Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 380/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 439/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1963 bis zum 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.
Der am 1939 geborene Kläger ist gelernter Tischler und erwarb nach dem Besuch der Fachschule für angewandte Kunst H. in der Abteilung Innenarchitektur eine "Qualifikation, die dem Abschluss an einer Ingenieurschule entspricht" (Abschlusszeugnis vom 31. Juli 1963). Nach einem Fernstudium an der Hochschule für industrielle Formgestaltung H. Burg G. wurde dem Kläger der akademische Grad "Diplom-Formgestalter" verliehen (Urkunde vom 20. Januar 1989). Der Kläger war ab 1. September 1963 wie folgt beschäftigt: bis zum 31. Oktober 1963 bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) Tischfabrik F (Innenarchitekt), vom 1. November 1963 bis zum 15. Januar 1964 beim VEB Vereinigte Möbelfabriken F. (Innenarchitekt), vom 16. Januar 1964 bis zum 31. Mai 1966 bei der Handelsorganisation (HO) Lebensmittel und Industrie F. (Innenarchitekt), vom 6. Juni 1966 bis zum 31. Dezember 1968 beim VEB Hochbauprojektierung F. (Innenarchitekt), vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1970 beim VEB Wohnungsbaukombinat F. – Direktions- und Betriebsteil EPC – (Innenarchitekt) und vom 1. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Wohnungs- und Gesellschaftsbaukombinat F. – Betrieb Projektierung– (Innenarchitekt, ab 1. Januar 1979 Gruppenleiter Entwurf und ab 1. Januar 1981 Brigadeleiter Entwurf). Der Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit Wirkung vom 1. September 1976 in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) einbezogen worden; eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG für die Zeit vom 1. September 1963 bis zum 30. Juni 1990 ab mit der Begründung, dass der Kläger als Innenarchitekt nicht berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs zu führen und überdies auch keine ingenieurtechnische Beschäftigung am Stichtag, dem 30. Juni 1990, ausgeübt habe.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1963 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat diese Klage mit Urteil vom 30. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die im Klageantrag bezeichneten Feststellungen. Der Kläger werde vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Er habe beim In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gehabt und sei auch nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft gewesen. Er habe auch aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen bundesrechtlich fingierten Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Denn er sei am Stichtag (30. Juni 1990) nicht befugt gewesen, eine Berufsbezeichnung zu führen, aufgrund derer er aus bundesrechtlicher Sicht einen obligatorischen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVTI gehabt hätte. Der Kläger sei entgegen seiner Ansicht als Diplom-Formgestalter bzw. Innenarchitekt kein Ingenieur im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVTI-VO) vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) gewesen. Ihm sei nicht durch einen staatlichen Zuerkennungsakt das Recht zur Führung des Titels "Ingenieur" verliehen worden, ebenso wenig wie das Recht zur Führung des Titels "Architekt". Weder der Innenarchitekt noch der Diplom-Formgestalter seien Architekten bzw. Ingenieure im Sinne der AVTI (Verweis auf das Urteil des Landessozialgerichts – LSG - für das Land Brandenburg vom 12. April 2005 – L 22 RA 324/04 –).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Seine in der DDR erworbene Qualifikation habe dem Abschluss an einer Ingenieurschule entsprochen. Demgemäß habe ihm das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V durch Urkunde vom 5. Mai 2004 auch die Berechtigung verliehen, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" zu führen. Er sei stets in einem technischen Bauberuf tätig gewesen, auch als Innenarchitekt. Diese Tätigkeit sei mit der eines "normalen" Architekten ohne weiteres vergleichbar. Er sei auch nach den entsprechenden Gehaltsgruppen für Ingenieure entlohnt worden. Auf die Schriftsätze des Klägers vom 22. März 2006 und 26. September 2006 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1963 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend (Verweis auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 17. Januar 2006 – L 4 RA 432/03 –).
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie gegebenenfalls der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. September 1963 bis zum 30. Juni 1990. Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte – unstreitig – bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat auch in den angefochtenen Bescheiden eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG nicht getroffen.
§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtssprechung des BSG: vgl. z.B. Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SGb 2002, 379 sowie – B4 RA 18/01 R – veröffentlicht in juris). Ein derartiger fingierter Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem, hier der AVTI, vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R veröffentlicht in juris; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R – veröffentlicht in juris).
Allein maßgebend sind insoweit die Texte der AVTI-VO vom 17. August 1950 (GBl. 844) und der hierzu ergangenen 2. DB. Die genannten Vorschriften der DDR sind unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – veröffentlicht in juris). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch auf eine Versorgungszusage nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag, dem 30. Juni 1990, drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung tatsächlich verrichtet haben und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die oben genannte erste Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage. Er war in der DDR nicht berechtigt, den für eine Zugehörigkeit zur AVTI erforderlichen "Titel" (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur AVTI-VO) eines "Ingenieurs" oder eines "Architekten" zu führen. Ihm war vielmehr in der DDR durch staatlichen Zuerkennungsakt allein die Berechtigung verliehen worden, die Berufsbezeichnung "Diplom-Formgestalter" zu führen (Urkunde vom 20. Januar 1989). Diese Berufsbezeichnung ist aber in der AVTI und der hierzu ergangenen 2. DB, in der die zur technischen Intelligenz gehörenden Berufsgruppen abschließend bezeichnet sind (vgl. insoweit z.B. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 35/04 R – veröffentlicht in juris; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8), nicht aufgeführt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB galten als Angehörige der technischen Intelligenz nämlich nur Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete. Nach dem Satz 2 der Vorschrift gehörten dazu ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Der Kläger hatte seine staatliche Abschlussprüfung an der Fachschule für angewandte Kunst Heiligendamm abgelegt, ohne eine spezielle Berufsbezeichnung oder einen akademischen Grad erlangt zu haben. Er mag durch die damit erworbene Qualifikation, die dem Abschluss einer Ingenieurschule entsprach, zwar nach § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II 278; VOIng) berechtigt gewesen sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Die Einbeziehung in den Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten verlangt aber nach der 2. DB, dass der obligatorische Einzubeziehende tatsächlich über den "Titel" eines "Ingenieurs" gemäß der VOIng verfügte. Insoweit verdeutlicht nämlich § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB, dass zu dem berechtigten Personenkreis der "Ingenieure" nur Personen zählten, die den Titel eines "Ingenieurs" tatsächlich hatten (vgl. insoweit z.B. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R – veröffentlicht in juris; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Vorausgesetzt wird also neben der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, ein staatlicher Zuerkennungsakt, durch den der Titel tatsächlich verliehen wird (vgl. auch BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 29/05 R – veröffentlicht in juris). Bis zum 30. Juni 1990 war dem Kläger indes der Titel eines "Ingenieurs" nicht zuerkannt worden. Gleiches gilt für den Titel eines "Architekten". Beschäftigte wie der Kläger, die den Titel eines "Ingenieurs", "Architekten" oder "Technikers" nicht hatten, konnten nur auf Antrag aufgrund einer Ermessensentscheidung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB zu AVTI-VO in das Versorgungssystem einbezogen werden (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 35/04 R –). Eine solche Ermessensentscheidung kann aber unter Geltung von Bundesrecht nicht nachgeholt werden. Der Kläger war am 30. Juni 1990 auch nicht als Konstrukteur tätig. Er hat dies nicht vorgetragen. Anhaltspunkte hierfür sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Ob der Kläger – wie er vorbringt – tatsächlich ingenieurtechnische Tätigkeiten oder Tätigkeiten eines Architekten ausgeführt hatte, ist somit unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 29/05 R -).
Im Rahmen der fiktiven Einbeziehung in die AVTI spielt es schließlich keine Rolle, ob der Kläger nach bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen berechtigt ist, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" zu führen. Denn maßgebend ist ausschließlich die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage unter Berücksichtigung der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Regelungen.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierung angeknüpft hat. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 18. Juli 2003 – B 4 RA 1/03 R –). Zwischenzeitlich hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen durch die Fachgerichte, insbesondere durch das BSG, nicht willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – nicht veröffentlicht; Beschluss vom 8. September 2004 – 1 BvR 1503/04 – nicht veröffentlicht; Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. – veröffentlicht in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1963 bis zum 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen.
Der am 1939 geborene Kläger ist gelernter Tischler und erwarb nach dem Besuch der Fachschule für angewandte Kunst H. in der Abteilung Innenarchitektur eine "Qualifikation, die dem Abschluss an einer Ingenieurschule entspricht" (Abschlusszeugnis vom 31. Juli 1963). Nach einem Fernstudium an der Hochschule für industrielle Formgestaltung H. Burg G. wurde dem Kläger der akademische Grad "Diplom-Formgestalter" verliehen (Urkunde vom 20. Januar 1989). Der Kläger war ab 1. September 1963 wie folgt beschäftigt: bis zum 31. Oktober 1963 bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) Tischfabrik F (Innenarchitekt), vom 1. November 1963 bis zum 15. Januar 1964 beim VEB Vereinigte Möbelfabriken F. (Innenarchitekt), vom 16. Januar 1964 bis zum 31. Mai 1966 bei der Handelsorganisation (HO) Lebensmittel und Industrie F. (Innenarchitekt), vom 6. Juni 1966 bis zum 31. Dezember 1968 beim VEB Hochbauprojektierung F. (Innenarchitekt), vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1970 beim VEB Wohnungsbaukombinat F. – Direktions- und Betriebsteil EPC – (Innenarchitekt) und vom 1. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1990 beim VEB Wohnungs- und Gesellschaftsbaukombinat F. – Betrieb Projektierung– (Innenarchitekt, ab 1. Januar 1979 Gruppenleiter Entwurf und ab 1. Januar 1981 Brigadeleiter Entwurf). Der Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit Wirkung vom 1. September 1976 in die Freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) einbezogen worden; eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG für die Zeit vom 1. September 1963 bis zum 30. Juni 1990 ab mit der Begründung, dass der Kläger als Innenarchitekt nicht berechtigt gewesen sei, den Titel eines Ingenieurs zu führen und überdies auch keine ingenieurtechnische Beschäftigung am Stichtag, dem 30. Juni 1990, ausgeübt habe.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1963 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) hat diese Klage mit Urteil vom 30. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die im Klageantrag bezeichneten Feststellungen. Der Kläger werde vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst. Er habe beim In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gehabt und sei auch nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft gewesen. Er habe auch aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen bundesrechtlich fingierten Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Denn er sei am Stichtag (30. Juni 1990) nicht befugt gewesen, eine Berufsbezeichnung zu führen, aufgrund derer er aus bundesrechtlicher Sicht einen obligatorischen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVTI gehabt hätte. Der Kläger sei entgegen seiner Ansicht als Diplom-Formgestalter bzw. Innenarchitekt kein Ingenieur im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur Verordnung über die AVTI in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVTI-VO) vom 24. Mai 1951 (GBl. 487) gewesen. Ihm sei nicht durch einen staatlichen Zuerkennungsakt das Recht zur Führung des Titels "Ingenieur" verliehen worden, ebenso wenig wie das Recht zur Führung des Titels "Architekt". Weder der Innenarchitekt noch der Diplom-Formgestalter seien Architekten bzw. Ingenieure im Sinne der AVTI (Verweis auf das Urteil des Landessozialgerichts – LSG - für das Land Brandenburg vom 12. April 2005 – L 22 RA 324/04 –).
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Seine in der DDR erworbene Qualifikation habe dem Abschluss an einer Ingenieurschule entsprochen. Demgemäß habe ihm das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur M-V durch Urkunde vom 5. Mai 2004 auch die Berechtigung verliehen, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" zu führen. Er sei stets in einem technischen Bauberuf tätig gewesen, auch als Innenarchitekt. Diese Tätigkeit sei mit der eines "normalen" Architekten ohne weiteres vergleichbar. Er sei auch nach den entsprechenden Gehaltsgruppen für Ingenieure entlohnt worden. Auf die Schriftsätze des Klägers vom 22. März 2006 und 26. September 2006 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1963 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend (Verweis auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 17. Januar 2006 – L 4 RA 432/03 –).
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie gegebenenfalls der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 1. September 1963 bis zum 30. Juni 1990. Das AAÜG ist auf den Kläger schon deshalb nicht anwendbar, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG, keinen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hatte. Denn der Versorgungsfall (des Alters oder der Invalidität) war zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Der Kläger war aber auch am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Denn er hatte – unstreitig – bis zum 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten und ihm war auch nicht im Rahmen einer Einzelentscheidung eine Versorgung zugesagt worden. Die Beklagte hat auch in den angefochtenen Bescheiden eine positive Statusentscheidung über die Anwendbarkeit des AAÜG nicht getroffen.
§ 1 Abs. 1 AAÜG ist zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung dahin auszulegen, dass den tatsächlich einbezogenen Personen diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen (fingierten) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (ständige Rechtssprechung des BSG: vgl. z.B. Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und – B 4 RA 3/02 R = SGb 2002, 379 sowie – B4 RA 18/01 R – veröffentlicht in juris). Ein derartiger fingierter Anspruch ist aber nur dann zu bejahen, wenn am Stichtag (30. Juni 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in dem betreffenden Versorgungssystem, hier der AVTI, vorgesehen war (ständige Rechtsprechung: vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 18/03 R veröffentlicht in juris; BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R – veröffentlicht in juris).
Allein maßgebend sind insoweit die Texte der AVTI-VO vom 17. August 1950 (GBl. 844) und der hierzu ergangenen 2. DB. Die genannten Vorschriften der DDR sind unabhängig von deren Verwaltungs- und Auslegungspraxis allein nach bundesrechtlichen Kriterien auszulegen (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – veröffentlicht in juris). Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt ein fingierter Anspruch auf eine Versorgungszusage nur vor, wenn der Betreffende zum Stichtag, dem 30. Juni 1990, drei Voraussetzungen erfüllt: Er muss 1. die Berechtigung gehabt haben, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit oder Beschäftigung tatsächlich verrichtet haben und 3. die Beschäftigung oder die Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem diesen Betrieben gleichgestellten Betrieb ausgeübt haben (vgl. hierzu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6; SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die oben genannte erste Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage. Er war in der DDR nicht berechtigt, den für eine Zugehörigkeit zur AVTI erforderlichen "Titel" (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB zur AVTI-VO) eines "Ingenieurs" oder eines "Architekten" zu führen. Ihm war vielmehr in der DDR durch staatlichen Zuerkennungsakt allein die Berechtigung verliehen worden, die Berufsbezeichnung "Diplom-Formgestalter" zu führen (Urkunde vom 20. Januar 1989). Diese Berufsbezeichnung ist aber in der AVTI und der hierzu ergangenen 2. DB, in der die zur technischen Intelligenz gehörenden Berufsgruppen abschließend bezeichnet sind (vgl. insoweit z.B. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 35/04 R – veröffentlicht in juris; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8), nicht aufgeführt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB galten als Angehörige der technischen Intelligenz nämlich nur Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete. Nach dem Satz 2 der Vorschrift gehörten dazu ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen. Der Kläger hatte seine staatliche Abschlussprüfung an der Fachschule für angewandte Kunst Heiligendamm abgelegt, ohne eine spezielle Berufsbezeichnung oder einen akademischen Grad erlangt zu haben. Er mag durch die damit erworbene Qualifikation, die dem Abschluss einer Ingenieurschule entsprach, zwar nach § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II 278; VOIng) berechtigt gewesen sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Die Einbeziehung in den Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten verlangt aber nach der 2. DB, dass der obligatorische Einzubeziehende tatsächlich über den "Titel" eines "Ingenieurs" gemäß der VOIng verfügte. Insoweit verdeutlicht nämlich § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB, dass zu dem berechtigten Personenkreis der "Ingenieure" nur Personen zählten, die den Titel eines "Ingenieurs" tatsächlich hatten (vgl. insoweit z.B. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – B 4 RA 62/01 R – veröffentlicht in juris; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 8). Vorausgesetzt wird also neben der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, ein staatlicher Zuerkennungsakt, durch den der Titel tatsächlich verliehen wird (vgl. auch BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 29/05 R – veröffentlicht in juris). Bis zum 30. Juni 1990 war dem Kläger indes der Titel eines "Ingenieurs" nicht zuerkannt worden. Gleiches gilt für den Titel eines "Architekten". Beschäftigte wie der Kläger, die den Titel eines "Ingenieurs", "Architekten" oder "Technikers" nicht hatten, konnten nur auf Antrag aufgrund einer Ermessensentscheidung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 3 der 2. DB zu AVTI-VO in das Versorgungssystem einbezogen werden (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 35/04 R –). Eine solche Ermessensentscheidung kann aber unter Geltung von Bundesrecht nicht nachgeholt werden. Der Kläger war am 30. Juni 1990 auch nicht als Konstrukteur tätig. Er hat dies nicht vorgetragen. Anhaltspunkte hierfür sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Ob der Kläger – wie er vorbringt – tatsächlich ingenieurtechnische Tätigkeiten oder Tätigkeiten eines Architekten ausgeführt hatte, ist somit unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006 – B 4 RA 29/05 R -).
Im Rahmen der fiktiven Einbeziehung in die AVTI spielt es schließlich keine Rolle, ob der Kläger nach bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen berechtigt ist, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" zu führen. Denn maßgebend ist ausschließlich die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage unter Berücksichtigung der maßgeblichen versorgungsrechtlichen Regelungen.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierung angeknüpft hat. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 = SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; BSG, Urteil vom 18. Juli 2003 – B 4 RA 1/03 R –). Zwischenzeitlich hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen durch die Fachgerichte, insbesondere durch das BSG, nicht willkürlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – nicht veröffentlicht; Beschluss vom 8. September 2004 – 1 BvR 1503/04 – nicht veröffentlicht; Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u.a. – veröffentlicht in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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