Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 2590/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 2563/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, insbesondere, ob zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 31.10.1999 bereits eine rentenrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat.
Die am 13.10.1950 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Gartenhelferin beim Gartenbauamt der Stadt S. versicherungspflichtig beschäftigt. Ein erster, im März 1995 gestellter Rentenantrag war bestandskräftig abgelehnt worden (Bescheid vom 9.11.1995 - mit Hinweis auf die freiwillige Weiterversicherungsmöglichkeit - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.1996, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts S. [SG] vom 13.11.1996 und Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 2.12.1997). Einen weiteren Rentenantrag stellte die Klägerin am 12.11.1998. Nachdem das von der Beklagten veranlasste internistische und nervenärztliche Gutachten von Dr. B. vom 9.4.1999 bei den Diagnosen Neurasthenie mit hypochondrischen Störungen, Somatisierungsstörung, Vasolabilität, Übergewicht, operiertes beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, chronisch persistierende Hepatitis, Pyelonephritis und interstitielle Nephritis ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erbracht hatte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 27.5.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.1999 - wiederum bestandskräftig - ab.
Einen weiteren Rentenantrag stellte die Klägerin am 24.2.2003, nachdem bei ihr im Juli 2002 wegen einer dekompensierten äthyltoxischen Leberzirrhose eine Lebertransplantation durchgeführt worden war. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.3.2003 mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestandskräftig ab.
Den streitgegenständlichen Rentenantrag stellte die Klägerin am 15.12.2003. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.12.2003 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch unter Anerkennung einer vollen Erwerbsminderung ab dem 3.3.2001 (erste stationäre Behandlung wegen der dekompensierten Leberzirrhose) mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2004 ebenfalls mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zurück. Im (verlängerten) Zeitraum vom 1.2.1995 bis zum 2.3.2001 seien lediglich 19 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien längstens bis zum 31.10.1999 erfüllt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten der Berechnung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wird auf Blatt 344 und 350/354 der Rentenakte - ärztliche Unterlagen - Bezug genommen).
Dagegen hat die Klägerin am 20.4.2004 erneut beim SG Klage erhoben, mit der sie ihr Rentenbegehren im Wesentlichen mit der Begründung weiterverfolgt hat, sie habe bereits seit 1998 unter den Symptomen einer Leberzirrhose gelitten und sei deshalb spätestens am 1.11.1999 teilweise erwerbsgemindert gewesen.
Der vom SG diesbezüglich als sachverständiger Zeuge befragte Internist Dr. E. hat in seinem Bericht vom 20.9.2004 über Behandlungen der Klägerin seit Januar 1998 berichtet. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ab Dezember 1999 auf Grund der am 10.12.1999 eingetretenen Cholastase auf Grund des Fortschreitens der Lebererkrankung eingetreten. Seit Dezember 1999 sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von zwei bis vier Stunden zu verrichten. Ergänzend hat er unter dem 14.3.2005 angegeben, ein wegen der Cholastase geplanter Krankenhausaufenthalt sei von der Klägerin nicht angetreten worden. Weitere ärztliche Unterlagen über die Klägerin betreffend die Lebererkrankung aus dem Jahr 1999 haben nicht beschafft werden können (vgl. Blatt 140, 142, 145 und 147 der SG-Akte). Die ebenfalls als sachverständige Zeugin befragte Nervenärztin Dr. O. hat unter dem 24.10.2005 über regelmäßige Behandlungen wegen nervenärztlicher Befunde berichtet. Der nervenärztliche Befund habe sich seit der Lebertransplantation gebessert. Davor seit die Klägerin aus nervenärztlicher Sicht erwerbsunfähig gewesen.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2006 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass die als ungelernte Arbeiterin einzustufende und damit breit verweisbare Klägerin die ihr somit noch zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 31.10.1999 noch vollschichtig habe verrichten können. Unter Berücksichtigung der Auskunft von Dr. E. sei von einer maßgebenden und rentenrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin wegen der Lebererkrankung erst für die Zeit ab Dezember 1999 auszugehen. Nervenärztlicherseits habe das Gutachten Dr. B. im April 1999 ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt, weshalb der Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. O. insoweit nicht gefolgt werden könne, zumal Bemühungen um weitere medizinische Unterlagen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum erfolglos geblieben seien. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 25.4.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.5.2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Senat hat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des internistischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. A. vom 16.8.2006. Zeichen einer Dekompensation der Leberschädigung seien erst für Dezember 1999 durch Dr. E. beschrieben worden. Zwar hätten aller Wahrscheinlichkeit nach im Oktober 1999 bereits zirrhotische Umbauprozesse vorgelegen, die Diagnose Leberzirrhose bedeute aber nicht zwangsläufig eine Minderung oder Aufhebung der Leistungsfähigkeit. Ärztliche Unterlagen über Symptome oder Leistungseinschränkungen durch die eingeschränkte Leberfunktion bzw. durch eine beginnende Dekompensation lägen für den Zeitpunkt 31.10.1999 nicht vor. Auf eine solche Leistungseinschränkung könne für diesen Zeitpunkt auch nicht mit Sicherheit rückgeschlossen werden. Auch mit den im Januar 2000 erhobenen Befunden könne daher kein Beweis dafür erbracht werden, dass die Klägerin bereits zum 31.10.1999 nicht mehr in der Lage gewesen sei, leichte Arbeiten (z. B. die Tätigkeit einer Pförtnerin an einer Nebenpforte oder einer Museumswärterin) vollschichtig zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei zu diesem Zeitpunkt ebenfalls zu bejahen. Dies alles gelte auch unter Berücksichtigung der neurologischen Befunde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts S. vom 23. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 31.10.1999 noch in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Dass bei der Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen längstens bis zum 31.10.1999 erfüllt gewesen sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Insoweit wird auf die von der Beklagten vorgelegte Berechnung Bezug genommen.
Hinsichtlich der bei der Klägerin bis zum Jahr 1999 im Vordergrund stehenden nervenärztlichen Befunde stützt der Senat seine Auffassung auf das von der Beklagten seinerzeit veranlasste internistische und nervenärztliche Gutachten von Dr. B. vom 9.4.1999, welches unter Berücksichtigung der entsprechenden Befunde ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erbrachte. Die von Dr. B. vorgenommene Leistungsbeurteilung war nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb der Senat ihr folgt. Die für diesen Zeitraum von der behandelnden Nervenärztin Dr. O. - aus nervenärztlicher Sicht - vertretene abweichende Auffassung erachtet der Senat durch das Gutachten von Dr. B. als widerlegt.
Was die bei der Klägerin gegen Ende des Jahres 1999 in den Vordergrund gerückten Einschränkungen durch die fortschreitende Lebererkrankung anbelangt, steht auf Grund des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. A. fest, dass für die Zeit vor der auch vom behandelnden Internisten erst auf Dezember 1999 datierten Verschlechterung der Nachweis einer rentenrechtlich relevanten Leistungsminderung nicht zu erbringen ist. Diese Einschätzung ist für den Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere unter Berücksichtigung der Auskunft des behandelnden Arztes Dr. E. in jeder Hinsicht überzeugend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, insbesondere, ob zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 31.10.1999 bereits eine rentenrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat.
Die am 13.10.1950 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Gartenhelferin beim Gartenbauamt der Stadt S. versicherungspflichtig beschäftigt. Ein erster, im März 1995 gestellter Rentenantrag war bestandskräftig abgelehnt worden (Bescheid vom 9.11.1995 - mit Hinweis auf die freiwillige Weiterversicherungsmöglichkeit - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.1996, Gerichtsbescheid des Sozialgerichts S. [SG] vom 13.11.1996 und Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 2.12.1997). Einen weiteren Rentenantrag stellte die Klägerin am 12.11.1998. Nachdem das von der Beklagten veranlasste internistische und nervenärztliche Gutachten von Dr. B. vom 9.4.1999 bei den Diagnosen Neurasthenie mit hypochondrischen Störungen, Somatisierungsstörung, Vasolabilität, Übergewicht, operiertes beidseitiges Karpaltunnelsyndrom, chronisch persistierende Hepatitis, Pyelonephritis und interstitielle Nephritis ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erbracht hatte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 27.5.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.1999 - wiederum bestandskräftig - ab.
Einen weiteren Rentenantrag stellte die Klägerin am 24.2.2003, nachdem bei ihr im Juli 2002 wegen einer dekompensierten äthyltoxischen Leberzirrhose eine Lebertransplantation durchgeführt worden war. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.3.2003 mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestandskräftig ab.
Den streitgegenständlichen Rentenantrag stellte die Klägerin am 15.12.2003. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.12.2003 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch unter Anerkennung einer vollen Erwerbsminderung ab dem 3.3.2001 (erste stationäre Behandlung wegen der dekompensierten Leberzirrhose) mit Widerspruchsbescheid vom 24.3.2004 ebenfalls mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zurück. Im (verlängerten) Zeitraum vom 1.2.1995 bis zum 2.3.2001 seien lediglich 19 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien längstens bis zum 31.10.1999 erfüllt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten der Berechnung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wird auf Blatt 344 und 350/354 der Rentenakte - ärztliche Unterlagen - Bezug genommen).
Dagegen hat die Klägerin am 20.4.2004 erneut beim SG Klage erhoben, mit der sie ihr Rentenbegehren im Wesentlichen mit der Begründung weiterverfolgt hat, sie habe bereits seit 1998 unter den Symptomen einer Leberzirrhose gelitten und sei deshalb spätestens am 1.11.1999 teilweise erwerbsgemindert gewesen.
Der vom SG diesbezüglich als sachverständiger Zeuge befragte Internist Dr. E. hat in seinem Bericht vom 20.9.2004 über Behandlungen der Klägerin seit Januar 1998 berichtet. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei ab Dezember 1999 auf Grund der am 10.12.1999 eingetretenen Cholastase auf Grund des Fortschreitens der Lebererkrankung eingetreten. Seit Dezember 1999 sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten im Umfang von zwei bis vier Stunden zu verrichten. Ergänzend hat er unter dem 14.3.2005 angegeben, ein wegen der Cholastase geplanter Krankenhausaufenthalt sei von der Klägerin nicht angetreten worden. Weitere ärztliche Unterlagen über die Klägerin betreffend die Lebererkrankung aus dem Jahr 1999 haben nicht beschafft werden können (vgl. Blatt 140, 142, 145 und 147 der SG-Akte). Die ebenfalls als sachverständige Zeugin befragte Nervenärztin Dr. O. hat unter dem 24.10.2005 über regelmäßige Behandlungen wegen nervenärztlicher Befunde berichtet. Der nervenärztliche Befund habe sich seit der Lebertransplantation gebessert. Davor seit die Klägerin aus nervenärztlicher Sicht erwerbsunfähig gewesen.
Das SG hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.1.2006 durch Urteil vom selben Tag abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass die als ungelernte Arbeiterin einzustufende und damit breit verweisbare Klägerin die ihr somit noch zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 31.10.1999 noch vollschichtig habe verrichten können. Unter Berücksichtigung der Auskunft von Dr. E. sei von einer maßgebenden und rentenrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin wegen der Lebererkrankung erst für die Zeit ab Dezember 1999 auszugehen. Nervenärztlicherseits habe das Gutachten Dr. B. im April 1999 ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt, weshalb der Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. O. insoweit nicht gefolgt werden könne, zumal Bemühungen um weitere medizinische Unterlagen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum erfolglos geblieben seien. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 25.4.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.5.2006 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt.
Der Senat hat auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung des internistischen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. A. vom 16.8.2006. Zeichen einer Dekompensation der Leberschädigung seien erst für Dezember 1999 durch Dr. E. beschrieben worden. Zwar hätten aller Wahrscheinlichkeit nach im Oktober 1999 bereits zirrhotische Umbauprozesse vorgelegen, die Diagnose Leberzirrhose bedeute aber nicht zwangsläufig eine Minderung oder Aufhebung der Leistungsfähigkeit. Ärztliche Unterlagen über Symptome oder Leistungseinschränkungen durch die eingeschränkte Leberfunktion bzw. durch eine beginnende Dekompensation lägen für den Zeitpunkt 31.10.1999 nicht vor. Auf eine solche Leistungseinschränkung könne für diesen Zeitpunkt auch nicht mit Sicherheit rückgeschlossen werden. Auch mit den im Januar 2000 erhobenen Befunden könne daher kein Beweis dafür erbracht werden, dass die Klägerin bereits zum 31.10.1999 nicht mehr in der Lage gewesen sei, leichte Arbeiten (z. B. die Tätigkeit einer Pförtnerin an einer Nebenpforte oder einer Museumswärterin) vollschichtig zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei zu diesem Zeitpunkt ebenfalls zu bejahen. Dies alles gelte auch unter Berücksichtigung der neurologischen Befunde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts S. vom 23. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Klägerin war zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 31.10.1999 noch in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Dass bei der Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen längstens bis zum 31.10.1999 erfüllt gewesen sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Insoweit wird auf die von der Beklagten vorgelegte Berechnung Bezug genommen.
Hinsichtlich der bei der Klägerin bis zum Jahr 1999 im Vordergrund stehenden nervenärztlichen Befunde stützt der Senat seine Auffassung auf das von der Beklagten seinerzeit veranlasste internistische und nervenärztliche Gutachten von Dr. B. vom 9.4.1999, welches unter Berücksichtigung der entsprechenden Befunde ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes erbrachte. Die von Dr. B. vorgenommene Leistungsbeurteilung war nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb der Senat ihr folgt. Die für diesen Zeitraum von der behandelnden Nervenärztin Dr. O. - aus nervenärztlicher Sicht - vertretene abweichende Auffassung erachtet der Senat durch das Gutachten von Dr. B. als widerlegt.
Was die bei der Klägerin gegen Ende des Jahres 1999 in den Vordergrund gerückten Einschränkungen durch die fortschreitende Lebererkrankung anbelangt, steht auf Grund des Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. A. fest, dass für die Zeit vor der auch vom behandelnden Internisten erst auf Dezember 1999 datierten Verschlechterung der Nachweis einer rentenrechtlich relevanten Leistungsminderung nicht zu erbringen ist. Diese Einschätzung ist für den Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere unter Berücksichtigung der Auskunft des behandelnden Arztes Dr. E. in jeder Hinsicht überzeugend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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