L 5 KR 4804/06 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 5022/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4804/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9.8.2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist bereits unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz, SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt ist. Außerdem liegt er auch nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Anhand des anwendbaren Rechts ist unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, anzugeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt (bezügl. dieser Punkte gilt für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung dasselbe wie für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; s. hierzu Meyer - Ladewig, SGG 6. Aufl., § 144 Rdnr. 28 ; s. zur Beschwerde im Zusammenhang mit der Nichtzulassung der Revision insbesondere BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Geht es um bereits geklärte Rechtsfragen, so ist darzulegen, aus welchen erheblichen Gründen sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt; dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser Rechtsprechung in nicht nur geringfügigen Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13). Um der Darlegungspflicht zu genügen ist daher aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht (vgl. zu alledem etwa Senatsbeschluss vom 25.7.2006, - L 5 KR 798/05 NZB -). Davon abgesehen fehlt es der vorliegenden Rechtssache auch offensichtlich an jedweder grundsätzlichen Bedeutung. Die Klägerin wendet sich vielmehr allein gegen die Rechtsanwendung im Urteil des Sozialgerichts, die sie für unrichtig hält. Die Zulassung der hier gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG mangels Erreichen des Beschwerdewerts von 500 EUR andernfalls nicht statthaften Berufung rechtfertigt das nicht.

Das Sozialgericht hatte die auf die Erstattung der Kosten für 6 Fahrten zur ambulanten Behandlung in der Universitätsklinik F. (Beckenbodengymnastik mit Biofeedback nach einer gynäkologischen Operation; Erstattungsbetrag 143,28 EUR) gerichtete Klage der Klägerin unter Hinweis auf die dafür einschlägigen Rechtsvorschriften abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen, wonach eine wohnortnahe Versorgung nicht gewährleistet gewesen sei und das Sozialgericht den Charakter der Maßnahme als Rehabilitationsbehandlung verkannt, das sozialhilferechtliche Mindestmaß, das Wirtschaftlichkeitsgebot und auch die übrigen Umstände ihres Einzelfalls nicht zutreffend gewürdigt habe. Mit all dem ist das Erfordernis der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach dem Gesagten weder dargetan noch in der Sache erfüllt. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, einen durch grundsätzlich nicht mehr anfechtbares Urteil des Sozialgerichts beendeten Streit um die richtige Rechtsanwendung im Einzelfall in der Berufungsinstanz (doch noch) fortzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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