S 35 AY 3/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AY 3/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Bescheide vom 12.12.2005 und 30.03.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin D aus L bewilligt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist im Oktober 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat einen Antrag nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gestellt. Daraufhin hat sie – mit Unterbrechungen bis Juni 2002 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Die Klägerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie hatte im Asylverfahren angegeben jugoslawische Staatsangehörige (Serbien-Montenegro) zu sein. Die Klägerin ist inzwischen wieder in das Bundesgebiet im Rahmen einer Familienzusammenführung eingereist.

Im Februar 2004 nahm die Beklagte eine Niederschrift über eine Verhandlung mit der Klägerin auf. Darin erklärte die Klägerin, ihre Tochter habe die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Sie selbst habe in den letzten 15 Jahren in Jugoslawien gelebt, sei jedoch noch rumänische Staatsangehörige. Dies habe sie falsch angegeben. Die Beklagte hielt der Klägerin daraufhin vor, die Klägerin habe einen Straftatbestand erfüllt. Daraufhin nahm die Klägerin eine beim Verwaltungsgericht E erhobene Klage zurück und beantragte die Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung, um ihren Ehemann in Deutschland heiraten zu können.

Im September 2005 wurde eine weitere Verhandlungsniederschrift aufgenommen. Darin erkennt die Klägerin an, dass Sie von Oktober 1999 bis Juni 2001 und von Mai 2002 bis Juni 2002 zu Unrecht Leistungen von der Gemeinde S erhalten habe. Die Klägerin erklärt weiter, sie sei damit einverstanden, nach Aufforderung der Gemeindeverwaltung, die "damals erschlichenen Leistungen" in voller Höhe zurückzuzahlen.

Mit Bescheid vom 12.12.2005 forderte die Beklagte von der Klägerin 14.718,83 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin hätte ihre wahre Identität im Asylbewerberleistungsverfahren nicht angegeben. Sie stamme aus einem sicheren Drittstaat. Da sie falsche Angaben gemacht habe, könnten die Leistungen zurückgefordert werden.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte durch Bescheid vom 30.03.2006 als sachlich unbegründet zurückwies.

Hiergegen richtet sich die am 2. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht eingegangene Klage, mit der die Klägerin unter Anderem vorträgt, dass Asylverfahren sei über den Namen ihrer Tochter geführt worden. Auf Grund eines Übersetzungsfehlers sei es offenbar zu der Angabe der falschen Staatsangehörigkeit gekommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 30.12.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 30.03.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Fristen des § 45 SGB X eingehalten sind. Außerdem habe die Klägerin den Anspruch der Beklagten schriftlich anerkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn die zugrunde liegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur und der Sachverhalt ist aufgeklärt.

Die form- und fristgerecht erhobene und daher zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtgesetzes - SGG - denn die Bescheide erweisen sich als rechtswidrig.

Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegen in der Person der Klägerin nicht vor.

Es kann zunächst dahinstehen, ob es sich bei der Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz um eine sozialrechtliche Leistungsgewährung (hierfür spricht die Nähe zur Sozialhilfe; vergl. § 51 SGG) oder um eine Leistungsgewährung des allgemeinen Verwaltungsrechts (hierfür spricht die Nichterwähnung des Asylbewerberleistungsgesetz im SGB I) handelt, weil die nach der jeweiligen Einordnung einzig in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen für die Behörde, die Bescheide zurückzunehmen, hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen identisch sind. Sowohl nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGG X) als auch nach § 48 Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG) können grundsätzlich nur rechtswidrige Verwaltungsakte zurückgenommen werden.

Nach Auffassung des Gerichts war die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an die Klägerin schon nicht rechtswidrig im Sinne der vorgenannten Vorschriften. Rechtswidrig ist eine Leistungsgewährung, wenn sie entgegen der gesetzlichen Vorschriften erfolgte, der Gesetzgeber also angeordnet hat, dass in derartigen Fällen eine Leistungsgewährung nach dem jeweils in Betracht kommenden Leistungsrecht nicht erfolgen soll (vergl.z.B. von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 44 Anm. 8 ff mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz, dass ein Ausländer sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder einer Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz ist. Die Leistungsberechtigung endet nach § 1 Abs. 3 Asylbewerber-leistungsgesetz mit der Ausreise. Soweit aus den zur Verfügung gestellten Verwaltungsakten der Beklagten ersichtlich, hat die Klägerin diese Voraussetzungen für eine Leistungsbewilligung während der gesamten Zeit ihres Aufenthalts uneingeschränkt erfüllt. Sie hat daher zu Recht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen, und nicht, wie von § 45 SGB X und § 48 VerwVfG vorausgesetzt "rechtswidrig". Das Gericht vermag der Auffassung der Beklagten, die Rechtswidrigkeit folge daraus, dass die Klägerin im Asylbewerberverfahren falsche Angaben gemacht habe, nicht zu folgen. Die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz setzt nicht voraus, dass der Asylbewerber tatsächlich Anspruch auf Asyl hat, sondern nur, dass ein Asylverfahren stattfindet. Dies wird schon dadurch deutlich, dass das Asylbewerberleistungsgesetz sogar dann Leistungen vorsieht, wenn das Asylverfahren rechtsmissbräuchlich nur zu dem Zweck betrieben wird, Leistungen zu erlangen (vergl. § 1 a Asylbewerberleistungsgesetz).

Unabhängig davon hat das Gericht aber auch erhebliche Zweifel daran, ob die Vermutung der Beklagten richtig ist, die Klägerin hätte Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht erhalten, wenn sie von vornherein richtige Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit gemacht hätte. Dieser Rückschluss erscheint dem Gericht nicht folgerichtig. Es steht keineswegs fest, dass die Klägerin, die zwar nicht die Staatsbürgerschaft von Jugoslawien gehabt hat, deren Tochter aber jugoslawische Staatsangehörige war und die sich die letzten 15 Jahre in Serbien-Montenegro aufgehalten hat, nicht auch dann ein Asylverfahren von gleicher Zeitdauer hätte betreiben können, wenn sie von vornherein angegeben hätte, rumänische Staatsangehörige zu sein. Insoweit erscheint dem Gericht auch nicht abwegig, dass die Angabe der falschen Staatsangehörigkeit - wie von der Klägerin behauptet - lediglich auf einem Übersetzungsversehen beruht. Eine klar auf Täuschung der Behörde ausgerichtete Handlung der Klägerin ist jedenfalls diesbezüglich nicht ersichtlich. Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Klage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht E ohne Aussicht auf Erfolg war.

Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz rechtswidrig war, so dürften jedenfalls die Voraus-setzungen für eine Rücknahme des Verwaltungsaktes sowohl nach § 45 SGB X als auch nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht vorliegen. Nach beiden Gesetzen muss die Behörde die entsprechenden Verwaltungsakte nämlich binnen eines Jahres nach Kenntnis der Tatsache zurücknehmen, welche die Rücknahme rechtfertigen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Soweit aus der Verwaltungsakte ersichtlich, ist der Beklagten mindestens seit dem Jahre 2002 bekannt, dass die Klägerin die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt. Die rumänische Staatsangehörigkeit ist vorliegend die Tatsache, die die Beklagte zum Anlass nimmt, den Verwaltungsakt zurückzunehmen. Diese Tatsache war der Beklagten also zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung bereits seit deutlich mehr als einem Jahr bekannt. Unerheblich ist, dass die Klägerin erst drei Monate vor Erlass des Bescheides hierzu angehört worden ist. Zwar hat das Bundessozialgericht mehrfach entschieden, dass die Jahresfrist erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde eine sichere Kenntnis von den Tatsachen hat, die eine Rücknahme rechtfertigen. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass eine solche Kenntnis erst besteht, wenn sich die Antragsteller im Rahmen eines Anhörungsverfahrens hierzu geäußert haben (vgl. z. B. BSG Urteil vom 08.02.1996, Aktenzeichen 13 RJ 35/94 - www.juris.de). Das Bundessozialgericht hat jedoch klargestellt, dass der Lauf der Einjahresfrist nur dann erst mit der Beendigung des Anhörungsverfahrens beginnt, wenn in dem Anhörungsverfahren zu erwarten ist, dass dieses Verfahren den Sachverhalt weiter aufklärt, also die Angaben der Antragsteller in Anhörungsverfahren beachtlich sein könnten (BSG a.a.O.). Dies ist jedoch vorliegend erkennbar nicht der Fall. Die Tatsache, dass die Klägerin rumänische Staatsangehörige ist war von vornherein klar und wurde von der Klägerin nicht bestritten. Das Anhörungsverfahren wurde nur aus formellen Gründen durchgeführt. Zu der hier maßgeblichen Frage konnte es keine neuen Erkenntnisse erbringen. In derartigen Fällen ist davon auszugehen, dass die Jahresfrist mit der Kenntnis der Behörde und nicht mit dem Ende des Anhörungsverfahrens beginnt (vgl. BSG a.O.).

Nach alledem kann dahin stehen, ob die Rücknahme der Verwaltungsakte nicht auch deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Rücknahmebescheid offensichtlich eine Ermessensausübung nicht erfolgte. Es kann auch dahin stehen, ob die Forderung der Beklagten überhaupt berechtigt ist. Die Beklagte hat nämlich weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren dargelegt, dass die Klägerin tatsächlich Leistungen in Höhe von über 14.000,00 EUR erhalten hat und welcher Teil dieser Leistungen angeblich zu Unrecht erbracht worden ist.

Für die Entscheidung ohne Bedeutung ist auch die Tatsache, dass die Klägerin eine Erklärung abgegeben hat, die den Rückschluss zulassen könnte, sie sei mit der Rückzahlung einverstanden. Davon geht offenbar auch die Beklagte aus, denn sie hat in der Folge das Rechtsverhältnis der Beteiligten durch die angefochtenen Bescheide ein zweites Mal geregelt. Im Übrigen sehen weder das VwVfG noch das SGB X ein derartiges "Anerkenntnis" vor. Insbesondere sind die Voraussetzungen eines öffentlich rechtlichen Vertrages vorliegend nicht erfüllt, schon weil ein gegenseitiges Nachgeben vorliegend nicht erkennbar ist (vergl. § 54 SGB X). Unabhängig davon hat die Klägerin in der Niederschrift aber auch nur erklärt "erschlichene" Leistungen zurückzuzahlen. Nach dem oben gesagten, hat sie die Leistungen aber gar nicht "erschlichen", sondern zu Recht erhalten. Die Erklärung der Klägerin ist aber auch gar nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens, sondern nur die angefochtenen Bescheide.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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