L 11 B 804/06 AS ER C

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AS 616/06 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 804/06 AS ER C
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 13.09.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 13.09.2006 - zugestellt an den Antragsteller am 25.09.2006 - hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth (SG) vom 03.08.2006 zurückgewiesen. Der Antragsteller habe die ihm zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes erhalten. Entsprechende Schecks seien ihm ausgehändigt worden. Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten würden im Rahmen eines beim SG anhängigen Verfahrens geprüft werden. Die geltend gemachten Bewerbungskosten seien nicht substantiiert vom Antragssteller dargelegt worden.

Gegen diesen Beschluss ist der Antragsteller mit Schreiben vom 02.10.2006 - eingegangen beim BayLSG am 06.10.2006 - vorgegangen. Er geht von einem Prozessbetrug aus, denn die Antragsgegnerin habe auf einen Bescheid vom 13.03.2006 bezüglich der Leistungen für Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2006 im Rahmen der Anregung zur Stellung eines Fortzahlungsantrages für die Zeit ab 01.10.2006 Bezug genommen. Dieser Bescheid stamme jedoch vom 02.10.2006.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akte des BayLSG L 11 B 618/06 AS ER Bezug genommen.

II.

Das Schreiben des Antragstellers ist als Anhörungsrüge auszulegen. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kommt nicht in Betracht. Ein solcher Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig (vgl Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, § 179 Rdnr 3b), aber ebenso unbegründet, denn für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 179 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO) finden sich keine Anhaltspunkte.

Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a SGG form- und fristgerecht erhoben worden. Das rechtliche Gehör des Antragstellers ist jedoch nicht verletzt worden. Er bringt lediglich vor, ein von der Antragsgegnerin erwähnter Bewilligungsbescheid vom 13.03.2006 sei nicht erlassen worden. Dieser Bewilligungsbescheid hat jedoch für den Beschluss des BayLSG vom 13.09.2006 keine Bedeutung. Im Übrigen hat der Antragsteller nach Auskunft der Antragsgegnerin die Leistungen für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.09.2006 tatsächlich erhalten. Nur der Bewilligungsbescheid vom 13.03.2006 ist nicht erlassen worden, vielmehr ist erst am 02.10.2006 unter diesem Datum der entsprechende Bewilligungsbescheid ergangen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren jedoch nicht Leistungen für 2006.

Nach alledem ist die Anhörungsrüge zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 178 a Abs 4 Satz 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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