L 22 RA 288/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 RA 207/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RA 288/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. August 2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Januar 1969 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1944 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für E D vom 20. Juli 1968 und der Ingenieurschule für B B vom 20. Juni 1984).

Vom 01. Januar 1969 bis 30. Juni 1990 arbeitete er beim VEB I I S beziehungsweise dessen Rechtsvorgänger, zuletzt ab 1983 als Brigadeleiter Angebote.

Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei.

Im Februar 2002 beantragte der Kläger, die Zeit vom 01. August 1968 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Der VEB I sei kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen.

Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2002 zurück, da der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen sei.

Dagegen hat sich der Kläger mit einem bei der Beklagten am 24. Januar 2003 eingegangen Schriftsatz gewandt und sein Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger hat vorgetragen, der VEB I S sei ein bauausführender Betrieb, also ein Produktionsbetrieb des Bauwesens, gewesen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 01. August 1968 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur Alterversorgung der der technischen Intelligenz mit den jeweils erworbenen Verdiensten anzuerkennen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S zur Tätigkeit des ehemaligen Arbeitgebers. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf Blatt 83/84 der Gerichtsakte verwiesen.

Mit Urteil vom 18. August 2004 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01. Januar 1969 bis zum 30. Juni 1990 als solche der Zugehörigkeit in der AVtI festzustellen. Der VEB I sei, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen.

Gegen das ihr am 06. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. September 2004 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie trägt vor, nach der Systematik der Betriebe der DDR habe es sch um einen Projektierungs- und nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 18. August 2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat aus dem bei ihm anhängig gewesenen Verfahren L 22 R 270/05 die Niederschrift der Vernehmung des dortigen Zeugen H K zur Tätigkeit der I in das Verfahren eingeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist auch begründet.

Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid vom 25. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01 Januar 1969 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI. Der VEB S war kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).

Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.

Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).

Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl. DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.

War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.

Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).

Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.

Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der VEB I S ist weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch eine gleichgestellte Einrichtung.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.

Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.

Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).

Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).

Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).

Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.

Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).

Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).

Der Kläger war zwar am 30. Juni 1990 und in dem gesamten streitigen Zeitraum berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen.

Der Kläger war jedoch – auch nach dem in das Verfahren eingeführten Protokoll der Vernehmung des H K (§ 415ff ZPO) und den Bekundungen des Zeugen S vor dem Sozialgericht - am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einer gleichgestellten Einrichtung tätig.

Anhaltspunkte dafür, dass der VEB I S eine industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung oder Fabrikation von Sachgütern betrieb, sind schon nicht ersichtlich. In Betracht kommt allenfalls die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen.

Allerdings erfüllt nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art den Begriff der Massenproduktion im Bereich des Bauwesens. Nach der AVtI sollte nur die technische Intelligenz in solchen Betrieben privilegiert werden, die durch wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Erfüllung technischer Aufgaben in den produzierenden Betrieben einen "schnelleren, planmäßigen Aufbau" der DDR ermöglichen sollten (vgl. Präambel zur AVtI VO). Im Hinblick darauf war auch allein die Beschäftigung in einem Betrieb, der die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand hatte, von besonderer Bedeutung, denn der Massenausstoß standardisierter Produkte sollte hohe Produktionsgewinne nach den Bedingungen der Planwirtschaft ermöglichen. Dies spiegelt sich auch im Beschluss über die Anwendung der Grundsätze des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Bauwesen vom 14. Juni 1963 (GBl. DDR II 1963 Seite 437) wider. Dort wurde auf die besondere Bedeutung des Bauwesens nach dem Produktionsprinzip unter anderem unter der Zuständigkeit des Ministeriums für Bauwesen hingewiesen. Mit der Konzentration der Baukapazitäten in großen Bau- und Montagekombinaten sollte ein neuer, selbständiger Zweig der Volkswirtschaft geschaffen werden, der die Organisierung und Durchführung der kompletten Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand hatte. Die Bau- und Montagekombinate sollten danach unter anderem den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit das (Massen )"Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft (vgl. BSG Urteile vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R und vom 26. Oktober 2004 B 4 RA 37/04 R).

Davon zu unterscheiden sind Projektierungsleistungen, die von Projektierungseinrichtungen zu erbringen waren. Nach § 2 Verordnung über das Projektierungswesen Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 (GBl. DDR II 1964 Seite 909) PVO gehörten zu den Projektierungsleistungen unter anderem die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, die Ausarbeitung von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen bei der Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten sowie die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen, einschließlich für den Export von Projektierungsunterlagen und von Anlagen, sowie Leistungen bei der Durchführung und Inbetriebnahme von Investitionen auf vertraglicher Grundlage (§ 2 Buchstaben a, d und f PVO). Zu den ständigen Projektierungseinrichtungen, die dafür zuständig waren, gehörten die volkseigenen Projektierungsbetriebe (§ 16 Abs. 2 Buchstabe a Ziffer 1 PVO). Die Projektierungsleistungen hatten den Charakter einer Ware, die verkauft und gekauft wurde. In den Wirtschaftsverträgen über Projektierungsleistungen waren daher insbesondere die Qualitätsanforderungen, der Inhalt und der Umfang der Projektierungsunterlagen, die Termine, die Garantieverpflichtungen, die Abnahmevereinbarungen sowie der Preis und die Zahlungsbedingungen, die Bedingungen für die Anwendung von Preiszu- und abschlägen und andere ökonomische Hebel festzulegen. Alle Grundsätze, die sich auf den Verkauf beziehungsweise Kauf von Waren und sonstigen Leistungen bezogen, waren auch beim Verkauf von Projektierungsleistungen anzuwenden, sofern nicht in der PVO selbst andere Festlegungen getroffen waren (§ 3 Abs. 2 PVO).

Projektierung ging damit über die Errichtung von Bauwerken hinaus. Nach dem Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Neuausgabe 1989, Seite 774, wurde anknüpfend an der oben genannten PVO unter Projektierung die Ausarbeitung und allseitige Abstimmung der zweckmäßigsten technischen, gestalterischen und ökonomischen Konzeption und Festlegung der Aufgaben zur Herstellung von Grundmitteln einschließlich des Realisierungsablaufes verstanden. Sie erforderte danach die komplexe Betrachtung und Darstellung der rationell aufeinander abzustimmenden Anlagen und der mit ihnen zu vollziehenden Prozesse. Bei umfangreichen komplexen Investitionsvorhaben war die Projektierung immer stärker in den Reproduktionsprozess der Generalauftragnehmer und der Hauptauftragnehmer einzuordnen.

Der VEB I S mag zwar danach kein eigentlicher Projektierungsbetrieb, wie sein Name vermuten lassen könnte, gewesen sein. Als Generalauftragnehmer errichtete er allerdings auch nicht selbst mit eigenen Produktionsmitteln Bauwerke, sondern war ähnlich wie ein Projektierungsbetrieb von der Erschließung bis zur Schlüsselübergabe verantwortlich.

Die Verfügung über den Liefer- und Leistungsumfang der Hauptauftragnehmer Bau für den Anlagenexport der DDR vom 01. Juni 1981 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Bauwesen 1981, Seite 29) bestätigt dies. Nach Ziffer 2 dieser Verfügung übernahmen zur Erfüllung der auf dem Gebiet des Anlagenexportes gestellten Aufgaben die Hauptauftragnehmer Bau auf der Grundlage der entsprechenden Vorschriften Lieferungen und Leistungen für den Anlagenexport entsprechend dem in der Anlage ausgewiesenen Umfang. Nach Ziffer 3 dieser Verfügung waren die Betriebe zum Abschluss von Wirtschaftsverträgen zur langfristigen Vorbereitung und Anbahnung der Anlagenexporte und bei erfolgter Einordnung der Leistungen zum Abschluss objektkonkreter Leistungsverträge für den genannten Liefer- und Leistungsumfang verpflichtet.

Die Auswertung des Protokolls der Vernehmung des H K hat ergeben, dass der VEB I S weder selbst mit eigenen Produktionsmitteln Bauwerke errichtete, noch dass überhaupt eine Serienproduktion irgendwelcher Anlagen oder Bauwerke erfolgte.

Wie der H K bekundet hat, war seit Ende der 60 er Jahre geplant, das Auslandsgeschäft im Bereich der Bauleistungen zu erweitern. Im Zuge dieser Bestrebungen kam es im Jahre 1980 zur Schaffung des VEB B, bestehend aus dem VEB I D, der bis dahin vorwiegend Bauprojektierung für In- und Ausland erbracht hatte, und dem VEB I S, der als Rechtsnachfolger des Generalauftragnehmers für Mineralölverbundleitungen und Tankanlagen des VEB geschaffen wurde. Allerdings konnte, wie der H K weiter bekundet hat, die Projektierung von Auslandsanlagen nicht, wie ursprünglich vorgesehen, durchgeführt werden. Der VEB I S wurde vielmehr häufig für Inlandsgeschäfte als Generalauftragnehmer beziehungsweise Generallieferant in Anspruch genommen. Er führte damit vornehmlich die Aufgaben weiter, die sein Rechtsvorgänger, der Generalauftragnehmer für Mineralölverbundleitungen und Tankanlagen des VEB B zu bewältigen hatte. Generalauftragnehmer bedeutete, so H K, dass der Betrieb von der Planung über die Bauleitung und den Probebetrieb bis zum Leistungsversuch alles erbringen musste, was erforderlich war. So war der Generalauftragnehmer für Mineralölverbundleitungen und Tankanlagen des VEB B bis 1980 zwar vorwiegend für den Bereich Chemie tätig. Als Generalauftragnehmer war er jedoch auch für die Zeit bis 1980 unter anderem für die Errichtung des Krankenhauses in Schwedt, des Centrumwarenhauses in Schwedt und des Gebäudes der Volkspolizei zuständig.

Mit dieser Aufgabenstellung eines Generalauftragnehmers war der VEB I S befasst. So hat der H K nach dem Vernehmungsprotokoll insoweit dargelegt, dass zwei Krankenhäuser in Berlin rekonstruiert und erweitert wurden sowie für die Forum Handelsgesellschaft ein Großhandelslager, Gaststätten und Verkaufsstellen errichtet wurden. Er hat betont, dass der VEB I S dabei nicht selbst die Bauhauptleistungen erbrachte, sondern diese Leistungen im Wege der Kooperation mit entsprechenden Fachbetrieben vorgenommen wurden. Die eigenen Beschäftigten des VEB I S waren danach vornehmlich, was diese Baustellen anbelangt, für die Baustelleneinrichtungen und deren Unterhaltung zuständig. Die Angaben zur Zahl der Beschäftigten und deren Funktionen für das Jahr 1990 lassen ebenfalls erkennen, dass nicht die Errichtung von Bauwerken durch eigene Produktionsmittel, sondern vielmehr die Vorbereitung und Überwachung der einzelnen Baumaßnahmen Hauptzweck des VEB I S war. Danach hatte der VEB I S 1990 zirka 400 Beschäftigte, von denen zirka 20 Personen der Leitung, zirka 100 Personen der Vorbereitung und der Projektierung, zirka 100 Personen der Ökonomie und zirka 173 Personen der Bauproduktion und Überwachung zuzuordnen waren. Letztgenannte Personengruppe erbrachte Bauleistungen in dem Sinne, dass einerseits die mit der Errichtung des Bauwerkes vorbereitenden Arbeiten durchgeführt wurden und dass andererseits die mit der Errichtung des Bauwerkes beauftragten Fachbetriebe hinsichtlich der Durchführung angeleitet und überwacht wurden. Diese Aufgabenstellung eines Generalauftragnehmers ist nicht vergleichbar mit der Aufgabenstellung eines Betriebes, der mit eigenen Produktionsmitteln und Beschäftigten Bauwerke selbst errichtet. Nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG rechnen jedoch nur solche Betriebe zu den volkseigenen Produktionsbetrieben des Bauwesens, die Bauleistungen selbst erbringen. Letzteres war beim VEB I S nicht der Fall.

Dem Protokoll über die Vernehmung des H K ist darüber hinaus zu entnehmen, dass es eine Serienproduktion von Anlagen oder Bauwerken nicht gab. Es war lediglich im Rahmen der obligatorischen Konsumgüterproduktion geplant, Ölfilter für Kraftfahrzeuge serienmäßig zu regenerieren, wozu es im Rahmen der Wende nicht mehr kam. Da nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG nicht das Erbringen von Bauleistungen jeglicher Art, sondern nur eine Massenproduktion im Sinne eines Massenausstoßes standardisierter Produkte den volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens im Sinne der AVtI kennzeichnete, kann auch unter diesem Gesichtspunkt der VEB I Schwedt nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens zugeordnet werden.

Soweit der Kläger wie auch nach dem Protokoll H K meint, der VEB I S sei immer ein produzierender Betrieb gewesen, wird verkannt, dass es nicht darauf ankommt, ob irgendeine produktive Tätigkeit oder Dienstleistung in irgendeiner Weise für die Massenproduktion von Bauwerken kausal waren.

Auch die Darlegungen des Zeugen S vor dem Sozialgericht entsprechen denen des H K vor dem erkennenden Senat im Verfahren L 22 R 270/05 im Wesentlichen.

Auch aus den Darlegungen des Zeugen S ergibt sich, dass die IS weder überwiegend mit der Massenproduktion von Bauwerken noch überhaupt mit baulichen Eigenprodukten befasst war.

Der VEB I S ist auch nicht nach § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Konstruktionsbüro.

Unter Konstruktion ist der Entwurf und die Berechnung von Einzelteilen, Baugruppen und Erzeugnissen zu verstehen. Demgegenüber gehört die darüber hinausgehende Vorbereitung und Umsetzung im Rahmen einer weitergehenden Gesamtkonzeption zum Bereich der Projektierung oder eines Generalauftragnehmers. Ein Betrieb, der mit solchen Aufgaben befasst war, ist damit kein Konstruktionsbüro.

Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt worden war, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl durch die Beklagte festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist es ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.

Die Berufung der Beklagten hat daher Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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