Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 708/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1179/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114, 121 Abs 2 Satz 1 1. Alt Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine "reale Chance zum Obsiegen". Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden. Insbesondere gilt, dass die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein kann, wenn die Rechtsfrage anlässlich der gesetzlichen Regelungen oder im Hinblick auf die in bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 81, 347 (359); Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06 -, abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de). Diese Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe stehen im Einklang mit Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Rechtsstaatsprinzip, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz gebietet, denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussicht vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) mit der der Kläger nicht nur Arbeitslosengeld II bereits ab dem 25. November 2005 (am Vortage endete der Bezug von Arbeitslosengeld) begehrt, sondern auch höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006, hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet. Letzteres begründet er allein damit, dass aufgrund einer am 9. Februar 2004 vor dem Amtsgericht R geschlossenen Vereinbarung mit seiner jetzigen geschiedenen Ehefrau der Lebensmittelpunkt der gemeinsamen, am 1990 geborenen Tochter, die ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers hat (Widerspruchsbescheid des Landkreises H vom 03. Februar 2004), bei beiden Elternteile liege und sie mit beiden Elternteilen den Wohnsitz teile.
Soweit der Kläger eine Leistungsbewilligung bereits ab dem 25. November 2005 begehrt, ist nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben könnte.
Hilfebedürftig iSv § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 Nr 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen. Als Einkommen sind iSv § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter – hier nicht weiter interessierender – ausdrücklich genannter Privilegierungen anzusehen. Für die Berechnung von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist § 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - vom 20. Dezember 2004 (BGBl I 2622) idF der Ersten Änderungsverordnung vom 22. August 2005 (BGBl I 2499)) einschlägig, die auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen ist, während für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft § 2a Alg II-V maßgebend ist. § 2b Alg II-V ordnet die entsprechende Anwendung der Regeln über die Berechnung des Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2 Alg II-V) für Einnahmen aus Quellen an, die weder aus unselbstständiger Arbeit noch aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 2a Alg II-VO stammen, worunter insbesondere auch Sozialleistungen fallen, soweit sie nicht durch ausdrückliche Privilegierungsvorschriften von der Berücksichtigung ausgenommen sind. Gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Regelung in § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs 2 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe (vgl hierzu ausführlich bereits Beschluss des Senats vom 07. September 2006 - L 10 B 617/06 AS PKH - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das im November 2005 dem Konto des Klägers gutgeschriebene Arbeitslosengeld iHv 882,30 EUR (30 x 29,41 EUR) für den Vormonat (Arbeitslosengeld wird gemäß § 337 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch monatlich nachträglich ausgezahlt), das eine Sozialleistung darstellt, die nicht ausdrücklich von den Vorschriften über die Einkommensanrechnung ausgenommen ist, als Einkommen für die Zeit vom 01. November bis 30. November 2005 anzurechnen ist, wobei auf den Zeitraum vom 25. November 2005 bis zum 30. November 2005 gemäß § 339 Satz 1 SGB III ein Betrag von 176,46 EUR (6 x 29,41 EUR) entfallen ist. Demgegenüber hätte für den Kläger für die Zeit vom 01. November bis 30. November 2005 nach dem SGB II ein Bedarf von 606,18 EUR (Regelleistung gemäß § 20 SGB II im Falle des in den neuen Bundesländern lebenden, alleinstehenden Klägers 331,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II 275,18 EUR) bestanden, so dass sich für den Zeitraum vom 25. November 2005 bis zum 30. November 2005 gemäß § 41 Abs 1 Satz 1 bis 3 SGB II ein Bedarf von 121,23 EUR (606,18 EUR: 30 x 6) errechnet, ein ungedeckter Bedarf mithin nicht verbleibt. Dies würde selbst dann gelten, wenn man die vom Kläger an seine Tochter entrichtete monatliche Unterhaltszahlung iHv 50,00 EUR – unterstellt hierfür gäbe es einen Titel oder eine notariell beurkundete Vereinbarung - als einkommensmindernd berücksichtigte, obwohl die Möglichkeit, solche Aufwendungen vom Einkommen abzusetzen, erst durch die mit Wirkung vom 01. August 2006 in § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II eingefügte Nr 7 vom Gesetzgeber geschaffen (Gesetz vom 20. Juli 2006 BGBl I 1706) wurde. Eine Anspruchsgrundlage, die das klägerische Begehren auf höheres Arbeitslosengeld II stützen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Vielmehr können die Kosten, die während der Tage entstehen, an denen die Tochter des Klägers bei ihm wohnt, nur dadurch ausgeglichen werden, dass der Tochter, in deren Namen der Kläger jedenfalls ausdrücklich bisher keinen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt hat, ein eigener Anspruch auf die Regelleistung des SGB II (§ 20 iVm § 28 SGB II) für diese Tage (§ 41 Abs 1 Satz 2 SGB II) zugebilligt wird, sofern während dieser Zeiträume eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft vorliegt (vgl Terminbericht Nr 58/06 Bundessozialgericht (BSG) vom 07. November 2006 zum Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R , das in schriftlich abgefasster Form noch nicht vorliegt). Auf diesem Wege, und nicht durch eine Ausweitung der dem Kläger nach dem SGB II zustehenden Leistungen (erweiternde Auslegung, Analogien zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) ist die Beachtung des verfassungsrechtlichen Schutzes des Umgangsrechts aus Art 6 Abs 2 GG auch im leistungsrechtlichen Zusammenhang zu gewährleisten. Voraussetzung für das Bestehen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft dürfte sein, dass die Tochter des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen zur Verfügung stehen (vgl § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass der Kläger, sollte er diesen Anspruch im Namen seiner Tochter gegenüber der Beklagten erheben, hierzu gemäß § 38 SGB II berechtigt wäre und auch gemäß § 73 Abs 2 SGG befugt wäre, einen solchen Anspruch namens seiner Tochter gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Der Umstand, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006 für seine Tochter monatlichen Unterhalt iHv 50,00 EUR leistete, rechtfertigt auch kein anderes Ergebnis, da Absetzungen vom Einkommen denkgesetzlich erst möglich sind, wenn überhaupt Einkommen existiert, was für den bezeichneten Zeitraum zu verneinen ist.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114, 121 Abs 2 Satz 1 1. Alt Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine "reale Chance zum Obsiegen". Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden. Insbesondere gilt, dass die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein kann, wenn die Rechtsfrage anlässlich der gesetzlichen Regelungen oder im Hinblick auf die in bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 81, 347 (359); Beschluss vom 14. Juni 2006 – 2 BvR 626/06, 2 BvR 656/06 -, abrufbar unter www.bundesverfassungsgericht.de). Diese Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe stehen im Einklang mit Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Rechtsstaatsprinzip, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz gebietet, denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussicht vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG) mit der der Kläger nicht nur Arbeitslosengeld II bereits ab dem 25. November 2005 (am Vortage endete der Bezug von Arbeitslosengeld) begehrt, sondern auch höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006, hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet. Letzteres begründet er allein damit, dass aufgrund einer am 9. Februar 2004 vor dem Amtsgericht R geschlossenen Vereinbarung mit seiner jetzigen geschiedenen Ehefrau der Lebensmittelpunkt der gemeinsamen, am 1990 geborenen Tochter, die ihren melderechtlichen Hauptwohnsitz bei der geschiedenen Ehefrau des Klägers hat (Widerspruchsbescheid des Landkreises H vom 03. Februar 2004), bei beiden Elternteile liege und sie mit beiden Elternteilen den Wohnsitz teile.
Soweit der Kläger eine Leistungsbewilligung bereits ab dem 25. November 2005 begehrt, ist nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben könnte.
Hilfebedürftig iSv § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 Nr 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen. Als Einkommen sind iSv § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter – hier nicht weiter interessierender – ausdrücklich genannter Privilegierungen anzusehen. Für die Berechnung von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist § 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - vom 20. Dezember 2004 (BGBl I 2622) idF der Ersten Änderungsverordnung vom 22. August 2005 (BGBl I 2499)) einschlägig, die auf der Grundlage von § 13 SGB II ergangenen ist, während für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft § 2a Alg II-V maßgebend ist. § 2b Alg II-V ordnet die entsprechende Anwendung der Regeln über die Berechnung des Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2 Alg II-V) für Einnahmen aus Quellen an, die weder aus unselbstständiger Arbeit noch aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 2a Alg II-VO stammen, worunter insbesondere auch Sozialleistungen fallen, soweit sie nicht durch ausdrückliche Privilegierungsvorschriften von der Berücksichtigung ausgenommen sind. Gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Die Regelung in § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Abs 2 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe (Alhi) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe (vgl hierzu ausführlich bereits Beschluss des Senats vom 07. September 2006 - L 10 B 617/06 AS PKH - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das im November 2005 dem Konto des Klägers gutgeschriebene Arbeitslosengeld iHv 882,30 EUR (30 x 29,41 EUR) für den Vormonat (Arbeitslosengeld wird gemäß § 337 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch monatlich nachträglich ausgezahlt), das eine Sozialleistung darstellt, die nicht ausdrücklich von den Vorschriften über die Einkommensanrechnung ausgenommen ist, als Einkommen für die Zeit vom 01. November bis 30. November 2005 anzurechnen ist, wobei auf den Zeitraum vom 25. November 2005 bis zum 30. November 2005 gemäß § 339 Satz 1 SGB III ein Betrag von 176,46 EUR (6 x 29,41 EUR) entfallen ist. Demgegenüber hätte für den Kläger für die Zeit vom 01. November bis 30. November 2005 nach dem SGB II ein Bedarf von 606,18 EUR (Regelleistung gemäß § 20 SGB II im Falle des in den neuen Bundesländern lebenden, alleinstehenden Klägers 331,00 EUR und Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II 275,18 EUR) bestanden, so dass sich für den Zeitraum vom 25. November 2005 bis zum 30. November 2005 gemäß § 41 Abs 1 Satz 1 bis 3 SGB II ein Bedarf von 121,23 EUR (606,18 EUR: 30 x 6) errechnet, ein ungedeckter Bedarf mithin nicht verbleibt. Dies würde selbst dann gelten, wenn man die vom Kläger an seine Tochter entrichtete monatliche Unterhaltszahlung iHv 50,00 EUR – unterstellt hierfür gäbe es einen Titel oder eine notariell beurkundete Vereinbarung - als einkommensmindernd berücksichtigte, obwohl die Möglichkeit, solche Aufwendungen vom Einkommen abzusetzen, erst durch die mit Wirkung vom 01. August 2006 in § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II eingefügte Nr 7 vom Gesetzgeber geschaffen (Gesetz vom 20. Juli 2006 BGBl I 1706) wurde. Eine Anspruchsgrundlage, die das klägerische Begehren auf höheres Arbeitslosengeld II stützen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Vielmehr können die Kosten, die während der Tage entstehen, an denen die Tochter des Klägers bei ihm wohnt, nur dadurch ausgeglichen werden, dass der Tochter, in deren Namen der Kläger jedenfalls ausdrücklich bisher keinen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt hat, ein eigener Anspruch auf die Regelleistung des SGB II (§ 20 iVm § 28 SGB II) für diese Tage (§ 41 Abs 1 Satz 2 SGB II) zugebilligt wird, sofern während dieser Zeiträume eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft vorliegt (vgl Terminbericht Nr 58/06 Bundessozialgericht (BSG) vom 07. November 2006 zum Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 14/06 R , das in schriftlich abgefasster Form noch nicht vorliegt). Auf diesem Wege, und nicht durch eine Ausweitung der dem Kläger nach dem SGB II zustehenden Leistungen (erweiternde Auslegung, Analogien zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) ist die Beachtung des verfassungsrechtlichen Schutzes des Umgangsrechts aus Art 6 Abs 2 GG auch im leistungsrechtlichen Zusammenhang zu gewährleisten. Voraussetzung für das Bestehen einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft dürfte sein, dass die Tochter des Klägers Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen zur Verfügung stehen (vgl § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II). Es dürfte keinem Zweifel unterliegen, dass der Kläger, sollte er diesen Anspruch im Namen seiner Tochter gegenüber der Beklagten erheben, hierzu gemäß § 38 SGB II berechtigt wäre und auch gemäß § 73 Abs 2 SGG befugt wäre, einen solchen Anspruch namens seiner Tochter gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Der Umstand, dass der Kläger in der Zeit vom 01. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006 für seine Tochter monatlichen Unterhalt iHv 50,00 EUR leistete, rechtfertigt auch kein anderes Ergebnis, da Absetzungen vom Einkommen denkgesetzlich erst möglich sind, wenn überhaupt Einkommen existiert, was für den bezeichneten Zeitraum zu verneinen ist.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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