L 19 B 698/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 107 AS 6577/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 698/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes abgelehnt.

Eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, weil der Antragstellerin anderenfalls erhebliche und durch eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner gewährt der Antragstellerin seit dem 1. August 2006 neben den Kosten der Unterkunft anstelle der bis dahin gezahlten Regelleistung in Höhe von 345,- Euro wegen einer angenommenen Bedarfsgemeinschaft mit P G nur 311,- Euro monatlich. Auch wenn die Antragstellerin geltend macht, es handele sich dabei um einen "gewaltigen Unterschied" rechtfertigt ein Betrag von 34,- Euro monatlich nicht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass jedenfalls dann, wenn nicht unerhebliche Zweifel daran bestehen, dass der geltend gemachte Anspruch voraussichtlich auch im Hauptsachverfahren bestätigt wird, vorläufige Leistungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken sind. Ein Maßstab dafür kann aus § 31 Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - gewonnen werden, wonach nach einer Kürzung des Regelsatzes um mehr als 30 % ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erwägen sind. Hier beträgt die angefochtene Minderung des Regelsatzes jedoch nur circa 10 %. Es bestehen zudem erhebliche Zweifel an den Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren, denn bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage weist nichts auf das Bestehen eines Anordnungsanspruchs - im Sinne eines materiellen Anspruchs auf die begehrte Mehrleistung - hin. Die Antragstellerin wohnt seit 1989 mit P G in einer Wohnung mit weniger als 48 m². Bei einer lebensnahen Betrachtung ist es wenig glaubhaft, dass unter diesen Wohnverhältnissen und über einen derart langen Zeitraum lediglich eine reine Zweckgemeinschaft besteht. Vielmehr spricht schon die Dauer des Zusammenlebens (vgl. auch § 7 Abs. 3 a SGB II in der seit 1. August 2006 geltenden Fassung) dafür, dass bei verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Daran ändert auch die anders lautende Erklärung des P G nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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