Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 778/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 4573/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die ehrenamtliche Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender eines Berufsverbandes ist in der Regel nicht Bestandteil der ausgeübten selbständigen Tätigkeit, für die eine freiwillige Unternehmerversicherung besteht, und ist somit nicht mitversichert.
Die Revision wurde zugelassen.
Die Revision wurde zugelassen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. August 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 22.03.2002 als Arbeitsunfall streitig.
Der Kläger betreibt mit Partnern die Kanzlei der vereidigten Buchprüfer und Steuerberater R., N. & F. in R ... Für diese selbständige Tätigkeit besteht bei der Beklagten eine freiwillige Versicherung. Daneben ist der Kläger gewählter Vorstandsvorsitzender des B. der vereidigten B. (B.) e. V. Als solcher ist er ehrenamtlich tätig; er erhält für diese Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich Auslagenerstattung (vgl. Satzung des B. - Stand 06.12.2001).
Am 22.03.2002 nahm der Kläger in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender des B. e. V. an einer Besprechung mit den Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) sowie dem Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) in D. teil. Auf dem Rückweg von D. stürzte er gegen 17:30 Uhr auf dem Flughafengelände in S. auf dem Weg zum Parkhaus auf der Treppe und zog sich eine Ruptur der Subscapularissehne der linken Schulter zu (Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 03.05.2002).
Der Kläger zeigte den Unfall der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2002 an. Er teilte im Unfallfragebogen mit, am Unfalltag noch bis 22:30 Uhr sowie anschließend bis zum 10.04.2002 weiter gearbeitet zu haben. Mit Bescheid vom 14.08.2002 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls vom 22.03.2002 als Arbeitsunfall ab, da der Kläger bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Der Widerspruch, mit dem der Kläger vortrug, Anlass für den Unfall sei die notwendige Eile im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gewesen, weil noch am Unfalltag um 19:30 Uhr eine telefonische Besprechung mit Auftraggebern vereinbart gewesen sei, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20.03.2003).
Am 24.03.2003 hat der Kläger zum Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und erneut auf seine betrieblich bedingte Eile hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2004 hat das SG den Kläger persönlich gehört. Hierbei hat er angegeben, Inhalt der Besprechung in D. sei ausschließlich die Zusammenlegung der Berufe des vereidigten Buchprüfers und des Wirtschaftsprüfers gewesen. Auf Grund der mehrfach geführten Gespräche sei ein Gesetzentwurf an das Bundesministerium geleitet worden, der jedoch vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 17.10.2003 abgelehnt worden sei. In Zukunft könnten vereidigte Buchprüfer keine Pflichtprüfung nach dem HGB mehr vornehmen, weshalb er davon ausgehe, in Zukunft Prüfungsmandate zu verlieren. Mit Urteil vom 18.08.2004 hat das SG die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 22.03.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem versicherten Weg befunden, weil seine Teilnahme an der Besprechung in D. auch wesentlich seinem Unternehmen (als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater) gedient habe. Denn Zweck der Zusammenkunft sei die Sicherung der Existenz aller Unternehmen der vereinigten Buchprüfer - und damit mittelbar auch seines eigenen - gewesen.
Gegen das am 17.09.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.10.2004 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie hat einen Referentenentwurf zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vorgelegt, nach dem § 2 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch unter Buchstabe c) dergestalt ergänzt werden soll, dass Personen, die in "Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstiger Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen" in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Damit werde deutlich, dass auch der Gesetzgeber nicht von einem Unfallversicherungsschutz für diesen Personenkreis, zu dem auch der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles gehört habe, ausgegangen sei. Die Rückreise aus D. sei unversichert gewesen. Ob hierbei betriebsbedingte Eile anzunehmen gewesen sei, spiele keine Rolle. Bei der Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender des B. e. V. handle sich es um ein Wahlamt, welches dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zugänglich sei. Die Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender könne nicht unmittelbar dem Tätigkeitsfeld als vereidigtem Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer zugerechnet werden. Die zum Unfall führende Verrichtung sei wesentlich dazu bestimmt gewesen, einer Berufsgruppe insgesamt zu dienen. Die Auswirkungen auf den eigenen Betriebs seien nicht wesentlich gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. August 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil für zutreffend. Er sei auf dem Rückweg von D. auch auf dem Hinweg zur Kanzlei gewesen, weswegen der Gesichtspunkt der betriebsbedingten Eile relevant sei; ferner sei die Besprechung in D. der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen und Versicherungsschutz sei darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt eines Dienstwegs zu bejahen. Im Übrigen sei der vorgelegte Referentenentwurf unerheblich, weil der Kläger diesem zukünftig zu versichernden Personenkreis nicht zugehörig sei.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG)), frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist zulässig und begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht zur Anerkennung des Ereignisses vom 22.03.2002 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) verurteilt. Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Unfalls nicht unter Unfallversicherungsschutz.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 14.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2003, mit dem die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 22.03.2002 als Arbeitsunfall abgelehnt hat.
Auf den zutreffend im Wege der Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) geltend gemachten Anspruch finden die Vorschriften des am 01.01.1997 in Kraft getretenen SGB VII Anwendung (§ 212 SGB VII).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - die Nrn. 2 bis 5 kommen bei vorliegendem Sachverhalt von vornherein nicht in Betracht - ist eine versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. § 2 benennt den kraft Gesetzes, § 3 den kraft Satzung und § 6 den auf Grund freiwilliger Versicherung versicherten Personenkreis. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII - die Nrn. 2 bis 17 scheiden bei vorliegendem Sachverhalt von vornherein aus - zählen hierzu Beschäftigte. § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert Beschäftigung als die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; dabei sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung, eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. "Beschäftigter" in diesem Sinn ist der Kläger zum Unfallzeitpunkt - das ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten - weder im Verhältnis zur eigenen Kanzlei noch gegenüber dem B. e.V. gewesen. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII scheidet daher - ebenso wie nach § 2 Abs. 2 (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. Juni 1990 - 2 RU 59/89 - = SozR 3-2200 § 539 Nr. 3) - aus. Zwischen den Beteiligten unumstritten gehört der Kläger auch nicht zu dem nach § 3 SGB VII versicherten Personenkreis. Des Weiteren ist unumstritten, dass der Kläger nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII - angefügt durch Gesetz vom 09.12.2004, BGBl I S. 3299, in Kraft getreten am 01.01.2005 - freiwillig bei der Beklagten versichert ist. Er ist jedoch bei der Beklagten - ausweislich Blatt C der Verwaltungsakte seit Juli 1993 - als Steuerberater freiwillig versichert. Damit gehört der Kläger grundsätzlich zu dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Personenkreis.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R -) ist für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls in der Regel - und zunächst - erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Dieser sachliche Zusammenhang (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92 S. 257; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Nr. 4) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76 , 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S. 197; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 S. 234; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
Bei dem nach § 6 SGB VII als Steuerberater freiwillig versicherten Kläger sind alle Verrichtungen im Rahmen seiner Steuerberatertätigkeit Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Verrichtungen im Laufe eines Arbeitstages versichert sind, denn Arbeitsunfälle sind nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtungen zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Unternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen, die zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit auch in der Regel zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes führen. Eine Einschränkung der Unterbrechung des Versicherungsschutzes macht die Rechtsprechung jedoch bei der gemischten Tätigkeit oder einer unwesentlichen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit; in beiden Fällen besteht der Versicherungsschutz fort. Dabei liegt eine gemischte Tätigkeit vor, wenn eine Verrichtung untrennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. Versicherungsschutz bei einer gemischten Tätigkeit besteht, wenn sie dem Unternehmen zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt ist, wobei hier das entscheidende Abgrenzungskriterium ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - m.w.N. veröffentlicht in Juris). Bei der Unterbrechung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen erheblichen und unerheblichen Unterbrechungen; dieser Gesichtspunkt ist bei vorliegendem Sachverhalt jedoch nicht relevant (s. dazu im Einzelnen: Urteil des BSG aaO).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze ist vorliegend zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers als Vorstandsvorsitzender seines Berufsverbandes Bestandteil seiner - versicherten - Steuerprüfertätigkeit ist. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Es handelt sich um zwei von einander unabhängige und inhaltlich unterschiedliche Tätigkeiten, was sich schon daran zeigt, dass die Steuerprüfertätigkeit vollumfänglich ausgeübt werden kann ohne Vorstandsvorsitzender des Berufsverbandes zu sein; umgedreht ist das zwar nicht möglich, weil ein Vorstandsvorsitzender eines Berufsverbands denknotwendig nur ein Angehöriger der entsprechenden Berufsgruppe sein kann, diese "berufliche" Klammer macht aus der verbands- und berufspolitischen Tätigkeit jedoch keine - versicherte - berufliche Tätigkeit. Ferner hat der Kläger nach eigenen Angaben am Unfalltag in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender des BvB e. V. an der Besprechung teil- und Verbandsinteressen wahrgenommen. Gegenstand der Besprechung sind ausschließlich die Zusammenlegung der Berufe des vereidigten Buchprüfers und Wirtschaftsprüfers, die Entwicklung eines gemeinsamen Gesetzentwurfs zur Zusammenführung der beiden Berufe sowie die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Auswirkungen gewesen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass entsprechende Ergebnisse oder Vereinbarungen der Gremien der Berufsorganisationen generell die Belange der Mitgliedsbetriebe berühren; reflexartig ergeben sich daraus auch Auswirkungen auf das Unternehmens des Klägers. Maßgeblich erscheint dem Senat aber, dass der Kläger in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender und nicht als Steuerberater des eigenen Unternehmens aufgetreten ist, vielmehr den B. und damit alle dem B. zugehörigen Mitgliedsbetriebe repräsentiert hat. Damit hat im Vordergrund seiner Tätigkeit am Unfalltag diejenige als Vorstandsvorsitzender gestanden, die Tendenz seines Handelns ist wesentlich auf die Wahrnehmung der Verbandsinteressen gerichtet gewesen. Hierfür ist er auch vom Verwaltungsrat des B. gewählt worden. Die oben erwähnten reflexartigen Auswirkungen seiner Vorstandsvorsitzendentätigkeit vermögen allein keinen - Versicherungsschutz begründenden - betrieblichen und beruflichen Bezug herzustellen. Deshalb überzeugt das Argument des Klägers, heutzutage müsse jeder Selbständige berufs- und verbandspolitisch tätig sein, weshalb derartige Tätigkeiten der - versicherten - originären Berufstätigkeit zuzuordnen seien, den Senat nicht. Er hat sich deswegen auch nicht auf einer Dienstfahrt - also einem Weg in Ausführung der versicherten Tätigkeit selbst (vgl. hierzu KassKomm-Ricke § 8 SGB VII RdNr. 124 m.w.H.) befunden. Die Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender ist daher dem privaten, persönlichen und eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen.
Unterstellt man den Vortrag des Klägers, er habe am Unfalltag zwischen den einzelnen Verrichtungen als Vorstandsvorsitzender immer wieder auch Angelegenheiten seiner Kanzlei erledigt, als wahr, ist zu prüfen, ob unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit Versicherungsschutz bestanden hat. Das ist jedoch nach Auffassung des Senats schon deshalb zu verneinen, weil hier keine gemischte Tätigkeit vorgelegen hat. Die eigenwirtschaftliche (verbands-/berufspolitische) Tätigkeit als Vorstandvorsitzender, in deren Zusammenhang allein die Hin- und Rückreise nach und von D. erfolgte, ist klar von seiner Steuerberatertätigkeit zu trennen, die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls - nämlich die Rückreise von D. - zweifelsfrei der Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender zuzurechnen, da nur diese Tätigkeit die Hin- und Rückreise nach und von D. erforderlich gemacht hat.
Ungeachtet dessen kann nach Auffassung des Senats auch bei Annahme einer gemischten Tätigkeit, die darin gesehen werden könnte, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls "untrennbar" sowohl auf der Rückreise von der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender als auch auf dem Hinweg zu einer versicherten Tätigkeit als Steuerberater in bzw. für die Kanzlei befand, Versicherungsschutz nicht bejaht werden, weil diese nicht wesentlich dem Unternehmen (der Kanzlei des Klägers) zu dienen bestimmt gewesen ist. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist - wie oben dargelegt -, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Das ist hier eindeutig zu verneinen, denn die Rückreise von D. wäre ohne die eigenwirtschaftliche Tätigkeit (Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden) nicht erfolgt.
Das Vorbringen des Klägers, er sei zum Unfallzeitpunkt auch auf dem "Hinweg" zu seiner Kanzlei gewesen, um dort versicherte Tätigkeiten zu verrichten, begründet keine für den Kläger günstigere Entscheidung. Selbst wenn dieser Weg als "Hinweg" anzusehen wäre, wäre der Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil der Weg von D. (sog. Dritter Ort) nach R. nicht in einem angemessenen vergleichbaren Verhältnis zu dem gewöhnlichen (und sehr viel kürzeren) Weg von seinem Wohnort in R. zu der Kanzlei, die sich ebenfalls in R. befindet, gestanden hat (vgl. zum Ganzen Ricke in Kasseler Kommentar SGB VII § 8 Rdnr. 209 ff).
Auch mit der vom Kläger vorgetragenen "betriebsbedingten Eile" ist dessen Versicherungsschutz nicht zu begründen. Soweit der Kläger hiermit eine "betriebseigentümliche Gefahr" geltend machen will, ist sein Vorbringen irrelevant, weil er sich - wie oben dargelegt - auf einem nicht versicherten Weg befunden hat. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger unter besonderem Zeitdruck gestanden hat, nachdem zwischen Landung in S. (vor 17:30 Uhr) und der vereinbarten beruflichen Besprechung (19:30 Uhr) mehr als 2 Stunden lagen, die Entfernung zwischen Flughafen S. und R. etwa 30 bis 40 km beträgt und - gerichtsbekannt - im nach-feierabendlichen Verkehr zügig zurückgelegt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 22.03.2002 als Arbeitsunfall streitig.
Der Kläger betreibt mit Partnern die Kanzlei der vereidigten Buchprüfer und Steuerberater R., N. & F. in R ... Für diese selbständige Tätigkeit besteht bei der Beklagten eine freiwillige Versicherung. Daneben ist der Kläger gewählter Vorstandsvorsitzender des B. der vereidigten B. (B.) e. V. Als solcher ist er ehrenamtlich tätig; er erhält für diese Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich Auslagenerstattung (vgl. Satzung des B. - Stand 06.12.2001).
Am 22.03.2002 nahm der Kläger in seiner Eigenschaft als Vorstandsvorsitzender des B. e. V. an einer Besprechung mit den Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) sowie dem Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) in D. teil. Auf dem Rückweg von D. stürzte er gegen 17:30 Uhr auf dem Flughafengelände in S. auf dem Weg zum Parkhaus auf der Treppe und zog sich eine Ruptur der Subscapularissehne der linken Schulter zu (Bericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vom 03.05.2002).
Der Kläger zeigte den Unfall der Beklagten mit Schreiben vom 16.04.2002 an. Er teilte im Unfallfragebogen mit, am Unfalltag noch bis 22:30 Uhr sowie anschließend bis zum 10.04.2002 weiter gearbeitet zu haben. Mit Bescheid vom 14.08.2002 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls vom 22.03.2002 als Arbeitsunfall ab, da der Kläger bei der zum Unfall führenden Tätigkeit nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe. Der Widerspruch, mit dem der Kläger vortrug, Anlass für den Unfall sei die notwendige Eile im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gewesen, weil noch am Unfalltag um 19:30 Uhr eine telefonische Besprechung mit Auftraggebern vereinbart gewesen sei, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20.03.2003).
Am 24.03.2003 hat der Kläger zum Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und erneut auf seine betrieblich bedingte Eile hingewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2004 hat das SG den Kläger persönlich gehört. Hierbei hat er angegeben, Inhalt der Besprechung in D. sei ausschließlich die Zusammenlegung der Berufe des vereidigten Buchprüfers und des Wirtschaftsprüfers gewesen. Auf Grund der mehrfach geführten Gespräche sei ein Gesetzentwurf an das Bundesministerium geleitet worden, der jedoch vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 17.10.2003 abgelehnt worden sei. In Zukunft könnten vereidigte Buchprüfer keine Pflichtprüfung nach dem HGB mehr vornehmen, weshalb er davon ausgehe, in Zukunft Prüfungsmandate zu verlieren. Mit Urteil vom 18.08.2004 hat das SG die Beklagte verurteilt, das Ereignis vom 22.03.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem versicherten Weg befunden, weil seine Teilnahme an der Besprechung in D. auch wesentlich seinem Unternehmen (als vereidigter Buchprüfer und Steuerberater) gedient habe. Denn Zweck der Zusammenkunft sei die Sicherung der Existenz aller Unternehmen der vereinigten Buchprüfer - und damit mittelbar auch seines eigenen - gewesen.
Gegen das am 17.09.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.10.2004 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie hat einen Referentenentwurf zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vorgelegt, nach dem § 2 Abs. 1 Nr. 10 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch unter Buchstabe c) dergestalt ergänzt werden soll, dass Personen, die in "Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbstständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstiger Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen" in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Damit werde deutlich, dass auch der Gesetzgeber nicht von einem Unfallversicherungsschutz für diesen Personenkreis, zu dem auch der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles gehört habe, ausgegangen sei. Die Rückreise aus D. sei unversichert gewesen. Ob hierbei betriebsbedingte Eile anzunehmen gewesen sei, spiele keine Rolle. Bei der Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender des B. e. V. handle sich es um ein Wahlamt, welches dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zugänglich sei. Die Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender könne nicht unmittelbar dem Tätigkeitsfeld als vereidigtem Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer zugerechnet werden. Die zum Unfall führende Verrichtung sei wesentlich dazu bestimmt gewesen, einer Berufsgruppe insgesamt zu dienen. Die Auswirkungen auf den eigenen Betriebs seien nicht wesentlich gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18. August 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil für zutreffend. Er sei auf dem Rückweg von D. auch auf dem Hinweg zur Kanzlei gewesen, weswegen der Gesichtspunkt der betriebsbedingten Eile relevant sei; ferner sei die Besprechung in D. der unternehmerischen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen und Versicherungsschutz sei darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt eines Dienstwegs zu bejahen. Im Übrigen sei der vorgelegte Referentenentwurf unerheblich, weil der Kläger diesem zukünftig zu versichernden Personenkreis nicht zugehörig sei.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG)), frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§ 151 SGG) ist zulässig und begründet. Das SG hat die Beklagte zu Unrecht zur Anerkennung des Ereignisses vom 22.03.2002 als Arbeitsunfall (Wegeunfall) verurteilt. Der Kläger stand zum Zeitpunkt des Unfalls nicht unter Unfallversicherungsschutz.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 14.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2003, mit dem die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 22.03.2002 als Arbeitsunfall abgelehnt hat.
Auf den zutreffend im Wege der Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) geltend gemachten Anspruch finden die Vorschriften des am 01.01.1997 in Kraft getretenen SGB VII Anwendung (§ 212 SGB VII).
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - die Nrn. 2 bis 5 kommen bei vorliegendem Sachverhalt von vornherein nicht in Betracht - ist eine versicherte Tätigkeit auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. § 2 benennt den kraft Gesetzes, § 3 den kraft Satzung und § 6 den auf Grund freiwilliger Versicherung versicherten Personenkreis. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII - die Nrn. 2 bis 17 scheiden bei vorliegendem Sachverhalt von vornherein aus - zählen hierzu Beschäftigte. § 7 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) definiert Beschäftigung als die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; dabei sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung, eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. "Beschäftigter" in diesem Sinn ist der Kläger zum Unfallzeitpunkt - das ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten - weder im Verhältnis zur eigenen Kanzlei noch gegenüber dem B. e.V. gewesen. Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII scheidet daher - ebenso wie nach § 2 Abs. 2 (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. Juni 1990 - 2 RU 59/89 - = SozR 3-2200 § 539 Nr. 3) - aus. Zwischen den Beteiligten unumstritten gehört der Kläger auch nicht zu dem nach § 3 SGB VII versicherten Personenkreis. Des Weiteren ist unumstritten, dass der Kläger nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII - angefügt durch Gesetz vom 09.12.2004, BGBl I S. 3299, in Kraft getreten am 01.01.2005 - freiwillig bei der Beklagten versichert ist. Er ist jedoch bei der Beklagten - ausweislich Blatt C der Verwaltungsakte seit Juli 1993 - als Steuerberater freiwillig versichert. Damit gehört der Kläger grundsätzlich zu dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Personenkreis.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R -) ist für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls in der Regel - und zunächst - erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang). Dieser sachliche Zusammenhang (BSGE 63, 273, 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92 S. 257; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10; BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 Nr. 4) ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSGE 58, 76 , 77 = SozR 2200 § 548 Nr. 70 S. 197; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84 S. 234; BSG SozR 3-2700 § 8 Nr. 10).
Bei dem nach § 6 SGB VII als Steuerberater freiwillig versicherten Kläger sind alle Verrichtungen im Rahmen seiner Steuerberatertätigkeit Teil der versicherten Tätigkeit und stehen mit ihr im erforderlichen sachlichen Zusammenhang. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Verrichtungen im Laufe eines Arbeitstages versichert sind, denn Arbeitsunfälle sind nur Unfälle "infolge" der versicherten Tätigkeit. Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtungen zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Unternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte. Typischerweise und in der Regel unversichert sind höchstpersönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen, die zu einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit und damit auch in der Regel zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes führen. Eine Einschränkung der Unterbrechung des Versicherungsschutzes macht die Rechtsprechung jedoch bei der gemischten Tätigkeit oder einer unwesentlichen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit; in beiden Fällen besteht der Versicherungsschutz fort. Dabei liegt eine gemischte Tätigkeit vor, wenn eine Verrichtung untrennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken dient. Versicherungsschutz bei einer gemischten Tätigkeit besteht, wenn sie dem Unternehmen zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt ist, wobei hier das entscheidende Abgrenzungskriterium ist, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R - m.w.N. veröffentlicht in Juris). Bei der Unterbrechung unterscheidet die Rechtsprechung zwischen erheblichen und unerheblichen Unterbrechungen; dieser Gesichtspunkt ist bei vorliegendem Sachverhalt jedoch nicht relevant (s. dazu im Einzelnen: Urteil des BSG aaO).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundsätze ist vorliegend zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers als Vorstandsvorsitzender seines Berufsverbandes Bestandteil seiner - versicherten - Steuerprüfertätigkeit ist. Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Es handelt sich um zwei von einander unabhängige und inhaltlich unterschiedliche Tätigkeiten, was sich schon daran zeigt, dass die Steuerprüfertätigkeit vollumfänglich ausgeübt werden kann ohne Vorstandsvorsitzender des Berufsverbandes zu sein; umgedreht ist das zwar nicht möglich, weil ein Vorstandsvorsitzender eines Berufsverbands denknotwendig nur ein Angehöriger der entsprechenden Berufsgruppe sein kann, diese "berufliche" Klammer macht aus der verbands- und berufspolitischen Tätigkeit jedoch keine - versicherte - berufliche Tätigkeit. Ferner hat der Kläger nach eigenen Angaben am Unfalltag in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender des BvB e. V. an der Besprechung teil- und Verbandsinteressen wahrgenommen. Gegenstand der Besprechung sind ausschließlich die Zusammenlegung der Berufe des vereidigten Buchprüfers und Wirtschaftsprüfers, die Entwicklung eines gemeinsamen Gesetzentwurfs zur Zusammenführung der beiden Berufe sowie die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Auswirkungen gewesen. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass entsprechende Ergebnisse oder Vereinbarungen der Gremien der Berufsorganisationen generell die Belange der Mitgliedsbetriebe berühren; reflexartig ergeben sich daraus auch Auswirkungen auf das Unternehmens des Klägers. Maßgeblich erscheint dem Senat aber, dass der Kläger in seiner Funktion als Vorstandsvorsitzender und nicht als Steuerberater des eigenen Unternehmens aufgetreten ist, vielmehr den B. und damit alle dem B. zugehörigen Mitgliedsbetriebe repräsentiert hat. Damit hat im Vordergrund seiner Tätigkeit am Unfalltag diejenige als Vorstandsvorsitzender gestanden, die Tendenz seines Handelns ist wesentlich auf die Wahrnehmung der Verbandsinteressen gerichtet gewesen. Hierfür ist er auch vom Verwaltungsrat des B. gewählt worden. Die oben erwähnten reflexartigen Auswirkungen seiner Vorstandsvorsitzendentätigkeit vermögen allein keinen - Versicherungsschutz begründenden - betrieblichen und beruflichen Bezug herzustellen. Deshalb überzeugt das Argument des Klägers, heutzutage müsse jeder Selbständige berufs- und verbandspolitisch tätig sein, weshalb derartige Tätigkeiten der - versicherten - originären Berufstätigkeit zuzuordnen seien, den Senat nicht. Er hat sich deswegen auch nicht auf einer Dienstfahrt - also einem Weg in Ausführung der versicherten Tätigkeit selbst (vgl. hierzu KassKomm-Ricke § 8 SGB VII RdNr. 124 m.w.H.) befunden. Die Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender ist daher dem privaten, persönlichen und eigenwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen.
Unterstellt man den Vortrag des Klägers, er habe am Unfalltag zwischen den einzelnen Verrichtungen als Vorstandsvorsitzender immer wieder auch Angelegenheiten seiner Kanzlei erledigt, als wahr, ist zu prüfen, ob unter dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit Versicherungsschutz bestanden hat. Das ist jedoch nach Auffassung des Senats schon deshalb zu verneinen, weil hier keine gemischte Tätigkeit vorgelegen hat. Die eigenwirtschaftliche (verbands-/berufspolitische) Tätigkeit als Vorstandvorsitzender, in deren Zusammenhang allein die Hin- und Rückreise nach und von D. erfolgte, ist klar von seiner Steuerberatertätigkeit zu trennen, die Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls - nämlich die Rückreise von D. - zweifelsfrei der Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender zuzurechnen, da nur diese Tätigkeit die Hin- und Rückreise nach und von D. erforderlich gemacht hat.
Ungeachtet dessen kann nach Auffassung des Senats auch bei Annahme einer gemischten Tätigkeit, die darin gesehen werden könnte, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls "untrennbar" sowohl auf der Rückreise von der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender als auch auf dem Hinweg zu einer versicherten Tätigkeit als Steuerberater in bzw. für die Kanzlei befand, Versicherungsschutz nicht bejaht werden, weil diese nicht wesentlich dem Unternehmen (der Kanzlei des Klägers) zu dienen bestimmt gewesen ist. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist - wie oben dargelegt -, ob die Tätigkeit hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck entfallen wäre. Das ist hier eindeutig zu verneinen, denn die Rückreise von D. wäre ohne die eigenwirtschaftliche Tätigkeit (Wahrnehmung der Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden) nicht erfolgt.
Das Vorbringen des Klägers, er sei zum Unfallzeitpunkt auch auf dem "Hinweg" zu seiner Kanzlei gewesen, um dort versicherte Tätigkeiten zu verrichten, begründet keine für den Kläger günstigere Entscheidung. Selbst wenn dieser Weg als "Hinweg" anzusehen wäre, wäre der Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil der Weg von D. (sog. Dritter Ort) nach R. nicht in einem angemessenen vergleichbaren Verhältnis zu dem gewöhnlichen (und sehr viel kürzeren) Weg von seinem Wohnort in R. zu der Kanzlei, die sich ebenfalls in R. befindet, gestanden hat (vgl. zum Ganzen Ricke in Kasseler Kommentar SGB VII § 8 Rdnr. 209 ff).
Auch mit der vom Kläger vorgetragenen "betriebsbedingten Eile" ist dessen Versicherungsschutz nicht zu begründen. Soweit der Kläger hiermit eine "betriebseigentümliche Gefahr" geltend machen will, ist sein Vorbringen irrelevant, weil er sich - wie oben dargelegt - auf einem nicht versicherten Weg befunden hat. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, warum der Kläger unter besonderem Zeitdruck gestanden hat, nachdem zwischen Landung in S. (vor 17:30 Uhr) und der vereinbarten beruflichen Besprechung (19:30 Uhr) mehr als 2 Stunden lagen, die Entfernung zwischen Flughafen S. und R. etwa 30 bis 40 km beträgt und - gerichtsbekannt - im nach-feierabendlichen Verkehr zügig zurückgelegt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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