Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RJ 855/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 143/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 122/06 B
Datum
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.02.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 16.08.1994 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Versicherungszeiten des 1935 geborenen Klägers bis Dezember 1987 verbindlich fest. Die Anerkennung der Zeit vom 01.08.1992 bis 31.12.1992 als Pflichtbeitragszeit lehnte sie ab mit der Begründung, dass der Verlust von Beitragsunterlagen bzw. die Beitragszahlung für diese Zeit nicht nachgewiesen sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 16.03.1995).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte der Kläger u.a. geltend, er sei in der gesamten Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1992 bei der Fa. A. Stahl- und Metallbau GmbH in F. versicherungspflichtig angestellt gewesen, die Beitragsentrichtung sei durch die Firma an die DAK F. erfolgt. Er legte die Kopie eines Versicherungsnachweises mit dem Eintrag eines beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts von 10.248,- DM im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.1992 und der Fa. A. Stahl- und Metallbau GmbH als Arbeitgeber vor.
Das SG wandte sich mit Rückfragen zu dem angegebenen Beschäftigungsverhältnis an die DAK F. , die mit Schreiben vom 19.01.1996 unter Beifügung ihrer Unterlagen u.a. mitteilte, dass sie die Versicherungspflicht des Klägers zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit dem 01.08.1992 beendet und ihn danach als freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung (Beitragseinstufung mit Bescheid vom 28.07.1992) geführt habe. Aus ihren Unterlagen waren Beitragsrückstände für Zeiten vor dem 01.08.1992 ersichtlich.
Das SG zog ferner einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts F. - Registergericht - betreffend die Fa. A. Stahl- und Metallbau GmbH, F. , bei. Danach wurde die mit Gesellschaftsvertrag vom 17.04.1986 gegründete und am 02.05.1986 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, laut Eintrag vom 11.11.1991 aufgelöst und der Kläger als Liquidator bestellt.
Das Klageverfahren ruhte in der Zeit vom 15.12.1996 bis 12.05. 2003. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ebenso wie in zwei weiteren beim SG anhängigen Verfahren des Klägers mündliche Verhandlung anberaumt. Der nicht persönlich geladene Kläger erschien nach Aufruf der Streitsache, verließ aber bereits nach ca. 15 Minuten den Sitzungssaal, ohne sich zur Sache zu äußern.
Das SG wies die auf Anerkennung der Zeit vom 01.08.1992 bis 31.12.1992 als Beitragszeit gerichtete Klage mit Urteil vom 13.02.2004 ab. Es führte zur Begründung aus, die fragliche Zeit sei keine Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, da der Kläger weder in einem dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe noch eine Beitragsentrichtung tatsächlich erfolgt sei. Das SG verwies dazu auf die Beitragsunterlagen der DAK, die den Kläger bis 31.07.1992 als Pflichtmitglied geführt habe. Klar ersichtlich sei danach, dass ab August 1992 eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr erfolgt sei. Weiter legte das SG unter Bezugnahme auf den Registerauszug des Amtsgerichts dar, dass die Gesellschaft durch Eintragung vom 11.11.1991 aufgelöst worden sei; dabei könne auf sich beruhen, inwieweit die aufgelöste Gesellschaft für die Zeit der Liquidation noch weiter bestanden habe. Für ein abhängiges versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Liquidators sei kein Raum mehr gewesen. Die Liquidation führe allein zur Abwicklung noch bestehender Geschäfte, nicht aber zu weiterer neuer Teilnahme am Geschäftsleben. Dem vom Kläger vorgelegten Beitragsnachweis könne bei diesem Sachverhalt keine Bedeutung zukommen. Er sei durch die Unterlagen der DAK eindeutig widerlegt und enthalte im übrigen bezüglich des Arbeitgebers eine unzutreffende Angabe: Die Betriebsbezeichnung der Firma ohne den Zusatz "in Liquidation" sei im Jahr 1992 absolut unzulässig gewesen. Das SG ließ dahingestellt, ob es sich bei der auf dem Firmenstempel befindlichen Unterschrift um die des als Liquidator allein zuständigen Klägers handele.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und nimmt auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen Bezug. Er gab im übrigen an, er sei in der mündlichen Verhandlung akut erkrankt und verhandlungsunfähig gewesen und habe den Sachverhalt nicht mitbekommen. Er lehne "obige Richterschaft" ab und begehre Einsetzung in den vorigen Stand. In der Sache beanstandet er, dass "seine Rentenlücken nicht geschlossen wurden".
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Senats vom 22.12.2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Verfahrens abgelehnt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich aber nicht als begründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Die Entscheidung konnte ohne Anwesenheit des Klägers, der kurze Zeit nach Aufruf der Sache den Sitzungssaal wieder verlassen hatte, ergehen. Der Kläger war mit der Ladung auf die Möglichkeit einer Verhandlung und Entscheidung ohne seine Anwesenheit hingewiesen worden.
Das Gericht war auch nicht durch Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Klägers an der Entscheidung gehindert. Das im Berufungsverfahren pauschal formulierte Vorbringen des Klägers, er lehne "obige" Richterschaft ab, stellt kein wirksames Ablehnungsgesuch dar. Dieses ist bereits deshalb unzulässig, weil sich die Ablehnung nur gegen bestimmte Richter - mit entsprechender individueller Begründung -, nicht aber gegen einen Spruchkörper insgesamt richten kann (Meyer-Ladewig, SGG, § 60 Anm. 10c). Im übrigen ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt, denn es ist nur bis zur Beendigung der betreffenden Instanz möglich, nicht mehr dagegen, wenn der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Fall durch sachliche Entscheidung bereits beendet hat (Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 11).
In der Sache hat das Erstgericht die Anerkennung der streitigen Beitragszeit zu Recht abgelehnt. Nach den von ihm beigezogenen Unterlagen ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers in der streitigen Zeit widerlegt. Das Erstgericht hat die insoweit entscheidungserheblichen Gesichtspunkte im Einzelnen dargelegt. Der Senat macht von der Verfahrenserleichterung des § 153 Abs. 2 SGG Gebrauch. Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Bei dieser Sachlage war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Der Senat konnte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil er die Berufung einstimmig unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt. Hierzu wurden die Beteiligten gehört (§ 153 Abs. 4 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit Bescheid vom 16.08.1994 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Versicherungszeiten des 1935 geborenen Klägers bis Dezember 1987 verbindlich fest. Die Anerkennung der Zeit vom 01.08.1992 bis 31.12.1992 als Pflichtbeitragszeit lehnte sie ab mit der Begründung, dass der Verlust von Beitragsunterlagen bzw. die Beitragszahlung für diese Zeit nicht nachgewiesen sei. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 16.03.1995).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) machte der Kläger u.a. geltend, er sei in der gesamten Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1992 bei der Fa. A. Stahl- und Metallbau GmbH in F. versicherungspflichtig angestellt gewesen, die Beitragsentrichtung sei durch die Firma an die DAK F. erfolgt. Er legte die Kopie eines Versicherungsnachweises mit dem Eintrag eines beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts von 10.248,- DM im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.1992 und der Fa. A. Stahl- und Metallbau GmbH als Arbeitgeber vor.
Das SG wandte sich mit Rückfragen zu dem angegebenen Beschäftigungsverhältnis an die DAK F. , die mit Schreiben vom 19.01.1996 unter Beifügung ihrer Unterlagen u.a. mitteilte, dass sie die Versicherungspflicht des Klägers zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit dem 01.08.1992 beendet und ihn danach als freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung (Beitragseinstufung mit Bescheid vom 28.07.1992) geführt habe. Aus ihren Unterlagen waren Beitragsrückstände für Zeiten vor dem 01.08.1992 ersichtlich.
Das SG zog ferner einen Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts F. - Registergericht - betreffend die Fa. A. Stahl- und Metallbau GmbH, F. , bei. Danach wurde die mit Gesellschaftsvertrag vom 17.04.1986 gegründete und am 02.05.1986 in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, laut Eintrag vom 11.11.1991 aufgelöst und der Kläger als Liquidator bestellt.
Das Klageverfahren ruhte in der Zeit vom 15.12.1996 bis 12.05. 2003. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wurde ebenso wie in zwei weiteren beim SG anhängigen Verfahren des Klägers mündliche Verhandlung anberaumt. Der nicht persönlich geladene Kläger erschien nach Aufruf der Streitsache, verließ aber bereits nach ca. 15 Minuten den Sitzungssaal, ohne sich zur Sache zu äußern.
Das SG wies die auf Anerkennung der Zeit vom 01.08.1992 bis 31.12.1992 als Beitragszeit gerichtete Klage mit Urteil vom 13.02.2004 ab. Es führte zur Begründung aus, die fragliche Zeit sei keine Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, da der Kläger weder in einem dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe noch eine Beitragsentrichtung tatsächlich erfolgt sei. Das SG verwies dazu auf die Beitragsunterlagen der DAK, die den Kläger bis 31.07.1992 als Pflichtmitglied geführt habe. Klar ersichtlich sei danach, dass ab August 1992 eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr erfolgt sei. Weiter legte das SG unter Bezugnahme auf den Registerauszug des Amtsgerichts dar, dass die Gesellschaft durch Eintragung vom 11.11.1991 aufgelöst worden sei; dabei könne auf sich beruhen, inwieweit die aufgelöste Gesellschaft für die Zeit der Liquidation noch weiter bestanden habe. Für ein abhängiges versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Liquidators sei kein Raum mehr gewesen. Die Liquidation führe allein zur Abwicklung noch bestehender Geschäfte, nicht aber zu weiterer neuer Teilnahme am Geschäftsleben. Dem vom Kläger vorgelegten Beitragsnachweis könne bei diesem Sachverhalt keine Bedeutung zukommen. Er sei durch die Unterlagen der DAK eindeutig widerlegt und enthalte im übrigen bezüglich des Arbeitgebers eine unzutreffende Angabe: Die Betriebsbezeichnung der Firma ohne den Zusatz "in Liquidation" sei im Jahr 1992 absolut unzulässig gewesen. Das SG ließ dahingestellt, ob es sich bei der auf dem Firmenstempel befindlichen Unterschrift um die des als Liquidator allein zuständigen Klägers handele.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und nimmt auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen Bezug. Er gab im übrigen an, er sei in der mündlichen Verhandlung akut erkrankt und verhandlungsunfähig gewesen und habe den Sachverhalt nicht mitbekommen. Er lehne "obige Richterschaft" ab und begehre Einsetzung in den vorigen Stand. In der Sache beanstandet er, dass "seine Rentenlücken nicht geschlossen wurden".
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Senats vom 22.12.2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Verfahrens abgelehnt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), erweist sich aber nicht als begründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Die Entscheidung konnte ohne Anwesenheit des Klägers, der kurze Zeit nach Aufruf der Sache den Sitzungssaal wieder verlassen hatte, ergehen. Der Kläger war mit der Ladung auf die Möglichkeit einer Verhandlung und Entscheidung ohne seine Anwesenheit hingewiesen worden.
Das Gericht war auch nicht durch Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit seitens des Klägers an der Entscheidung gehindert. Das im Berufungsverfahren pauschal formulierte Vorbringen des Klägers, er lehne "obige" Richterschaft ab, stellt kein wirksames Ablehnungsgesuch dar. Dieses ist bereits deshalb unzulässig, weil sich die Ablehnung nur gegen bestimmte Richter - mit entsprechender individueller Begründung -, nicht aber gegen einen Spruchkörper insgesamt richten kann (Meyer-Ladewig, SGG, § 60 Anm. 10c). Im übrigen ist das Ablehnungsgesuch prozessual überholt, denn es ist nur bis zur Beendigung der betreffenden Instanz möglich, nicht mehr dagegen, wenn der Richter seine richterliche Tätigkeit im konkreten Fall durch sachliche Entscheidung bereits beendet hat (Meyer-Ladewig, a.a.O., Anm. 11).
In der Sache hat das Erstgericht die Anerkennung der streitigen Beitragszeit zu Recht abgelehnt. Nach den von ihm beigezogenen Unterlagen ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers in der streitigen Zeit widerlegt. Das Erstgericht hat die insoweit entscheidungserheblichen Gesichtspunkte im Einzelnen dargelegt. Der Senat macht von der Verfahrenserleichterung des § 153 Abs. 2 SGG Gebrauch. Er nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Bei dieser Sachlage war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Der Senat konnte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil er die Berufung einstimmig unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt. Hierzu wurden die Beteiligten gehört (§ 153 Abs. 4 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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