Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 1931/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 142/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 120/06 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1935 geborene Kläger, der von der Beklagten seit 1996 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufunfähige oder Erwerbsunfähige bezog, beantragte mit formlosem Schreiben vom 11.08.2000, bei der Beklagten eingegangen am 18.12.2000, die Umwandlung seiner Rente in Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 19.12.2001 Regelaltersrente ab 01.12.2000. Eine höhere Rentenleistung ergab sich aufgrund des neuen Versicherungsfalls nicht; zwischenzeitlich eingetretene erhebliche Änderungen im Rentenrecht führten bei der Berechnung der Rente des Klägers zwar zu niedrigeren persönlichen Entgeltpunkten, die bisherigen besitzgeschützten höheren Entgeltpunkte wurden jedoch auch der Berechnung der Regelaltersrente zugrunde gelegt. Der unbegründet gebliebene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2002 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte der Kläger geltend, die Altersrente stehe ihm bereits ab 17.08.2000 zu, "die Renten" seien in Höhe und Umfang falsch, Rentenlücken seien nicht ganz berücksichtigt, die Abrechnung einer Nachzahlung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht anwesend. Er hatte nach Aufruf der vorangehenden Streitsache, die er ebenfalls gegen die Beklagte führte, den Sitzungssaal verlassen, ohne sich zur Sache zu äußern.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 13.02.2004 als teilweise unzulässig, im Übrigen als unbegründet ab. Die Klage sei bezüglich der Einbehaltung von Nachzahlungsbeträgen und deren Verrechnung mit Forderungen seitens der Krankenkassen unzulässig, weil der angefochtene Bescheid insoweit eine anfechtbare Regelung nicht enthalte. Das diesbezügliche Vorbringen betreffe ausschließlich die Abrechnung der Nachzahlung aus der Altersrente wegen Berufsunfähigkeit im Verfahren S 13 RJ 856/03. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der formlose Rentenantrag vom 11.08.2000 betreffend die Umwandlung der Altersrente in Regelaltersrente sei erst am 18.12.2000 bei der Beklagten eingegangen und damit erst zu diesem Zeitpunkt wirksam gestellt. Es sei rechtlich unerheblich, wie es zu der Verzögerung bei der Zustellung des Antrags gekommen sei. Nach § 99 Abs.1 Satz 2 SGB VI habe die Rente wegen verspäteter Antragstellung erst ab 01.12.2000 gewährt werden können. Das SG wies weiter darauf hin, dass der Kläger durch die Umwandlung zum 01.12.2000 auch inhaltlich nicht beschwert sei, da sich keine höhere Rentenleistung ergeben habe. Im Übrigen seien alle vom Kläger früher geltend gemachten Ausbildungsanrechnungszeiten im angefochtenen Regelaltersrentenbescheid zutreffend berücksichtigt und das geltende Rentenrecht bei Umwandlung der Rente hinsichtlich des Umfangs der Anrechnung richtig angewandt worden.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Er bringt zunächst vor, in der mündlichen Verhandlung akut erkrankt und verhandlungsunfähig gewesen zu sein und forderte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"; auch lehne er die "obige" Richterschaft ab. Nach seiner Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides führte der Kläger mit einem seine drei anhängigen Berufungsverfahren betreffenden Schreiben vom 11.01.2006 unter Bezugnahme auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen an, seine Renten seien in Höhe und Umfang nicht richtig berechnet, insbesondere beginne die Rente nicht am 17.08.2000, sondern verspätet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.02.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 zu verpflichten, ihm Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebenjahres am 17.08.2000 bereits vor dem 01.12.2000 in zutreffender Höhe ohne Einbehaltung und Verrechnung von Nachzahlungsbeträgen zu Gunsten der Techniker Krankenkasse bzw. der DAK zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht die Klage gegen den Altersrentenbescheid vom 19.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Seine Entscheidung konnte auch ohne Anwesenheit des Klägers ergehen, der zuvor mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle seines Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden könne (vgl. § 110 Abs.1 Satz 2 SGG). Das Erstgericht war auch nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit an einer Entscheidung gehindert. Das vom Kläger insoweit mit der Berufungsschrift pauschal vorgebrachte Ablehnungsgesuch "der obigen Richterschaft" war unzulässig; dies bereits deshalb, weil sich die Ablehnung nur gegen bestimmte Richter, nicht aber gegen einen Spruchkörper richten kann, und dementsprechend individuell begründet werden muss (Meyer-Ladewig, SGG, § 60 Anm.10c). Im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt, denn ein solches Gesuch muss grundsätzlich rechtzeitig bis zur Beendigung der jeweiligen Instanz geltend gemacht werden; es ist nicht mehr möglich, wenn der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Fall beendet und sachlich entschieden hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 60 Anm.11).
Soweit das Berufungsbegehren dahin zu verstehen ist, dass der Kläger sich auch mit der Berufung gegen die Einbehaltung von Nachzahlungsbeträgen im Regelaltersrentenbescheid wehren will, ist festzustellen, dass das Erstgericht die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen hat. Der angefochtene Regelaltersrentenbescheid hat diesbezüglich keine Aussage und damit keine anfechtbare Regelung getroffen. Das Vorbringen des Klägers betrifft ausschließlich die Abrechnung der Nachzahlung aus der Altersrente wegen Berufsunfähigkeit und damit das Berufungsverfahren L 14 R 144/04.
Auch bezüglich des übrigen Begehrens ist die Berufung unbegründet. Der von der Beklagten festgesetzte Beginn der Regelaltersrente am 01.12.2000 entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Nach § 99 Abs.1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von Beginn des Monats an geleistet, für dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Monat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Entscheidend ist damit der Zeitpunkt der Antragstellung. Bei einem Rentenantrag handelt es sich um eine empfangbedürftige einseitige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Vorliegend ist der Eingang des Rentenumwandlungsantrags des Klägers bei der Beklagten am 18.12.2000 durch den Eingangsstempel in der Rentenakte nachgewiesen. Der Antrag ist damit nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt, in dem die Antragsvoraussetzungen erstmals erfüllt waren, so dass die Regelaltersrente erst vom Beginn des Monats Dezember an geleistet werden konnte. Auf die Gründe für die verspätete Antragstellung kommt es dabei nicht an.
Im Übrigen ergibt die Überprüfung der Aktenvorgänge, dass die Regelaltersrente - wie vom Erstgericht bereits ausgeführt - entsprechend dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Rentenrecht zutreffend berechnet wurde.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte gemäß § 153 Abs.4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt. Die Beteiligten wurden dazu gehört.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der 1935 geborene Kläger, der von der Beklagten seit 1996 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufunfähige oder Erwerbsunfähige bezog, beantragte mit formlosem Schreiben vom 11.08.2000, bei der Beklagten eingegangen am 18.12.2000, die Umwandlung seiner Rente in Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 19.12.2001 Regelaltersrente ab 01.12.2000. Eine höhere Rentenleistung ergab sich aufgrund des neuen Versicherungsfalls nicht; zwischenzeitlich eingetretene erhebliche Änderungen im Rentenrecht führten bei der Berechnung der Rente des Klägers zwar zu niedrigeren persönlichen Entgeltpunkten, die bisherigen besitzgeschützten höheren Entgeltpunkte wurden jedoch auch der Berechnung der Regelaltersrente zugrunde gelegt. Der unbegründet gebliebene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2002 zurückgewiesen. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte der Kläger geltend, die Altersrente stehe ihm bereits ab 17.08.2000 zu, "die Renten" seien in Höhe und Umfang falsch, Rentenlücken seien nicht ganz berücksichtigt, die Abrechnung einer Nachzahlung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt.
In der mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht anwesend. Er hatte nach Aufruf der vorangehenden Streitsache, die er ebenfalls gegen die Beklagte führte, den Sitzungssaal verlassen, ohne sich zur Sache zu äußern.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 13.02.2004 als teilweise unzulässig, im Übrigen als unbegründet ab. Die Klage sei bezüglich der Einbehaltung von Nachzahlungsbeträgen und deren Verrechnung mit Forderungen seitens der Krankenkassen unzulässig, weil der angefochtene Bescheid insoweit eine anfechtbare Regelung nicht enthalte. Das diesbezügliche Vorbringen betreffe ausschließlich die Abrechnung der Nachzahlung aus der Altersrente wegen Berufsunfähigkeit im Verfahren S 13 RJ 856/03. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der formlose Rentenantrag vom 11.08.2000 betreffend die Umwandlung der Altersrente in Regelaltersrente sei erst am 18.12.2000 bei der Beklagten eingegangen und damit erst zu diesem Zeitpunkt wirksam gestellt. Es sei rechtlich unerheblich, wie es zu der Verzögerung bei der Zustellung des Antrags gekommen sei. Nach § 99 Abs.1 Satz 2 SGB VI habe die Rente wegen verspäteter Antragstellung erst ab 01.12.2000 gewährt werden können. Das SG wies weiter darauf hin, dass der Kläger durch die Umwandlung zum 01.12.2000 auch inhaltlich nicht beschwert sei, da sich keine höhere Rentenleistung ergeben habe. Im Übrigen seien alle vom Kläger früher geltend gemachten Ausbildungsanrechnungszeiten im angefochtenen Regelaltersrentenbescheid zutreffend berücksichtigt und das geltende Rentenrecht bei Umwandlung der Rente hinsichtlich des Umfangs der Anrechnung richtig angewandt worden.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Er bringt zunächst vor, in der mündlichen Verhandlung akut erkrankt und verhandlungsunfähig gewesen zu sein und forderte "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"; auch lehne er die "obige" Richterschaft ab. Nach seiner Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheides führte der Kläger mit einem seine drei anhängigen Berufungsverfahren betreffenden Schreiben vom 11.01.2006 unter Bezugnahme auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen an, seine Renten seien in Höhe und Umfang nicht richtig berechnet, insbesondere beginne die Rente nicht am 17.08.2000, sondern verspätet.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.02.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 zu verpflichten, ihm Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebenjahres am 17.08.2000 bereits vor dem 01.12.2000 in zutreffender Höhe ohne Einbehaltung und Verrechnung von Nachzahlungsbeträgen zu Gunsten der Techniker Krankenkasse bzw. der DAK zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie erweist sich aber nicht als begründet.
Zutreffend hat das Erstgericht die Klage gegen den Altersrentenbescheid vom 19.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2002 teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Seine Entscheidung konnte auch ohne Anwesenheit des Klägers ergehen, der zuvor mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass im Falle seines Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden könne (vgl. § 110 Abs.1 Satz 2 SGG). Das Erstgericht war auch nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit an einer Entscheidung gehindert. Das vom Kläger insoweit mit der Berufungsschrift pauschal vorgebrachte Ablehnungsgesuch "der obigen Richterschaft" war unzulässig; dies bereits deshalb, weil sich die Ablehnung nur gegen bestimmte Richter, nicht aber gegen einen Spruchkörper richten kann, und dementsprechend individuell begründet werden muss (Meyer-Ladewig, SGG, § 60 Anm.10c). Im Übrigen ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt, denn ein solches Gesuch muss grundsätzlich rechtzeitig bis zur Beendigung der jeweiligen Instanz geltend gemacht werden; es ist nicht mehr möglich, wenn der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Fall beendet und sachlich entschieden hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 60 Anm.11).
Soweit das Berufungsbegehren dahin zu verstehen ist, dass der Kläger sich auch mit der Berufung gegen die Einbehaltung von Nachzahlungsbeträgen im Regelaltersrentenbescheid wehren will, ist festzustellen, dass das Erstgericht die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen hat. Der angefochtene Regelaltersrentenbescheid hat diesbezüglich keine Aussage und damit keine anfechtbare Regelung getroffen. Das Vorbringen des Klägers betrifft ausschließlich die Abrechnung der Nachzahlung aus der Altersrente wegen Berufsunfähigkeit und damit das Berufungsverfahren L 14 R 144/04.
Auch bezüglich des übrigen Begehrens ist die Berufung unbegründet. Der von der Beklagten festgesetzte Beginn der Regelaltersrente am 01.12.2000 entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Nach § 99 Abs.1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von Beginn des Monats an geleistet, für dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Monat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird. Entscheidend ist damit der Zeitpunkt der Antragstellung. Bei einem Rentenantrag handelt es sich um eine empfangbedürftige einseitige Willenserklärung, die mit ihrem Zugang beim Empfänger wirksam wird. Vorliegend ist der Eingang des Rentenumwandlungsantrags des Klägers bei der Beklagten am 18.12.2000 durch den Eingangsstempel in der Rentenakte nachgewiesen. Der Antrag ist damit nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt, in dem die Antragsvoraussetzungen erstmals erfüllt waren, so dass die Regelaltersrente erst vom Beginn des Monats Dezember an geleistet werden konnte. Auf die Gründe für die verspätete Antragstellung kommt es dabei nicht an.
Im Übrigen ergibt die Überprüfung der Aktenvorgänge, dass die Regelaltersrente - wie vom Erstgericht bereits ausgeführt - entsprechend dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Rentenrecht zutreffend berechnet wurde.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte gemäß § 153 Abs.4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen, da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt. Die Beteiligten wurden dazu gehört.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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