Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 9 AL 304/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 13/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Mobilitätshilfen (Reisekostenbeihilfe bzw. Trennungskostenbeihilfe) zur Aufnahme einer Beschäftigung des Klägers ab 01. Oktober 2003 in der Schweiz.
Der am 1965 geborene Kläger war seit dem 16. April 2003 arbeitslos und bezog bis zum 27. Juli 2003 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend während der Teilnahme an einer von der Beklagten geförderten Vollzeit-Weiterbildungsmaßnahme bis zum 30. September 2003 Unterhaltsgeld (Uhg). Ab dem 01. Oktober 2003 war der Kläger bei der B B A (AG) in der Schweiz beschäftigt.
Die Anträge des Klägers, ihm für die Aufnahme der Beschäftigung in der Schweiz eine Reisekostenbeihilfe und eine Trennungskostenbeihilfe zu gewähren, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass der Kläger sich unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme in einer Bildungsmaßnahme befunden habe und nicht zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre (Bescheide vom 23. Oktober 2003). Die Widersprüche des Klägers blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 22. bzw. 23. März 2004).
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst (vgl. Klageschrift vom 21. März 2004) die Gewährung von Reisekosten- bzw. Trennungskostenbeihilfe geltend gemacht. Nach einem Hinweis des Sozialgerichts (SG) Berlin hat der Kläger schließlich beantragt (vgl. Schriftsatz vom 05. November 2004), die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Neubescheidung seiner Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen. Das SG hat diese Klage(n) mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage(n) sei(en) nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungskosten- bzw. Reisekostenbeihilfe aus Anlass der ab 01. Oktober 2003 aufgenommenen Beschäftigung in der Schweiz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der Fassung des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) seien vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger gelte nicht als Arbeitsloser im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB III, weil er ab dem 28. Juli 2003 an einer Vollzeit-Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen habe. Es habe insoweit an der sofortigen Verfügbarkeit zur Arbeitsaufnahme im Sinne von § 16 Nr. 2 SGB III gefehlt. Ob der Kläger zum Personenkreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu zählen sei, könne dahinstehen. Denn in § 53 Abs. 3 SGB III werde bestimmt, dass die Leistungen des § 53 Abs. 2 SGB III, also auch die Reise- und Trennungskostenbeihilfen, auch an Bezieher von Alg oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden könnten. Der Kläger habe aber zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Bezug von Alg oder Alhi gestanden, sondern er habe Uhg bezogen. Uhg-Bezieher würden aber in § 53 Abs. 3 SGB III nicht genannt.
Mit der Berufung begehrt der Kläger unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der beantragten Mobilitätshilfen. Er trägt vor: Er habe einen Anspruch auf die genannten Hilfen, weil er die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III und auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 SGB III erfülle. Trotz der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme habe er dem Arbeitsamt immer sofort zur Verfügung gestanden. Der Bezug von Uhg stehe im Übrigen dem Bezug von Alg gleich, so dass er auch wegen der Arbeitsaufnahme im Ausland Anspruch auf die Mobilitätshilfen habe. Eine andere Auslegung würde ihn gegenüber den Beziehern von Alg bzw. Alhi ungerechtfertigt benachteiligen. Im Übrigen verfolgte er seine Bescheidungsklage, über die das SG entschieden habe, weiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. November 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. bzw. 23. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Aufnahme der Beschäftigung in der Schweiz ab 01. Oktober 2003 eine Reisekostenbeihilfe und eine Trennungskostenbeihilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) einverstanden erklärt.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Soweit der Kläger mit seinem Berufungsschriftsatz vom 06. Januar 2006 nicht nur die erstinstanzlich erhobene und statthafte Anfechtungsklage gegen die in dem Berufungsantrag bezeichneten Bescheide der Beklagten weiter verfolgt, sondern eine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhebt, ist diese Klage – ungeachtet der Zulässigkeit der vorgenommenen Klageänderung (vgl. § 99 SGG) - bereits unzulässig, weil es sich bei den begehrten Leistungen um Ermessensleistungen handelt. Die Ausübung des der Beklagten in § 53 Abs. 1 SGB III eingeräumten Ermessens kann von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn nur eine bestimmte Entscheidung möglich ist, weil jede andere notwendig eine Ermessenswidrigkeit im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG bedeuten würde oder wenn wegen der streitigen Ermessensleistungen bereits ein bewilligender Verwaltungsakt vorliegt und es nur um dessen Ausführung geht bzw. die Verwaltung ihr Ermessen bereits vollständig und rechtmäßig ausgeübt hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juli 1987 – 7 RAr 39/86 = SozR 1200 § 48 Nr. 12). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil weder der Kläger einen derartigen Sachverhalt behauptet noch im Übrigen ersichtlich ist, dass einer dieser Ausnahmesachverhalte vorliegen würde. Der Kläger kann somit (zulässig) nur geltend machen, dass die Beklagte über die streitigen Ansprüche eine neue Ermessensentscheidung trifft und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet (so genannte Bescheidungsklage).
Obwohl der Kläger mit seinem im Berufungsschriftsatz formulierten Antrag eine derartige Bescheidungsklage, über die auch das SG entschieden hatte, nicht ausdrücklich aufrechterhalten hat, enthält bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 SGG) der Prozessantrag des Klägers auch dieses (Bescheidungs-) Begehren. Diese – zulässige - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet.
Bereits die tatbestandlichen Vorausaussetzungen für die Gewährung der geltend gemachten Mobilitätshilfen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Gemäß § 53 Abs. 1 SGB III in der vorliegend anwendbaren Fassung des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen u. a. Reisekosten- und Trennungskostenbeihilfen (§ 53 Abs. 2 Nr. 3b und Nr. 3c SGB III). Nach § 53 Abs. 3 SGB III in der ab 01. Januar 2002 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) können die genannten Leistungen an Bezieher von Alg oder – bis zum 31. Dezember 2004 - Alhi auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.
Zum begünstigten Personenkreis der Arbeitslosen im Sinne von § 16 SGB III zählte der Kläger vor der Aufnahme seiner Beschäftigung in der Schweiz schon deshalb nicht, weil er seit dem 28. Juli 2003 Teilnehmer einer Vollzeit-Weiterbildungsmaßnahme der Beklagten bis zum 30. September 2003 war. Die Teilnahme an einer Vollzeit-Weiterbildungsmaßnahme steht der zu fordernden Verfügbarkeit des Arbeitnehmers in jedem Fall entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2004 – B 11 AL 59/03 R – veröffentlicht in juris; BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 15/05 R – veröffentlicht in juris). Mit Wirkung vom 01. Januar 2004 ist durch § 16 Abs. 2 SGB III auch klargestellt, dass Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik als nicht arbeitslos gelten. Ob der Kläger zum Kreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB III während seiner Teilnahme an der in Rede stehenden Weiterbildungsmaßnahme zu zählen war, kann dahinstehen (vgl. für Teilnehmer an einer Weiterbildungsmaßnahme bejahend: LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 01. Oktober 2004 – L 8 AL 196/03 – veröffentlicht in juris). Denn selbst wenn der Kläger während der Teilnahme an der Vollzeit-Weiterbildungsmaßnahme bis zum 30. September 2003 zum Kreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu zählen gewesen wäre, steht einer Erbringung von Leistungen nach § 53 Abs. 2 SGB III die Regelung des § 53 Abs. 3 SGB III entgegen. Danach können Leistungen nach § 53 Abs. 2 SGB III (nur) an Bezieher von Alg oder Alhi zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden. Der Kläger bezog aber vor der Aufnahme seiner Beschäftigung in der Schweiz – unstreitig – Uhg. Uhg-Bezieher können auch in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 3 SGB III Alg- oder Alhi-Beziehern nicht gleichgestellt werden. Eine analoge Anwendung scheidet schon mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber wollte mit der genannten Vorschrift nur Bezieher von Alg oder Alhi fördern, "weil nur in diesen Fällen Einsparungen bei diesen Leistungen gegenüberstehen" (vgl. so die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 14/6944 zu Nr. 21 c). Im Hinblick auf diesen in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zweck sind durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von Uhg-Beziehern von der Auslandsförderung nicht ersichtlich. Ob dies sozialpolitisch befriedigend ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte das allein nicht zu einer Korrektur des Gesetzgebers durch die Gerichte führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die streitige Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt und somit nicht klärungsbedürftig ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Mobilitätshilfen (Reisekostenbeihilfe bzw. Trennungskostenbeihilfe) zur Aufnahme einer Beschäftigung des Klägers ab 01. Oktober 2003 in der Schweiz.
Der am 1965 geborene Kläger war seit dem 16. April 2003 arbeitslos und bezog bis zum 27. Juli 2003 Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend während der Teilnahme an einer von der Beklagten geförderten Vollzeit-Weiterbildungsmaßnahme bis zum 30. September 2003 Unterhaltsgeld (Uhg). Ab dem 01. Oktober 2003 war der Kläger bei der B B A (AG) in der Schweiz beschäftigt.
Die Anträge des Klägers, ihm für die Aufnahme der Beschäftigung in der Schweiz eine Reisekostenbeihilfe und eine Trennungskostenbeihilfe zu gewähren, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass der Kläger sich unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme in einer Bildungsmaßnahme befunden habe und nicht zum förderungsfähigen Personenkreis gehöre (Bescheide vom 23. Oktober 2003). Die Widersprüche des Klägers blieben erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 22. bzw. 23. März 2004).
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst (vgl. Klageschrift vom 21. März 2004) die Gewährung von Reisekosten- bzw. Trennungskostenbeihilfe geltend gemacht. Nach einem Hinweis des Sozialgerichts (SG) Berlin hat der Kläger schließlich beantragt (vgl. Schriftsatz vom 05. November 2004), die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zur Neubescheidung seiner Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen. Das SG hat diese Klage(n) mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage(n) sei(en) nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Trennungskosten- bzw. Reisekostenbeihilfe aus Anlass der ab 01. Oktober 2003 aufgenommenen Beschäftigung in der Schweiz. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der Fassung des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) seien vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger gelte nicht als Arbeitsloser im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB III, weil er ab dem 28. Juli 2003 an einer Vollzeit-Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen habe. Es habe insoweit an der sofortigen Verfügbarkeit zur Arbeitsaufnahme im Sinne von § 16 Nr. 2 SGB III gefehlt. Ob der Kläger zum Personenkreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu zählen sei, könne dahinstehen. Denn in § 53 Abs. 3 SGB III werde bestimmt, dass die Leistungen des § 53 Abs. 2 SGB III, also auch die Reise- und Trennungskostenbeihilfen, auch an Bezieher von Alg oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden könnten. Der Kläger habe aber zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Bezug von Alg oder Alhi gestanden, sondern er habe Uhg bezogen. Uhg-Bezieher würden aber in § 53 Abs. 3 SGB III nicht genannt.
Mit der Berufung begehrt der Kläger unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der beantragten Mobilitätshilfen. Er trägt vor: Er habe einen Anspruch auf die genannten Hilfen, weil er die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 SGB III und auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 SGB III erfülle. Trotz der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme habe er dem Arbeitsamt immer sofort zur Verfügung gestanden. Der Bezug von Uhg stehe im Übrigen dem Bezug von Alg gleich, so dass er auch wegen der Arbeitsaufnahme im Ausland Anspruch auf die Mobilitätshilfen habe. Eine andere Auslegung würde ihn gegenüber den Beziehern von Alg bzw. Alhi ungerechtfertigt benachteiligen. Im Übrigen verfolgte er seine Bescheidungsklage, über die das SG entschieden habe, weiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 22. November 2004 und die Bescheide der Beklagten vom 23. Oktober 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22. bzw. 23. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Aufnahme der Beschäftigung in der Schweiz ab 01. Oktober 2003 eine Reisekostenbeihilfe und eine Trennungskostenbeihilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) einverstanden erklärt.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Soweit der Kläger mit seinem Berufungsschriftsatz vom 06. Januar 2006 nicht nur die erstinstanzlich erhobene und statthafte Anfechtungsklage gegen die in dem Berufungsantrag bezeichneten Bescheide der Beklagten weiter verfolgt, sondern eine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhebt, ist diese Klage – ungeachtet der Zulässigkeit der vorgenommenen Klageänderung (vgl. § 99 SGG) - bereits unzulässig, weil es sich bei den begehrten Leistungen um Ermessensleistungen handelt. Die Ausübung des der Beklagten in § 53 Abs. 1 SGB III eingeräumten Ermessens kann von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit grundsätzlich nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Etwas anderes gilt nur dann, wenn nur eine bestimmte Entscheidung möglich ist, weil jede andere notwendig eine Ermessenswidrigkeit im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG bedeuten würde oder wenn wegen der streitigen Ermessensleistungen bereits ein bewilligender Verwaltungsakt vorliegt und es nur um dessen Ausführung geht bzw. die Verwaltung ihr Ermessen bereits vollständig und rechtmäßig ausgeübt hat (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juli 1987 – 7 RAr 39/86 = SozR 1200 § 48 Nr. 12). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weil weder der Kläger einen derartigen Sachverhalt behauptet noch im Übrigen ersichtlich ist, dass einer dieser Ausnahmesachverhalte vorliegen würde. Der Kläger kann somit (zulässig) nur geltend machen, dass die Beklagte über die streitigen Ansprüche eine neue Ermessensentscheidung trifft und dabei die Rechtsauffassung des Gerichts beachtet (so genannte Bescheidungsklage).
Obwohl der Kläger mit seinem im Berufungsschriftsatz formulierten Antrag eine derartige Bescheidungsklage, über die auch das SG entschieden hatte, nicht ausdrücklich aufrechterhalten hat, enthält bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 SGG) der Prozessantrag des Klägers auch dieses (Bescheidungs-) Begehren. Diese – zulässige - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet.
Bereits die tatbestandlichen Vorausaussetzungen für die Gewährung der geltend gemachten Mobilitätshilfen sind in der Person des Klägers nicht erfüllt. Gemäß § 53 Abs. 1 SGB III in der vorliegend anwendbaren Fassung des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen u. a. Reisekosten- und Trennungskostenbeihilfen (§ 53 Abs. 2 Nr. 3b und Nr. 3c SGB III). Nach § 53 Abs. 3 SGB III in der ab 01. Januar 2002 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung des Job-AQTIV-Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) können die genannten Leistungen an Bezieher von Alg oder – bis zum 31. Dezember 2004 - Alhi auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.
Zum begünstigten Personenkreis der Arbeitslosen im Sinne von § 16 SGB III zählte der Kläger vor der Aufnahme seiner Beschäftigung in der Schweiz schon deshalb nicht, weil er seit dem 28. Juli 2003 Teilnehmer einer Vollzeit-Weiterbildungsmaßnahme der Beklagten bis zum 30. September 2003 war. Die Teilnahme an einer Vollzeit-Weiterbildungsmaßnahme steht der zu fordernden Verfügbarkeit des Arbeitnehmers in jedem Fall entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2004 – B 11 AL 59/03 R – veröffentlicht in juris; BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 15/05 R – veröffentlicht in juris). Mit Wirkung vom 01. Januar 2004 ist durch § 16 Abs. 2 SGB III auch klargestellt, dass Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik als nicht arbeitslos gelten. Ob der Kläger zum Kreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB III während seiner Teilnahme an der in Rede stehenden Weiterbildungsmaßnahme zu zählen war, kann dahinstehen (vgl. für Teilnehmer an einer Weiterbildungsmaßnahme bejahend: LSG für das Land Brandenburg, Urteil vom 01. Oktober 2004 – L 8 AL 196/03 – veröffentlicht in juris). Denn selbst wenn der Kläger während der Teilnahme an der Vollzeit-Weiterbildungsmaßnahme bis zum 30. September 2003 zum Kreis der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zu zählen gewesen wäre, steht einer Erbringung von Leistungen nach § 53 Abs. 2 SGB III die Regelung des § 53 Abs. 3 SGB III entgegen. Danach können Leistungen nach § 53 Abs. 2 SGB III (nur) an Bezieher von Alg oder Alhi zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden. Der Kläger bezog aber vor der Aufnahme seiner Beschäftigung in der Schweiz – unstreitig – Uhg. Uhg-Bezieher können auch in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 3 SGB III Alg- oder Alhi-Beziehern nicht gleichgestellt werden. Eine analoge Anwendung scheidet schon mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber wollte mit der genannten Vorschrift nur Bezieher von Alg oder Alhi fördern, "weil nur in diesen Fällen Einsparungen bei diesen Leistungen gegenüberstehen" (vgl. so die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 14/6944 zu Nr. 21 c). Im Hinblick auf diesen in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Zweck sind durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss von Uhg-Beziehern von der Auslandsförderung nicht ersichtlich. Ob dies sozialpolitisch befriedigend ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte das allein nicht zu einer Korrektur des Gesetzgebers durch die Gerichte führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich die streitige Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt und somit nicht klärungsbedürftig ist.
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