Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 2141/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 343/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm über den 16. Juli 2006 hinaus Kran-kengeld zu gewähren, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Ein Anord-nungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn sein Bestehen überwiegend wahrscheinlich ist (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, § 294 RdNr. 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin Brandenburg e. V. vom 28. Juni 2006 schließen die bei dem zuletzt als Reinigungskraft tätig gewesenen und seit Mai 2005 arbeitslosen Kläger diagnostizierten Krankheiten (Angst und depressive Störung, gemischt) eine berufliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus.
Soweit der Antragsteller seine Beschwerde damit begründet, dass "bisher kein Gutachten seines behandelnden Arztes Dr. S. eingeholt" worden sei, verkennt er, dass die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gemäß § 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass er eine entsprechende Stellungnahme seines Arztes dem Gericht vorlegt. Denn die Sozialgerichte sind – mit Ausnahme der Fälle lebensbedrohlicher Situationen – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht verpflichtet – über die Verwer-tung präsenter Beweismittel hinaus – Beweisaufnahmen durchzuführen.
Soweit das Sozialgericht allerdings ausführt, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig sei, weil es ihm grundsätzlich zuzumuten sei, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beantragen, hat der Senat bereits als 9. Senat des Lan-dessozialgerichts Berlin mit Beschluss vom 1. März 1999 (L 9 B 7/99 KR/ER, Breithaupt 1999, S. 910) entschieden, dass diese Rechtsauffassung nicht mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zu vereinbaren ist. Ein Anordnungsgrund kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, der Antragsteller könne Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Beachtlich ist jedoch, dass der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II beantragt hat und dieser Antrag mit Bescheid des JobCenter S. vom 18. Mai 2006 mangels Bedürftigkeit abgelehnt worden ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Antragsteller auf den Bezug von Krankengeld nicht lebensnotwendig angewiesen ist und er zur Durchsetzung seines Krankengeldanspruchs auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, ohne dass ihm daraus wesentliche Nachteile entstehen; dies schließt folglich auch den für das vorliegende Verfahren erforderlichen Anordnungsgrund aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. August 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm über den 16. Juli 2006 hinaus Kran-kengeld zu gewähren, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Ein Anord-nungsanspruch ist glaubhaft gemacht, wenn sein Bestehen überwiegend wahrscheinlich ist (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage 2004, § 294 RdNr. 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn nach dem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Berlin Brandenburg e. V. vom 28. Juni 2006 schließen die bei dem zuletzt als Reinigungskraft tätig gewesenen und seit Mai 2005 arbeitslosen Kläger diagnostizierten Krankheiten (Angst und depressive Störung, gemischt) eine berufliche Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus.
Soweit der Antragsteller seine Beschwerde damit begründet, dass "bisher kein Gutachten seines behandelnden Arztes Dr. S. eingeholt" worden sei, verkennt er, dass die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs gemäß § 920 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass er eine entsprechende Stellungnahme seines Arztes dem Gericht vorlegt. Denn die Sozialgerichte sind – mit Ausnahme der Fälle lebensbedrohlicher Situationen – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht verpflichtet – über die Verwer-tung präsenter Beweismittel hinaus – Beweisaufnahmen durchzuführen.
Soweit das Sozialgericht allerdings ausführt, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig sei, weil es ihm grundsätzlich zuzumuten sei, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beantragen, hat der Senat bereits als 9. Senat des Lan-dessozialgerichts Berlin mit Beschluss vom 1. März 1999 (L 9 B 7/99 KR/ER, Breithaupt 1999, S. 910) entschieden, dass diese Rechtsauffassung nicht mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes zu vereinbaren ist. Ein Anordnungsgrund kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, der Antragsteller könne Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Beachtlich ist jedoch, dass der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II beantragt hat und dieser Antrag mit Bescheid des JobCenter S. vom 18. Mai 2006 mangels Bedürftigkeit abgelehnt worden ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Antragsteller auf den Bezug von Krankengeld nicht lebensnotwendig angewiesen ist und er zur Durchsetzung seines Krankengeldanspruchs auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, ohne dass ihm daraus wesentliche Nachteile entstehen; dies schließt folglich auch den für das vorliegende Verfahren erforderlichen Anordnungsgrund aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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