Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 1497/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 2019/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. November 2002 hinaus.
Der 1957 geborene, aus der Türkei stammende Kläger lebt seit Juni 1970 in der Bundesrepublik Deutschland. Hier schloss er eine Ausbildung zum Feinmechaniker ab. Anschließend war er bei der D AG beschäftigt. Dort behauptet der Kläger zunächst zum technischen Zeichner umgeschult worden und zuletzt bis Februar 1994 als CNC-Fräser tätig gewesen zu sein. 1994 stimmte er der Auflösung seines Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung zu. Ab August 1995 bezog der Kläger Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, seit dem 13. Juni 2000 war er arbeitsunfähig. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Am 03. August 2000 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und gab zur Begründung an, wegen eines Taubheitsgefühls in beiden Beinen, Durchblutungsstörungen, eines starken Diabetes und aufgrund von Depressionen keine Arbeiten mehr verrichten zu können. Nach Einholung je eines allgemeinmedizinischen und neurochirurgisch-orthopädischen Gutachtens gewährte die Beklagte ihm – ausgehend von einem am 13. Juni 2000 eingetretenen Versicherungsfall – ab dem 01. Januar 2001 eine bis zum 30. No¬vember 2001 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom September 2001 holte sie ein weiteres neurochirurgisch-orthopädisches Gutachten ein und gewährte dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter bis zum 30. November 2002.
Im August 2002 beantragte der Kläger erneut die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Innere Medizin – Sozialmedizin – Dr. R, die Fachärztin für Chirurgie – Sozialmedizin – Dipl.-Med. B und die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie – Sozialmedizin – Dr. L. Dr. R diagnostizierte bei dem Kläger in ihrem Gutachten vom 26. September 2002 ein Wirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenleiden, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus mit diabetischer Polyneuropathie, eine Hypertonie sowie einen Verdacht auf eine depressive und psychosomatische Symptomatik. Dipl.-Med. B stellte bei ihm unter dem 16. Oktober 2002 auf ihrem Fachgebiet chronische Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, zeitweilige Halswirbelsäulenbeschwerden sowie bewegungsabhängige Schulterschmerzen rechts fest. Die Neurologin/Psy¬chiaterin führte schließlich in ihrem Gutachten vom 08. November 2002 aus, dass der Kläger an einer Anpassungsstörung nach Verlust des Arbeitsplatzes mit Somatisierung bei akzentuierter Primärpersönlichkeit, einer blanden Polyneuropathie der unteren Extremitäten (Diabetes), einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom bei degenerativen WS-Veränderungen sowie rezidivierenden HWS-Beschwerden leide. Übereinstimmend gingen die Gutachterinnen davon aus, dass der Kläger zwar über ein aufgehobenes Leistungsvermögen für seine letzte Tätigkeit als CNC-Fräser verfüge, jedoch in der Lage sei, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Überkopfarbeiten, ohne Einsatz auf Leitern und Gerüsten und ohne besondere Stressanforderungen wie z.B. durch Nachtschicht über sechs Stunden und mehr am Tag zu verrichten. Weiter holte die Beklagte bei der letzten Arbeitgeberin des Klägers eine Auskunft zum Beschäftigungsverhältnis des Klägers ein. Auf der Grundlage dieser Auskunft und der vorgenannten Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2003 die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. November 2002 hinaus ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden je Arbeitstag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Er sei daher nicht erwerbsgemindert. Auch sei er nicht berufsunfähig. Er habe zwar einen Beruf erlernt und ausgeübt, sich von diesem qualifizierten Beruf jedoch gelöst und sich anderen Tätigkeiten zugewandt, sodass ihm alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsfeld zumutbar seien.
Mit seiner am 02. September 2003 erhobenen Klage hat der Kläger unter Vorlage eines Attestes des ihn behandelnden Facharztes für Innere und Betriebsmedizin Dr. D geltend gemacht, dass er entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mehr in der Lage sei, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Sozialgericht Berlin hat daraufhin bei der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. F ein Gutachten eingeholt. Diese hat unter dem 04. Dezember 2003 bei dem Kläger Schmerzzustände der Lendenwirbelsäule mit Funktionseinschränkungen bei strukturellen Veränderungen, eine weichteilbedingte Schultersteife rechts, einen Diabetes mellitus, Übergewicht, ein Krampfaderleiden der Beine, ein Hautleiden, eine psychosomatische Reaktionsbildung sowie eine depressiv gefärbte Anpassungsstörung diagnostiziert. Trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat sie dem Kläger ein zwar qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bei bevorzugtem Sitzen bescheinigt.
Weiter hat die Kammer auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Chefarzt der Inneren Abteilung des St. JKrankenhauses P Dr. F mit der Erstattung eines internistischen Fachgutachtens beauftragt. Dieser hat bei dem Kläger in seinem Gutachten vom 18. Januar 2005 einen nicht insulinabhängigen Diabetes mellitus, eine diabetische Polyneuropathie, eine arterielle Hypertonie, einen Zustand nach Diskusprolaps L1/S1, ein BWS- und LWS-Syndrom, ein depressives Syndrom, einen Verdacht auf eine psychoaffektive Störung sowie eine ventrikuläre Extrasystolie Lown IVa diagnostiziert und festgestellt, dass derzeit kein Anhalt für eine myokardiale Ischämie bestehe. Weiter hat er ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers durch die internistischen Erkrankungen, insbesondere des Herzkreislaufsystems nicht eingeschränkt sei, wohl aber die psychische Erkrankung und das chronische Schmerzsyndrom als so gewichtig einzuschätzen seien, dass jedwede Arbeit unmöglich sei.
Schließlich hat das Sozialgericht Berlin Dr. B mit der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 13. Juli 2005 bei dem Kläger auf seinem Fachgebiet ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter bei mäßigen degenerativen Veränderungen ohne Nachweis einer nervalen Kompression und neurologischer Ausfallerscheinungen, eine leichtgradige sensible diabetische Polyneuropathie sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und dissoziative Störung bei Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion festgestellt. Weiter ist er davon ausgegangen, dass der Kläger weiterhin über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten oder im überwiegenden Sitzen unter Berücksichtigung einiger im Einzelnen aufgeführter Einschränkungen verfüge.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit Ablauf der Zeitrente insbesondere nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. F und Dr. B wieder über ein vollschichtiges, wenn auch qualitativ etwas eingeschränktes Leistungsvermögen verfüge. Soweit der von dem Kläger benannte Gutachter Dr. F davon ausgegangen sei, dass dem Kläger aufgrund der psychischen Erkrankung und des chronischen Schmerzsyndroms jedwede Arbeit unmöglich sei, folge die Kammer dem im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen des Neurologen und Psychiaters Dr. B nicht. Da der Kläger in der Lage sei, zumindest körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr auszuüben, liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Auch sei der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Der Kläger habe zwar den Beruf des Mechanikers erlernt, sei jedoch nach der Auskunft seiner Arbeitgeberin nach einer lediglich maximal vierwöchigen Anlernzeit als CNC-Fräser tätig gewesen. Er sei somit allenfalls als angelernter Arbeiter (im oberen Bereich) anzusehen und könne daher auf jede andere nicht qualifizierte Tätigkeit verwiesen werden, wenn diese nicht nur einen sehr geringen qualitativen Wert habe. Als solche komme z.B. die Tätigkeit eines einfachen Pförtners in Betracht, die dem objektiven Leistungsvermögen entspreche.
Gegen diesen ihm am 08. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 23. Dezember 2005 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er sich maßgeblich darauf stützt, dass es unterblieben sei, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen fachübergreifend zu würdigen. Eine solche Gesamtbetrachtung lasse jedoch den alleinigen Schluss zu, dass er nicht mehr in der Lage sei, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die von den Sachverständigen aufgeführten Tätigkeiten in der Realität des Arbeitsmarktes nicht existierten. Es sei unbillig, ihn darauf zu verweisen, dass er körperlich in der Lage sei, einen Arbeitsplatz anzunehmen, der eine reine Fiktion darstelle.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 30. November 2002 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat eine ergänzende Auskunft bei der DAG eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die eingeholten Gutachten, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. November 2002 hinaus. Weder steht ihm über diesen Tag hinaus eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Soweit es um einen Rentenanspruch nach § 43 SGB VI geht, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, in denen sich das Gericht unter Zugrundelegung der einschlägigen Norm überzeugend und mit der gebotenen Gründlichkeit mit der Sache auseinander gesetzt hat (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt insoweit keine andere Entscheidung. Die bei dem Kläger zu objektivierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und insbesondere die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen sind im Rahmen von drei durch die Beklagte in Auftrag gegebenen sowie zwei seitens des Sozialgerichts Berlin von Amts wegen und eines weiteren auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachtens umfassend festgestellt worden. Auch ist die durch den Kläger geforderte Gesamtbetrachtung bereits erfolgt. So hat das Sozialgericht Berlin gezielt eine Arbeitsmedizinerin mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, nachdem die Beklagte zuvor Gutachten auf internistischem, chirurgischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingeholt hatte. Gerade eine Arbeitsmedizinerin ist in der Lage, unter Berücksichtigung der zuvor auf einzelnen Fachgebieten festgestellten Erkrankungen und nach eigener Untersuchung des Klägers zu beurteilen, inwieweit sein Leistungsvermögen noch Tätigkeiten im Arbeitsleben zulässt. Anlass, eine entsprechende Begutachtung zu wiederholen, bestand nicht. Denn die zwischenzeitlich von dem Kläger behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hat sich nicht bestätigt. Auf internistischem Gebiet wurde eine solche bereits durch den von ihm benannten Gutachter Dr. F nicht angenommen, auf neurologisch-psychia¬trischem Fachgebiet wurde sie überzeugend durch Dr. B ausgeschlossen. Der Senat hat vor diesem Hintergrund – wie zuvor das Sozialgericht Berlin – keine Zweifel, dass der Kläger in der Lage ist, über sechs Stunden und mehr am Tag leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten oder im überwiegenden Sitzen in geschlossenen Räumen zu verrichten, wobei es sich nicht um Beschäftigungen handeln sollte, die mit Überkopfarbeiten, häufigem Bücken, dem Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg Gewicht, einem Einsatz auf Leitern und Gerüsten oder an laufenden Maschinen einhergehen, die in Nachtschicht zu verrichten sind oder eine besondere Fingergeschicklichkeit erfordern. Trotz dieser qualitativen Leistungseinschränkungen besteht bei ihm ein ausreichendes Leistungsvermögen, um Arbeiten unter üblichen Bedingungen auszuüben. Verfügt der Kläger jedoch noch über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt, ist er im Sinne des § 43 SGB VI nicht erwerbsgemindert. Dass es ihm bisher nicht gelungen ist, einen Arbeitsplatz zu finden, ist bedauerlich, rechtfertigt aber keine andere Entscheidung. Denn für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nicht auf die Arbeitsmarktlage an. Das Risiko, trotz entsprechender Leistungsfähigkeit keinen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Renten-, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Weiter hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben bei Erfüllung der sonstigen – in § 43 SGB VI geregelten - Voraussetzungen auch diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Voll¬endung des 65. Lebensjahres, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Davon dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt, und zwar insbesondere berufsunfähig ist, vermochte der Senat sich nicht zu überzeugen. Berufsunfähig sind nach Absatz 2 der genannten Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist, wobei der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten umfasst, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist hingegen nach Abs. 2 Satz 4 der Norm nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass der bisherige Beruf des Klägers der eines CNC-Fräsers war. Denn bisheriger Beruf ist in der Regel die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer verrichtet hat. Ob der Kläger diesen Beruf noch ausüben kann, erscheint dem Senat sehr zweifelhaft. Denn nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass er angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten oder im überwiegenden Sitzen verrichten kann, die nicht mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg Gewicht oder einem Einsatz an laufenden Maschinen einhergehen und keine besondere Fingergeschicklichkeit erfordern. Fräsarbeiten werden jedoch typischerweise an laufenden Maschinen verrichtet. Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Klärung, ob der Kläger noch als CNC-Fräser arbeiten könnte. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, folgte daraus nicht seine Berufsunfähigkeit. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst nämlich – wie ausgeführt - nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten von Versicherten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Der Kläger kann aber eine ihm zumutbare Tätigkeit noch vollschichtig ausüben und ist daher nicht berufsunfähig.
Wie zuvor bereits das Sozialgericht Berlin geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger in Anwendung des vom Bundessozialgericht zur Vorgängervorschrift des hier wesentlichen § 240 SGB VI – dem § 1246 Reichsversicherungsordnung – zur Beurteilung der Wertigkeit der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten und damit zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten entwickelten und seitdem in ständiger Rechtsprechung angewendeten Mehrstufenschemas (vgl. beispielsweise BSG 5 RJ 10/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 28) im Hinblick auf seine hier maßgebliche Tätigkeit als CNC-Fäser allenfalls als Angelernter im oberen Bereich einzustufen ist. Nicht hingegen konnte er sich davon überzeugen, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter genießt. Nach dem Mehrstufenschema können die Arbeiterberufe in vier Gruppen [1.) Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hochqualifizierter Facharbeiter, 2.) Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), 3.) angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und 4.) ungelernter Arbeiter (Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten)] eingeteilt werden. Dabei ist bei den angelernten Arbeitern zwischen den Angelernten im unteren Bereich (Regelausbildung von drei Monaten bis zu einem Jahr) und denen im oberen Bereich (Regelausbildung von mehr als einem bis zu zwei Jahren) zu differenzieren. Zwar hat der Kläger eine Ausbildung zum Mechaniker abgeschlossen. Für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema ist jedoch nicht allein die Ausbildung, insbesondere ihre Dauer maßgeblich, sondern auch die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Der Kläger hat nach den Auskünften seiner Arbeitgeberin vom Mai 2003 und Oktober 2006 zwischen November 1975 und Februar 1994 keine Facharbeitertätigkeiten verrichtet, sondern bei ihr zunächst als Kontrolleur (einfache Kontrollarbeiten) sowie als Wäscher und Entgrater gearbeitet, später Zahnräder geschabt und entgratet, ist sodann als Maschinenarbeiter an Abwälzfräsmaschinen eingesetzt und schließlich mit dem Fräsen von Kettenrädern an CNC-Fräsmaschinen betraut worden. Es habe sich dabei um einfache Maschinenarbeiten gehandelt, für die eine Anlernzeit von maximal vier Wochen erforderlich sei. Danach wäre die Tätigkeit dem Bereich der ungelernten Arbeiten zuzuordnen. Dass der Kläger trotz Ausübung einer nur gering qualifizierten Tätigkeit gleichwohl nach Auskunft seiner Arbeitgeberin einen Lohn erhalten hat, der normalerweise nur einem Facharbeiter gezahlt wird, bedeutet nicht, dass ihm zwingend ein Facharbeiterstatus eingeräumt werden muss. Denn zwar ist, wenn das Arbeitsverhältnis wie im vorliegenden Fall einer tarifvertraglichen Regelung unterworfen ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der durch die maßgeblichen Tarifvertragsparteien vorgenommenen tariflichen Einstufung seitens der Rechtsprechung grundsätzlich zu folgen. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn eine - relativ hohe - tarifliche Einstufung im Wesentlichen nicht auf die Qualität der Berufstätigkeit, sondern auf die mit ihrer Verpflichtung verbundenen Nachteile und Erschwernisse zurückzuführen ist (z.B. Akkord-, Nacht-, Schmutzarbeit o.ä.) oder aus sozialen Gründen wegen in der Person des Versicherten liegender Umstände erfolgt (vgl. beispielsweise schon BSG 5b RJ 20/84). Davon aber ist hier auszugehen. Die Arbeitgeberin des Klägers hat auch auf ausdrückliche Nachfrage durch den Senat nochmals bestätigt, dass der Kläger nur einfache Tätigkeiten an CNC-Fräsmaschinen ausgeübt habe, für die die Anlernzeit maximal vier Wochen dauere, und nicht über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten eines Zerspanungsmechanikers verfügt habe. Zu einer der Qualität seiner Tätigkeit nicht entsprechenden Vergütung könne es gekommen sein, weil die Eingruppierung in einer Paritätischen Lohnkommission verhandelt worden sei und zu einer Besserstellung im Vergleich zum Tarifvertrag geführt haben könne. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat sich nicht davon zu überzeugen, dass dem Kläger Berufsschutz als Facharbeiter zusteht. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Kläger den Angaben seiner früheren Arbeitgeberin nicht widersprochen, diese vielmehr über seinen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich bestätigen lassen hat. Ob der Kläger schließlich tatsächlich als Angelernter im oberen Bereich anzusehen oder auf einer niedrigeren Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnen ist, kann hier dahinstehen. Denn zu Recht hat bereits das Sozialgericht Berlin darauf hingewiesen, dass einem angelernten Arbeiter im oberen Bereich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sämtliche Tätigkeiten zumutbar sind, die sein Leistungsvermögen noch zulässt, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um so genannte Primitivtätigkeiten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Versicherte innerhalb des Mehrstufenschemas stets auf eine Tätigkeit der nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden, da nach der Konzeption der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung den Versicherten ein gewisser sozialer Abstieg zuzumuten ist. Allerdings hat das Bundessozialgericht insoweit gefordert, dass angelernte Arbeiter im oberen Bereich nur auf solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden können, die sich zumindest durch eine gewisse erforderliche Einarbeitungszeit bzw. durch weitere Merkmale von den allereinfachsten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unterscheiden. Derartige Tätigkeiten kommen sowohl in der Industrie wie auch im Dienstleistungsbereich vor und werden jeweils in den dortigen Tarifverträgen erfasst. So ist z.B. an die vom Sozialgericht Berlin benannte Tätigkeit eines Pförtners zu denken. Diese umfasst unter anderem das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen in Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten an die zu besuchenden Stellen. Die Tätigkeit wird in wechselnder Körperhaltung oder vorwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt. Gleiches gilt für einen Einsatz z.B. als Telefonist. Für sämtliche dieser Tätigkeiten verfügt der Kläger nach den obigen Ausführungen noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Ob ihm tatsächlich ein entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist – wie oben bereits dargelegt – für die Frage der Erwerbsminderung nicht von Bedeutung.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30. November 2002 hinaus.
Der 1957 geborene, aus der Türkei stammende Kläger lebt seit Juni 1970 in der Bundesrepublik Deutschland. Hier schloss er eine Ausbildung zum Feinmechaniker ab. Anschließend war er bei der D AG beschäftigt. Dort behauptet der Kläger zunächst zum technischen Zeichner umgeschult worden und zuletzt bis Februar 1994 als CNC-Fräser tätig gewesen zu sein. 1994 stimmte er der Auflösung seines Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung zu. Ab August 1995 bezog der Kläger Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, seit dem 13. Juni 2000 war er arbeitsunfähig. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.
Am 03. August 2000 beantragte er die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und gab zur Begründung an, wegen eines Taubheitsgefühls in beiden Beinen, Durchblutungsstörungen, eines starken Diabetes und aufgrund von Depressionen keine Arbeiten mehr verrichten zu können. Nach Einholung je eines allgemeinmedizinischen und neurochirurgisch-orthopädischen Gutachtens gewährte die Beklagte ihm – ausgehend von einem am 13. Juni 2000 eingetretenen Versicherungsfall – ab dem 01. Januar 2001 eine bis zum 30. No¬vember 2001 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom September 2001 holte sie ein weiteres neurochirurgisch-orthopädisches Gutachten ein und gewährte dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter bis zum 30. November 2002.
Im August 2002 beantragte der Kläger erneut die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung des Klägers durch die Ärztin für Innere Medizin – Sozialmedizin – Dr. R, die Fachärztin für Chirurgie – Sozialmedizin – Dipl.-Med. B und die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie – Sozialmedizin – Dr. L. Dr. R diagnostizierte bei dem Kläger in ihrem Gutachten vom 26. September 2002 ein Wirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenleiden, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus mit diabetischer Polyneuropathie, eine Hypertonie sowie einen Verdacht auf eine depressive und psychosomatische Symptomatik. Dipl.-Med. B stellte bei ihm unter dem 16. Oktober 2002 auf ihrem Fachgebiet chronische Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, zeitweilige Halswirbelsäulenbeschwerden sowie bewegungsabhängige Schulterschmerzen rechts fest. Die Neurologin/Psy¬chiaterin führte schließlich in ihrem Gutachten vom 08. November 2002 aus, dass der Kläger an einer Anpassungsstörung nach Verlust des Arbeitsplatzes mit Somatisierung bei akzentuierter Primärpersönlichkeit, einer blanden Polyneuropathie der unteren Extremitäten (Diabetes), einem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom bei degenerativen WS-Veränderungen sowie rezidivierenden HWS-Beschwerden leide. Übereinstimmend gingen die Gutachterinnen davon aus, dass der Kläger zwar über ein aufgehobenes Leistungsvermögen für seine letzte Tätigkeit als CNC-Fräser verfüge, jedoch in der Lage sei, leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne Überkopfarbeiten, ohne Einsatz auf Leitern und Gerüsten und ohne besondere Stressanforderungen wie z.B. durch Nachtschicht über sechs Stunden und mehr am Tag zu verrichten. Weiter holte die Beklagte bei der letzten Arbeitgeberin des Klägers eine Auskunft zum Beschäftigungsverhältnis des Klägers ein. Auf der Grundlage dieser Auskunft und der vorgenannten Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2003 die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. November 2002 hinaus ab. Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden je Arbeitstag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Er sei daher nicht erwerbsgemindert. Auch sei er nicht berufsunfähig. Er habe zwar einen Beruf erlernt und ausgeübt, sich von diesem qualifizierten Beruf jedoch gelöst und sich anderen Tätigkeiten zugewandt, sodass ihm alle Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsfeld zumutbar seien.
Mit seiner am 02. September 2003 erhobenen Klage hat der Kläger unter Vorlage eines Attestes des ihn behandelnden Facharztes für Innere und Betriebsmedizin Dr. D geltend gemacht, dass er entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mehr in der Lage sei, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Sozialgericht Berlin hat daraufhin bei der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. F ein Gutachten eingeholt. Diese hat unter dem 04. Dezember 2003 bei dem Kläger Schmerzzustände der Lendenwirbelsäule mit Funktionseinschränkungen bei strukturellen Veränderungen, eine weichteilbedingte Schultersteife rechts, einen Diabetes mellitus, Übergewicht, ein Krampfaderleiden der Beine, ein Hautleiden, eine psychosomatische Reaktionsbildung sowie eine depressiv gefärbte Anpassungsstörung diagnostiziert. Trotz dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat sie dem Kläger ein zwar qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränktes Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten bei bevorzugtem Sitzen bescheinigt.
Weiter hat die Kammer auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) den Chefarzt der Inneren Abteilung des St. JKrankenhauses P Dr. F mit der Erstattung eines internistischen Fachgutachtens beauftragt. Dieser hat bei dem Kläger in seinem Gutachten vom 18. Januar 2005 einen nicht insulinabhängigen Diabetes mellitus, eine diabetische Polyneuropathie, eine arterielle Hypertonie, einen Zustand nach Diskusprolaps L1/S1, ein BWS- und LWS-Syndrom, ein depressives Syndrom, einen Verdacht auf eine psychoaffektive Störung sowie eine ventrikuläre Extrasystolie Lown IVa diagnostiziert und festgestellt, dass derzeit kein Anhalt für eine myokardiale Ischämie bestehe. Weiter hat er ausgeführt, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers durch die internistischen Erkrankungen, insbesondere des Herzkreislaufsystems nicht eingeschränkt sei, wohl aber die psychische Erkrankung und das chronische Schmerzsyndrom als so gewichtig einzuschätzen seien, dass jedwede Arbeit unmöglich sei.
Schließlich hat das Sozialgericht Berlin Dr. B mit der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 13. Juli 2005 bei dem Kläger auf seinem Fachgebiet ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der rechten Schulter bei mäßigen degenerativen Veränderungen ohne Nachweis einer nervalen Kompression und neurologischer Ausfallerscheinungen, eine leichtgradige sensible diabetische Polyneuropathie sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und dissoziative Störung bei Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion festgestellt. Weiter ist er davon ausgegangen, dass der Kläger weiterhin über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten oder im überwiegenden Sitzen unter Berücksichtigung einiger im Einzelnen aufgeführter Einschränkungen verfüge.
Mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit Ablauf der Zeitrente insbesondere nach den Gutachten der Sachverständigen Dr. F und Dr. B wieder über ein vollschichtiges, wenn auch qualitativ etwas eingeschränktes Leistungsvermögen verfüge. Soweit der von dem Kläger benannte Gutachter Dr. F davon ausgegangen sei, dass dem Kläger aufgrund der psychischen Erkrankung und des chronischen Schmerzsyndroms jedwede Arbeit unmöglich sei, folge die Kammer dem im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen des Neurologen und Psychiaters Dr. B nicht. Da der Kläger in der Lage sei, zumindest körperlich leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr auszuüben, liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Auch sei der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Der Kläger habe zwar den Beruf des Mechanikers erlernt, sei jedoch nach der Auskunft seiner Arbeitgeberin nach einer lediglich maximal vierwöchigen Anlernzeit als CNC-Fräser tätig gewesen. Er sei somit allenfalls als angelernter Arbeiter (im oberen Bereich) anzusehen und könne daher auf jede andere nicht qualifizierte Tätigkeit verwiesen werden, wenn diese nicht nur einen sehr geringen qualitativen Wert habe. Als solche komme z.B. die Tätigkeit eines einfachen Pförtners in Betracht, die dem objektiven Leistungsvermögen entspreche.
Gegen diesen ihm am 08. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 23. Dezember 2005 eingelegte Berufung des Klägers, zu deren Begründung er sich maßgeblich darauf stützt, dass es unterblieben sei, seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen fachübergreifend zu würdigen. Eine solche Gesamtbetrachtung lasse jedoch den alleinigen Schluss zu, dass er nicht mehr in der Lage sei, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die von den Sachverständigen aufgeführten Tätigkeiten in der Realität des Arbeitsmarktes nicht existierten. Es sei unbillig, ihn darauf zu verweisen, dass er körperlich in der Lage sei, einen Arbeitsplatz anzunehmen, der eine reine Fiktion darstelle.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 30. November 2002 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat eine ergänzende Auskunft bei der DAG eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die eingeholten Gutachten, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, obwohl dieser in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (vgl. §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsminderung über den 30. November 2002 hinaus. Weder steht ihm über diesen Tag hinaus eine Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Soweit es um einen Rentenanspruch nach § 43 SGB VI geht, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, in denen sich das Gericht unter Zugrundelegung der einschlägigen Norm überzeugend und mit der gebotenen Gründlichkeit mit der Sache auseinander gesetzt hat (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt insoweit keine andere Entscheidung. Die bei dem Kläger zu objektivierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und insbesondere die daraus resultierenden Leistungseinschränkungen sind im Rahmen von drei durch die Beklagte in Auftrag gegebenen sowie zwei seitens des Sozialgerichts Berlin von Amts wegen und eines weiteren auf Antrag des Klägers eingeholten Gutachtens umfassend festgestellt worden. Auch ist die durch den Kläger geforderte Gesamtbetrachtung bereits erfolgt. So hat das Sozialgericht Berlin gezielt eine Arbeitsmedizinerin mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, nachdem die Beklagte zuvor Gutachten auf internistischem, chirurgischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet eingeholt hatte. Gerade eine Arbeitsmedizinerin ist in der Lage, unter Berücksichtigung der zuvor auf einzelnen Fachgebieten festgestellten Erkrankungen und nach eigener Untersuchung des Klägers zu beurteilen, inwieweit sein Leistungsvermögen noch Tätigkeiten im Arbeitsleben zulässt. Anlass, eine entsprechende Begutachtung zu wiederholen, bestand nicht. Denn die zwischenzeitlich von dem Kläger behauptete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hat sich nicht bestätigt. Auf internistischem Gebiet wurde eine solche bereits durch den von ihm benannten Gutachter Dr. F nicht angenommen, auf neurologisch-psychia¬trischem Fachgebiet wurde sie überzeugend durch Dr. B ausgeschlossen. Der Senat hat vor diesem Hintergrund – wie zuvor das Sozialgericht Berlin – keine Zweifel, dass der Kläger in der Lage ist, über sechs Stunden und mehr am Tag leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten oder im überwiegenden Sitzen in geschlossenen Räumen zu verrichten, wobei es sich nicht um Beschäftigungen handeln sollte, die mit Überkopfarbeiten, häufigem Bücken, dem Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg Gewicht, einem Einsatz auf Leitern und Gerüsten oder an laufenden Maschinen einhergehen, die in Nachtschicht zu verrichten sind oder eine besondere Fingergeschicklichkeit erfordern. Trotz dieser qualitativen Leistungseinschränkungen besteht bei ihm ein ausreichendes Leistungsvermögen, um Arbeiten unter üblichen Bedingungen auszuüben. Verfügt der Kläger jedoch noch über ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten auf dem so genannten allgemeinen Arbeitsmarkt, ist er im Sinne des § 43 SGB VI nicht erwerbsgemindert. Dass es ihm bisher nicht gelungen ist, einen Arbeitsplatz zu finden, ist bedauerlich, rechtfertigt aber keine andere Entscheidung. Denn für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nicht auf die Arbeitsmarktlage an. Das Risiko, trotz entsprechender Leistungsfähigkeit keinen adäquaten Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Renten-, sondern die Arbeitslosenversicherung.
Weiter hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben bei Erfüllung der sonstigen – in § 43 SGB VI geregelten - Voraussetzungen auch diejenigen Versicherten Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Voll¬endung des 65. Lebensjahres, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Davon dass der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt, und zwar insbesondere berufsunfähig ist, vermochte der Senat sich nicht zu überzeugen. Berufsunfähig sind nach Absatz 2 der genannten Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist, wobei der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten umfasst, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist hingegen nach Abs. 2 Satz 4 der Norm nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Zu Recht ist das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass der bisherige Beruf des Klägers der eines CNC-Fräsers war. Denn bisheriger Beruf ist in der Regel die der Versicherungspflicht zugrunde liegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer verrichtet hat. Ob der Kläger diesen Beruf noch ausüben kann, erscheint dem Senat sehr zweifelhaft. Denn nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ist davon auszugehen, dass er angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur noch leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten oder im überwiegenden Sitzen verrichten kann, die nicht mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 10 kg Gewicht oder einem Einsatz an laufenden Maschinen einhergehen und keine besondere Fingergeschicklichkeit erfordern. Fräsarbeiten werden jedoch typischerweise an laufenden Maschinen verrichtet. Letztlich bedarf es jedoch keiner abschließenden Klärung, ob der Kläger noch als CNC-Fräser arbeiten könnte. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, folgte daraus nicht seine Berufsunfähigkeit. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst nämlich – wie ausgeführt - nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten von Versicherten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Der Kläger kann aber eine ihm zumutbare Tätigkeit noch vollschichtig ausüben und ist daher nicht berufsunfähig.
Wie zuvor bereits das Sozialgericht Berlin geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger in Anwendung des vom Bundessozialgericht zur Vorgängervorschrift des hier wesentlichen § 240 SGB VI – dem § 1246 Reichsversicherungsordnung – zur Beurteilung der Wertigkeit der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten und damit zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten entwickelten und seitdem in ständiger Rechtsprechung angewendeten Mehrstufenschemas (vgl. beispielsweise BSG 5 RJ 10/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 28) im Hinblick auf seine hier maßgebliche Tätigkeit als CNC-Fäser allenfalls als Angelernter im oberen Bereich einzustufen ist. Nicht hingegen konnte er sich davon überzeugen, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter genießt. Nach dem Mehrstufenschema können die Arbeiterberufe in vier Gruppen [1.) Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders hochqualifizierter Facharbeiter, 2.) Facharbeiter (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), 3.) angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und 4.) ungelernter Arbeiter (Einarbeitungszeit von weniger als drei Monaten)] eingeteilt werden. Dabei ist bei den angelernten Arbeitern zwischen den Angelernten im unteren Bereich (Regelausbildung von drei Monaten bis zu einem Jahr) und denen im oberen Bereich (Regelausbildung von mehr als einem bis zu zwei Jahren) zu differenzieren. Zwar hat der Kläger eine Ausbildung zum Mechaniker abgeschlossen. Für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Mehrstufenschema ist jedoch nicht allein die Ausbildung, insbesondere ihre Dauer maßgeblich, sondern auch die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Der Kläger hat nach den Auskünften seiner Arbeitgeberin vom Mai 2003 und Oktober 2006 zwischen November 1975 und Februar 1994 keine Facharbeitertätigkeiten verrichtet, sondern bei ihr zunächst als Kontrolleur (einfache Kontrollarbeiten) sowie als Wäscher und Entgrater gearbeitet, später Zahnräder geschabt und entgratet, ist sodann als Maschinenarbeiter an Abwälzfräsmaschinen eingesetzt und schließlich mit dem Fräsen von Kettenrädern an CNC-Fräsmaschinen betraut worden. Es habe sich dabei um einfache Maschinenarbeiten gehandelt, für die eine Anlernzeit von maximal vier Wochen erforderlich sei. Danach wäre die Tätigkeit dem Bereich der ungelernten Arbeiten zuzuordnen. Dass der Kläger trotz Ausübung einer nur gering qualifizierten Tätigkeit gleichwohl nach Auskunft seiner Arbeitgeberin einen Lohn erhalten hat, der normalerweise nur einem Facharbeiter gezahlt wird, bedeutet nicht, dass ihm zwingend ein Facharbeiterstatus eingeräumt werden muss. Denn zwar ist, wenn das Arbeitsverhältnis wie im vorliegenden Fall einer tarifvertraglichen Regelung unterworfen ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der durch die maßgeblichen Tarifvertragsparteien vorgenommenen tariflichen Einstufung seitens der Rechtsprechung grundsätzlich zu folgen. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn eine - relativ hohe - tarifliche Einstufung im Wesentlichen nicht auf die Qualität der Berufstätigkeit, sondern auf die mit ihrer Verpflichtung verbundenen Nachteile und Erschwernisse zurückzuführen ist (z.B. Akkord-, Nacht-, Schmutzarbeit o.ä.) oder aus sozialen Gründen wegen in der Person des Versicherten liegender Umstände erfolgt (vgl. beispielsweise schon BSG 5b RJ 20/84). Davon aber ist hier auszugehen. Die Arbeitgeberin des Klägers hat auch auf ausdrückliche Nachfrage durch den Senat nochmals bestätigt, dass der Kläger nur einfache Tätigkeiten an CNC-Fräsmaschinen ausgeübt habe, für die die Anlernzeit maximal vier Wochen dauere, und nicht über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten eines Zerspanungsmechanikers verfügt habe. Zu einer der Qualität seiner Tätigkeit nicht entsprechenden Vergütung könne es gekommen sein, weil die Eingruppierung in einer Paritätischen Lohnkommission verhandelt worden sei und zu einer Besserstellung im Vergleich zum Tarifvertrag geführt haben könne. Vor diesem Hintergrund vermochte der Senat sich nicht davon zu überzeugen, dass dem Kläger Berufsschutz als Facharbeiter zusteht. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Kläger den Angaben seiner früheren Arbeitgeberin nicht widersprochen, diese vielmehr über seinen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich bestätigen lassen hat. Ob der Kläger schließlich tatsächlich als Angelernter im oberen Bereich anzusehen oder auf einer niedrigeren Stufe des Mehrstufenschemas einzuordnen ist, kann hier dahinstehen. Denn zu Recht hat bereits das Sozialgericht Berlin darauf hingewiesen, dass einem angelernten Arbeiter im oberen Bereich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sämtliche Tätigkeiten zumutbar sind, die sein Leistungsvermögen noch zulässt, vorausgesetzt, es handelt sich nicht um so genannte Primitivtätigkeiten. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Versicherte innerhalb des Mehrstufenschemas stets auf eine Tätigkeit der nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden, da nach der Konzeption der Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung den Versicherten ein gewisser sozialer Abstieg zuzumuten ist. Allerdings hat das Bundessozialgericht insoweit gefordert, dass angelernte Arbeiter im oberen Bereich nur auf solche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden können, die sich zumindest durch eine gewisse erforderliche Einarbeitungszeit bzw. durch weitere Merkmale von den allereinfachsten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unterscheiden. Derartige Tätigkeiten kommen sowohl in der Industrie wie auch im Dienstleistungsbereich vor und werden jeweils in den dortigen Tarifverträgen erfasst. So ist z.B. an die vom Sozialgericht Berlin benannte Tätigkeit eines Pförtners zu denken. Diese umfasst unter anderem das Überwachen des Personenverkehrs in Eingangshallen oder aus Pförtnerlogen in Betrieben, Behörden oder Krankenhäusern, das Überprüfen von Ausweisen, das Anmelden von Besuchern, das Ausfüllen von Besucherzetteln und das Weiterleiten an die zu besuchenden Stellen. Die Tätigkeit wird in wechselnder Körperhaltung oder vorwiegend im Sitzen in geschlossenen Räumen ausgeübt. Gleiches gilt für einen Einsatz z.B. als Telefonist. Für sämtliche dieser Tätigkeiten verfügt der Kläger nach den obigen Ausführungen noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Ob ihm tatsächlich ein entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann, ist – wie oben bereits dargelegt – für die Frage der Erwerbsminderung nicht von Bedeutung.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
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