Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 AL 4980/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 1232/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421 j Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) – nur noch - für die Zeit vom 01. April 2004 bis 28. Februar 2005 in Anspruch.
Der Kläger, geboren 1949, war vom 17. April 1972 bis 28. Februar 2003 bei der versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 01. März 2003 war er wegen der Insolvenz des Betriebs freigestellt und nunmehr im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der (im Folgenden: ) als Elektromonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag mit Bescheid vom 17. Juli 2003 Entgeltsicherungsleistungen für 780 Kalendertage, und zwar für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 29. Februar 2004 u.a. einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 143, 83 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 verlängerte die das zunächst bis zum 29. Februar 2004 befristete Arbeitsverhältnis "um ein weiteres Jahr bis zum 28.2.2005". Am 27. Februar 2004 meldete sich der Kläger arbeitslos, nachdem die das Arbeitsverhältnis am 24. Februar 2004 zum 29. Februar 2004 witterungsbedingt – "gekündigt" hatte; auf das Schreiben der vom 24. Februar 2004 wird Bezug genommen. Am 01. April 2004 nahm der Kläger die Beschäftigung bei der wieder auf; auf das Schreiben der BLS vom 25. März 2004 wird ebenfalls Bezug genommen.
Den Antrag des Klägers auf Fortzahlung der Entgeltsicherung für die Zeit ab 01. April 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. Juli 2004 unter Bezugnahme auf § 421 j Abs. 5 Nr. 2 SGB III ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004).
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 27. Juli 2005 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2004 verurteilt, an den Kläger seit 01. April 2004 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei begründet. Dem Kläger stehe Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer zu; das ergebe sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 17. Juli 2003. Der Anspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten für die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses ab 01. April 2004 nicht ausgeschlossen. Der Sachverhalt rechtfertige den Leistungsausschluss weder nach dem Wortlaut des § 421 j Abs. 5 Nr. 2 SGB III noch nach dessen Sinn und Zweck. Der Kläger sei vor der Antragstellung am 25. Februar 2003 bei der nicht beschäftigt gewesen. Dementsprechend habe die Beklagte ihm grundsätzlich die beantragte Leistung auch bewilligt. Diese Antragstellung wirke als Stammrecht weiter fort, und die Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses aus witterungsbedingten Gründen habe keiner erneuten Antragstellung bedurft, sondern lediglich der Anzeige, dass das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werde. Damit sei die Grundlage für eine Wiederbewilligung wieder geschaffen worden, ohne dass eine erneute Antragstellung notwendig gewesen sei. Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigten diese Auslegung. § 421 j Abs. 5 Nr. 2 SGB III solle den Anspruch dann ausschließen, wenn ein Arbeitgeber die erneute Einstellung des älteren Arbeitnehmers nach vorheriger Beschäftigung überwiegend deshalb vornehme, weil der Arbeitnehmer infolge eines niedrigeren Arbeitsentgelts nunmehr einen Anspruch auf Entgeltsicherung geltend mache. So liege der Fall hier nicht. Der Kläger werde vielmehr von seinem bisherigen Arbeitgeber zu denselben Arbeitsbedingungen wie bisher weiterbeschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis sei lediglich aus witterungsbedingten Gründen unterbrochen gewesen und mithin aus anderen Gründen als denen, die nach Sinn und Zweck der Regelung einen Ausschluss der Entgeltsicherung gewährleisteten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie trägt zur Begründung vor: Die Regelung des § 421 j Abs. 7 Satz 2 SGB III gehe eindeutig von einer "erneuten Antragstellung" aus, nachdem der Anspruch auf Entgeltsicherung bereits zuvor entstanden sei. Der Ausschlusstatbestand des Abs. 5 Nr. 2 setze eine Beschäftigung beim früheren Arbeitgeber voraus und unterscheide dabei nicht zwischen einer erstmaligen oder erneuten Antragstellung. Daraus ergebe sich eine solche Prüfung bei jeder Antragstellung. Es handele sich hier bei der Zeit ab 01. April 2004 um eine erneute Antragstellung, bei der folglich alle Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen gewesen seien. Da die Voraussetzungen des Abs. 5 Nr. 2 erfüllt seien, sei der Antrag abzulehnen gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Ergebnis der grundsätzlichen Intention des Gesetzgebers entspreche. Denn er habe dazu keine gesonderte Regelung getroffen und die getroffenen Regelungen ließen eine andere als die vorgenannte Auslegung nicht zu.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend und überreicht den Zeitarbeitsvertrag mit der BLS vom 28. Februar 2003 und das Protokoll der Tarifverhandlung über den Zusatztarifvertrag vom 25. November 1992 nebst der Betriebsvereinbarung von diesem Tage.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung in dem von ihm nunmehr auf die Zeit vom 01. April 2004 bis zum 28. Februar 2005 begrenzten zeitlichen Umfang nach § 421 j Abs. 1 Satz 1 SGB III. Danach haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten, sowie ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, dass den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der durchgehend für die Zeit vom 01. März 2003 bis zum 28. Februar 2005 vor. Der Kläger hatte bereits 1999 das 50. Lebensjahr vollendet und durch die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der am 01. März 2003 die aufgrund der Insolvenz der drohende Arbeitslosigkeit vermieden. Aufgrund seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung bei dieser Arbeitgeberin in der Zeit von April 1972 bis zum 28. Februar 2003 hatte er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 26 Kalendermonaten erworben (vgl. § 127 SGB III in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung). Da die tarifgebunden war (vgl. das vom Kläger eingereichte Protokoll der Tarifverhandlung über den Zusatztarifvertrag vom 25. November 1992 zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft verdi und der ) hatte er auch Anspruch auf ein Arbeitsentgelt das den tariflichen Bedingungen entsprach. Dementsprechend hatte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2003 Entgeltsicherungsleistungen für 780 Kalendertage bewilligt.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung steht dem Anspruch des Klägers auf Entgeltsicherungsleistungen für die – hier streitige – Zeit ab 01. April 2004 die Vorschrift des § 421 j Abs. 5 Nr. 2 1. Halbsatz SGB III nicht entgegen. Nach dem darin normierten Leistungsausschluss ist die Entgeltsicherung ausgeschlossen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Antragstellung mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Auch ausgehend vom Wortlaut dieser Bestimmung, auf den die Beklagte maßgeblich rekurriert, findet diese Regelung auf den vom Kläger erhobenen Anspruch keine Anwendung. Denn der Kläger hatte am 01. April 2004 nicht eine Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber, der BLS, aufgenommen, sondern die bisherige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses fortgesetzt.
Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass aufgrund der von der am 24. Februar 2004 ausgesprochenen Kündigung das – befristete – Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2004 beendet gewesen sei, lässt sie unberücksichtigt, dass die mit Schreiben vom 24. Januar 2004 das zuvor bis zum 29. Februar 2004 befristete Arbeitsverhältnis mit dem Kläger um ein weiteres Jahr bis zum 28. Februar 2005 verlängert hatte. Die mit Schreiben vom 24. Februar 2004 zum 29. Februar 2004 ausgesprochene Kündigung stellt sich arbeitsrechtlich in diesem Zusammenhang nicht als Kündigung des nunmehr bis zum 28. Februar 2005 laufenden befristeten Arbeitsverhältnisses, sondern als Berufung auf das ursprünglich vereinbarte Fristende dar. Denn befristete Arbeitsverhältnisse enden nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I, 1966) i. d. F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, 4607) – automatisch – mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG), ohne dass es einer Kündigung bedarf. Befristete Arbeitsverhältnisse sind zudem grundsätzlich ohnehin nur aufgrund einer außerordentlichen Kündigung vorzeitig auflösbar (vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG). Die Berufung der auf das ursprünglich vereinbarte Fristende war aber arbeitsrechtlich nicht mehr zulässig, nachdem das Arbeitsverhältnis schriftlich und damit rechtswirksam (vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG) um ein weiteres Jahr verlängert worden war. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der bestand demgemäß über den 29. Februar 2004 hinaus weiter, ungeachtet der tatsächlichen Unterbrechung der Beschäftigung im Monat März 2004.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses bei der Begründung von Leistungsansprüchen jedenfalls dann nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen, wenn zwischen der vorangegangenen und der nachfolgenden Beschäftigung ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; ein derartiger Zusammenhang liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach einer kurzzeitigen Unterbrechung zu unveränderten Bedingungen (vgl. die Betriebsvereinbarung zwischen der und dem Betriebsrat vom 25. November 1992 unter Buchstabe a) weiter beschäftigt wird (vgl. z. B. BAG AP Nr. 62 zu § 622 BGB; BAG, Urteil vom 22. August 2001 – 5 AZR 699/99 = BAGE 98, 375 ff.).
Auch ausgehend von der Prämisse der Beklagten, dass es sich bei der Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung am 01. April 2004 um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber handelte, ist überdies die Leistungsausschlussvorschrift des § 421 j Abs. 5 Nr. 2 1. Halbsatz SGB III nicht nur auf der Grundlage des Wortlauts der Regelung, sondern auch unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks auszulegen. Diese teleologische Auslegung gebietet indes eine Reduktion des Leistungsausschlusses. Denn bei der Gewährung der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer sollen ebenso wie beim Eingliederungszuschuss (vgl. dort § 221 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) Mitnahme-, Substitutions- und Verdrängungseffekte so weit wie möglich vermieden werden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf in BT- Drucks. 15/25 S. 35 zu Abs. 5). Derartige Mitnahmeeffekte könnten aber auch bei zwei rechtlich getrennten Arbeitsverhältnissen jedenfalls dann nicht auftreten, wenn eine vorübergehende witterungsbedingte Nichtbeschäftigung, die mit einem Wiedereinstellungsanspruch bei Wegfall dieser Witterungsverhältnisse (vgl. die Betriebsvereinbarung vom 25. November 1992 unter Buchstabe a) verbunden ist, zu einer (Weiter-)Beschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund eines arbeitsrechtlichen Wiedereinstellungsanspruchs führt. In derartigen Fällen gebietet vielmehr die Zielsetzung der Vorschrift eine einschränkende Auslegung ihres Anwendungsbereichs (vgl. insoweit auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr. 2 zum Einarbeitungszuschuss).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es sich um einen besonders gelagerten Einzelfall handelt.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Entgeltsicherungsleistungen für ältere Arbeitnehmer nach § 421 j Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) – nur noch - für die Zeit vom 01. April 2004 bis 28. Februar 2005 in Anspruch.
Der Kläger, geboren 1949, war vom 17. April 1972 bis 28. Februar 2003 bei der versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 01. März 2003 war er wegen der Insolvenz des Betriebs freigestellt und nunmehr im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der (im Folgenden: ) als Elektromonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag mit Bescheid vom 17. Juli 2003 Entgeltsicherungsleistungen für 780 Kalendertage, und zwar für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 29. Februar 2004 u.a. einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 143, 83 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2004 verlängerte die das zunächst bis zum 29. Februar 2004 befristete Arbeitsverhältnis "um ein weiteres Jahr bis zum 28.2.2005". Am 27. Februar 2004 meldete sich der Kläger arbeitslos, nachdem die das Arbeitsverhältnis am 24. Februar 2004 zum 29. Februar 2004 witterungsbedingt – "gekündigt" hatte; auf das Schreiben der vom 24. Februar 2004 wird Bezug genommen. Am 01. April 2004 nahm der Kläger die Beschäftigung bei der wieder auf; auf das Schreiben der BLS vom 25. März 2004 wird ebenfalls Bezug genommen.
Den Antrag des Klägers auf Fortzahlung der Entgeltsicherung für die Zeit ab 01. April 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. Juli 2004 unter Bezugnahme auf § 421 j Abs. 5 Nr. 2 SGB III ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 31. August 2004).
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 27. Juli 2005 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2004 verurteilt, an den Kläger seit 01. April 2004 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei begründet. Dem Kläger stehe Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer zu; das ergebe sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 17. Juli 2003. Der Anspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten für die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses ab 01. April 2004 nicht ausgeschlossen. Der Sachverhalt rechtfertige den Leistungsausschluss weder nach dem Wortlaut des § 421 j Abs. 5 Nr. 2 SGB III noch nach dessen Sinn und Zweck. Der Kläger sei vor der Antragstellung am 25. Februar 2003 bei der nicht beschäftigt gewesen. Dementsprechend habe die Beklagte ihm grundsätzlich die beantragte Leistung auch bewilligt. Diese Antragstellung wirke als Stammrecht weiter fort, und die Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses aus witterungsbedingten Gründen habe keiner erneuten Antragstellung bedurft, sondern lediglich der Anzeige, dass das Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt werde. Damit sei die Grundlage für eine Wiederbewilligung wieder geschaffen worden, ohne dass eine erneute Antragstellung notwendig gewesen sei. Sinn und Zweck der Regelung rechtfertigten diese Auslegung. § 421 j Abs. 5 Nr. 2 SGB III solle den Anspruch dann ausschließen, wenn ein Arbeitgeber die erneute Einstellung des älteren Arbeitnehmers nach vorheriger Beschäftigung überwiegend deshalb vornehme, weil der Arbeitnehmer infolge eines niedrigeren Arbeitsentgelts nunmehr einen Anspruch auf Entgeltsicherung geltend mache. So liege der Fall hier nicht. Der Kläger werde vielmehr von seinem bisherigen Arbeitgeber zu denselben Arbeitsbedingungen wie bisher weiterbeschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis sei lediglich aus witterungsbedingten Gründen unterbrochen gewesen und mithin aus anderen Gründen als denen, die nach Sinn und Zweck der Regelung einen Ausschluss der Entgeltsicherung gewährleisteten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie trägt zur Begründung vor: Die Regelung des § 421 j Abs. 7 Satz 2 SGB III gehe eindeutig von einer "erneuten Antragstellung" aus, nachdem der Anspruch auf Entgeltsicherung bereits zuvor entstanden sei. Der Ausschlusstatbestand des Abs. 5 Nr. 2 setze eine Beschäftigung beim früheren Arbeitgeber voraus und unterscheide dabei nicht zwischen einer erstmaligen oder erneuten Antragstellung. Daraus ergebe sich eine solche Prüfung bei jeder Antragstellung. Es handele sich hier bei der Zeit ab 01. April 2004 um eine erneute Antragstellung, bei der folglich alle Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen gewesen seien. Da die Voraussetzungen des Abs. 5 Nr. 2 erfüllt seien, sei der Antrag abzulehnen gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Ergebnis der grundsätzlichen Intention des Gesetzgebers entspreche. Denn er habe dazu keine gesonderte Regelung getroffen und die getroffenen Regelungen ließen eine andere als die vorgenannte Auslegung nicht zu.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend und überreicht den Zeitarbeitsvertrag mit der BLS vom 28. Februar 2003 und das Protokoll der Tarifverhandlung über den Zusatztarifvertrag vom 25. November 1992 nebst der Betriebsvereinbarung von diesem Tage.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung in dem von ihm nunmehr auf die Zeit vom 01. April 2004 bis zum 28. Februar 2005 begrenzten zeitlichen Umfang nach § 421 j Abs. 1 Satz 1 SGB III. Danach haben Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und bei Aufnahme der Beschäftigung noch über einen Restanspruch von mindestens 180 Tagen verfügen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld über mindestens die gleiche Dauer hätten, sowie ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, dass den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, ortsüblichen Bedingungen entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der durchgehend für die Zeit vom 01. März 2003 bis zum 28. Februar 2005 vor. Der Kläger hatte bereits 1999 das 50. Lebensjahr vollendet und durch die Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der am 01. März 2003 die aufgrund der Insolvenz der drohende Arbeitslosigkeit vermieden. Aufgrund seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung bei dieser Arbeitgeberin in der Zeit von April 1972 bis zum 28. Februar 2003 hatte er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 26 Kalendermonaten erworben (vgl. § 127 SGB III in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung). Da die tarifgebunden war (vgl. das vom Kläger eingereichte Protokoll der Tarifverhandlung über den Zusatztarifvertrag vom 25. November 1992 zwischen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft verdi und der ) hatte er auch Anspruch auf ein Arbeitsentgelt das den tariflichen Bedingungen entsprach. Dementsprechend hatte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 2003 Entgeltsicherungsleistungen für 780 Kalendertage bewilligt.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung steht dem Anspruch des Klägers auf Entgeltsicherungsleistungen für die – hier streitige – Zeit ab 01. April 2004 die Vorschrift des § 421 j Abs. 5 Nr. 2 1. Halbsatz SGB III nicht entgegen. Nach dem darin normierten Leistungsausschluss ist die Entgeltsicherung ausgeschlossen, wenn die Aufnahme der Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Antragstellung mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war. Auch ausgehend vom Wortlaut dieser Bestimmung, auf den die Beklagte maßgeblich rekurriert, findet diese Regelung auf den vom Kläger erhobenen Anspruch keine Anwendung. Denn der Kläger hatte am 01. April 2004 nicht eine Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber, der BLS, aufgenommen, sondern die bisherige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses fortgesetzt.
Soweit die Beklagte darauf abhebt, dass aufgrund der von der am 24. Februar 2004 ausgesprochenen Kündigung das – befristete – Arbeitsverhältnis zum 29. Februar 2004 beendet gewesen sei, lässt sie unberücksichtigt, dass die mit Schreiben vom 24. Januar 2004 das zuvor bis zum 29. Februar 2004 befristete Arbeitsverhältnis mit dem Kläger um ein weiteres Jahr bis zum 28. Februar 2005 verlängert hatte. Die mit Schreiben vom 24. Februar 2004 zum 29. Februar 2004 ausgesprochene Kündigung stellt sich arbeitsrechtlich in diesem Zusammenhang nicht als Kündigung des nunmehr bis zum 28. Februar 2005 laufenden befristeten Arbeitsverhältnisses, sondern als Berufung auf das ursprünglich vereinbarte Fristende dar. Denn befristete Arbeitsverhältnisse enden nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I, 1966) i. d. F. des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, 4607) – automatisch – mit Ablauf der vereinbarten Zeit (§ 15 Abs. 1 TzBfG), ohne dass es einer Kündigung bedarf. Befristete Arbeitsverhältnisse sind zudem grundsätzlich ohnehin nur aufgrund einer außerordentlichen Kündigung vorzeitig auflösbar (vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG). Die Berufung der auf das ursprünglich vereinbarte Fristende war aber arbeitsrechtlich nicht mehr zulässig, nachdem das Arbeitsverhältnis schriftlich und damit rechtswirksam (vgl. § 14 Abs. 4 TzBfG) um ein weiteres Jahr verlängert worden war. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der bestand demgemäß über den 29. Februar 2004 hinaus weiter, ungeachtet der tatsächlichen Unterbrechung der Beschäftigung im Monat März 2004.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Unterbrechungen eines Arbeitsverhältnisses bei der Begründung von Leistungsansprüchen jedenfalls dann nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen, wenn zwischen der vorangegangenen und der nachfolgenden Beschäftigung ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; ein derartiger Zusammenhang liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach einer kurzzeitigen Unterbrechung zu unveränderten Bedingungen (vgl. die Betriebsvereinbarung zwischen der und dem Betriebsrat vom 25. November 1992 unter Buchstabe a) weiter beschäftigt wird (vgl. z. B. BAG AP Nr. 62 zu § 622 BGB; BAG, Urteil vom 22. August 2001 – 5 AZR 699/99 = BAGE 98, 375 ff.).
Auch ausgehend von der Prämisse der Beklagten, dass es sich bei der Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung am 01. April 2004 um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber handelte, ist überdies die Leistungsausschlussvorschrift des § 421 j Abs. 5 Nr. 2 1. Halbsatz SGB III nicht nur auf der Grundlage des Wortlauts der Regelung, sondern auch unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks auszulegen. Diese teleologische Auslegung gebietet indes eine Reduktion des Leistungsausschlusses. Denn bei der Gewährung der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer sollen ebenso wie beim Eingliederungszuschuss (vgl. dort § 221 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) Mitnahme-, Substitutions- und Verdrängungseffekte so weit wie möglich vermieden werden (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf in BT- Drucks. 15/25 S. 35 zu Abs. 5). Derartige Mitnahmeeffekte könnten aber auch bei zwei rechtlich getrennten Arbeitsverhältnissen jedenfalls dann nicht auftreten, wenn eine vorübergehende witterungsbedingte Nichtbeschäftigung, die mit einem Wiedereinstellungsanspruch bei Wegfall dieser Witterungsverhältnisse (vgl. die Betriebsvereinbarung vom 25. November 1992 unter Buchstabe a) verbunden ist, zu einer (Weiter-)Beschäftigung des Arbeitnehmers aufgrund eines arbeitsrechtlichen Wiedereinstellungsanspruchs führt. In derartigen Fällen gebietet vielmehr die Zielsetzung der Vorschrift eine einschränkende Auslegung ihres Anwendungsbereichs (vgl. insoweit auch BSG SozR 3-4100 § 49 Nr. 2 zum Einarbeitungszuschuss).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es sich um einen besonders gelagerten Einzelfall handelt.
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