Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 5300/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 340/05 -17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten.
Die 1939 in der Ukraine geborene Klägerin lebte bis 1982 in der UdSSR. Nach ihren Angaben besuchte sie 10 Jahre eine Mittelschule und absolvierte anschließend eine Ausbildung an der Universität. Vom 10. September 1961 bis 31. August 1982 arbeitete sie als Lehrerin in der UdSSR und entrichtete Beiträge zur staatlichen Rentenversicherung.
1982 heiratete sie einen Staatsbürger der ehemaligen DDR und zog in die DDR, wo sie wiederum als Lehrerin tätig war. Diese Tätigkeit setzte die Klägerin auch nach dem 3. Oktober 1990 im Öffentlichen Dienst des Landes Berlin bis zum 31. Juli 2004 fort. Seit 1992 ist sie deutsche Staatsangehörige.
Auf den am 28. Januar 2004 gestellten Antrag auf Regelaltersrente bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Mai 2004 ab 1. August 2004 eine Rente in Höhe von 745,65 Euro, wobei Zeiten der Zugehörigkeit zur sowjetischen Rentenversicherung keine Berücksichtigung fanden. Mit ihrem am 11. Juni 2004 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, nach dem Abkommen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 25. April 1960 zwischen der DDR und der UdSSR wären ausländische Rentenberechtigte durch ihre versicherungspflichtige Beschäftigung in der DDR wie deutsche Rentenberechtigte in das DDR-Sozialversicherungssystem eingegliedert gewesen, wobei auch die in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt worden wären. Die Nichtberücksichtigung der in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten verstoße gegen Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vom 18. Dezember 1992 (nachfolgend Verordnung vom 18. Dezember 1992 genannt) sowie gegen Artikel 14 Grundgesetz - GG -. Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 hätte zum Ziel gehabt, eine Vertrauen schützende Regelung zugunsten von Rentnern und Personen anwartschaftsberechtigter rentennaher Jahrgänge zu schaffen, die am 2. Oktober 1990 gegen die DDR bereits Rechte aus Renten oder Anwartschaften unter Berücksichtigung des damals dort gültigen Abkommens erlangt hätten. Zwar sei dort geregelt, dass der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 1996 entstanden sein müsse. Ginge man davon aus, dass der Anspruch erst mit Erlass des Rentenbescheides am 19. Mai 2004 entstanden sei, würde die Vorschrift nicht greifen. Richtigerweise sei der Anspruch aber bereits vor dem 1. Januar 1996 in Form einer vom GG eigentumsrechtlich geschützten Rentenanwartschaft entstanden (u.a. Hinweis auf einen Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - und des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 28. Februar 1980, u. a. 1 Bvl 17/77 in BVerfGE 53, 257 und vom 1. Juli 1981 - u. a. 1 BvR 874/77 in BVerfGE 58, 81). Es sei nicht zu rechtfertigen, dass sie - die sich voll in das Sozialversicherungssystem der DDR integriert habe und auch nach dem 3. Oktober 1990 bis zum 65. Lebensjahr tätig gewesen sei - schlechter gestellt sei als ein vergleichbarer DDR-Bürger. Dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 3 GG dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Beitragszeiten vom 10. September 1961 bis 31. August 1982 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) seien bereits mit Bescheid vom 23. Februar 1998 abgelehnt worden, da die persönlichen Voraussetzungen des § 1 FRG nicht vorgelegen hätten. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 FRG seien weiterhin nicht erfüllt; es werde die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis aber auch nicht geltend gemacht. Eine Berücksichtigung der Zeiten nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der DDR und der Sowjetunion vom 24. Mai 1960 sei nicht möglich, da dieses Abkommen zum 31. Dezember 1992 ausgelaufen sei. Es habe nur übergangsweise Anwendung gefunden, und zwar auf Rentenansprüche, die bis zum 31. Dezember 1992 entstanden waren, auf Rentenansprüche, die in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 entstanden seien, sofern der Berechtigte am 2. Oktober 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt habe und auf Zeiten eines weiteren Rentenbezuges im Anschluss an die vorgenannten Renten. Da die Klägerin keine der genannten Voraussetzungen erfüllt habe, scheide eine Anwendung dieses Sozialversicherungsabkommens aus. Ihr Rentenanspruch sei erstmalig zum 1. August 2004 entstanden. Die in der früheren Sowjetunion zurückgelegten Zeiten könnten nur direkt beim dortigen Versicherungsträger (heute wohl ukrainischen Versicherungsträger) geltend gemacht werden. Eine Zahlung von Renten ins Ausland erfolge jedoch derzeit nur, wenn diese Personen bereits vor ihrem Zuzug nach Deutschland Rentner gewesen wären.
Hiergegen hat sich die am 14. September 2004 erhobene Klage, mit der die Klägerin die bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände vorgetragen hat, gerichtet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten. Weder handele es sich bei den in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten um originäre Beitragszeiten, noch um Zeiten, für die ausnahmsweise Pflichtbeiträge als gezahlt gelten würden oder um nach Bundesrecht gleichgestellte Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Auch handele es sich nicht um gleichgestellte Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf den von der DDR mit der UdSSR geschlossenen Vertrag vom 24. Mai 1960 stützen, denn die Bundesrepublik Deutschland sei nicht Rechtsnachfolgerin der untergegangenen DDR geworden (Hinweis auf Beschluss des BVerfG vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - in BVerfGE 98,68 und Urteil des BSG vom 1. Februar 2000 - B8 KN 8/97 R - in SozR 3-8100 Artikel 12 Nr. 5). Mit Ablauf des 2. Oktober 1990 seien die Sozialversicherungsabkommen der DDR erloschen. Ihre Fortgeltung als bundesdeutsches Recht sei im Einigungsvertrag nicht festgelegt worden (Hinweis auf Urteil des BSG vom 25. Juli 2001 - B 5 RJ 6/00 R -). Auch aus der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 (nachfolgend Verordnung vom 3. April 1991 genannt) in Verbindung mit der Verordnung vom 18. Dezember 1992 könne die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Denn die in Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung vom 18 Dezember 1992 geschaffene Übergangsregelung greife im Falle der Klägerin nicht, da ihr Anspruch auf Altersrente nicht vor dem 1. Januar 1996 entstanden sei, was aber unabdingbare Voraussetzung sei. Bei einer solchen zeitlichen Begrenzung handele es sich um eine Stichtagsregelung, an deren Verfassungsgemäßheit keine Zweifel bestünden, da diese Regelung nicht über die mit jeder Stichtagsregelung verbundenen Härte hinausgehe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 29. Juli 2000 - B 4 RA 62/99 R - in SozR 3-8100 Artikel 12 Nr. 6 und vom 25. Juli 2001 - B 5 RJ 6/00 R -, a.a.O.). Für die Anspruchsentstehung im Sinne des Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 reiche allerdings eine Anwartschaft nicht aus. Nach § 40 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - SGB I - entstünden Ansprüche auf Sozialleistungen sobald ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Ein Anspruch auf Regelaltersrente nach § 35 Sozialgesetzbusch Sechstes Buch - SGB VI - entstehe mit der Vollendung des 65. Lebensjahres und der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Nur wenn diese Voraussetzungen vorlägen, sei Artikel 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1992 anzuwenden.
Gegen das der Klägerin am 12. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. April 2005 eingelegte Berufung. Sie macht geltend, das Sozialgericht habe sich nicht angemessen mit der Verordnung vom 18. Dezember 1992 sowie mit Artikel 3 und 14 GG auseinander gesetzt. Die Auslegung des Begriffes "Anspruch" in der Verordnung vom 18. Dezember 1992 durch das Gericht entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf den Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999, a.a.O.), denn danach unterfielen auch Rentenanwartschaften dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Warum die Klägerin als Deutsche anders behandelt werde als UdSSR-Aussiedler oder ehemalige DDR-Bürger sei nicht nachvollziehbar, zumal die meisten Aussiedler nicht einen Bruchteil von den Beiträgen zum Sozialversicherungssystem Deutschlands geleistet hätten, den die Klägerin erbracht habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2005 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2004 zu verurteilen, ihr Rente unter Berücksichtigung auch der in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten zu bewilligen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzlichen Urteil für zutreffend.
Die Verwaltungsakte der Beklagten () hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben ist.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der weiteren in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie - wie die Klägerin - das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit erfüllt haben (vgl. § 35 SGB VI). Der monatliche Wert dieses Rechts auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei der ab 1. August 2004 bewilligten Rente nach den Vorschriften des SGB VI festgesetzt.
Die Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeiten vom 10. September 1961 bis 31. August 1982 führt wohl zu einer höheren Rente - das eigentliche Ziel der Klage -, denn die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 SGB VI).
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge entrichtet worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Hierzu zählen die streitigen Zeiten zweifellos nicht. Auch verschiedene Sondervorschriften (zu den Sondervorschriften vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Stand November 2001, § 55 Rdnr. 9 ff), sind vorliegend nicht einschlägig. Unstreitig liegen auch die Voraussetzungen des § 1 FRG nicht vor, so dass eine Anwendung der §§ 15, 16 FRG, wonach Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen, nicht in Betracht kommt (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Stand Nov. 2001, § 55 Rdnr. 8 ). Insoweit liegt auch bereits ein bestandskräftiger Bescheid vom 23. Februar 1998 vor.
Die Einbeziehung der in der DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten (von 1982 bis 1990) konnte aufgrund der erwähnten Sondervorschriften wegen der im Einigungsvertrag vereinbarten und gesetzlich angeordneten Rentenüberleitung erfolgen. Hinsichtlich der Höhe der übergeleiteten Rentenansprüche sind in §§ 254 b ff SGB VI Regelungen geschaffen worden.
Für die in der UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten gibt es hingegen keine gesetzliche Regelung im SGB VI und damit keine Gleichstellung.
Ausländische Versicherungszeiten können nur dann deutschen Beitragszeiten gleichstehen, wenn - insbesondere - in Sozialversicherungsabkommen die Gleichstellung des Anspruchserwerbs vorgesehen ist (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Stand 2001, § 55 Rdnr. 8).
Solches ergibt sich jedoch nicht aus dem Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 24. Mai 1960 (GBl. 1960 I Seite 453, nachfolgend Abkommen vom 24. Mai 1960 genannt), denn dieser Vertrag ist mit Ablauf des 2. Oktober 1990 erloschen und die Voraussetzungen für die gleichzeitig geschaffene Übergangsregelung in der Verordnung vom 19. Dezember 1992 erfüllt die Klägerin nicht.
Zur Frage der Fortgeltung eines solchen völkerrechtlichen Vertrages der DDR hat der 4. Senat des BSG (Urteile vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - in SozR 3-8100 Artikel 12 Nr. 1 und B 4 RA 34/98 in SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 2), denen sich der 5. Senat (Urteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 36/98 R - in SozR 3-2600 § 248 Nr. 5 und Urteil vom 25. Juli 2001 - B 5 RJ 6/00 R - a.a.O.) und der 8. Senat (Urteil vom 1. Februar 2000 - B 8 KN 8/97 R - a.a.O. - hier jedenfalls im Ergebnis) angeschlossen haben, grundsätzlich Stellung genommen. Diese Ausführungen, die nachfolgend dargestellt werden, macht sich der Senat zu Eigen.
Das Abkommen vom 24. Mai 1960 hat mit Ablauf des 2. Oktober 1990 jede Rechtswirkung verloren, da die DDR als Staats- und Völkerrechtsobjekt untergegangen ist (vgl. auch Urteil des BVerfG vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96; a.a.O.). Artikel 12 des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschland vom 31. August 1990 (nachfolgend Einigungsvertrag genannt), der sich zu Verträgen der Deutschen Demokratischen Republik äußert, drückt nur eine gemeinsame Überzeugung der Vertragsparteien aus und legt keine bestimmten Rechtsfolgen fest. Es wird hierin davon ausgegangen, dass das Völkerrecht weder ein Erlöschen aller Verträge der DDR, noch deren generelle Fortgeltung fordert. Er bestätigt so den Grundsatz, dass völkerrechtlich weder eine Art Universalsukzession des Nachfolgestaates in alle Rechte und Pflichten des Vorgängerstaates besteht, noch solche Rechte und Pflichten völlig erlöschen, sondern jeweils eigene Regelungen für die verschiedenen Fallkonstellationen aus der Staatspraxis zu entwickeln sind (vgl. auch BVerfG vom 10. Juni 1997, a.a.O.). Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Einigungsvertrag die Abkommen der DDR in einem "Schwebezustand" belässt. Denn die BRD kann nicht mit völkerrechtlicher Wirksamkeit einseitig darüber entscheiden, ob die Verträge fortgelten oder erloschen sind. Artikel 12 Einigungsvertrag ist deshalb so zu verstehen, dass er der BRD lediglich die Möglichkeit einräumen wollte, die völkerrechtlichen Verträge der DDR in Konsultation mit dem jeweiligen Vertragspartner zu erörtern. Eine sich hieraus ergebende Regelung hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung, da der Untergang der DDR zum Erlöschen des bilateralen Vertrages geführt hat. Der BRD steht es grundsätzlich frei, Sozialversicherungsabkommen der DDR, unabhängig von ihrer völkerrechtlichen Verbindlichkeit, aufgrund einseitiger Selbstverpflichtung als innerstaatliches Recht fortzuführen, um Nachteile für die betroffenen Staatsangehörigen zu vermeiden. In diesem Sinne hat Artikel 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 23. September 1990 (nachfolgend Einigungsvertragsgesetz genannt) die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung "vorübergehend" die weitere Anwendung der von Artikel 12 Einigungsvertrag erfassten völkerrechtlichen Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit anzuordnen. Auf dieser Grundlage wurde zunächst die Weiteranwendung des Abkommens vom 24. Mai 1960 geregelt (vgl. Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 3. April 1991 - BGBl 1991, II, Seite 614). Durch Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 5 b der Verordnung vom 18. Dezember 1992 wurde diese Regelung rückwirkend zum 3. Oktober 1990 dahingehend geändert, dass die Verordnung vom 3. April 1991 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft trat, was unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung der UdSSR (am 21. Dezember 1991) auch nachvollziehbar ist. Gleichzeitig wurde eine Übergangsregelung in Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung vom 3. April 1991 in der Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 1992 geschaffen, die jedoch im Falle der Klägerin nicht greift.
Nach der Übergangsregelung der Verordnung sind Leistungen in Verbindung mit den in Artikel 1 genannten Verträgen auch den Personen zu erbringen, die sich entweder am 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben oder bis zum Ablauf des 2. Oktober in das Beitrittsgebiet eingereist sind, wenn sie sich dort seit jeher unbefristet rechtmäßig aufgehalten und der Anspruch vor dem 1. Januar 1996 entstanden ist.
Die Klägerin hat sich - dies ist unstreitig - am 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich, unbefristet und rechtmäßig aufgehalten. Der Anspruch auf die Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI ist jedoch erst am 1. August 2004 entstanden und nicht - wie die Übergangsregelung vorschreibt - vor dem 1. Januar 1996.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet "Anspruch", wie das Sozialgericht zutreffend unter Hinweis auf § 40 SGB I ausgeführt hat, das Recht auf Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dieses Recht hat die Klägerin gemäß § 35 SGB VI am 1. August 2004 erworben und nicht bereits vorher. Über Anwartschaften sagt die Verordnung nichts aus.
Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet keine andere Auslegung. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 1. Juli 1981, a.a.O.). Die Klägerin hatte auch Rentenanwartschaften hinsichtlich der in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten nach Maßgabe dessen, was im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurde. Hinsichtlich der in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten sind Rentenanwartschaften jedoch nicht entstanden, denn sie fallen nicht unter den Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser ist grundsätzlich nur eröffnet, wenn solche durch ein bundesdeutsches Gesetz - wie durch das SGB VI im Geltungsbereich des Grundgesetzes - erworben und daher geschützt sind. Außerdem bedarf es einer an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung (vgl. u. a. Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00). Diese Merkmale sind für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG unverzichtbar ist. Wenn der Gesetzgeber sich entschloss, die in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten wie in der DDR zurückgelegte Zeiten - jedenfalls vorübergehend - (so ausdrücklich Art. 1 der Verordnung vom 3. April 1991) zu behandeln, so ist dies ein Akt staatlicher Fürsorge (vgl. BVerfG vom 13. Juni 2006, a.a.O.), aus dem auch kein Vertrauensschutz resultieren konnte, denn sie waren gerade nicht dauerhaft garantiert. Der von der Klägerin zur Auslegung des Begriffes "Anspruch" in der Verordnung vom 18. Dezember 1992 zitierte Vorlagebeschluss des 4. Senates zu § 22 Abs. 4 FRG ist nicht einschlägig. Die Kläger des dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Verfahrens waren Aussiedler oder Spätaussiedler und als solche nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannt. Sie gehören zum Personenkreis des § 1 FRG, erfüllen im Gegensatz zur Klägerin also die persönlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von ausländischen Versicherungszeiten nach dem FRG. Die vom Rentenversicherungsträger grundsätzlich anerkannten FRG-Zeiten wurden jedoch sodann nach § 22 Abs. 4 FRG mit einem Abschlag von 40 v. H. belegt. Das BVerfG hat in seiner hierzu am 13. Juni 2006 (a.a.O.) ergangenen Entscheidung ausgeführt, dass selbst die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Artikels 14 GG unterfallen. Erst recht können dann nicht Versicherungszeiten hierunter fallen, in denen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 1 FRG für eine Berücksichtigung fehlen. Die Rechtfertigung des Gesetzgebers für die Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten, für die nicht nach Bundesrecht Beiträge gezahlt wurden (die jedoch zu Lasten der beitragsrelevant versicherten Mitglieder geht), beruht im Fremdrentenrecht darauf, dass er einen Ausgleich aus besonderen Gründen, nämlich vor allem wegen der Vertreibungen von Deutschen beziehungsweise deutschen Volksangehörigen für verlorene Rechte und Anwartschaften schaffen wollte. Unstreitig erfüllt die Klägerin jedoch nicht die Voraussetzungen des § 1 FRG.
Die Klägerin sieht sich dadurch, dass DDR-Bürger und Aussiedler besser gestellt seien als sie, in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt. Eine in diesem Sinne gleichheitswidrige Benachteiligung liegt jedoch nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gleichheitssatz dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung des BVerfG, unter anderem BVerfGE 87, 1, 36; 53, 68).
Im Hinblick auf eine unterschiedliche Behandlung der nach dem Fremdrentenrecht Berechtigten gegenüber denjenigen, die Anwartschaften im sozialen Sicherungssystem der DDR erworben hatten, hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2006 ausgeführt, eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass die beiden deutschen Staaten eine Einheit auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung angestrebt und vereinbart haben. Zwar unterfielen die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystem dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG, allerdings nur nach Maßgabe dessen, was im Einigungsvertrag als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden sei. Die rentenrechtlichen Rechtspositionen, die in der DDR begründet worden seien, gelangten mit dem Beitritt und mit der Anerkennung durch den Einigungsvertrag, wie andere vermögenswerte Rechtspositionen in den Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG. An einem solchen eigentumsbegründendem besonderen Transformationsakt fehle es im Fremdrentenrecht.
Im vorliegenden Fall liegt im Hinblick auf die in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten ein solcher Akt ebenso wenig vor. Insoweit wird auf die eingangs zitierte Rechtsprechung des 4. Senats des BSG hinsichtlich des Erlöschens des Abkommens vom 24. Mai 1960 sowie der im Rahmen einseitiger Selbstverpflichtung erlassenen Verordnungen zur vorübergehenden Weitergeltung des Abkommens verwiesen.
Soweit die Klägerin eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber Aussiedlern geltend macht - unterstellt, eine Benachteiligung liege tatsächlich vor - ist darauf zu verweisen, dass die Ungleichbehandlung durch das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen von § 1 FRG gerechtfertigt ist. Auf die Ausführungen zu den besonderen Gründen, die eine Gleichstellung von Zeiten mit im Bundesgebiet zurückgelegten Zeiten rechtfertigen, wird insoweit verwiesen.
Die in Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1992 enthaltene Stichtagsregelung (Entstehung des Anspruches vor dem 1. Januar 1996), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Bezug. Ergänzend sei angemerkt, dass die diese Stichtagsregelung betreffende Verordnung bereits 1992, demnach 12 Jahre vor Beginn der Altersrente der Klägerin, erlassen wurde.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch mit allgemeinen - insbesondere historischen - Gründen stützen will, sind die Gerichte nicht befugt, aus welchen Gründen auch immer, Ansprüche über das Gesetz hinaus zuzubilligen. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, Regelungen zur Bewältigung der historischen Entwicklung zu treffen.
Soweit sich die Klägerin auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit beruft, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Deutsche, der im Ausland arbeitet beziehungsweise gearbeitet hat, Ansprüche nur aufgrund von entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland erwerben kann. Wie ausgeführt, sind die Verträge der DDR erloschen, jedenfalls aber nie völkerrechtlich bindendes Recht der BRD gewesen.
Die Berufung muss deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung von in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten.
Die 1939 in der Ukraine geborene Klägerin lebte bis 1982 in der UdSSR. Nach ihren Angaben besuchte sie 10 Jahre eine Mittelschule und absolvierte anschließend eine Ausbildung an der Universität. Vom 10. September 1961 bis 31. August 1982 arbeitete sie als Lehrerin in der UdSSR und entrichtete Beiträge zur staatlichen Rentenversicherung.
1982 heiratete sie einen Staatsbürger der ehemaligen DDR und zog in die DDR, wo sie wiederum als Lehrerin tätig war. Diese Tätigkeit setzte die Klägerin auch nach dem 3. Oktober 1990 im Öffentlichen Dienst des Landes Berlin bis zum 31. Juli 2004 fort. Seit 1992 ist sie deutsche Staatsangehörige.
Auf den am 28. Januar 2004 gestellten Antrag auf Regelaltersrente bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 19. Mai 2004 ab 1. August 2004 eine Rente in Höhe von 745,65 Euro, wobei Zeiten der Zugehörigkeit zur sowjetischen Rentenversicherung keine Berücksichtigung fanden. Mit ihrem am 11. Juni 2004 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, nach dem Abkommen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 25. April 1960 zwischen der DDR und der UdSSR wären ausländische Rentenberechtigte durch ihre versicherungspflichtige Beschäftigung in der DDR wie deutsche Rentenberechtigte in das DDR-Sozialversicherungssystem eingegliedert gewesen, wobei auch die in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt worden wären. Die Nichtberücksichtigung der in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten verstoße gegen Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vom 18. Dezember 1992 (nachfolgend Verordnung vom 18. Dezember 1992 genannt) sowie gegen Artikel 14 Grundgesetz - GG -. Artikel 7 Nr. 4 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 hätte zum Ziel gehabt, eine Vertrauen schützende Regelung zugunsten von Rentnern und Personen anwartschaftsberechtigter rentennaher Jahrgänge zu schaffen, die am 2. Oktober 1990 gegen die DDR bereits Rechte aus Renten oder Anwartschaften unter Berücksichtigung des damals dort gültigen Abkommens erlangt hätten. Zwar sei dort geregelt, dass der Anspruch bereits vor dem 1. Januar 1996 entstanden sein müsse. Ginge man davon aus, dass der Anspruch erst mit Erlass des Rentenbescheides am 19. Mai 2004 entstanden sei, würde die Vorschrift nicht greifen. Richtigerweise sei der Anspruch aber bereits vor dem 1. Januar 1996 in Form einer vom GG eigentumsrechtlich geschützten Rentenanwartschaft entstanden (u.a. Hinweis auf einen Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 16. Dezember 1999 - B 4 RA 49/99 R - und des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 28. Februar 1980, u. a. 1 Bvl 17/77 in BVerfGE 53, 257 und vom 1. Juli 1981 - u. a. 1 BvR 874/77 in BVerfGE 58, 81). Es sei nicht zu rechtfertigen, dass sie - die sich voll in das Sozialversicherungssystem der DDR integriert habe und auch nach dem 3. Oktober 1990 bis zum 65. Lebensjahr tätig gewesen sei - schlechter gestellt sei als ein vergleichbarer DDR-Bürger. Dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 3 GG dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Beitragszeiten vom 10. September 1961 bis 31. August 1982 nach dem Fremdrentengesetz (FRG) seien bereits mit Bescheid vom 23. Februar 1998 abgelehnt worden, da die persönlichen Voraussetzungen des § 1 FRG nicht vorgelegen hätten. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 FRG seien weiterhin nicht erfüllt; es werde die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis aber auch nicht geltend gemacht. Eine Berücksichtigung der Zeiten nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der DDR und der Sowjetunion vom 24. Mai 1960 sei nicht möglich, da dieses Abkommen zum 31. Dezember 1992 ausgelaufen sei. Es habe nur übergangsweise Anwendung gefunden, und zwar auf Rentenansprüche, die bis zum 31. Dezember 1992 entstanden waren, auf Rentenansprüche, die in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 entstanden seien, sofern der Berechtigte am 2. Oktober 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt habe und auf Zeiten eines weiteren Rentenbezuges im Anschluss an die vorgenannten Renten. Da die Klägerin keine der genannten Voraussetzungen erfüllt habe, scheide eine Anwendung dieses Sozialversicherungsabkommens aus. Ihr Rentenanspruch sei erstmalig zum 1. August 2004 entstanden. Die in der früheren Sowjetunion zurückgelegten Zeiten könnten nur direkt beim dortigen Versicherungsträger (heute wohl ukrainischen Versicherungsträger) geltend gemacht werden. Eine Zahlung von Renten ins Ausland erfolge jedoch derzeit nur, wenn diese Personen bereits vor ihrem Zuzug nach Deutschland Rentner gewesen wären.
Hiergegen hat sich die am 14. September 2004 erhobene Klage, mit der die Klägerin die bereits im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände vorgetragen hat, gerichtet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. Februar 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten. Weder handele es sich bei den in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten um originäre Beitragszeiten, noch um Zeiten, für die ausnahmsweise Pflichtbeiträge als gezahlt gelten würden oder um nach Bundesrecht gleichgestellte Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Auch handele es sich nicht um gleichgestellte Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG. Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf den von der DDR mit der UdSSR geschlossenen Vertrag vom 24. Mai 1960 stützen, denn die Bundesrepublik Deutschland sei nicht Rechtsnachfolgerin der untergegangenen DDR geworden (Hinweis auf Beschluss des BVerfG vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96 - in BVerfGE 98,68 und Urteil des BSG vom 1. Februar 2000 - B8 KN 8/97 R - in SozR 3-8100 Artikel 12 Nr. 5). Mit Ablauf des 2. Oktober 1990 seien die Sozialversicherungsabkommen der DDR erloschen. Ihre Fortgeltung als bundesdeutsches Recht sei im Einigungsvertrag nicht festgelegt worden (Hinweis auf Urteil des BSG vom 25. Juli 2001 - B 5 RJ 6/00 R -). Auch aus der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. April 1991 (nachfolgend Verordnung vom 3. April 1991 genannt) in Verbindung mit der Verordnung vom 18. Dezember 1992 könne die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Denn die in Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung vom 18 Dezember 1992 geschaffene Übergangsregelung greife im Falle der Klägerin nicht, da ihr Anspruch auf Altersrente nicht vor dem 1. Januar 1996 entstanden sei, was aber unabdingbare Voraussetzung sei. Bei einer solchen zeitlichen Begrenzung handele es sich um eine Stichtagsregelung, an deren Verfassungsgemäßheit keine Zweifel bestünden, da diese Regelung nicht über die mit jeder Stichtagsregelung verbundenen Härte hinausgehe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 29. Juli 2000 - B 4 RA 62/99 R - in SozR 3-8100 Artikel 12 Nr. 6 und vom 25. Juli 2001 - B 5 RJ 6/00 R -, a.a.O.). Für die Anspruchsentstehung im Sinne des Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung vom 18. Dezember 1992 reiche allerdings eine Anwartschaft nicht aus. Nach § 40 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - SGB I - entstünden Ansprüche auf Sozialleistungen sobald ihre im Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Ein Anspruch auf Regelaltersrente nach § 35 Sozialgesetzbusch Sechstes Buch - SGB VI - entstehe mit der Vollendung des 65. Lebensjahres und der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Nur wenn diese Voraussetzungen vorlägen, sei Artikel 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1992 anzuwenden.
Gegen das der Klägerin am 12. März 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. April 2005 eingelegte Berufung. Sie macht geltend, das Sozialgericht habe sich nicht angemessen mit der Verordnung vom 18. Dezember 1992 sowie mit Artikel 3 und 14 GG auseinander gesetzt. Die Auslegung des Begriffes "Anspruch" in der Verordnung vom 18. Dezember 1992 durch das Gericht entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf den Vorlagebeschluss vom 16. Dezember 1999, a.a.O.), denn danach unterfielen auch Rentenanwartschaften dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Warum die Klägerin als Deutsche anders behandelt werde als UdSSR-Aussiedler oder ehemalige DDR-Bürger sei nicht nachvollziehbar, zumal die meisten Aussiedler nicht einen Bruchteil von den Beiträgen zum Sozialversicherungssystem Deutschlands geleistet hätten, den die Klägerin erbracht habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2005 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 19. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2004 zu verurteilen, ihr Rente unter Berücksichtigung auch der in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten zu bewilligen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzlichen Urteil für zutreffend.
Die Verwaltungsakte der Beklagten () hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben ist.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19. Mai 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der weiteren in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie - wie die Klägerin - das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit erfüllt haben (vgl. § 35 SGB VI). Der monatliche Wert dieses Rechts auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird bei der ab 1. August 2004 bewilligten Rente nach den Vorschriften des SGB VI festgesetzt.
Die Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeiten vom 10. September 1961 bis 31. August 1982 führt wohl zu einer höheren Rente - das eigentliche Ziel der Klage -, denn die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 SGB VI).
Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Beiträge entrichtet worden sind (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Hierzu zählen die streitigen Zeiten zweifellos nicht. Auch verschiedene Sondervorschriften (zu den Sondervorschriften vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Stand November 2001, § 55 Rdnr. 9 ff), sind vorliegend nicht einschlägig. Unstreitig liegen auch die Voraussetzungen des § 1 FRG nicht vor, so dass eine Anwendung der §§ 15, 16 FRG, wonach Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen, nicht in Betracht kommt (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Stand Nov. 2001, § 55 Rdnr. 8 ). Insoweit liegt auch bereits ein bestandskräftiger Bescheid vom 23. Februar 1998 vor.
Die Einbeziehung der in der DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten (von 1982 bis 1990) konnte aufgrund der erwähnten Sondervorschriften wegen der im Einigungsvertrag vereinbarten und gesetzlich angeordneten Rentenüberleitung erfolgen. Hinsichtlich der Höhe der übergeleiteten Rentenansprüche sind in §§ 254 b ff SGB VI Regelungen geschaffen worden.
Für die in der UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten gibt es hingegen keine gesetzliche Regelung im SGB VI und damit keine Gleichstellung.
Ausländische Versicherungszeiten können nur dann deutschen Beitragszeiten gleichstehen, wenn - insbesondere - in Sozialversicherungsabkommen die Gleichstellung des Anspruchserwerbs vorgesehen ist (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Stand 2001, § 55 Rdnr. 8).
Solches ergibt sich jedoch nicht aus dem Vertrag zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sozialwesens vom 24. Mai 1960 (GBl. 1960 I Seite 453, nachfolgend Abkommen vom 24. Mai 1960 genannt), denn dieser Vertrag ist mit Ablauf des 2. Oktober 1990 erloschen und die Voraussetzungen für die gleichzeitig geschaffene Übergangsregelung in der Verordnung vom 19. Dezember 1992 erfüllt die Klägerin nicht.
Zur Frage der Fortgeltung eines solchen völkerrechtlichen Vertrages der DDR hat der 4. Senat des BSG (Urteile vom 29. September 1998 - B 4 RA 4/98 R - in SozR 3-8100 Artikel 12 Nr. 1 und B 4 RA 34/98 in SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 2), denen sich der 5. Senat (Urteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 36/98 R - in SozR 3-2600 § 248 Nr. 5 und Urteil vom 25. Juli 2001 - B 5 RJ 6/00 R - a.a.O.) und der 8. Senat (Urteil vom 1. Februar 2000 - B 8 KN 8/97 R - a.a.O. - hier jedenfalls im Ergebnis) angeschlossen haben, grundsätzlich Stellung genommen. Diese Ausführungen, die nachfolgend dargestellt werden, macht sich der Senat zu Eigen.
Das Abkommen vom 24. Mai 1960 hat mit Ablauf des 2. Oktober 1990 jede Rechtswirkung verloren, da die DDR als Staats- und Völkerrechtsobjekt untergegangen ist (vgl. auch Urteil des BVerfG vom 10. Juni 1997 - 2 BvR 1516/96; a.a.O.). Artikel 12 des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über die Herstellung der Einheit Deutschland vom 31. August 1990 (nachfolgend Einigungsvertrag genannt), der sich zu Verträgen der Deutschen Demokratischen Republik äußert, drückt nur eine gemeinsame Überzeugung der Vertragsparteien aus und legt keine bestimmten Rechtsfolgen fest. Es wird hierin davon ausgegangen, dass das Völkerrecht weder ein Erlöschen aller Verträge der DDR, noch deren generelle Fortgeltung fordert. Er bestätigt so den Grundsatz, dass völkerrechtlich weder eine Art Universalsukzession des Nachfolgestaates in alle Rechte und Pflichten des Vorgängerstaates besteht, noch solche Rechte und Pflichten völlig erlöschen, sondern jeweils eigene Regelungen für die verschiedenen Fallkonstellationen aus der Staatspraxis zu entwickeln sind (vgl. auch BVerfG vom 10. Juni 1997, a.a.O.). Hieraus folgt jedoch nicht, dass der Einigungsvertrag die Abkommen der DDR in einem "Schwebezustand" belässt. Denn die BRD kann nicht mit völkerrechtlicher Wirksamkeit einseitig darüber entscheiden, ob die Verträge fortgelten oder erloschen sind. Artikel 12 Einigungsvertrag ist deshalb so zu verstehen, dass er der BRD lediglich die Möglichkeit einräumen wollte, die völkerrechtlichen Verträge der DDR in Konsultation mit dem jeweiligen Vertragspartner zu erörtern. Eine sich hieraus ergebende Regelung hat jedoch nur deklaratorische Bedeutung, da der Untergang der DDR zum Erlöschen des bilateralen Vertrages geführt hat. Der BRD steht es grundsätzlich frei, Sozialversicherungsabkommen der DDR, unabhängig von ihrer völkerrechtlichen Verbindlichkeit, aufgrund einseitiger Selbstverpflichtung als innerstaatliches Recht fortzuführen, um Nachteile für die betroffenen Staatsangehörigen zu vermeiden. In diesem Sinne hat Artikel 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 23. September 1990 (nachfolgend Einigungsvertragsgesetz genannt) die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung "vorübergehend" die weitere Anwendung der von Artikel 12 Einigungsvertrag erfassten völkerrechtlichen Verträge der DDR im Bereich der sozialen Sicherheit anzuordnen. Auf dieser Grundlage wurde zunächst die Weiteranwendung des Abkommens vom 24. Mai 1960 geregelt (vgl. Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung vom 3. April 1991 - BGBl 1991, II, Seite 614). Durch Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 Nr. 5 b der Verordnung vom 18. Dezember 1992 wurde diese Regelung rückwirkend zum 3. Oktober 1990 dahingehend geändert, dass die Verordnung vom 3. April 1991 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft trat, was unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Auflösung der UdSSR (am 21. Dezember 1991) auch nachvollziehbar ist. Gleichzeitig wurde eine Übergangsregelung in Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung vom 3. April 1991 in der Fassung der Verordnung vom 18. Dezember 1992 geschaffen, die jedoch im Falle der Klägerin nicht greift.
Nach der Übergangsregelung der Verordnung sind Leistungen in Verbindung mit den in Artikel 1 genannten Verträgen auch den Personen zu erbringen, die sich entweder am 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich aufgehalten haben oder bis zum Ablauf des 2. Oktober in das Beitrittsgebiet eingereist sind, wenn sie sich dort seit jeher unbefristet rechtmäßig aufgehalten und der Anspruch vor dem 1. Januar 1996 entstanden ist.
Die Klägerin hat sich - dies ist unstreitig - am 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gewöhnlich, unbefristet und rechtmäßig aufgehalten. Der Anspruch auf die Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI ist jedoch erst am 1. August 2004 entstanden und nicht - wie die Übergangsregelung vorschreibt - vor dem 1. Januar 1996.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bedeutet "Anspruch", wie das Sozialgericht zutreffend unter Hinweis auf § 40 SGB I ausgeführt hat, das Recht auf Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dieses Recht hat die Klägerin gemäß § 35 SGB VI am 1. August 2004 erworben und nicht bereits vorher. Über Anwartschaften sagt die Verordnung nichts aus.
Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet keine andere Auslegung. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass auch Rentenanwartschaften dem Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG unterfallen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 1. Juli 1981, a.a.O.). Die Klägerin hatte auch Rentenanwartschaften hinsichtlich der in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten nach Maßgabe dessen, was im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt wurde. Hinsichtlich der in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten sind Rentenanwartschaften jedoch nicht entstanden, denn sie fallen nicht unter den Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser ist grundsätzlich nur eröffnet, wenn solche durch ein bundesdeutsches Gesetz - wie durch das SGB VI im Geltungsbereich des Grundgesetzes - erworben und daher geschützt sind. Außerdem bedarf es einer an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland erbrachten Eigenleistung (vgl. u. a. Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2006 - 1 BvL 9/00). Diese Merkmale sind für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG unverzichtbar ist. Wenn der Gesetzgeber sich entschloss, die in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten wie in der DDR zurückgelegte Zeiten - jedenfalls vorübergehend - (so ausdrücklich Art. 1 der Verordnung vom 3. April 1991) zu behandeln, so ist dies ein Akt staatlicher Fürsorge (vgl. BVerfG vom 13. Juni 2006, a.a.O.), aus dem auch kein Vertrauensschutz resultieren konnte, denn sie waren gerade nicht dauerhaft garantiert. Der von der Klägerin zur Auslegung des Begriffes "Anspruch" in der Verordnung vom 18. Dezember 1992 zitierte Vorlagebeschluss des 4. Senates zu § 22 Abs. 4 FRG ist nicht einschlägig. Die Kläger des dem Vorlagebeschluss zugrunde liegenden Verfahrens waren Aussiedler oder Spätaussiedler und als solche nach dem Bundesvertriebenengesetz anerkannt. Sie gehören zum Personenkreis des § 1 FRG, erfüllen im Gegensatz zur Klägerin also die persönlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von ausländischen Versicherungszeiten nach dem FRG. Die vom Rentenversicherungsträger grundsätzlich anerkannten FRG-Zeiten wurden jedoch sodann nach § 22 Abs. 4 FRG mit einem Abschlag von 40 v. H. belegt. Das BVerfG hat in seiner hierzu am 13. Juni 2006 (a.a.O.) ergangenen Entscheidung ausgeführt, dass selbst die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Artikels 14 GG unterfallen. Erst recht können dann nicht Versicherungszeiten hierunter fallen, in denen die persönlichen Voraussetzungen im Sinne des § 1 FRG für eine Berücksichtigung fehlen. Die Rechtfertigung des Gesetzgebers für die Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten, für die nicht nach Bundesrecht Beiträge gezahlt wurden (die jedoch zu Lasten der beitragsrelevant versicherten Mitglieder geht), beruht im Fremdrentenrecht darauf, dass er einen Ausgleich aus besonderen Gründen, nämlich vor allem wegen der Vertreibungen von Deutschen beziehungsweise deutschen Volksangehörigen für verlorene Rechte und Anwartschaften schaffen wollte. Unstreitig erfüllt die Klägerin jedoch nicht die Voraussetzungen des § 1 FRG.
Die Klägerin sieht sich dadurch, dass DDR-Bürger und Aussiedler besser gestellt seien als sie, in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt. Eine in diesem Sinne gleichheitswidrige Benachteiligung liegt jedoch nicht vor.
Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Gleichheitssatz dann verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (ständige Rechtsprechung des BVerfG, unter anderem BVerfGE 87, 1, 36; 53, 68).
Im Hinblick auf eine unterschiedliche Behandlung der nach dem Fremdrentenrecht Berechtigten gegenüber denjenigen, die Anwartschaften im sozialen Sicherungssystem der DDR erworben hatten, hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2006 ausgeführt, eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung ergebe sich daraus, dass die beiden deutschen Staaten eine Einheit auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung angestrebt und vereinbart haben. Zwar unterfielen die in der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystem dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG, allerdings nur nach Maßgabe dessen, was im Einigungsvertrag als Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden sei. Die rentenrechtlichen Rechtspositionen, die in der DDR begründet worden seien, gelangten mit dem Beitritt und mit der Anerkennung durch den Einigungsvertrag, wie andere vermögenswerte Rechtspositionen in den Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG. An einem solchen eigentumsbegründendem besonderen Transformationsakt fehle es im Fremdrentenrecht.
Im vorliegenden Fall liegt im Hinblick auf die in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten ein solcher Akt ebenso wenig vor. Insoweit wird auf die eingangs zitierte Rechtsprechung des 4. Senats des BSG hinsichtlich des Erlöschens des Abkommens vom 24. Mai 1960 sowie der im Rahmen einseitiger Selbstverpflichtung erlassenen Verordnungen zur vorübergehenden Weitergeltung des Abkommens verwiesen.
Soweit die Klägerin eine ungerechtfertigte Benachteiligung gegenüber Aussiedlern geltend macht - unterstellt, eine Benachteiligung liege tatsächlich vor - ist darauf zu verweisen, dass die Ungleichbehandlung durch das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen von § 1 FRG gerechtfertigt ist. Auf die Ausführungen zu den besonderen Gründen, die eine Gleichstellung von Zeiten mit im Bundesgebiet zurückgelegten Zeiten rechtfertigen, wird insoweit verwiesen.
Die in Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1992 enthaltene Stichtagsregelung (Entstehung des Anspruches vor dem 1. Januar 1996), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Bezug. Ergänzend sei angemerkt, dass die diese Stichtagsregelung betreffende Verordnung bereits 1992, demnach 12 Jahre vor Beginn der Altersrente der Klägerin, erlassen wurde.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch mit allgemeinen - insbesondere historischen - Gründen stützen will, sind die Gerichte nicht befugt, aus welchen Gründen auch immer, Ansprüche über das Gesetz hinaus zuzubilligen. Es ist allein Sache des Gesetzgebers, Regelungen zur Bewältigung der historischen Entwicklung zu treffen.
Soweit sich die Klägerin auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit beruft, ist darauf hinzuweisen, dass jeder Deutsche, der im Ausland arbeitet beziehungsweise gearbeitet hat, Ansprüche nur aufgrund von entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland erwerben kann. Wie ausgeführt, sind die Verträge der DDR erloschen, jedenfalls aber nie völkerrechtlich bindendes Recht der BRD gewesen.
Die Berufung muss deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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