S 28 AS 336/06 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 336/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 1.11.2006 bis 28.2.2007 Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 373,00 Euro monatlich, bei fortlaufendem Bezug von Kindergeld abzüglich desselben, zu gewähren. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach.

Gründe:

Der am 23.11.2006 von dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm während seiner Inhaftierung zum Erhalt seiner Unterkunft Pstraße 00, 00000 N die Kosten der Unterkunft und der Energielieferung ab Oktober 2006 fortlaufend bis zum Ende der Haftzeit zu zahlen,

hat überwiegenden Erfolg.

Das Begehren des Antragstellers ist unter Würdigung des Aufhebungsbescheides vom 27.11.2006, mit dem die dem Antragsteller zuvor mit Bescheid vom 12.9.2006 für die Zeit 1.9.2006 bis 28.2.2007 bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 209,46 Euro mit Wirkung zum 1.11.2006 aufgehoben worden sind, verfahrensrechtlich nicht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu behandeln. Denn zum einen könnte der Antragsteller auf diesem Wege allenfalls die Weiterzahlung der unter dem 12.9.2006 bewilligten Kosten für Unterkunft in Höhe von 209,46 Euro (die sich ausgehend von dem Betrag von 363,46 Euro (Gesamtmiete 320,- Euro zuzüglich Heizpauschale 43,46 Euro) unter Abzug des dem Antragsteller jedenfalls seinerzeit noch gezahlten Kindergeldes in Höhe von 154,- Euro errechneten) erreichen. Darüber hinaus ist gegen den Aufhebungsbescheid vom 27.11.2006 von Seiten des Antragstellers -soweit ersichtlich- bislang kein Widerspruch erhoben worden. Eine Anordnung nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG kommt daher im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht, da das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht vor dessen Einlegung anordnen kann (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, § 86 b Rdn. 8 a).

Den Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Energielieferung während seiner Inhaftierung versteht das Gericht daher als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG.

Der so verstandene Antrag ist zulässig und überwiegend begründet.

Von der Zulässigkeit des Antrages ist auszugehen. Der Antragsteller hat einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Energielieferung während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) H unter dem 23.9.2006 bzw. 5.10.2006 bei der Antragsgegnerin gestellt. Mit seinem Antrag ist der Antragsteller bei der Antragsgegnerin erfolglos geblieben. Mit Bescheid vom 24.11.2006 hat die Antragsgegnerin die Übernahme von Kosten der Unterkunft während der Zeit der Inhaftierung abgelehnt. Einer Überprüfung und Abänderung dieses Ablehnungsbescheides durch das Gericht steht nicht entgegen. Der Ablehnungsbescheid ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offensichtlich noch nicht in Bestandskraft erwachsen und ist damit noch nicht bindend zwischen den Beteiligten (§ 77 SGG).

Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-).

Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch für eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme von Kosten für Unterkunft und Heizung (Gasversorgung) hinreichend glaubhaft dargelegt.

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht ein Anordnungsgrund. Der Vermieter der vom Antragsteller angemieteten Unterkunft Pstraße 00, 00000 N hat das Mietverhältnis mit Schreiben vom 7.12.2006 aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt. Da der Antragsteller offensichtlich jedenfalls für die Monate November 2006 und Dezember 2006 den vertraglich vereinbarten Mietzins nicht an den Vermieter entrichtet hat, steht er mit zwei vollen Monatsmieten in Verzug, was den Vermieter zur Erklärung einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt (§ 543 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 a Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Der Verlust der Unterkunft steht infolgedessen zur ernsthaften Befürchtung und diese akute Notlage rechtfertigt eine sofortige Entscheidung des Gerichtes.

Auch besteht für den Antragsteller ein Anordnunganspruch. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit seiner Inhaftierung verlangen kann. Voraussetzung für die Erbringung der begehrten Leistungen ist, dass es sich um einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II), die streitbefangenen Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Die durchgehende Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des § 9 SGB II ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

Ein Leistungsanspruch für den Antragsteller nach dem SGB II scheidet auch nicht wegen seiner Inhaftierung in der JVA H aus. Vielmehr gehört der 25 jährige, offensichtlich nicht leistungsgeminderte Antragsteller, der sich im offenen Vollzug befindet und als Hilfsarbeiter bzw. Hilfsbote tätig war bzw. ist, zum leistungsberechtigten Personenkreis des SGB II.

Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 20.7.2006, in Kraft ab 1.8.2006) erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, 1. ( ...) oder 2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist (§ 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II). Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGG in Verbindung mit Satz 2 dürfte der Antragsteller erfüllen.

Es ist davon auszugehen, dass er eine Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausübt. Er war ab Ende September 2006 bis offensichtlich zum 14.12.2006 als Hilfsarbeiter bei der Spedition Q+N2 M und l N1 im Umfang von 38-40 Stunden wöchentlich tätig. Nach Auskunft der JVA H handelte es sich um eine Tätigkeit zur Erfüllung der Arbeitspflicht des Antragstellers nach § 41 Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Weil keine Hilfstätigkeit in der Anstalt –wie in § 41 StVollzG vorgesehen- vorhanden war, ist der Antragsteller für eine Tätigkeit außerhalb der Anstalt verpflichtet worden. Mit Schreiben vom 5.12.2006 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er ab dem 15.12.2006 als Hilfsbote beim M1 E vollschichtig arbeitet, wobei hier nicht bekannt ist, ob es sich weiterhin um eine Tätigkeit nach § 41 StVollzG handelt. Dies könnte zweifelhaft sein, weil die gesetzliche Regelung des § 41 StVollzG eine Arbeitspflicht in jährlichem Umfang von 3 Monaten vorsieht (mit Zustimmung des Inhaftierten darüber). Ggf. handelt es sich auch um eine von der Haftanstalt dem Antragsteller nach § 37 StVollzG zugewiesenen Arbeit. Bei beiden Tätigkeiten dürfte es sich jedoch um Erwerbstätigkeiten handeln, so dass der Antragsteller erwerbstätig im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II war bzw. weiterhin ist. Der Begriff der Erwerbstätigkeit umfasst jede auf das Erzielen von Einkünften gerichtete Verwertung der Arbeitskraft, wobei dies nicht nur in einer abhängigen Beschäftigung (im Sinne des § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch –Gemeinsame Vorschriften- SGB IV), sondern auch in anderen Tätigkeitsformen (bspw. selbständige oder freiberufliche Tätigkeit) erfolgen kann (Eicher/Spellbrink, SGB II, § 30 Rdn. 12). Erwerbstätigkeit ist nicht mit einem (versicherungspflichtigen) abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Bezug von Arbeitsentgelt gleichzusetzen (BSG 10. Senat Urteil vom 30.10.1991 -10 RKg 10/90-). Der Antragsteller hat aus seiner Tätigkeit bei der Spedition Q+N2 M1 und I ausweislich der Lohnscheine vom 13.10.2006 und 15.11.2006 Entgelte (Zeitlohn) in Höhe von 26,77 Euro bzw. 133,02 Euro bezogen, die der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterlagen. Auch ist der Erwerb dem Antragsteller jedenfalls teilweise verblieben: auf sein Konto sind die als Überbrückungsgeld verpflichtend anzusparenden Lohnanteile zu seinem Gunsten gutgeschrieben worden. Die Hilfstätigkeit bei der Spedition, aus der der Antragsteller einen "Erwerb" (Verdienst) erzielt hat, ist infolgedessen als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller als Inhaftierter zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit nach § 41 StVollzG verpflichtet war. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Hilfsbote beim M2 Verdienste, d.h. einen "Erwerb" erzielt und damit einer Erwerbstätigkeit im definierten Sinne nachgeht. Die Erwerbstätigkeiten als Hilfsarbeiter bzw. Hilfsbote übt(e) der Antragsteller offensichtlich auch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aus. Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ist ein im Sozialversicherungsrecht, insbesondere Rentenversicherungsrecht geprägter Begriff. Das gesundheitliche (Rest-)Leistungsvermögen des Betroffenen ist in Beziehung zu setzen zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht. Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sind solche, die bei einer beachtlichen Zahl von Arbeitsverhältnissen vorhanden sind. Danach müssen Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeiten, persönlichen Verteilzeiten und Pausenzeiten sowie weiterer Arbeitsumstände (Außerhäuslichkeit des Arbeitsplatzes und Wegefähigkeit des Betroffenen, um diesen zu erreichen etc.) den am allgemeinen Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen entsprechen. Da nicht sämtliche Bedingungen aller Arbeitsverhältnisse beschrieben werden können, bestimmt die rentenversicherungsrechtliche Praxis die Anforderungsprofile des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig von ihrem Pendant aus: den nicht üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes. Diese werden aus bestimmten gesundheitlichen Leistungseinschränkungen des Betroffenen abgeleitet, bei denen angenommen wird, dass sie eine Erwerbstätigkeit unter üblichen Bedingungen nicht mehr gestatten (zum Ganzen: Eicher/Spellbrink, aaO, § 8 Rdn. 29, 30). Schonarbeitsplätze für leistungsgeminderte Arbeitnehmer oder Arbeitsplätze in geschützten Einrichtungen (Werkstatt für behinderte Menschen) gehören nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt, sie sind mit Blick auf die Leistungseinschränkung des betroffenen Arbeitnehmers besonders ausgestaltet. Im Fall des Antragstellers liegen zum einen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen gehindert wäre, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu werden. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten als Hilfsarbeiter in einer Spedition bzw. Hilfsbote bei Gericht solche sind, die typischerweise im Hinblick auf Dauer, Lage und Verteilung von Arbeitszeiten und Pausen und den weiteren Arbeitsumständen den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechen. Es handelt sich um arbeitsmarktgängige Tätigkeiten. Dass der Antragsteller diese Tätigkeiten als Inhaftierter als Pflichttätigkeiten nach § 41 StVollzG (ggf. auch als Tätigkeit nach § 37 StVollzG) ausübt und sein Arbeitsentgelt über die Haftanstalt bezieht, steht dem nicht entgegen. Mit der Feststellung im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet wird, ist sicherzustellen, dass nur (inhaftierte) Hilfebedürftige, die eine Tätigkeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen ausüben (können), Leistungen nach dem SGB II erhalten, da die (gesundheitliche) Erwerbsfähigkeit einer Person Voraussetzung für eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II ist.

Der Antragsteller, der von Leistungen nach dem SGB II nicht ausgeschlossen ist, kann von der Antragsgegnerin zur Erhaltung seiner Unterkunft die hierfür anfallenden Kosten in Höhe von 373,- Euro monatlich in der Zeit ab 1.11.2006 bis Februar 2007 verlangen.

Grundsätzlich können Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II für inhaftierte Leistungsberechtigte nur für den Erhalt ihrer Wohnung anfallen. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass Leistungen zur Sicherung einer angemessenen Unterkunft während einer freiheitsentziehenden Maßnahme für die Dauer bis zu sechs Monaten erbracht werden können (LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 22.9.2005, - L 8 AS 196/05 ER -; unter dem Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG -: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4.12.2000 -4 M 3681/00-). Diese zeitliche Grenze beruht auf der Erwägung, dass bei einer länger andauernden Inhaftierung als sechs Monaten dem Gefangenen regelmäßig zuzumuten ist, seine Wohnung aufzugeben und sich zum Ende der Haft eine neue Wohnung zu suchen. Die freiheitsentziehende Maßnahme des Antragstellers dauert ausweislich der Haftbescheinigung vom 19.9.2006 ca. fünf Monate (18.9.2006 bis 15.2.2007) an, so dass der Erhalt seiner Wohnung Pstraße 00, N1 als gerechtfertigt angesehen werden kann. Der Antragsteller hat ausweislich des Mietvertrages vom 13.9.2005 für die 42 qm große Wohnung eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von 320,- Euro (Kaltmiete 230,-Euro und Nebenkostenvorauszahlung 90,-Euro) zu entrichten. Diese Kosten dürften angemessen sein, von Seiten der Antragsgegnerin bestehen diesbezüglich keine Bedenken (vgl. Vermerk vom 14.9.2005, Bl. 51 der Verwaltungsakten). Hinzu kommen die Kosten für die Heizung, denn auch in Abwesenheit des Antragstellers ist die Wohnung in der jetzigen kalten Jahreszeit zu beheizen. Der Antragsteller hat ausweislich des Schreibens der O W1 und W2 Aktiengesellschaft (O AG) vom 24.8.2006 (Bl. 153 Verwaltungsakten) einen monatlichen Abschlag auf die Gaslieferung (Heizung) in Höhe von 53,00 Euro zu leisten. Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Heizpauschale in Höhe von 43,46 Euro zugestanden hat, weist das Gericht darauf hin, dass in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung weitestgehend Einigkeit besteht, dass nach § 22 Abs. 1 SGB II Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten besteht und die Gewährung einer Heizkostenpauschale mangels rechtlicher Grundlage unzulässig ist. In der Regel ist davon auszugehen, dass die in den Jahresabrechnungen der Stadtwerke angegebenen Werte bzw. Abschlagsbeträge die tatsächlichen Heizkosten realistisch widerspiegeln. Deshalb sind diese Kosten grundsätzlich zu übernehmen. Ausnahmen können sich ergeben, wenn begründete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizen bestehen. Solche sind für das Gericht im Fall des Antragstellers nicht erkennbar. Damit ergeben sich zugunsten des Antragstellers Gesamtkosten für Unterkunft (320,- Euro) und Heizung (53,- Euro) in Höhe von 373,- Euro monatlich, die von der Antragsgegnerin für die Zeit November 2006 bis Februar 2007 zu übernehmen sind.

Unterkunftskosten für den Monat Oktober 2006 spricht das Gericht im Rahmen dieser einstweiligen Anordnung nicht zu. Ausweislich der vom Vermieter L am 1.11.2006 gefertigten Mieteingangsliste (Bl. 182 Verwaltungsakten) ist auf die Mietschuld für Oktober 2006 unter dem 29.9.2006 eine Zahlung in Höhe von 166,- Euro (von Seiten der Antragsgegnerin, vgl. Übersicht -Ausgezahlte/Bearbeitete Buchungen- vom 27.11.2006 auf Bl. 199 der Verwaltungsakten) und unter dem 20.10.2006 eine Überweisung in Höhe von 150,- Euro von Seiten des Antragstellers erfolgt. Damit ergibt sich für den Monat Oktober ein offener Betrag von lediglich 4,- Euro. Dieser Betrag rechtfertigt wegen seiner Geringfügigkeit keine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin. Soweit der Vermieter im Kündigungsschreiben vom 7.12.2006 ausführt, der Antragsteller sei mit der Mietzahlung von Oktober 2006 bis Dezember 2006 in Verzug, dürfte die Feststellung eines Verzuges für den Monat Oktober 2006 mit Blick auf die obigen Ausführungen unzutreffend sein. Auch weitergehende Kosten der Heizung für den Monat Oktober 2006 spricht das Gericht im Rahmen dieses Eilverfahrens nicht zu. Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Übersicht vom 27.11.2006 am 1.10.2006 an die O AG den Betrag von 43,46 Euro geleistet. Der ggf. noch offene Betrag in Höhe von 9,54 Euro rechtfertigt wegen seiner Geringfügigkeit ebenfalls keine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin.

Von den dem Antragsteller ab dem 1.11.2006 zugesprochenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 373,- Euro monatlich sind ggf. Zahlbeträge von Kindergeld abzuziehen, soweit eine Einstellung der Zahlung von Kindergeld an den Antragsteller von Seiten der Familienkasse (noch) nicht erfolgt ist.

Der monatliche Abschlag für Stromlieferung in Höhe von 22,00 Euro kann mangels Rechtsgrundlage nicht übernommen werden, da Stromkosten grundsätzlich von der Regelleistung umfasst werden. Die Gewährung von Regelleistung scheidet im Fall des inhaftierten Antragstellers aber derzeit aus, da sein notwendiger Lebensunterhalt durch Leistungen der Haftanstalt sichergestellt wird. Auch ist der inhaftierte Antragsteller, der derzeit seine Wohnung nicht nutzen kann, durch eine ggf. fehlende Stromversorgung nicht belastet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Rechtskraft
Aus
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