen Bewilligungsbescheide kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden.
Bei dem Antrag nach Ziff.2 handelt es sich demnach um eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung wie auch einer Änderung des Klagegrundes (Meyer-Ladewig/Leitherer Rz.2a und 2b zu § 99).
Aufgrund der inhaltlichen Einlassung der Beklagten zur Sache und mangels weiterer Äußerungen hierzu in der mündlichen Verhandlung muss eine Einwilligung der Beklagten unterstellt werden (Meyer-Ladewig/Leitherer Rz.9 zu § 99 SGG).
Im Fall einer gewillkürten Klageänderung müssen allerdings die Prozessvoraussetzungen vorliegen. Die durch gewillkürte Klageänderung, hier durch Schriftsätze des Klägers vom 08.09.2003 (bis 31.12.1999) und vom 13.03.2006 (bis 31.12.2004) in das Verfahren einbezogenen Bewilligungsbescheide dürfen zum Zeitpunkt der jeweiligen Klageänderung nicht bereits bestandskräftig geworden sein (Meyer-Ladewig/Leitherer Rz.13a zu § 99). Offene Verwaltungs- oder Klageverfahren gab es aber zum jeweiligen Zeitpunkt nicht. Die geänderte Klage war daher als unzulässig abzuweisen.
Der Senat kann sich insoweit nur informell zur Sache selbst äußern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23.03.1994, Az.: 1 BvL 8/85, den Abzug des Kirchensteuer-Hebesatzes auch bei konfessionslosen Arbeitslosen zugelassen. Der Gesetzgeber dürfe aus Gründen der Verwaltungspraktibilität bei der Umrechnung des Bemessungsentgelts auf den Leistungssatz davon absehen, die Lohnabzüge für die Berechnung des Nettolohnes individuell zu ermitteln, sondern das BE um die gewöhnlich anfallenden Abzüge vermindern. Eine solche typisierende Regelung sei auch bezüglich der Kirchensteuer unabhängig von der Zugehörigkeit des einzelnen Arbeitslosen zu einer Kirche zulässig, solange aufgrund statistischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden könne, dass die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer die Abgabe zu zahlen habe, wobei der Gesetzgeber jedoch die weitere Entwicklung - im Rahmen seiner Möglichkeiten - beobachten müsse. In der im Urteil des SG erwähnten Entscheidung des BSG vom 25.06.2002, Az.: B 11 AL 55/01 R, hat das BSG dargelegt, dass noch keine ausreichenden Erkenntnisse in Gestalt von Zahlenmaterial vorlägen, wonach der Anteil derjenigen Arbeitnehmer, die einer steuererhebenden Kirche angehörten, unter 55 % gesunken sei. Davon konnte jedoch mit Wirkung ab 01.01.2005 ausgegangen werden (s. Begründung zum Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 BGBl. I S.2848 in Bundestagsdrucksache 15/15015 S.86). Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vom Kläger seinerseits zitierten Beschluss vom 15.04.2005, Az.: 1 BVR 952/04, zur Entwicklung der Gesetzgebung ausdrücklich festgestellt, dass die nach § 136 Abs.2 SGB III bis zum 31.12.2004 vorgeschriebene Berücksichtigung der Kirchensteuer bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts nicht verfassungswidrig gewesen sei. Der Gesetzgeber habe sich mit seinem Vorgehen im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten zur Beobachtung der Entwicklung des Anteils der Kirchenmitglieder an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.1994 gehalten. Eben aus diesem Grund hat das BVerfG in dieser Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde eines konfessionslosen Arbeitslosen, bei dem noch bis zur Streichung der entsprechenden Vorschrift ab 01.01.2005 der Kirchensteuer-Hebesatz abgezogen worden war, nicht angenommen.
Auch die vom Kläger vor dem Senat erhobenen Klagen waren demnach in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, bestand nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
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