Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AS 157/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 581/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Zu Recht hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt, da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg des Klageverfahrens nicht gegeben ist. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) hat keinen Anspruch auf Alg II in Form der sogenannten "1-Cent-Regelung". Denn hierfür ergibt sich aus dem SGB II keine Rechtsgrundlage. Da der Bedarf der Bf und ihres Ehemannes ohne Berücksichtigung der von der Bf entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter dem anzurechnenden Einkommen liegt, kommt aufgrund des Umstandes, dass die Bf wegen der Entrichtung der Beiträge zur KV/PV "hilfebedürftig" wird, ein Zuschuss zu ihren Beiträgen in Betracht. Diesen hat die Beklagte mittlerweile auch bewilligt. Die Höhe dieses Zuschusses ist hier nicht Streitgegenstand, sondern wäre im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. anschließenden Klageverfahrens zu klären.
Zudem verfügen die Bf und ihr Ehemann nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über ein Vermögen 7.392,26 EUR; dieses Vermögen haben sie für die Bestreitung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich einzusetzen, da dieses Vermögen über den Freibeträgen gemäß § 73a i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO liegt.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zu Recht hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt, da die nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg des Klageverfahrens nicht gegeben ist. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) hat keinen Anspruch auf Alg II in Form der sogenannten "1-Cent-Regelung". Denn hierfür ergibt sich aus dem SGB II keine Rechtsgrundlage. Da der Bedarf der Bf und ihres Ehemannes ohne Berücksichtigung der von der Bf entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter dem anzurechnenden Einkommen liegt, kommt aufgrund des Umstandes, dass die Bf wegen der Entrichtung der Beiträge zur KV/PV "hilfebedürftig" wird, ein Zuschuss zu ihren Beiträgen in Betracht. Diesen hat die Beklagte mittlerweile auch bewilligt. Die Höhe dieses Zuschusses ist hier nicht Streitgegenstand, sondern wäre im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. anschließenden Klageverfahrens zu klären.
Zudem verfügen die Bf und ihr Ehemann nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse über ein Vermögen 7.392,26 EUR; dieses Vermögen haben sie für die Bestreitung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich einzusetzen, da dieses Vermögen über den Freibeträgen gemäß § 73a i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO liegt.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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FSB
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