Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 837/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 674/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für verschiedene Zeiten im Zeitraum vom 13. März 1978 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte.
Die im August 1954 geborene Klägerin ist Diplomingenieur (Urkunde der Technischen Universität Dvom 22. Februar 1978).
Sie arbeitete vom 13. März 1978 bis 26. April 1980 als Ingenieurin in der Fachrichtung Architektur und Entwurf beim VEB B , vom 01. September 1980 bis 12. April 1985 als Leiterin des Büros des Kreisarchitekten beim Rat des Kreises F bzw. beim Hauptauftraggeber (HAG) R F, vom 01. Mai 1985 bis 15. August 1986 als Mitarbeiterin für Vorbereitung und Durchführung beim HAG K der Stadt P, vom 01. September 1986 bis 06. Mai 1988 als Mitarbeiterin Erzeugnis-Einkauf bzw. Entwicklung beim VEB P , vom 16. Mai 1988 bis 24. Februar 1989 als Mitarbeiterin Entwurf beim VE Stadtbetrieb P, vom 27. Februar 1989 bis 30. Juni 1989 als Hilfskraft beim Dachdeckermeister R L und vom 01. September 1989 bis wenigstens 30. Juni 1990 als ökonomische Projektantin beim VEB G D-.
Zum 01. Januar 1987 trat die Klägerin der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im Juli 2002 beantragte die Klägerin, die Zeiten von März 1978 bis August 1980 und von Mai 1985 bis Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI und die Zeit von September 1980 bis April 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) festzustellen.
Mit Bescheid vom 23. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Beitritt zur AVSt sei nicht nachgewiesen. Die Voraussetzungen der AVtI seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht als Ingenieur, sondern als Projektierungsökonom tätig gewesen sei.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin unter Hinweis auf den beigefügten Funktionsplan "ökonomischer Projektant" vom 01. September 1989 und den Arbeitsvertrag mit dem VEB G vom 01. September 1989 geltend machte, sie sei danach unmittelbar als Ingenieur an der Bauproduktion beteiligt gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2004 zurück.
Im August 2004 beantragte die Klägerin erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI.
Mit Bescheid vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 23. April 2004 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab, da weder Beweismittel noch neue Tatsachen vorgetragen worden seien, die eine andere Entscheidung rechtfertigten.
Dagegen hat die Klägerin am 09. November 2004 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen:
Während ihrer Tätigkeit als Projektantin im Kreisbaubetrieb von 1978 bis 1979 habe sie Gebäude konzipiert und geplant, welche anschließend gebaut worden seien. Ihre Arbeitstätigkeit als Büroleiterin von 1980 bis 1985 habe in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Produktion gestanden. So habe sie beispielsweise über die Farbgestaltung von Marktplätzen entschieden und an der Rekonstruktion von ganzen Straßenzügen mitgearbeitet, insbesondere die Bauleitung inne gehabt. Von 1985 bis 1987 sei sie Bauleiterin in der Altbausanierung gewesen. Von Mai 1988 bis August 1989 sei sie in der Entwurfsabteilung tätig gewesen. Beim VEB Gsei sie nach dem vorgelegten Funktionsplan als Projektantin produktionsorientiert beschäftigt gewesen. Nach den dort beschriebenen Arbeitsaufgaben sei sie für die Planung aller Baumaterialien, die Führung der Grund- und Arbeitsmittel, für Lagerung, Bestellung und Abforderung aller Baumaterialien und die Materialqualitätskontrolle zuständig gewesen. Der Funktionsplan beweise mithin ihre ingenieurtechnische Tätigkeit. Der VEB habe in erster Linie Bohrgeräte hergestellt. Daneben habe es, wie nahezu in jedem anderen Betrieb der ehemaligen DDR, auch eine Bauabteilung gegeben, die für den eigenen Betriebszweck insbesondere Hallen gebaut habe. Sie sei hauptsächlich mit der Vermessung, der Materialbestellung und der Baukontrolle betraut gewesen. Die Klägerin hat verschiedene Arbeitsverträge vorgelegt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 zu verurteilen, im Überprüfungswege auch den Bescheid vom 23. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2004 aufzuheben und die Zeit vom 13. März 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Klägerin sei nicht als Ingenieur, sondern als ökonomischer Projektant beschäftigt gewesen. Die Projektierung umfasse im Wesentlichen die Mitwirkung an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentation zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des Planes von Wissenschaft und Technik, die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. Innerhalb der Projektierung sei zwischen dem technologischen Projektanten und dem ökonomischen Projektanten zu unterscheiden. Der ökonomische Projektant habe ökonomische Kenntnisse spezieller Art zur optimalen Gestaltung zukünftiger ökonomischer Vorgänge benötigt, so dass diese Tätigkeit keine ingenieurtechnische gewesen sei. Die Beklagte hat sich auf den beigefügt gewesenen Auszug aus dem Qualifikationshandbuch der Arbeitsaufgaben für Hoch- und Fachschulkader im Bereich des Ministeriums für Geologie zur Arbeitsaufgabe "ökonomischer Projektant" bezogen.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Cottbus einen Auszug aus dem Handelsregister zur GmbH eingeholt und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des HG als Zeugen.
Mit Urteil vom 22. Februar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei als ökonomischer Projektant nicht wie ein u. a. Ingenieur ingenieurtechnisch aktiv unmittelbar in den Produktionsprozess des VEB eingegliedert gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Funktionsplan vom 01. September 1989. Danach habe die Klägerin folgende Aufgaben zu erfüllen gehabt:
- Ist verantwortlich für die kurz-, mittel- und langfristige Planung aller Baumaterialien mit der Hauptabteilung Absatz/Beschaffung. - Ist verantwortlich für die Erarbeitung der Kooperationsaufträge und Kooperationsverträge sowie deren terminliche Realisierungskontrolle. - Ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung und Nachweis der im Bereich vorhandenen Grund- und Arbeitsmittel. - Ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bestellung, Abforderung und Lagerung aller Baumaterialien im Baubereich. - Ist verantwortlich für die Erarbeitung und ordnungsgemäße Anwendung der MVN. - Ist verantwortlich für die termingerechte Berichterstattung der festgelegten Kennziffern gegenüber dem Leiter der Abteilung. - Ist verantwortlich für die Durchführung der Materialqualitätskontrolle bei Übernahme und für die Vorbereitung und Bearbeitung erforderlicher Mängelanzeigen. - Ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfassung und Zuordnung aller Eingangsrechnungen. - Ist verantwortlich für die rechnerische Überprüfung aller Ein- und Ausgangsrechnungen. - Ist verantwortlich für die UP-Ermittlung der Gruppe TSB.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit habe danach im produktionsvorbereitenden Bereich bzw. auf koordinatorischem Gebiet gelegen. Dies werde durch die Aussage des Zeugen G bestätigt. Dieser habe deutlich gemacht, dass die Abteilung technische Sicherstellung, deren Leiter er gewesen sei, in die drei Bereiche Planung und Projektierung, Bauproduktion und Bauausführungen sowie einen Transportbereich unterteilt gewesen sei. Für eine unmittelbare und aktive Einbindung in den Produktionsprozess hätte die Klägerin im Bereich Bauproduktion und Bauausführungen tätig sein müssen. Nach Aussage des Zeugen G sei sie indes im Bereich Planung und Projektierung beschäftigt gewesen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 06. April 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 04. Mai 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie weist über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehend darauf hin, dass sie auch als ökonomischer Projektant wie ein Ingenieur in den Produktionsprozess des VEB G eingegliedert gewesen sei. Die Projektierung stelle die unmittelbare Vorstufe zur Produktion dar. Entgegen der Aussage des Zeugen G sei sie nicht im Bereich der Planung und Projektierung tätig gewesen, sondern habe die im Funktionsplan beschriebenen Tätigkeitsfelder in der Abteilung Bauproduktion und Bauausführung ausgeübt. Die Klägerin hat für diese Tatsachen Beweis angeboten.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie im Übrigen Klagerücknahme erklärt hat,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Februar 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 zu verpflichten, unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 23. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2004, die Zeiten vom 13. März 1978 bis 26. April 1980, vom 01. September 1980 bis 12. April 1985, vom 01. Mai 1985 bis 15. August 1986, vom 01. September 1986 bis 06. Mai 1988, vom 16. Mai 1988 bis 30. Juni 1989 und vom 01. September 1989 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin am 30. Juni 1990 weder eine ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe, noch an der Produktion ihres Betriebes aktiv beteiligt gewesen sei.
Der Senat hat vom Amtsgericht Cottbus verschiedene Unterlagen aus der Registerakte des VEB G beigezogen.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 07. November 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01. Dezember 2006 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (44 180854 D 506), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 23. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2004 die Zeiten vom 13. März 1978 bis 26. April 1980, vom 01. September 1980 bis 12. April 1985, vom 01. Mai 1985 bis 15. August 1986, vom 01. September 1986 bis 06. Mai 1988, vom 16. Mai 1988 bis 30. Juni 1989 und vom 01. September 1989 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die Klägerin übte zu diesem Zeitpunkt keine zur Einbeziehung berechtigende Beschäftigung aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die Klägerin ist unbestritten berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Sie übte jedoch keine ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit aus.
Dies folgt aus dem Arbeitsvertrag mit dem VEB G vom 01. September 1989, dem Funktionsplan vom 01. September 1989 und dem entsprechenden Qualifikationsmerkmal nach dem Qualifikationshandbuch.
Nach dem Arbeitsvertrag wird die Tätigkeit als ökonomischer Projektant bezeichnet. Zur näheren Bestimmung der Arbeitsaufgabe wird zum einen auf das Qualifikationsmerkmal Nr. 33 02 14 und zum anderen auf den Funktionsplan verwiesen.
Das Sozialgericht hat bereits aus diesem Funktionsplan zitiert. Die von ihm als von der Klägerin zu verrichtenden Aufgaben stellen nach diesem Funktionsplan allerdings den zuständigen "Verantwortungsbereich" (Ziffer 3 des Funktionsplans) dar. Die Aufgaben werden demgegenüber unter Ziffer 4 des Funktionsplans beschrieben und entsprechend wie folgt aufgelistet: 4.1. Kontrolliert die Eingangsrechnungen nach Kostenstellen und Kostenträgern und holt die sachlich richtige Bestätigung ein. 4.2. Führt täglich zum Arbeitszeitende eine Kontrolle in Bezug auf Ordnung und Sicherheit auf den Baustellen und in den Arbeitsräumen des Verantwortungsbereiches am Standort durch. 4.3. Gewährleistet eine nachweisbare, übersichtliche und gesicherte Lagerung der Baumaterialien. 4.4. Plant, bestellt und verteilt alle im Bereich erforderlichen Arbeitsschutzmaterialien und gewährleistet einen ordnungsgemäßen Nachweis darüber. 4.5. Erstellt, überarbeitet und prüft PA (Preisanordnungen) und VPA (verbindliche Preisanordnungen) für die betrieblichen Bauvorhaben einschließlich der erforderlichen Mengenermittlungen und Preisnachweise. 4.6. Mitarbeit bei der Vorbereitung der betrieblichen Bauvorhaben. Auch im Berufungsverfahren trägt die Klägerin erneut vor, sie sei diesem Funktionsplan entsprechend tätig gewesen. Der Senat hat, unter Würdigung der Bekundungen des Zeugen H G, keinen Zweifel daran, dass die in diesem Funktionsplan genannten Aufgaben von der Klägerin auf der Grundlage des dort genannten Verantwortungsbereiches tatsächlich ausgeführt wurden. Es mag allerdings zutreffen, dass die Klägerin zeitweilig, ggf. vertretungsweise, auch mit anderen Aufgaben betraut gewesen sein könnte. Darauf deutet zumindest die Aussage des Zeugen H G hin, wonach die Klägerin im Bereich Planung zusammen mit einer technischen Zeichnerin und einem Statiker mit der Planung und Anpassung von Hallen und anderen Industriegebäuden befasst gewesen sei, was von der Klägerin allerdings vehement bestritten wird. Der Senat ist jedenfalls nicht der Überzeugung, dass letztgenannte Aufgabenstellung von der Klägerin dauerhaft wahrgenommen wurde, also für die von ihr tatsächlich verrichtete Tätigkeit Bedeutung erlangte. Der Zeuge H G selbst hat nämlich bekundet, dass die Klägerin die im Funktionsplan beschriebenen Aufgaben auch ausübte. Er hat lediglich insoweit einschränkend ausgesagt, dass die Klägerin "nicht durchweg alle dort genannten Bereiche ständig" ausgefüllt habe. Dies erlaubt gerade nicht die Annahme, die Klägerin habe durchweg andere als die im Funktionsplan genannten Aufgaben verrichtet.
Die im Funktionsplan genannten Aufgaben stellen eine betriebswirtschaftlich-kaufmännische und keine ingenieurtechnische Tätigkeit dar. Weder dem Funktionsplan, noch dem Qualifikationsmerkmal Nr. 33 02 14 sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für die Tätigkeit eines ökonomischen Projektanten der Titel eines Ingenieurs erforderlich war. Soweit die Klägerin meint, das Qualifikationshandbuch sei nicht maßgebend, verkennt sie, dass im Arbeitsvertrag mit dem VEB G vom 01. September 1989 ausdrücklich neben dem Funktionsplan auch auf das Qualifikationsmerkmal verwiesen wird.
Das Qualifikationsmerkmal Nr. 33 02 14 benennt für die Arbeitsaufgabe ökonomischer Projektant der Qualifikations-(Gehalts)Gruppe 9 als erforderliche Qualifikation einen Hochschulabschluss oder einen Fachschulabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung (mindestens zwei Jahre). Der Funktionsplan vom 01. September 1989, der die konkrete Umsetzung dieses Qualifikationsmerkmals für die individuelle Arbeitsaufgabe im VEB darstellt, beschränkt das erforderliche Qualifizierungsmerkmal auf eine abgeschlossene Fachschulausbildung mit langjähriger Tätigkeit. Die Klägerin verfügt demgegenüber über eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Sie ist insoweit bezogen auf die Tätigkeit eines ökonomischen Projektanten im VEB G überqualifiziert gewesen.
Ausgehend von der Aufgabenstellung eines ökonomischen Projektanten ist nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit eine der Berufsbezeichnung der Klägerin entsprechende Tätigkeit ist. Danach ist der ökonomische Projektant für die selbständige Erarbeitung, Überwachung und Bewertung des ökonomischen Teils der produktionsvorbereitenden Maßnahmen sowie für die ständige Vervollkommnung der bestehenden ökonomischen Dokumentation realisierter Leistungen bis zu deren Abschluss verantwortlich. Dazu wird im Einzelnen weiter ausgeführt: Selbständiges Lösen von Entwicklungsaufgaben im Rahmen eines Aufgabengebietes. Erarbeitet eigenverantwortlich den ökonomischen Teil für Investdokumentationen, Informationsangebote, Ausführungsprojekte, Technologien sowie ökonomische Kennziffern für Aufgabenstellungen spezieller Teilleistung komplexer Vorhaben. Kontrolliert die eingehenden Angebote, Projekte und Technologien auf die Einhaltung der ökonomischen Kennziffern. Sichert den ständigen objektiven Stand der ökonomischen Dokumentation realisierter Vorhaben und überprüft die Einhaltung der vorgegeben Kosten bzw. Rentabilität (Ziffer 1 des Qualifikationsmerkmals Nr. 33 02 14). Als Fähigkeiten fordert Ziffer 2 des Qualifikationsmerkmals Nr. 33 02 14 ökonomische Kenntnisse spezieller Art zur optimalen Gestaltung gegenwärtiger ökonomischer Vorgänge. Wendet Methoden, Verfahren und Kennziffern (Grundfondseffektivität, Arbeitsproduktivität, Selbstkosten, Preise, Eigenleistungen) zur optimalen Gestaltung gegenwärtiger komplexer ökonomischer Vorgänge an.
Das Qualifikationsmerkmal Nr. 33 02 14 belegt mithin ebenso wie der bereits angesprochene Funktionsplan vom 01. September 1989, dass die Klägerin betriebswirtschaftlich-ökonomisch, also nicht ingenieur-technisch und damit außerhalb ihrer Berufsbezeichnung tätig war.
Dem steht nicht entgegen, dass nach Ziffer 3 des Qualifikationsmerkmals Nr. 33 02 14 naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse allgemeiner Art über den Ablauf von Prozessen oder nach Ziffer 4 dieses Qualifikationsmerkmals allgemeine juristische Kenntnisse innerhalb mehrerer Rechtszweige zur Berücksichtigung bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe oder nach Ziffer 7 dieses Qualifikationsmerkmals technische Kenntnisse zum Bedienen verschiedenartiger einfacher Arbeitsmittel bei handgesteuerten Prozessen wie Rechen- und Zeichenmaschine nötig waren. Diese allgemeinen technischen Kenntnisse dienten, wie aus Satz 2 der Ziffer 3 dieses Qualifikationsmerkmals hervorgeht, lediglich der Erarbeitung von Kennziffern und Bezugsbasen auf der Grundlage technischer bzw. technologischer Dokumentation zur Haushaltsbuchabrechnung. Weder aus den Ziffern 3 und 7 oder aus Ziffer 4 dieses Qualifikationsmerkmals ist hingegen abzuleiten, dass zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe eines ökonomischen Projektanten die Ausbildung zum Ingenieur bzw. zum Diplomjuristen gefordert war.
Es bedarf daher keiner weiteren Beweiserhebung dahingehend, dass die Klägerin entsprechend dem Funktionsplan vom 01. September 1989 tätig war.
Ob die Klägerin die Tätigkeit des ökonomischen Projektanten in der Abteilung Planung und Projektierung, wie der Zeuge H G bekundet hat, oder in der Abteilung Bauproduktion und Bauausführung, wie die Klägerin unter Benennung von Beweismitteln vorträgt, ausübte, kann dahinstehen. Der von der Klägerin angeregten weiteren Beweiserhebung bedarf es daher nicht. Maßgebend ist ausschließlich, ob die Klägerin als ökonomischer Projektant eine ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtete. In welcher Abteilung die Berufsausübung erfolgte, ist nicht relevant. Es kommt mithin auch nicht darauf an, ob die Klägerin als ökonomischer Projektant - so ihr Berufungsschriftsatz vom 28. April 2006 - "wie ein Ingenieur, Konstrukteur, Architekt oder Techniker eines Spezialgebietes ingenieurtechnisch aktiv unmittelbar in den Produktionsprozess" des VEB G eingegliedert war. Eine unmittelbare Einflussnahme auf den Produktionsprozess ist weder erforderlich noch ausreichend. War ein Ingenieur entsprechend seiner Berufsbezeichnung tätig, wird ein solcher Einfluss von § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO als selbstverständlich vorausgesetzt. Dies zeigt § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO. Ein bedeutender Einfluss auf den Produktionsprozess durch die Arbeit wurde nämlich lediglich von denjenigen Personen verlangt, die nicht obligatorisch einbezogen waren, sondern im Wege des Ermessens durch individuelle Einzelentscheidung einbezogen werden konnten. Dementsprechend dürfte es entgegen der Auffassung der Beklagten gleichfalls nicht darauf ankommen, dass die Klägerin unmittelbar an der Herstellung von Bohrgeräten, dem nach dem klägerischen Vorbringen Hauptzweck des VEB G, nicht beteiligt war.
Erfüllte die Klägerin am 30. Juni 1990 somit nicht alle Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVtI, kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der geltend gemachten Zeiträume im Übrigen gegeben waren.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für verschiedene Zeiten im Zeitraum vom 13. März 1978 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte.
Die im August 1954 geborene Klägerin ist Diplomingenieur (Urkunde der Technischen Universität Dvom 22. Februar 1978).
Sie arbeitete vom 13. März 1978 bis 26. April 1980 als Ingenieurin in der Fachrichtung Architektur und Entwurf beim VEB B , vom 01. September 1980 bis 12. April 1985 als Leiterin des Büros des Kreisarchitekten beim Rat des Kreises F bzw. beim Hauptauftraggeber (HAG) R F, vom 01. Mai 1985 bis 15. August 1986 als Mitarbeiterin für Vorbereitung und Durchführung beim HAG K der Stadt P, vom 01. September 1986 bis 06. Mai 1988 als Mitarbeiterin Erzeugnis-Einkauf bzw. Entwicklung beim VEB P , vom 16. Mai 1988 bis 24. Februar 1989 als Mitarbeiterin Entwurf beim VE Stadtbetrieb P, vom 27. Februar 1989 bis 30. Juni 1989 als Hilfskraft beim Dachdeckermeister R L und vom 01. September 1989 bis wenigstens 30. Juni 1990 als ökonomische Projektantin beim VEB G D-.
Zum 01. Januar 1987 trat die Klägerin der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im Juli 2002 beantragte die Klägerin, die Zeiten von März 1978 bis August 1980 und von Mai 1985 bis Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI und die Zeit von September 1980 bis April 1985 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (AVSt) festzustellen.
Mit Bescheid vom 23. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Beitritt zur AVSt sei nicht nachgewiesen. Die Voraussetzungen der AVtI seien nicht erfüllt, da die Klägerin nicht als Ingenieur, sondern als Projektierungsökonom tätig gewesen sei.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin unter Hinweis auf den beigefügten Funktionsplan "ökonomischer Projektant" vom 01. September 1989 und den Arbeitsvertrag mit dem VEB G vom 01. September 1989 geltend machte, sie sei danach unmittelbar als Ingenieur an der Bauproduktion beteiligt gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2004 zurück.
Im August 2004 beantragte die Klägerin erneut die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI.
Mit Bescheid vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 23. April 2004 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab, da weder Beweismittel noch neue Tatsachen vorgetragen worden seien, die eine andere Entscheidung rechtfertigten.
Dagegen hat die Klägerin am 09. November 2004 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und vorgetragen:
Während ihrer Tätigkeit als Projektantin im Kreisbaubetrieb von 1978 bis 1979 habe sie Gebäude konzipiert und geplant, welche anschließend gebaut worden seien. Ihre Arbeitstätigkeit als Büroleiterin von 1980 bis 1985 habe in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Produktion gestanden. So habe sie beispielsweise über die Farbgestaltung von Marktplätzen entschieden und an der Rekonstruktion von ganzen Straßenzügen mitgearbeitet, insbesondere die Bauleitung inne gehabt. Von 1985 bis 1987 sei sie Bauleiterin in der Altbausanierung gewesen. Von Mai 1988 bis August 1989 sei sie in der Entwurfsabteilung tätig gewesen. Beim VEB Gsei sie nach dem vorgelegten Funktionsplan als Projektantin produktionsorientiert beschäftigt gewesen. Nach den dort beschriebenen Arbeitsaufgaben sei sie für die Planung aller Baumaterialien, die Führung der Grund- und Arbeitsmittel, für Lagerung, Bestellung und Abforderung aller Baumaterialien und die Materialqualitätskontrolle zuständig gewesen. Der Funktionsplan beweise mithin ihre ingenieurtechnische Tätigkeit. Der VEB habe in erster Linie Bohrgeräte hergestellt. Daneben habe es, wie nahezu in jedem anderen Betrieb der ehemaligen DDR, auch eine Bauabteilung gegeben, die für den eigenen Betriebszweck insbesondere Hallen gebaut habe. Sie sei hauptsächlich mit der Vermessung, der Materialbestellung und der Baukontrolle betraut gewesen. Die Klägerin hat verschiedene Arbeitsverträge vorgelegt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 zu verurteilen, im Überprüfungswege auch den Bescheid vom 23. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2004 aufzuheben und die Zeit vom 13. März 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Klägerin sei nicht als Ingenieur, sondern als ökonomischer Projektant beschäftigt gewesen. Die Projektierung umfasse im Wesentlichen die Mitwirkung an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentation zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des Planes von Wissenschaft und Technik, die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. Innerhalb der Projektierung sei zwischen dem technologischen Projektanten und dem ökonomischen Projektanten zu unterscheiden. Der ökonomische Projektant habe ökonomische Kenntnisse spezieller Art zur optimalen Gestaltung zukünftiger ökonomischer Vorgänge benötigt, so dass diese Tätigkeit keine ingenieurtechnische gewesen sei. Die Beklagte hat sich auf den beigefügt gewesenen Auszug aus dem Qualifikationshandbuch der Arbeitsaufgaben für Hoch- und Fachschulkader im Bereich des Ministeriums für Geologie zur Arbeitsaufgabe "ökonomischer Projektant" bezogen.
Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Cottbus einen Auszug aus dem Handelsregister zur GmbH eingeholt und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des HG als Zeugen.
Mit Urteil vom 22. Februar 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei als ökonomischer Projektant nicht wie ein u. a. Ingenieur ingenieurtechnisch aktiv unmittelbar in den Produktionsprozess des VEB eingegliedert gewesen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Funktionsplan vom 01. September 1989. Danach habe die Klägerin folgende Aufgaben zu erfüllen gehabt:
- Ist verantwortlich für die kurz-, mittel- und langfristige Planung aller Baumaterialien mit der Hauptabteilung Absatz/Beschaffung. - Ist verantwortlich für die Erarbeitung der Kooperationsaufträge und Kooperationsverträge sowie deren terminliche Realisierungskontrolle. - Ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung und Nachweis der im Bereich vorhandenen Grund- und Arbeitsmittel. - Ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Bestellung, Abforderung und Lagerung aller Baumaterialien im Baubereich. - Ist verantwortlich für die Erarbeitung und ordnungsgemäße Anwendung der MVN. - Ist verantwortlich für die termingerechte Berichterstattung der festgelegten Kennziffern gegenüber dem Leiter der Abteilung. - Ist verantwortlich für die Durchführung der Materialqualitätskontrolle bei Übernahme und für die Vorbereitung und Bearbeitung erforderlicher Mängelanzeigen. - Ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfassung und Zuordnung aller Eingangsrechnungen. - Ist verantwortlich für die rechnerische Überprüfung aller Ein- und Ausgangsrechnungen. - Ist verantwortlich für die UP-Ermittlung der Gruppe TSB.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit habe danach im produktionsvorbereitenden Bereich bzw. auf koordinatorischem Gebiet gelegen. Dies werde durch die Aussage des Zeugen G bestätigt. Dieser habe deutlich gemacht, dass die Abteilung technische Sicherstellung, deren Leiter er gewesen sei, in die drei Bereiche Planung und Projektierung, Bauproduktion und Bauausführungen sowie einen Transportbereich unterteilt gewesen sei. Für eine unmittelbare und aktive Einbindung in den Produktionsprozess hätte die Klägerin im Bereich Bauproduktion und Bauausführungen tätig sein müssen. Nach Aussage des Zeugen G sei sie indes im Bereich Planung und Projektierung beschäftigt gewesen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 06. April 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 04. Mai 2006 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie weist über ihr bisheriges Vorbringen hinausgehend darauf hin, dass sie auch als ökonomischer Projektant wie ein Ingenieur in den Produktionsprozess des VEB G eingegliedert gewesen sei. Die Projektierung stelle die unmittelbare Vorstufe zur Produktion dar. Entgegen der Aussage des Zeugen G sei sie nicht im Bereich der Planung und Projektierung tätig gewesen, sondern habe die im Funktionsplan beschriebenen Tätigkeitsfelder in der Abteilung Bauproduktion und Bauausführung ausgeübt. Die Klägerin hat für diese Tatsachen Beweis angeboten.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie im Übrigen Klagerücknahme erklärt hat,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Februar 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 zu verpflichten, unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 23. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2004, die Zeiten vom 13. März 1978 bis 26. April 1980, vom 01. September 1980 bis 12. April 1985, vom 01. Mai 1985 bis 15. August 1986, vom 01. September 1986 bis 06. Mai 1988, vom 16. Mai 1988 bis 30. Juni 1989 und vom 01. September 1989 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin am 30. Juni 1990 weder eine ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe, noch an der Produktion ihres Betriebes aktiv beteiligt gewesen sei.
Der Senat hat vom Amtsgericht Cottbus verschiedene Unterlagen aus der Registerakte des VEB G beigezogen.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 07. November 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01. Dezember 2006 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (44 180854 D 506), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 23. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2004 die Zeiten vom 13. März 1978 bis 26. April 1980, vom 01. September 1980 bis 12. April 1985, vom 01. Mai 1985 bis 15. August 1986, vom 01. September 1986 bis 06. Mai 1988, vom 16. Mai 1988 bis 30. Juni 1989 und vom 01. September 1989 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die Klägerin hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn sie erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 - B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen bei der Klägerin am 30. Juni 1990 nicht alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn die Klägerin übte zu diesem Zeitpunkt keine zur Einbeziehung berechtigende Beschäftigung aus.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die Klägerin ist unbestritten berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Sie übte jedoch keine ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit aus.
Dies folgt aus dem Arbeitsvertrag mit dem VEB G vom 01. September 1989, dem Funktionsplan vom 01. September 1989 und dem entsprechenden Qualifikationsmerkmal nach dem Qualifikationshandbuch.
Nach dem Arbeitsvertrag wird die Tätigkeit als ökonomischer Projektant bezeichnet. Zur näheren Bestimmung der Arbeitsaufgabe wird zum einen auf das Qualifikationsmerkmal Nr. 33 02 14 und zum anderen auf den Funktionsplan verwiesen.
Das Sozialgericht hat bereits aus diesem Funktionsplan zitiert. Die von ihm als von der Klägerin zu verrichtenden Aufgaben stellen nach diesem Funktionsplan allerdings den zuständigen "Verantwortungsbereich" (Ziffer 3 des Funktionsplans) dar. Die Aufgaben werden demgegenüber unter Ziffer 4 des Funktionsplans beschrieben und entsprechend wie folgt aufgelistet: 4.1. Kontrolliert die Eingangsrechnungen nach Kostenstellen und Kostenträgern und holt die sachlich richtige Bestätigung ein. 4.2. Führt täglich zum Arbeitszeitende eine Kontrolle in Bezug auf Ordnung und Sicherheit auf den Baustellen und in den Arbeitsräumen des Verantwortungsbereiches am Standort durch. 4.3. Gewährleistet eine nachweisbare, übersichtliche und gesicherte Lagerung der Baumaterialien. 4.4. Plant, bestellt und verteilt alle im Bereich erforderlichen Arbeitsschutzmaterialien und gewährleistet einen ordnungsgemäßen Nachweis darüber. 4.5. Erstellt, überarbeitet und prüft PA (Preisanordnungen) und VPA (verbindliche Preisanordnungen) für die betrieblichen Bauvorhaben einschließlich der erforderlichen Mengenermittlungen und Preisnachweise. 4.6. Mitarbeit bei der Vorbereitung der betrieblichen Bauvorhaben. Auch im Berufungsverfahren trägt die Klägerin erneut vor, sie sei diesem Funktionsplan entsprechend tätig gewesen. Der Senat hat, unter Würdigung der Bekundungen des Zeugen H G, keinen Zweifel daran, dass die in diesem Funktionsplan genannten Aufgaben von der Klägerin auf der Grundlage des dort genannten Verantwortungsbereiches tatsächlich ausgeführt wurden. Es mag allerdings zutreffen, dass die Klägerin zeitweilig, ggf. vertretungsweise, auch mit anderen Aufgaben betraut gewesen sein könnte. Darauf deutet zumindest die Aussage des Zeugen H G hin, wonach die Klägerin im Bereich Planung zusammen mit einer technischen Zeichnerin und einem Statiker mit der Planung und Anpassung von Hallen und anderen Industriegebäuden befasst gewesen sei, was von der Klägerin allerdings vehement bestritten wird. Der Senat ist jedenfalls nicht der Überzeugung, dass letztgenannte Aufgabenstellung von der Klägerin dauerhaft wahrgenommen wurde, also für die von ihr tatsächlich verrichtete Tätigkeit Bedeutung erlangte. Der Zeuge H G selbst hat nämlich bekundet, dass die Klägerin die im Funktionsplan beschriebenen Aufgaben auch ausübte. Er hat lediglich insoweit einschränkend ausgesagt, dass die Klägerin "nicht durchweg alle dort genannten Bereiche ständig" ausgefüllt habe. Dies erlaubt gerade nicht die Annahme, die Klägerin habe durchweg andere als die im Funktionsplan genannten Aufgaben verrichtet.
Die im Funktionsplan genannten Aufgaben stellen eine betriebswirtschaftlich-kaufmännische und keine ingenieurtechnische Tätigkeit dar. Weder dem Funktionsplan, noch dem Qualifikationsmerkmal Nr. 33 02 14 sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass für die Tätigkeit eines ökonomischen Projektanten der Titel eines Ingenieurs erforderlich war. Soweit die Klägerin meint, das Qualifikationshandbuch sei nicht maßgebend, verkennt sie, dass im Arbeitsvertrag mit dem VEB G vom 01. September 1989 ausdrücklich neben dem Funktionsplan auch auf das Qualifikationsmerkmal verwiesen wird.
Das Qualifikationsmerkmal Nr. 33 02 14 benennt für die Arbeitsaufgabe ökonomischer Projektant der Qualifikations-(Gehalts)Gruppe 9 als erforderliche Qualifikation einen Hochschulabschluss oder einen Fachschulabschluss mit mehrjähriger Berufserfahrung (mindestens zwei Jahre). Der Funktionsplan vom 01. September 1989, der die konkrete Umsetzung dieses Qualifikationsmerkmals für die individuelle Arbeitsaufgabe im VEB darstellt, beschränkt das erforderliche Qualifizierungsmerkmal auf eine abgeschlossene Fachschulausbildung mit langjähriger Tätigkeit. Die Klägerin verfügt demgegenüber über eine abgeschlossene Hochschulausbildung. Sie ist insoweit bezogen auf die Tätigkeit eines ökonomischen Projektanten im VEB G überqualifiziert gewesen.
Ausgehend von der Aufgabenstellung eines ökonomischen Projektanten ist nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit eine der Berufsbezeichnung der Klägerin entsprechende Tätigkeit ist. Danach ist der ökonomische Projektant für die selbständige Erarbeitung, Überwachung und Bewertung des ökonomischen Teils der produktionsvorbereitenden Maßnahmen sowie für die ständige Vervollkommnung der bestehenden ökonomischen Dokumentation realisierter Leistungen bis zu deren Abschluss verantwortlich. Dazu wird im Einzelnen weiter ausgeführt: Selbständiges Lösen von Entwicklungsaufgaben im Rahmen eines Aufgabengebietes. Erarbeitet eigenverantwortlich den ökonomischen Teil für Investdokumentationen, Informationsangebote, Ausführungsprojekte, Technologien sowie ökonomische Kennziffern für Aufgabenstellungen spezieller Teilleistung komplexer Vorhaben. Kontrolliert die eingehenden Angebote, Projekte und Technologien auf die Einhaltung der ökonomischen Kennziffern. Sichert den ständigen objektiven Stand der ökonomischen Dokumentation realisierter Vorhaben und überprüft die Einhaltung der vorgegeben Kosten bzw. Rentabilität (Ziffer 1 des Qualifikationsmerkmals Nr. 33 02 14). Als Fähigkeiten fordert Ziffer 2 des Qualifikationsmerkmals Nr. 33 02 14 ökonomische Kenntnisse spezieller Art zur optimalen Gestaltung gegenwärtiger ökonomischer Vorgänge. Wendet Methoden, Verfahren und Kennziffern (Grundfondseffektivität, Arbeitsproduktivität, Selbstkosten, Preise, Eigenleistungen) zur optimalen Gestaltung gegenwärtiger komplexer ökonomischer Vorgänge an.
Das Qualifikationsmerkmal Nr. 33 02 14 belegt mithin ebenso wie der bereits angesprochene Funktionsplan vom 01. September 1989, dass die Klägerin betriebswirtschaftlich-ökonomisch, also nicht ingenieur-technisch und damit außerhalb ihrer Berufsbezeichnung tätig war.
Dem steht nicht entgegen, dass nach Ziffer 3 des Qualifikationsmerkmals Nr. 33 02 14 naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse allgemeiner Art über den Ablauf von Prozessen oder nach Ziffer 4 dieses Qualifikationsmerkmals allgemeine juristische Kenntnisse innerhalb mehrerer Rechtszweige zur Berücksichtigung bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe oder nach Ziffer 7 dieses Qualifikationsmerkmals technische Kenntnisse zum Bedienen verschiedenartiger einfacher Arbeitsmittel bei handgesteuerten Prozessen wie Rechen- und Zeichenmaschine nötig waren. Diese allgemeinen technischen Kenntnisse dienten, wie aus Satz 2 der Ziffer 3 dieses Qualifikationsmerkmals hervorgeht, lediglich der Erarbeitung von Kennziffern und Bezugsbasen auf der Grundlage technischer bzw. technologischer Dokumentation zur Haushaltsbuchabrechnung. Weder aus den Ziffern 3 und 7 oder aus Ziffer 4 dieses Qualifikationsmerkmals ist hingegen abzuleiten, dass zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe eines ökonomischen Projektanten die Ausbildung zum Ingenieur bzw. zum Diplomjuristen gefordert war.
Es bedarf daher keiner weiteren Beweiserhebung dahingehend, dass die Klägerin entsprechend dem Funktionsplan vom 01. September 1989 tätig war.
Ob die Klägerin die Tätigkeit des ökonomischen Projektanten in der Abteilung Planung und Projektierung, wie der Zeuge H G bekundet hat, oder in der Abteilung Bauproduktion und Bauausführung, wie die Klägerin unter Benennung von Beweismitteln vorträgt, ausübte, kann dahinstehen. Der von der Klägerin angeregten weiteren Beweiserhebung bedarf es daher nicht. Maßgebend ist ausschließlich, ob die Klägerin als ökonomischer Projektant eine ihrer Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtete. In welcher Abteilung die Berufsausübung erfolgte, ist nicht relevant. Es kommt mithin auch nicht darauf an, ob die Klägerin als ökonomischer Projektant - so ihr Berufungsschriftsatz vom 28. April 2006 - "wie ein Ingenieur, Konstrukteur, Architekt oder Techniker eines Spezialgebietes ingenieurtechnisch aktiv unmittelbar in den Produktionsprozess" des VEB G eingegliedert war. Eine unmittelbare Einflussnahme auf den Produktionsprozess ist weder erforderlich noch ausreichend. War ein Ingenieur entsprechend seiner Berufsbezeichnung tätig, wird ein solcher Einfluss von § 1 Abs. 1 Satz 1 2. DB zur AVtI-VO als selbstverständlich vorausgesetzt. Dies zeigt § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI-VO. Ein bedeutender Einfluss auf den Produktionsprozess durch die Arbeit wurde nämlich lediglich von denjenigen Personen verlangt, die nicht obligatorisch einbezogen waren, sondern im Wege des Ermessens durch individuelle Einzelentscheidung einbezogen werden konnten. Dementsprechend dürfte es entgegen der Auffassung der Beklagten gleichfalls nicht darauf ankommen, dass die Klägerin unmittelbar an der Herstellung von Bohrgeräten, dem nach dem klägerischen Vorbringen Hauptzweck des VEB G, nicht beteiligt war.
Erfüllte die Klägerin am 30. Juni 1990 somit nicht alle Voraussetzungen zur Einbeziehung in die AVtI, kann offen bleiben, ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der geltend gemachten Zeiträume im Übrigen gegeben waren.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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