Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 4163/04 -54
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 267/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Aufforderung der Beklagten, an einer Trainingsmaßnahme in der Zeit vom 22. März 2004 bis zum 02. April 2004 teilzunehmen.
Die Beklagte unterbreitete dem am 1943 geborenen Kläger, der vor dem 1. Januar 2005 langjährig im Leistungsbezug der Beklagten stand, mit einem mit Rechtsfolgenbelehrung versehenen Schreiben vom 18. März 2004 das Angebot einer Trainingsmaßnahme für Arbeitnehmer über 58 Jahre zur Feststellung beruflicher Kenntnisse in der Zeit vom 22. März 2004 bis zum 02. April 2004. Den Widerspruch des Klägers, der dann trotz seiner Weigerung an der Maßnahme teilnahm, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2004 bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides gerichtete Klage mit Urteil vom 23. Mai 2006 abgewiesen. Eine gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 gerichtete Klage hatte das SG Berlin bereits mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 (– S 52 AL 97/05 –) abgewiesen. Die Berufung hiergegen blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts – LSG – Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2006 – L 30 AL 1100/05 –).
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des SG Berlin vom 23. Mai 2006 und verfolgt sein Begehren weiter; auf seine Berufungsschrift vom 18. Juni 2006 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 18. März 2004 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze verwiesen.
Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Soweit der Kläger bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 SGG) die erstinstanzlich erhobene Anfechtungsklage gegen das Angebot zur Teilnahme an der Trainingsmaßnahme vom 18. März 2004 weiter verfolgt, ist diese Klage bereits deshalb unzulässig, weil ihr der rechtskräftige Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 24. Juni 2005 – S 52 AL 97/05 – entgegensteht. Das SG hat darin entschieden, dass die Anfechtungsklage gegen das Angebot zur Teilnahme an der Trainingsmaßnahme vom 18. März 2004 bereits deshalb unzulässig ist, weil dieses Angebot nach den §§ 48 ff. Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) mangels eigener Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich eine behördliche Verfahrenshandlung darstellt, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung dient (Verweis auf BSG, Urteil vom 19. Januar 2005 – B 11a/11 AL 39/04 R = SozR 4-1300 § 63 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt für die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG bzw. die sinngemäß erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Auch insoweit hat das SG in dem genannten Gerichtsbescheid rechtskräftig entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung schon deshalb nicht vorliegen kann, weil ein Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers nicht ersichtlich ist. Der rechtskräftige Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 24. Juni 2005 (– S 52 AL 97/05 –) bindet die Beteiligten und auch den Senat, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (vgl. § 141 Abs. 1 SGG). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klage im Verfahren – S 52 AL 97/05 – erst am 10. Januar 2005 und damit später als die vorliegende, bereits am 09. August 2004 erhobene Klage bei dem SG eingegangen ist und aus diesem Grunde schon wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des geltend gemachten Klagebegehrens unzulässig war (vgl. § 202 SGG i. V. mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Selbst wenn die Rechtskraft des Gerichtsbescheides des SG Berlin vom 24. Juni 2005 (– S 52 AL 97/05 –) der Zulässigkeit der von dem Kläger erhobenen Klage(n) vorliegend nicht entgegenstehen würde, wäre(n) diese Klage(n) unzulässig. Denn zum einen fehlt es für die erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG bereits an einer Beschwer des Klägers, für den sich durch die Teilnahme an der Maßnahme bzw. nach deren Beendigung keinerlei Nachteile ergeben haben, aus denen Rechtsbeeinträchtigungen welcher Art auch immer resultieren könnten. Für die Feststellungsklage bzw. die Fortsetzungsfeststellungsklage ist hingegen ein berechtigtes (Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfestsstellungs-) Interesse schon deshalb nicht erkennbar, weil sich der Kläger seit dem 01. Januar 2005 gar nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten befindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der an den Kläger gerichteten Aufforderung der Beklagten, an einer Trainingsmaßnahme in der Zeit vom 22. März 2004 bis zum 02. April 2004 teilzunehmen.
Die Beklagte unterbreitete dem am 1943 geborenen Kläger, der vor dem 1. Januar 2005 langjährig im Leistungsbezug der Beklagten stand, mit einem mit Rechtsfolgenbelehrung versehenen Schreiben vom 18. März 2004 das Angebot einer Trainingsmaßnahme für Arbeitnehmer über 58 Jahre zur Feststellung beruflicher Kenntnisse in der Zeit vom 22. März 2004 bis zum 02. April 2004. Den Widerspruch des Klägers, der dann trotz seiner Weigerung an der Maßnahme teilnahm, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2004 bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides gerichtete Klage mit Urteil vom 23. Mai 2006 abgewiesen. Eine gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 gerichtete Klage hatte das SG Berlin bereits mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 (– S 52 AL 97/05 –) abgewiesen. Die Berufung hiergegen blieb erfolglos (Urteil des Landessozialgerichts – LSG – Berlin-Brandenburg vom 11. Mai 2006 – L 30 AL 1100/05 –).
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil des SG Berlin vom 23. Mai 2006 und verfolgt sein Begehren weiter; auf seine Berufungsschrift vom 18. Juni 2006 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 18. März 2004 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze verwiesen.
Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Soweit der Kläger bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 SGG) die erstinstanzlich erhobene Anfechtungsklage gegen das Angebot zur Teilnahme an der Trainingsmaßnahme vom 18. März 2004 weiter verfolgt, ist diese Klage bereits deshalb unzulässig, weil ihr der rechtskräftige Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 24. Juni 2005 – S 52 AL 97/05 – entgegensteht. Das SG hat darin entschieden, dass die Anfechtungsklage gegen das Angebot zur Teilnahme an der Trainingsmaßnahme vom 18. März 2004 bereits deshalb unzulässig ist, weil dieses Angebot nach den §§ 48 ff. Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) mangels eigener Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt, sondern lediglich eine behördliche Verfahrenshandlung darstellt, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung dient (Verweis auf BSG, Urteil vom 19. Januar 2005 – B 11a/11 AL 39/04 R = SozR 4-1300 § 63 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt für die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG bzw. die sinngemäß erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Auch insoweit hat das SG in dem genannten Gerichtsbescheid rechtskräftig entschieden, dass ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung schon deshalb nicht vorliegen kann, weil ein Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers nicht ersichtlich ist. Der rechtskräftige Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 24. Juni 2005 (– S 52 AL 97/05 –) bindet die Beteiligten und auch den Senat, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist (vgl. § 141 Abs. 1 SGG). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Klage im Verfahren – S 52 AL 97/05 – erst am 10. Januar 2005 und damit später als die vorliegende, bereits am 09. August 2004 erhobene Klage bei dem SG eingegangen ist und aus diesem Grunde schon wegen anderweitiger Rechtshängigkeit des geltend gemachten Klagebegehrens unzulässig war (vgl. § 202 SGG i. V. mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz).
Selbst wenn die Rechtskraft des Gerichtsbescheides des SG Berlin vom 24. Juni 2005 (– S 52 AL 97/05 –) der Zulässigkeit der von dem Kläger erhobenen Klage(n) vorliegend nicht entgegenstehen würde, wäre(n) diese Klage(n) unzulässig. Denn zum einen fehlt es für die erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG bereits an einer Beschwer des Klägers, für den sich durch die Teilnahme an der Maßnahme bzw. nach deren Beendigung keinerlei Nachteile ergeben haben, aus denen Rechtsbeeinträchtigungen welcher Art auch immer resultieren könnten. Für die Feststellungsklage bzw. die Fortsetzungsfeststellungsklage ist hingegen ein berechtigtes (Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfestsstellungs-) Interesse schon deshalb nicht erkennbar, weil sich der Kläger seit dem 01. Januar 2005 gar nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten befindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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