Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AL 319/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 170/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Insolvenzgeld.
Der Kläger beantragte am 04.12.2003 bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld aus Anlass der Insolvenz der Firma N N D1 D2. Er gab an, bei dieser Firma seit dem 01.04.2003 als Topmanager beschäftigt gewesen zu sein. Er machte die Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2003 geltend. Für September und Oktober habe Anspruch auf ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1000,- Euro für November in Höhe von 351.000,- Euro. Wegen dieser Ansprüche habe er auch Klage vor dem Arbeitsgericht L erhoben. Er überreichte eine Kopie seines Arbeitsvertrages sowie eine Provisionszusage bezüglich eines am 27.02.2003 abgeschlossenen Vertrages in Höhe von 350.000,- Euro. Eine Abrechnung könne er nicht vorlegen, da ihm nie eine Abrechnung erteilt worden sei. Er habe seit April 2003 keine Zahlungen erhalten. Wegen dieses Zahlungsrückstandes kündigte er das Arbeitsverhältnis schriftlich am 20.12.2003. Auf weitere Anfrage der Beklagten teilte er mit, die Firma sei in Deutschland nicht registriert sie habe jedoch über Gewerberäume in C verfügt. Vor dem Arbeitsgericht L habe er zwischenzeitlich am 30.04.2004 ein Versäumnisurteil über eine Forderung in Höhe von 357.500,- Euro erstritten.
Mit Bescheid vom 16.07.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Insolvenzgeld ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, da er nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Aufgrund der Regelungen im Anstellungsvertrag lasse sich nicht erkennen, dass der Kläger weisungsgebunden und funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilgenommen habe. Er habe vielmehr im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und die Arbeitszeit selbständig bestimmen können. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 zurück.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 12.08.2004 erhobenen Klage. Mit dieser macht er geltend, er sei als Arbeitnehmer bei der Firma N abhängig beschäftigt gewesen. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich, dass er an Weisungen gebunden sei. Dementsprechend sei ihm auch von der Agentur für Arbeit L unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit für die Firma N Arbeitslosengeld bewilligt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.072004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2004 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in Höhe von 353.000,- Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Das Amtsgericht D3 hat mit Beschluss vom 08.03.2004 den Antrag des Klägers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N N D1 D2 Niederlassung Deutschland als unzulässig zurückgewiesen, da der Kläger weder die Forderung noch die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Antragsgegnerin ausreichend glaubhaft gemacht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Akte des Klägers bei der Agentur für Arbeit L, der Akte des Arbeitsgerichtes L (0 Ca 000/00) sowie der Akte des Amtsgerichtes D3 (000 IN 000/00) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 16.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2004 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Gewährung von Insolvenzgeld aus Anlass der insolvenz der Firma N N D1 D2 abgelehnt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld gemäß § 183 Abs. 1 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)vorliegen. Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitsgebers, Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.
Unabhängig von der Frage, ob der Kläger als Arbeitnehmer bei der Firma N tätig war, kann nicht festgestellt werden, dass ein Insolvenzereignis im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. In Betracht kommt hier nur das Insolvenzereignis der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit. Zwar ist davon auszugehen, dass die Firma N zwischenzeitlich ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat, wenn auch unklar ist, zu welchem Zeitpunkt dies endgültig erfolgt ist, da sowohl im Verfahren des Amtsgerichtes D3 als auch im Verfahren des Arbeitsgerichtes L Zustellungen unter der Firmenadresse nicht möglich waren. Auch hat im Zuge der Ermittlungen der Beklagten der als Geschäftsführer auftretende J mitgeteilt, die Tätigkeit der Firma sei Ende Januar 2004 wegen Zahlungsunfähigkeit vollständig eingestellt worden. Allerdings läßt sich nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung offensichtliche Masselosigkeit vorlag. Ein Insolvenzantrag bezüglich des Vermögens der Firma ließ sich abgesehen vom eigenen Antrag des Klägers nicht ermitteln. Im Verfahren des Klägers wurde die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Verschuldung nicht ausreichend glaubhaft gemacht, so dass das Amtsgericht D3 den Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Auch das Gericht vermag die offensichtliche Masselosigkeit des Vermögens der N zum mutmaßlichen Zeitpunkt der Betriebseinstellung Ende Januar 2004 nicht festzustellen.
An ausreichender Masse fehlt es, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken (vgl. § 26 Insolvenzordnung). Verfahrenskosten sind die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Bei der Feststellung der Masselosigkeit sind nur die Aktivposten im Vermögen des Schuldners zu berücksichtigen, die Verbindlichkeiten hingegen nicht. Diese Masselosigkeit muß offensichtlich sein. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Es liegen keine Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse der Firma N vor. Allein aus dem Umstand, dass diese dem Kläger nicht das vereinbarte Entgelt gezahlt hat, lässt sich noch nicht schließen, dass diese vermögenslos ist. Es ist durchaus auch denkbar, dass die Firma lediglich zahlungsunwillig ist. Angesichts der gesamten Umstände des Falles spricht vieles dafür, dass die Verantwortlichen der Firma N in betrügerischer Absicht ihren Mitarbeitern kein Arbeitsentgelt zahlten und sich unter Mitnahme der durch die Tätigkeit der Firma N erlangten Gelder abgesetzt haben. Dies entspricht auch der Vermutung des Klägers, der davon ausgeht, dass die Verantwortlichen sich unter Mitnahme des Vermögens ins Ausland abgesetzt haben. Es ist auch völlig unklar, über welche Vermögenswerte die Firma, die in Deutschland weder ins Handelsregister eingetragen war, noch ein Gewerbe angemeldet hat und die nach den Angaben auf ihren Briefbögen ihren Hauptsitz in E in den USA hat, dort verfügte. Es ist daher unklar, ob die Nichtzahlung des Arbeitsentgeltes auf Zahlungsunfähigkeit oder auf Zahlungsunwilligkeit beruht. Die Zahlungsunwilligkeit ist nicht mit der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen und begründet kein Insolvenzereignis (vgl. BSG-Urteil vom 22 09.1993 10 RAr 9/92 und LSG Berlin-Potsdamm Urteil vom 08.12. 2005 L 28 AL 75/04). Die Zweifel an der Masselosigkeit müssen zu Lasten des Klägers gehen, da dieser die Darlegungs- und Beweislast für die seinen Anspruch begründende Masselosigkeit trägt (vgl. BSG Urteil vom 22.09.1993 10 RAr 9/92). Das Gericht sieht auch keine weiteren Möglichkeiten, Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Firma N zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Insolvenzgeld.
Der Kläger beantragte am 04.12.2003 bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld aus Anlass der Insolvenz der Firma N N D1 D2. Er gab an, bei dieser Firma seit dem 01.04.2003 als Topmanager beschäftigt gewesen zu sein. Er machte die Gewährung von Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.2003 geltend. Für September und Oktober habe Anspruch auf ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1000,- Euro für November in Höhe von 351.000,- Euro. Wegen dieser Ansprüche habe er auch Klage vor dem Arbeitsgericht L erhoben. Er überreichte eine Kopie seines Arbeitsvertrages sowie eine Provisionszusage bezüglich eines am 27.02.2003 abgeschlossenen Vertrages in Höhe von 350.000,- Euro. Eine Abrechnung könne er nicht vorlegen, da ihm nie eine Abrechnung erteilt worden sei. Er habe seit April 2003 keine Zahlungen erhalten. Wegen dieses Zahlungsrückstandes kündigte er das Arbeitsverhältnis schriftlich am 20.12.2003. Auf weitere Anfrage der Beklagten teilte er mit, die Firma sei in Deutschland nicht registriert sie habe jedoch über Gewerberäume in C verfügt. Vor dem Arbeitsgericht L habe er zwischenzeitlich am 30.04.2004 ein Versäumnisurteil über eine Forderung in Höhe von 357.500,- Euro erstritten.
Mit Bescheid vom 16.07.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Insolvenzgeld ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, da er nicht als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Aufgrund der Regelungen im Anstellungsvertrag lasse sich nicht erkennen, dass der Kläger weisungsgebunden und funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilgenommen habe. Er habe vielmehr im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und die Arbeitszeit selbständig bestimmen können. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2004 zurück.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 12.08.2004 erhobenen Klage. Mit dieser macht er geltend, er sei als Arbeitnehmer bei der Firma N abhängig beschäftigt gewesen. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich, dass er an Weisungen gebunden sei. Dementsprechend sei ihm auch von der Agentur für Arbeit L unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit für die Firma N Arbeitslosengeld bewilligt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.072004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2004 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in Höhe von 353.000,- Euro zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Das Amtsgericht D3 hat mit Beschluss vom 08.03.2004 den Antrag des Klägers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der N N D1 D2 Niederlassung Deutschland als unzulässig zurückgewiesen, da der Kläger weder die Forderung noch die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Antragsgegnerin ausreichend glaubhaft gemacht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Akte des Klägers bei der Agentur für Arbeit L, der Akte des Arbeitsgerichtes L (0 Ca 000/00) sowie der Akte des Amtsgerichtes D3 (000 IN 000/00) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 16.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2004 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Gewährung von Insolvenzgeld aus Anlass der insolvenz der Firma N N D1 D2 abgelehnt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld gemäß § 183 Abs. 1 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)vorliegen. Danach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitsgebers, Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben.
Unabhängig von der Frage, ob der Kläger als Arbeitnehmer bei der Firma N tätig war, kann nicht festgestellt werden, dass ein Insolvenzereignis im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. In Betracht kommt hier nur das Insolvenzereignis der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit. Zwar ist davon auszugehen, dass die Firma N zwischenzeitlich ihre Betriebstätigkeit vollständig eingestellt hat, wenn auch unklar ist, zu welchem Zeitpunkt dies endgültig erfolgt ist, da sowohl im Verfahren des Amtsgerichtes D3 als auch im Verfahren des Arbeitsgerichtes L Zustellungen unter der Firmenadresse nicht möglich waren. Auch hat im Zuge der Ermittlungen der Beklagten der als Geschäftsführer auftretende J mitgeteilt, die Tätigkeit der Firma sei Ende Januar 2004 wegen Zahlungsunfähigkeit vollständig eingestellt worden. Allerdings läßt sich nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung offensichtliche Masselosigkeit vorlag. Ein Insolvenzantrag bezüglich des Vermögens der Firma ließ sich abgesehen vom eigenen Antrag des Klägers nicht ermitteln. Im Verfahren des Klägers wurde die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Verschuldung nicht ausreichend glaubhaft gemacht, so dass das Amtsgericht D3 den Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat. Auch das Gericht vermag die offensichtliche Masselosigkeit des Vermögens der N zum mutmaßlichen Zeitpunkt der Betriebseinstellung Ende Januar 2004 nicht festzustellen.
An ausreichender Masse fehlt es, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Verfahrenskosten zu decken (vgl. § 26 Insolvenzordnung). Verfahrenskosten sind die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und die Vergütung des Insolvenzverwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Bei der Feststellung der Masselosigkeit sind nur die Aktivposten im Vermögen des Schuldners zu berücksichtigen, die Verbindlichkeiten hingegen nicht. Diese Masselosigkeit muß offensichtlich sein. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Es liegen keine Erkenntnisse über die Vermögensverhältnisse der Firma N vor. Allein aus dem Umstand, dass diese dem Kläger nicht das vereinbarte Entgelt gezahlt hat, lässt sich noch nicht schließen, dass diese vermögenslos ist. Es ist durchaus auch denkbar, dass die Firma lediglich zahlungsunwillig ist. Angesichts der gesamten Umstände des Falles spricht vieles dafür, dass die Verantwortlichen der Firma N in betrügerischer Absicht ihren Mitarbeitern kein Arbeitsentgelt zahlten und sich unter Mitnahme der durch die Tätigkeit der Firma N erlangten Gelder abgesetzt haben. Dies entspricht auch der Vermutung des Klägers, der davon ausgeht, dass die Verantwortlichen sich unter Mitnahme des Vermögens ins Ausland abgesetzt haben. Es ist auch völlig unklar, über welche Vermögenswerte die Firma, die in Deutschland weder ins Handelsregister eingetragen war, noch ein Gewerbe angemeldet hat und die nach den Angaben auf ihren Briefbögen ihren Hauptsitz in E in den USA hat, dort verfügte. Es ist daher unklar, ob die Nichtzahlung des Arbeitsentgeltes auf Zahlungsunfähigkeit oder auf Zahlungsunwilligkeit beruht. Die Zahlungsunwilligkeit ist nicht mit der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen und begründet kein Insolvenzereignis (vgl. BSG-Urteil vom 22 09.1993 10 RAr 9/92 und LSG Berlin-Potsdamm Urteil vom 08.12. 2005 L 28 AL 75/04). Die Zweifel an der Masselosigkeit müssen zu Lasten des Klägers gehen, da dieser die Darlegungs- und Beweislast für die seinen Anspruch begründende Masselosigkeit trägt (vgl. BSG Urteil vom 22.09.1993 10 RAr 9/92). Das Gericht sieht auch keine weiteren Möglichkeiten, Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Firma N zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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