L 15 B 221/06 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 4801/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 221/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. August 2006 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen gewährt und Rechtsanwalt T L, Sstr., B beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet, denn sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt (§ 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung – ZPO –). Der Kläger kann die Kosten der Prozessführung aus seinem den Regelbedarf unterschreitenden Werkstatteinkommen nicht aufbringen, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist angesichts der komplexen Sach- und Rechtslage erforderlich, und die Rechtsverfolgung hat im besonderen auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der 1965 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz bzw. dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – SGB IX – von 100 sowie die Voraussetzungen für die Merkzeichen G und H anerkannt sind, erhält vom Beklagten seit Jahren laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. nach dem 4. und 6. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung und Eingliederungshilfe für Behinderte). Aus seiner Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erzielt er einen monatlichen Arbeitslohn von 123,15 EUR und nimmt dort an der kostenfreien Gemeinschaftsverpflegung (Mittagessen) teil. Der Kläger beanstandet mit seiner Klage im Ansatz zutreffend, dass der Beklagte bei der Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit ab März 2005 – im Gegensatz zur früheren Leistungsbewilligung – das Mittagessen mit der Begründung, dass Doppelleistungen zu vermeiden seien, und unter Hinweis auf § 42 Satz 1 Ziffer 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bedarfsmindernd mit arbeitstäglich 2,58 EUR berücksichtigt hat. Dies führt dazu, dass der für den Kläger zugrunde gelegte Regelsatz von monatlich 276,- EUR um durchschnittlich 49,02 EUR (bei 19 Arbeitstagen) gekürzt wird. Dieser Betrag, den der Beklagte aufgrund des von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz erlassenen Rundschreibens I Nr. 40/2004 vom 22. Dezember 2004 in Ansatz gebracht hat, dürfte entgegen der Auffassung des Sozialgerichts jedenfalls zu hoch angesetzt sein. Soweit das Gericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, dass der so bemessene Wert in nicht zu beanstandender Weise aus § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 22. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2663) abgeleitet worden sei – danach beträgt der Wert eines kostenlos zur Verfügung gestellten Mittagessens monatlich 78,25 EUR -, ist darauf hinzuweisen, dass bei der zur Begründung der streitigen Regelsatzkürzung herangezogenen Feststellung eines abweichenden Bedarfes gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII nicht auf den Wert des erhaltenen Sachbezuges abgestellt werden kann, sondern der Wert des hierdurch gedeckten Bedarfes im Rahmen des sozialhilferechtlich maßgebenden Regelsatzes ausschlaggebend sein dürfte. Diesen Bedarfsanteil haben der Beklagte und das Sozialgericht aber bisher nicht ermittelt (vgl. hierzu ausführlich das Urteil des 23. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 28. September 2006 – L 23 SO 1094/05 – , zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen; bei dem dort maßgeblichen Regelsatz von monatlich 331,- EUR hat das Gericht eine anderweitige Bedarfsdeckung durch die Teilnahme am Gemeinschaftsessen der Behindertenwerkstatt i. H. v. 35,40 EUR angenommen).

Im Übrigen sind die Bedenken, die der Kläger mit der Beschwerde generell gegen die Anrechnung des Mittagessens bei der Gewährung der laufenden Grundsicherungsleistungen angemeldet hat, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass Sinn und Zweck der Übernahme der Verpflegungskosten in der Werkstatt für behinderte Menschen sich nicht auf den bloßen Nährwert des Essens beschränken, sondern das integrative Moment der gemeinsamen Mahlzeit als eigenständige Eingliederungsleistung umfassen dürfte, erscheint prüfungsbedürftig, ob es sich bei der Teilnahme des Klägers am kostenlos angebotenen Mittagessen in der Werkstatt ohne Kürzung des Regelsatzes – wie bei der früheren Leistungsgewährung bis einschließlich Februar 2005 praktiziert – tatsächlich um eine dem Sozialhilferecht widersprechende doppelte Bedarfsdeckung handelt, die eine Identität der Bedarfstatbestände voraussetzen dürfte. Ferner könnte sich die Frage stellen, ob die streitige Kürzung des beim Kläger zugrunde zu legenden Regelsatzes einen Wertungswiderspruch zur Regelung des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 4 SGB XII beinhaltet, weil danach – unstreitig – von dem niedrigen Arbeitslohn des Klägers kein Kostenbeitrag für die durch das kostenlose Mittagessen in der Einrichtung ersparten Aufwendungen für entsprechenden häuslichen Lebensunterhaltsbedarf verlangt werden kann. Aus der Sicht des Klägers besteht nämlich "unterm Strich" kein Unterschied zwischen der Kürzung des Regelsatzes und der teilweisen Anrechnung von Arbeitseinkommen für in soweit ersparte häusliche Aufwendungen. Dies alles wirft – unabhängig vom offenen Ergebnis – durchaus schwierige Rechtsfragen auf, die die Beiordnung des vom Kläger benannten Rechtsanwaltes zur Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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