L 15 SO 141/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 SO 3523/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 141/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2006 und der Bescheid des Beklagten vom 1. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2005 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2004 Leistungen der Grundsicherung im Alter zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter für die Zeit von Januar 2003 bis März 2004. Die Klägerin ist 1908 geboren worden. Seit 11. Juli 2002 bewohnte sie die B Pflegeresidenz B, wo sie vollstationäre Pflege erhielt. Die Barmer Ersatzkasse - Pflegekasse - gewährte ihr seit dem selben Tag Leistungen nach der Pflegestufe I der sozialen Pflegeversicherung. Am 2. Januar 2003 beantragte die Klägerin beim Beklagten Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG). Im streitigen Zeitraum bezog sie laufend eine Kindererziehungsleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 103,44 EUR bis 30. Juni 2003, danach 104,52 EUR. Ferner zahlte die Pflegekasse monatlich 1.023,00 EUR (Kappungsgrenze) unmittelbar an die Pflegeeinrichtung. Diese berechnete jedenfalls im Jahr 2003 je Kalendertag einen Betrag von 82,26 EUR (15,72 EUR Unterkunft und Verpflegung + 25,45 EUR Investitionspauschale + 41,09 EUR Betreuung und Pflege), entsprechend zirka 2.500,00 EUR monatlich. Für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fiel ein monatlicher Beitrag von 120,38 EUR bis 30. Juni 2003, danach von 125,35 EUR an. Eine Betriebsrente in Höhe von 2.500,00 DM, die auf dem gegenseitigen Testament der Klägerin und ihres 1982 verstorbenen Ehemannes beruhte und die seit April 1996 von der Gesellschaft für B und P-I mbH (im Folgenden: GmbH) gezahlt worden war, war per 1. Juni 2001 eingestellt worden. Eine von der Klägerin vor dem Landgericht Berlin im Jahr 2002 erhobene Klage auf Zahlung der rückständigen Betriebsrente endete am 22. April 2004 durch gerichtlichen Vergleich, in dem sich die GmbH verpflichtete, ab April 2004 monatlich 1.220,00 EUR unmittelbar an die Pflegeeinrichtung sowie 10.000,00 EUR auf ein Treuhandkonto bei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin einzuzahlen. Dem entsprechend waren im streitigen Zeitraum monatlich Aufwendungen von zirka 1.600,00 bis 1.700,00 EUR nicht durch tatsächliche Einkünfte der Klägerin gedeckt. Auf Anfrage der Beklagten teilte ihr der Zeuge D S (der Schwiegersohn der Klägerin) mit, dass er die ungedeckten Kosten aus seinen Ersparnissen begleiche. Die Klägerin habe die Betriebsrente zunächst deshalb nicht mehr eingefordert, da sie angesichts ihres Alters gemeint habe, nicht mehr lang zu leben. Durch Bescheid vom 1. März 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung mit der Begründung ab, dass die Klägerin innerhalb der letzten zehn Jahre ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe, da sie auf monatliche Leistungen aus einem Erbe verzichtet habe. Angesichts dessen sei sie von den Leistungen der Grundsicherung ausgenommen. Sie könne beim Sozialamt jedoch einen Antrag auf Übernahme der Heimkosten stellen. Mit ihrem Widerspruch hat die Klägerin vorgetragen, dass sie sich zunächst nicht gegen die Einstellung der Betriebsrente gewendet habe, weil sie der Begründung ihres Sohnes G, der Hauptgesellschafter der GmbH sei, geglaubt habe, dass das Finanzamt die Betriebsrentenzahlung nicht mehr anerkenne. Erst nachdem der Zeuge sie im Mai 2002 über ihre Rechte aufgeklärt habe, habe sie sich entschlossen, gegen die GmbH zu klagen. Auf ihr Erbe habe sie zu keiner Zeit verzichtet. Die einmalige Nachzahlung von 10.000,00 sei für die Rechtsanwalts- und Prozesskosten fast vollständig aufgebraucht worden. Selbst die ab April 2004 laufende Betriebsrente decke die Heimkosten und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht vollständig. Durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 1. März 2004 werde "zurückgenommen" und der Antrag nunmehr abgelehnt, weil das monatlich anzurechnende Einkommen von 1.410,19 EUR (Zuwendungen des Zeugen) die errechneten Leistungen der Grundsicherung von 679,84 EUR (234,00 EUR Regelsatz eines Familienangehörigen + 43,95 EUR entsprechend 15 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand + 281,51 EUR Kosten der Unterkunft + 120,38 EUR Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung) übersteige. Die Zuwendungen ihres Schwiegersohnes bzw. ihrer Tochter seien in vollem Umfang anzurechnen, da ihre Berücksichtigung für die Klägerin als Empfängerin keine besondere Härte bedeutet.

Mit der Klage hat die Klägerin das Begehren weiter verfolgt, Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum Januar 2003 bis März 2004 zu erhalten. Durch Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung bestünden nicht, da die Klägerin wegen anrechenbaren Einkommens nicht bedürftig sei. Werde ein anzuerkennender Bedarf mit dem Hilfesuchenden tatsächlich zugeflossenen Mitteln gedeckt, so sei die nachträgliche Gewährung von Leistungen nicht möglich. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn der Grundsicherungsträger nicht rechtzeitig leiste oder es dem Hilfesuchenden nicht zuzumuten sei, auf sich für ihn ergebende Möglichkeiten der Selbsthilfe oder auf die Inanspruchnahme Dritter zurückzugreifen. Im vorliegenden Fall sei der Grundsicherungsbedarf durch die Zuwendungen des Zeugen mehr als gedeckt worden. Dass der Zeuge damit primär das Ziel verfolgt habe, die Pflegeheimkosten vollständig abzudecken, habe keine Bedeutung. Dass die Mittel lediglich darlehensweise gewährt worden seien, sei weder vorgetragen noch belegt worden. Mit der Berufung hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Der Zeuge habe sich nur deswegen gehalten gesehen, die Kosten zu verauslagen, weil der Beklagte Leistungen nicht in jedem Bedarfsmonat rechtzeitig zur Verfügung gestellt habe. Zwischen ihr und dem Zeugen habe kein Zweifel bestanden, dass die zu erwartenden Nachzahlungen die verauslagten Mittel hätten ausgleichen sollen. Wegen der familiären Verbindung sei es nicht als erforderlich angesehen worden, ausdrücklich einen Darlehensvertrag zu schließen. Durch die Zahlungen habe der Zeuge ausschließlich für sie nachteilige Folgen abwenden wollen, die durch nicht gedeckte Forderungen der Pflegeeinrichtung und der Krankenkasse hätten entstehen können. Beachtlich sei auch die lange Bearbeitungszeit für den Antrag auf Grundsicherung. Durch die Zahlungen seien die Ersparnisse des Zeugen aufgebraucht worden.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2006 und den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2004 Leistungen der Grundsicherung im Alter zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 20. Oktober 2006 verwiesen. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter. Allein hierüber kann auch im vorliegenden Rechtsstreit entschieden werden, da der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nur insoweit eine Verwaltungsentscheidung getroffen hat. Nach § 1 des auf den geltend gemachten Anspruch anzuwendenden Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) war die Klägerin auf Grund ihres Lebensalters Antragsberechtigte für Leistungen nach dem GSiG. Den nach § 1 GSiG notwendigen Leistungsantrag hatte sie am 2. Januar 2003 gestellt, so dass sie gemäß § 6 Satz 2 GSiG ab dem 1. Januar 2003 einen Leistungsanspruch haben konnte. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG besteht der Anspruch dann, wenn die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Der maßgebliche Lebensunterhalt ergibt sich aus § 3 Abs. 1 GSiG. Danach erfasst die bedarfsorientierte Grundsicherung 1. den für die Antragsberechtigte maßgebenden Regelsatz zuzüglich 15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach dem zweiten Abschnitt des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), 2. bei stationärer Unterbringung – wie im vorliegenden Fall – als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich der für die Gewährung der Grundsicherung zuständigen Behörde – hier des Beklagten, 3. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 13 des Bundessozialhilfegesetzes, 4. einen Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes nach Nr. 1 bei Besitz eines Ausweises nach § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes mit dem Merkzeichen G und 5. die Dienstleistungen, die zur Erreichung der Zwecksetzung gemäß § 1 GSiG erforderlich sind. Den sich hiernach ergebenden Bedarf hat der Beklagte mit 679,84 EUR berechnet. Die Richtigkeit dieses Betrags steht bis 30. Juni 2003 nicht in Frage. Ab dann ergibt sich allerdings jedenfalls wegen der geänderten sozialhilferechtlichen Regelsätze (237,00 EUR Regelsatz eines Familienangehörigen + 44,40 EUR entsprechend 15 % des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand) und des geänderten Beitragssatzes zur Kranken- und Pflegeversicherung (Kostenumfang insgesamt 125,35 EUR) ein abweichender Bedarf. Von einer genauen Berechnung des maßgeblichen Lebensunterhalts konnte abgesehen werden, weil im streitigen Zeitraum kein Einkommen angefallen war, das gemäß § 3 Abs. 2 GSiG i. V. mit §§ 76 ff. Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einzusetzen ist. Auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen bleiben zum einen gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 SGB XI die von der Pflegekasse gewährten Leistungen der vollstationären Pflege in Höhe von 1.023,00 EUR monatlich (§ 43 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB XI), zum anderen gemäß § 299 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) die Kindererziehungsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§§ 294 ff. SGB VI) vollständig als Einkommen unberücksichtigt. Aber auch die tatsächlichen Zahlungen, welche der Zeuge im streitigen Zeitraum an bzw. für die Klägerin geleistet hat, sind nicht als Einkommen anrechenbar. Grundsätzlich stellen gemäß § 76 Abs. 1 BSHG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert Einkommen dar. Im Ergebnis eine Ausnahme hiervon ist von dem bis Ende 2004 für Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständigen Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jedoch für die Sozialhilfe nach dem BSHG unter anderem dann angenommen worden, wenn eine hilfesuchende Person ihren unaufschiebbaren Lebensunterhalt nach Eingang eines Leistungsantrags, aber vor dessen (positiver) Bescheidung, vorläufig von Dritten erhalten hat (s. – auch zum folgenden - etwa BVerwGE 96, 152; BVerwG, Beschluss vom 18. April 1996 – 5 B 10/96 -, zitiert nach Juris). Die Hilfe des Dritten kann der Leistungsträger der Anspruchstellerin dann nicht anspruchsvernichtend entgegen halten, wenn der Dritte "gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens" eingesprungen ist. Maßgeblich sind die subjektiven Gründe, welche den Dritten zu seinem Verhalten veranlasst haben. Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem BVerwG generell in seiner Rechtsprechung zur bedarfsdeckenden Wirkung von Leistungen Dritter zu folgen ist. Denn die von dem Zeugen erbrachten Zahlungen an die Klägerin im bzw. für den streitigen Zeitraum schließen den Anspruch vorliegend auch nach dieser Rechtsprechung nicht aus, weil die eben dargestellte Ausnahme vorliegt. Diese Ausnahme auch bei Leistungen nach dem GSiG anzunehmen begegnet keinen Bedenken, da es sich bei der bedarfsorientierten Grundsicherung lediglich um eine besondere Form der Sozialhilfe handelt (hiervon geht etwa auch der Verwaltungsgerichtshof [VGH] Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Oktober 2005 – 12 S 1558/05FEVS 57, 333 aus). Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Sozialgerichts stellen die Zahlungen des Zeugen lediglich vorläufige Leistungen dar. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung durch den Senat nachvollziehbar und damit glaubhaft erläutert, dass die Klägerin die Heimkosten bis Ende Dezember 2002 noch aus eigenen Ersparnissen gezahlt und den Antrag auf Grundsicherung erst gestellt hatte, als ihr dies nicht mehr möglich war. Seine eigenen Zahlungen hatten folglich zeitnah zu dem Zeitpunkt eingesetzt, zu dem die Klägerin den Antrag auf Grundsicherung gestellt hatte. Bereits dieser Umstand indiziert, dass der Zeuge, der gleichzeitig Bevollmächtigter der Klägerin im Verwaltungsverfahren war, Zahlungen nur quasi als Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen des Beklagten geleistet hatte. Denn es wäre ein Widerspruch in sich, einerseits ein Leistungsbegehren zu stellen und andererseits dessen Erfolg durch anspruchsausschließende endgültige Zahlungen zu verhindern. Dass der Zeuge nur vorübergehend Leistungen erbringen wollte, wird dagegen durch seine von ihm vorgetragenen wirtschaftlichen Verhältnisse untermauert. Seine eigene Rente von weniger als 1.100,00 EUR monatlich konnte die laufenden offenen Kosten für die Heimunterbringung und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin von vornherein nicht decken. Selbst wenn ab August 2003 die Rente seiner Ehefrau in Höhe von zirka 600,00 EUR hinzugerechnet würde, wäre dem Ehepaar nicht einmal das Existenzminimum für sich selbst verblieben, wenn es aus seinen laufenden Einkünften dauerhaft auch die Klägerin hätte unterstützen müssen. Seine Ersparnisse, die er dann eingesetzt hat, erlaubten von vornherein nur eine zeitlich begrenzte Unterstützung der Klägerin. Der endgültige Einsatz seines Vermögens entsprach auch keiner sittlich-moralischen Pflicht des Zeugen. Er konnte erwarten, dass der Beklagte in angemessener Zeit über den Antrag entscheiden würde, der stattdessen nahezu elf Monate unbearbeitet blieb. Allenfalls konnte vom Zeugen auf Grund sittlicher Verpflichtung das erwartet werden, was er getan hat, nämlich im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten Bedarfe im Zeitraum bis zur Entscheidung über den Leistungsantrag vorübergehend zu decken, um Nachteile für die Klägerin (wie den Verlust des Heimplatzes und der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung) abzuwenden. Der an Recht und Gesetz gebundene Beklagte konnte nicht erwarten oder gar beanspruchen, sich seiner Leistungspflicht durch Zeitablauf entziehen zu können. Ob – wie der Zeuge weiter angibt – bei Antragstellung zusätzlich noch ausdrücklich mündlich zwischen ihm und Mitarbeitern des Beklagten erörtert worden war, dass er nur vorübergehend die Kosten für die Heimunterbringung und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen wollte, kann angesichts dessen offen bleiben. Ob die Zuwendungen des Zeugen nach § 78 Abs. 2 BSHG außer Betracht zu bleiben hätten, weil ihre Berücksichtigung für die Klägerin als Empfängerin eine besondere Härte darstellte, ist ebenfalls rechtlich unerheblich. Von dieser Vorschrift werden lediglich solche Zuwendungen erfasst, die von dritter Seite endgültig gemacht werden (s. VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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