L 4 RJ 61/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 20 RJ 734/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RJ 61/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004 werden zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob und ggfs. in welcher Höhe dem Kläger während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Betreuung seiner Tochter Kinderbetreuungskosten zustehen.

Der 1970 geborene Kläger ist der Vater der 1996 geborenen J K, mit der und deren Mutter er zusammen in einem Haushalt lebt und die spätestens seit dem 01. Mai 2002 ganztags in einer Kindertagesstätte betreut wurde. Der Kläger arbeitete über mehrere Jahre hinweg als LKW-Fahrer im Fernverkehr. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit im August 2002 ging er ab dem 02. September 2002 einer bis zum 30. September 2002 befristeten Anstellung als Berufskraftfahrer nach. Im Folgenden war er wieder arbeitslos. In der Zeit vom 17. bis zum 26. März 2003 nahm er auf Veranlassung der Beklagten an einer Berufsfindung und Arbeitserprobung teil. Im Folgenden gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 27. März 2003 ab dem 31. März 2003 als Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Weiterbildung zum Fluggeräteelektroniker bei der T Training und Ausbildung Cooperation in B und B GmbH, die bis zum 30. Juni 2005 lief.

Am 21. Juli 2003 beantragte der Kläger u.a. eine Haushaltshilfe (Kinderbetreuungskosten). Zur Begründung gab er an, dass seine Tochter J bis zum 31. Juli 2003 in einer Kindertagesstätte betreut werde, wofür sich die Kosten auf 122,71 EUR monatlich zzgl. Fahrkosten in Höhe von 2,80 EUR/Tag, also 56 EUR/Monat, beliefen. Ab dem 01. August 2003 gehe sie zur Schule und werde morgens sowie nachmittags im Hort betreut. Die Zuzahlungskosten seien unter dem Vorbehalt auf Nachzahlungen auf 43,46 EUR festgelegt worden. Die Fahrkosten würden 3,00 EUR/Tag, also 60,00 EUR/Monat betragen. Seine Lebensgefährtin sei berufstätig, sodass ganztags eine Haushaltshilfe erforderlich sei.

Nachdem die Beklagte ermittelt hatte, dass in den geltend gemachten Betreuungssätzen (Kindertagesstätte/Hort) jeweils Verpflegungskosten (Mittagessen) in Höhe von monatlich 23,01 EUR enthalten sind, gewährte sie dem Kläger mit am 06. Oktober 2003 abgesandtem Bescheid vom 30. September 2003 gestützt auf § 54 Abs. 3 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) für die Dauer der Teilnahme an der mit Bescheid vom 27. März 2003 bewilligten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der T GmbH rückwirkend ab dem 31. März 2003 Betreuungskosten in Höhe von monatlich 99,70 EUR (31. März bis 31. Juli 2003) und von 20,45 EUR (ab dem 01. August 2003). Zur Berechnung gab sie an, dass in den geltend gemachten Kosten in Höhe von 122,71 EUR bzw. 43,46 EUR jeweils 23,01 EUR Verpflegungskosten (Mittagessen) enthalten seien, die nicht erstattungsfähig und daher abzusetzen gewesen seien.

Mit seinem hiergegen am 04. November 2003 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass den anderen Teilnehmern der von ihm besuchten Maßnahme bei der T GmbH pauschal 130,00 EUR Betreuungskosten pro Kind gewährt würden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies bei ihm anders sei. Im Übrigen seien für die Verbringung des Kindes zur Kindertagesstätte für dieses Kosten in Höhe von werktäglich 2,80 EUR bis Juli 2003 und ab August 2003 fortlaufend von 24,00 EUR monatlich (Monatskarte) entstanden. Die Verpflegungskosten könnten zumindest nicht vollständig herausgerechnet werden. Die bei der Verpflegung des Kindes für die Nahrungsmittel anfallenden Kosten seien weitaus geringer als die in Abzug gebrachten 23,01 EUR im Monat.

Die Beklagte ermittelte daraufhin beim Bezirksamt T-K von Berlin, seit wann und in welchem Umfang die Tochter des Klägers in einer der dortigen Einrichtungen betreut worden ist. Nach den vorgelegten Bescheiden waren für J vom 01. Mai 2002 bis zum 31. Juli 2002 für Ganztagsbetreuung in der Kindertagesstätte monatlich 122,71 EUR sowie für ihre Ganztagsbetreuung in der Vorschulgruppe vom 01. August 2002 bis zum 28. Februar 2003 monatlich 61,36 EUR und vom 01. März bis zum 31. Juli 2003 monatlich 38,35 EUR zu zahlen. Für die Betreuung im Hort fielen seit Eintritt der Schulpflicht zum 01. August 2003 Kosten in Höhe von monatlich 43,46 EUR an. In diesen Beträgen sind für Verpflegung (Mittagessen) jeweils monatlich 23,01 EUR enthalten.

Nach entsprechender Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 13. Januar 2004 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2004, den sie zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens erklärte, ihren Bescheid vom 30. September 2003 über die Gewährung von Kinderbetreuungskosten hinsichtlich der Leistungsgewährung für die Zeit vom 31. März bis zum 31. Juli 2003 insoweit zurück, als die gewährten Kinderbetreuungskosten den Betrag von monatlich 15,34 EUR übersteigen, und machte diesbezüglich eine Erstattungsforderung in Höhe von 340,25 EUR geltend (Ziffer 1.). Weiter nahm sie ihren Bescheid vom 30. September 2003 über die Gewährung von Kinderbetreuungskosten mit Wirkung ab dem 01. März 2004 in vollem Umfang zurück und lehnte die Gewährung von Kinderbetreuungskosten über den 29. Februar 2004 hinaus ab (Ziffer 2.). Schließlich ordnete sie die sofortige Vollziehung von Ziffer 2. des Tenors an (Ziffer 3.). Zur Begründung führte sie aus, dass der Bescheid vom 30. September 2003 hinsichtlich der bis zum 31. Juli 2003 festgesetzten Leistungshöhe rechtswidrig gewesen sei, da die zugrunde gelegten Kosten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Abzüglich der nicht erstattungsfähigen Verpflegungskosten hätten statt der gewährten 99,70 EUR im Monat nur 15,34 EUR gewährt werden dürfen. Vorliegend sei eine Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) möglich, da der Kläger sich nicht auf Vertrauen berufen könne. Er habe eine Bescheinigung des Bezirksamtes eingereicht, nach der für die Ganztagsbetreuung des Kindes monatlich 122,71 EUR angefallen seien, jedoch nicht mitgeteilt, dass die zu leistende Zahlung bei Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben am 31. März 2003 nur noch 38,35 EUR betragen habe. Es liege diesbezüglich zumindest grobe Fahrlässigkeit vor. Der Bescheid sei daher mit Wirkung für die Vergangenheit hinsichtlich seiner Höhe zurückzunehmen gewesen. Für den 31. März 2003 hätte ihm daher ein Betrag in Höhe von 0,51 EUR statt der gewährten 3,32 EUR zugestanden und für die Zeit vom 01. April bis zum 31. Juli 2003 lediglich 61,36 EUR statt 398,80 EUR. Es sei daher zu einer Überzahlung von insgesamt 340,25 EUR gekommen, die der Kläger zu erstatten habe. Im Übrigen sei der Bescheid jedoch auch hinsichtlich der Leistungsgewährung dem Grunde nach rechtswidrig gewesen. Da das Kind bereits seit dem 01. Mai 2002 ganztags in der Kindertagesstätte betreut worden sei und sich im Zusammenhang mit dem Beginn der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben am 31. März 2003 keinerlei Änderungen hinsichtlich des Betreuungsumfanges ergeben hätten, seien die Betreuungskosten nicht im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB IX kausal durch die Maßnahme entstanden. Die Rücknahme des Bescheides vom 30. September 2003 liege auch im überwiegenden öffentlichen Interesse. Die Einwände des Klägers, dass die Betreuung seiner Tochter vor Beginn der Maßnahme "aus anderen Gründen" notwendig gewesen sei, die mit Maßnahmebeginn kurzfristig weggefallen seien, sodass die Kindergartenbetreuung kurzfristig hätte beendet werden können, rechtfertige keine andere Entscheidung. Gründe, die einer Rücknahme im Ermessenswege entgegenstehen könnten, seien nicht erkennbar. Aus den Gründen dieses Rücknahme- und Erstattungsbescheides wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 23. April 2004 erhobene Klage des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Es sei zwar zutreffend, dass es in der Zeit vom 31. März bis zum 31. Juli 2003 zu einer Überzahlung von Kinderbetreuungskosten gekommen sei. Diese Kosten seien immer wieder geändert worden, und ihm sei die Reduzierung nicht aufgefallen. Auch sei er von der Zuerkennung des pauschalen Betrages von 130,00 EUR ausgegangen. Grundsätzlich akzeptiere er zwar den Erstattungsanspruch, allerdings nur in Höhe von 247,44 EUR, da die Verpflegungskosten in Höhe von 92,81 EUR zu Unrecht herausgerechnet worden seien. Er spare nicht monatliche Verpflegungskosten in Höhe von 23,01 EUR durch die Kinderbetreuung. Weiter sei die Rücknahme des Bescheides vom 30. September 2003 mit Wirkung ab dem 01. März 2004 und die Ablehnung der Gewährung von Kinderbetreuungskosten rechtswidrig. Auch wenn sich mit dem Beginn der Maßnahme am 31. März 2003 am Umfang der Betreuung seiner Tochter nichts geändert habe, sei der Betreuungsbedarf gleichwohl unvermeidbar durch die Maßnahme entstanden. Vor Maßnahmebeginn sei die Betreuung erforderlich gewesen, da er gearbeitet, eine neue Beschäftigung gesucht, eine jederzeitige Aufnahme einer Arbeit ermöglich habe sowie sich medizinischen Untersuchungen und Behandlungen habe unterziehen müssen. Er hätte seine Tochter nicht einfach kurzfristig aus der Kindertagesstätte ab- und dann bei Maßnahmebeginn wieder anmelden können. Im Übrigen seien ihm bereits Anfang Februar 2003 Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt worden. In dieser Situation hätte er nicht die gesicherte Betreuung seiner Tochter beenden und sich damit die Möglichkeit der Teilnahme an einer konkreten Maßnahme von vornherein verbauen können.

Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 19. Juli 2004 den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004 abgeändert, die Ziffern 2.) und 3.) des Bescheides vom 10. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Dem Kläger stehe über den 29. Februar 2004 hinaus bis zum Abschluss der Teilhabemaßnahme ein Anspruch auf weitere Übernahme der Kinderbetreuungskosten ohne Verpflegungskosten zu. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Begriff der "Unvermeidbarkeit" in § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht die Bedeutung des Merkmals der "Unmittelbarkeit" zukomme. Er setze nicht voraus, dass die Betreuungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme unmittelbar durch die Maßnahme entstanden seien. Der zur Bejahung der Unvermeidbarkeit erforderliche spezifische Ursachenzusammenhang sei bereits dann gegeben, wenn eine Teilnahme an der Maßnahme ohne die Betreuung der Kinder nicht möglich sei. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits dann der Fall, wenn der Teilnehmer die Betreuung infolge der Teilnahme nicht selbst oder durch einen Dritten – z.B. den Lebenspartner – sicherstellen könne. Dementsprechend sei nicht zusätzlich zu fordern, dass der Teilnehmer das Kind in jedem Fall vor der Maßnahme selber betreut habe und während der Maßnahme nicht mehr betreuen könne. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt gewesen, den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 30. September 2003 mit Wirkung ab dem 01. März 2004 zurückzunehmen. Allerdings zählten zu den zu übernehmenden Kosten nicht die Verpflegungskosten. Der Kläger müsse aus eigenen Mitteln für die Verpflegung seiner Tochter aufkommen. Kosten für die Verpflegung des Kindes könnten niemals durch eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar entstehen, da ein Kind unabhängig von einer solchen Leistung täglich zu verpflegen sei. Vor diesem Hintergrund stehe dem Kläger für die gesamte Dauer der Teilhabemaßnahme kein Anspruch auf Übernahme der Verpflegungskosten für seine Tochter zu, sodass auch die Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 31. März bis zum 31. Juli 2003 hinsichtlich der Höhe nicht zu beanstanden sei. Dass die Teilrücknahme und die Erstattungsforderung im Übrigen rechtmäßig seien, stelle auch der Kläger nicht in Frage.

Gegen dieses den Beteiligten jeweils am 19. November 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07. Dezember 2004 Berufung eingelegt, der Kläger am 20. Dezember 2004 (Montag).

Die Beklagte meint, sie sei zu Unrecht mit den Kinderbetreuungskosten belastet worden. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben müsse in engem kausalen Zusammenhang zu einer durch den Antritt der Maßnahme erst entstehenden Betreuungslücke stehen. Dies sei hier nicht der Fall. Es sei unbestritten, dass vorliegend während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Kosten erforderlich gewesen seien, um die Kinderbetreuung sicherzustellen. Da diese Kosten jedoch bereits fast ein Jahr zuvor auch schon angefallen seien, seien sie eben nicht durch die Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar entstanden. Das Urteil des BSG, auf das sich das Sozialgericht Berlin gestützt habe, fasse den Ursachenzusammenhang in der Tat großzügig. Gerade in Kenntnis dieses Urteils habe der Gesetzgeber jedoch bei der Einführung des SGB IX zum 01. Juli 2001 die restriktive Formulierung "durch die Maßnahme unvermeidbar entstehen" bewusst gewählt, die eine großzügige Auslegung ausschließe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004 aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juli 2004 zu ändern

und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 30. September 2003 und 10. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004 sowie unter Aufhebung der geltend gemachten Erstattungsforderung, soweit diese 247,44 EUR übersteigt, zu verurteilen,

ihm für die Zeit vom 31. März bis zum 31. Juli 2003 Kinderbetreuungskosten in Höhe von monatlich 38,35 EUR (15,34 EUR zzgl. 23,01 EUR) und ab dem 01. August 2003 bis zum 30. Juni 2005 in Höhe der Kosten für den Kinderhort einschließlich der Verpflegungskosten zu gewähren.

Der Kläger meint, dass das Sozialgericht Berlin ihm aus zutreffenden Gründen einen Anspruch auf Übernahme der Kinderbetreuungskosten über den 29. Februar 2004 hinaus bis zum Abschluss der Maßnahme zugesprochen habe, zu Unrecht jedoch die Kosten der Verpflegung nicht als übernahmefähig erachtet habe. Die in den Kostenbescheiden des Bezirksamtes enthaltenen anteiligen Verpflegungskosten in Höhe von 23,01 EUR monatlich wären in dieser Höhe bei einer Verpflegung seiner Tochter im eigenen Haushalt nicht angefallen. Sie seien vielmehr insgesamt notwendig und unvermeidbar durch die Teilnahme an der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben entstanden. Die reinen Kosten für Nahrungsmittel und Energie betrügen bei Zubereitung des Mittagessens im eigenen Haushalt monatlich allenfalls 10,00 EUR. Bei der Auslegung des § 54 Abs. 3 SGB IX sei auf die Grundsätze zu § 112 Abs. 3 SGB III zurückzugreifen. Dies bedeute für ihn jedenfalls, dass er nicht mit den in den vom Bezirksamt angegebenen Verpflegungskosten enthaltenen anteiligen Kosten der Zubereitung der Mahlzeiten belastet werden könne. Gegen die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Berlin und der Beklagten spreche auch das Kindeswohl. Seine Tochter dürfe nicht aus der Gruppe der anderen Kinder ausgegrenzt werden, was aber zwangsläufig der Fall wäre, wenn sie aus Kostengründen mangels Übernahme der anteiligen Verpflegungskosten nicht am Mittagessen teilnehmen würde. Im Übrigen stellte es eine erhebliche Belastung der Verwaltung dar, wenn im Einzelfall die anteiligen Verpflegungskosten und dann auch noch die tatsächlich ersparten Kosten der Verpflegung des Kindes zu ermitteln und herauszurechnen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Beteiligten sind unabhängig von der Höhe der in Streit stehenden Kinderbetreuungskosten nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, da es um die Bewilligung der Kinderbetreuungskosten für die Dauer der dem Kläger als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährten Weiterbildung zum Fluggeräteelektroniker geht, die sich über gut zwei Jahre erstreckte. Sie haben jedoch in der Sache jeweils keinen Erfolg. Das Sozialgericht Berlin bewertet die Sach- und Rechtslage in seinem angegriffenen Urteil zutreffend.

Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 30. September 2003 sowie ihr Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 10. Februar 2004, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2004, sind teilweise rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Richtig ist das Sozialgericht Berlin hier davon ausgegangen, dass der Kläger für die Dauer der Teilnahme an der ihm als Leistung zur Teilhabe gewährten, vom 31. März 2003 bis zum 30. Juni 2005 dauernden Weiterbildung zum Fluggeräteelektroniker einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung seiner Tochter in der Kindertagesstätte bzw. im Hort hat, die vom Bezirksamt T-K geltend gemachten Betreuungssätze jedoch um monatlich 23,01 EUR für Verpflegung zu kürzen sind.

Nach §§ 16 und 28 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches i.V.m. §§ 44 Abs. 1 Nr. 6 und 54 Abs. 1 und 3 SGB IX gewährt der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als ergänzende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten. Letztgenannte können nach § 54 Abs. 3 SGB IX bis zu einem Betrag von 130 EUR je Kind und Monat übernommen werden, wenn sie durch die Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben unvermeidbar entstehen.

Die 1996 geborene Tochter des Klägers bedurfte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstreitig der Betreuung und wurde bis zum 31. Juli 2003 in einer Kindertagesstätte sowie ab ihrer Einschulung am 01. August 2003 ergänzend zum Schulbesuch in einem Hort betreut. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Betreuung seiner Tochter in den genannten Einrichtungen nicht entgegen, dass diese die Kindertagesstätte bereits vor Maßnahmebeginn, nämlich jedenfalls seit dem 01. Mai 2002 ganztägig besuchte. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, in denen das Gericht unter Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16. September 1998 – B 11 AL 19/98 R – (zitiert nach juris) den erforderlichen spezifischen Ursachenzusammenhang bereits dann als gegeben angesehen hat, wenn eine Teilnahme an der Maßnahme ohne die Betreuung der Kinder nicht möglich ist, weil der Teilnehmer die Betreuung infolge der Teilnahme nicht selbst oder durch einen Dritten sicherstellen kann (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit die Beklagte dieser Auslegung in der Berufung mit dem Argument entgegengetreten ist, dass der Gesetzgeber gerade in Kenntnis dieses Urteils bei der Einführung des SGB IX zum 01. Juli 2001 die restriktive Formulierung "durch die Maßnahme unvermeidbar entstehen" bewusst gewählt habe, die eine großzügige Auslegung ausschließe, vermag der Senat ihr nicht zu folgen. Die genannte Entscheidung bezieht sich zwar in der Tat nicht auf die hier maßgebliche Vorschrift, sondern auf § 45 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes in der ab dem 05. August 1992 geltenden durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) erhaltenen Fassung. Danach trug die Bundesagentur auch die Kosten für die Betreuung der Kinder des Teilnehmers je Kind bis zu 120 DM monatlich ganz oder teilweise, wenn diese durch die Teilnahme an einer Maßnahme unvermeidbar entstanden und die Belastung durch diese Kosten für den Teilnehmer eine Härte bedeutet hätte. Hinsichtlich der hier wesentlichen Kausalität zwischen der Teilnahme an einer Maßnahme und dem Entstehen von Betreuungskosten sind die beiden Vorschriften mithin identisch, sodass eine abweichende Auslegung nicht nur nicht geboten, sondern im Gegenteil ausgeschlossen erscheint. Hätte der Gesetzgeber in Kenntnis der durch die Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung der Norm eine abweichende Regelung beabsichtigt, dann hätte er dies durch eine andere Formulierung auch entsprechend klargestellt. Zu Recht ist daher das Sozialgericht Berlin – wie die Beklagte auch noch in ihrem Bewilligungsbescheid vom 30. September 2003 – davon ausgegangen, dass dem Kläger dem Grunde nach während seiner Teilnahme an der Weiterbildung ein Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Betreuung seiner Tochter J in der Kindertagesstätte bzw. im Hort zusteht. Soweit er diesen Anspruch im Hinblick auf seinen erst am 21. Juli 2003 gestellten Antrag wohl auch erst ab diesem Zeitpunkt und nicht schon ab dem 31. März 2003 gehabt haben dürfte, steht dem der insoweit nicht zurückgenommene Bewilligungsbescheid vom 30. September 2003 entgegen.

Auch ist es zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht Berlin die dem Kläger zustehenden Kinderbetreuungskosten – wie zunächst auch die Beklagte in ihrem Bewilligungsbescheid vom 30. September 2003 - nicht auf die Verpflegungskosten erstreckt, sondern unter Ansatz der vom Bezirksamt T-K in Rechnung gestellten Betreuungskosten abzüglich von monatlich 23,01 EUR Verpflegungskosten festgesetzt hat (vgl. auch Olk in PK-SGB III, § 83 Rn. 5, wonach zu den Betreuungskosten ebenfalls nicht die Verpflegungskosten gerechnet werden). Für die Verpflegung des Kindes zu sorgen, zählt zu den ureigensten Aufgaben der Eltern. Die damit verbundenen Kosten stehen in keinem spezifischen Kausalzusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern wären auch ansonsten angefallen.

Der Auffassung des Klägers, dass die in Abzug gebrachten Kosten für die Verpflegung seiner Tochter in der Kindertagesstätte bzw. im Hort jedenfalls deutlich zu hoch seien und ohne seine Teilnahme an der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in dieser Höhe angefallen wären, vermag der Senat nicht zu folgen. Im Gegenteil empfindet er die Behauptung des Klägers, dass für die Zubereitung eines Mittagessens für seine Tochter zu Hause monatlich unter Ansatz der Kosten für Nahrungsmittel und Energie allenfalls 10,00 EUR anfielen, als extrem befremdlich. Mit einer etwa 0,50 EUR kostenden Mittagsmahlzeit dürfte eine adäquate Ernährung eines Vorschul- bzw. Schulkindes nicht zu gewährleisten sein. Lediglich vergleichsweise sei darauf hingewiesen, dass bzgl. der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches davon ausgegangen wird, dass zwischen 38 % und 50 % des Regelsatzes auf die Ernährung entfällt (vgl. zu den jeweiligen Zahlen Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rn. 29-36). Dies bedeutet unter Zugrundelegung der jetzt aktuellen Werte für die Tochter des Klägers, deren Anspruch sich auf lediglich 60 % der Regelleistung, mithin monatlich 207,00 EUR beliefe, dass hiervon monatlich 78,66 EUR bis 103,50 EUR für die Ernährung gedacht wären. Da von den Ernährungskosten wiederum je 39 % auf das Mittag- und Abendessen sowie 22 % auf das Früh¬stück entfallen sollen, ist von monatlichen Kosten für das Mittagessen in Höhe von 30,68 EUR bis 40,37 EUR bzw. täglichen von 1,02 EUR bis 1,35 EUR auszugehen. Die sich am Existenzminimum orientierenden Kosten sind damit mindestens doppelt so hoch wie die vom Kläger veranschlagten. Vor diesem Hintergrund ist der Senat überzeugt, dass die für Verpflegung in Abzug gebrachten Kosten angemessen sind. Für die Zeit vom 31. März bis zum 31. Juli 2003 standen dem Kläger damit monatliche Betreuungskosten nicht in Höhe der ursprünglichen Bewilligung von 99,70 EUR zu, sondern nur in Höhe von 15,34 EUR. Für die Zeit ab dem 01. August 2003 hat er einen Anspruch auf monatlich 20,45 EUR.

Soweit die Beklagte ihre zunächst im Bewilligungsbescheid vom 30. September 2003 weitergehende Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 10. Februar 2004 für die Zeit vom 31. März bis zum 31. Juli 2003 der Höhe nach gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X teilweise zurückgenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Nach Absatz 1 der Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß Absatz 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach Absatz 2 Satz 3 Ziffer 2 kann sich der Begünstigte hingegen nicht auf Vertrauen berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Daran, dass dies vorliegend mit der Angabe nicht mehr aktueller Betreuungssätze der Fall war, bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel. Dies wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. An der Einhaltung der sich aus § 45 Abs. 4 SGB X ergebenden Jahresfrist zur Rücknahme der Leistungsbewilligung bestehen ebenfalls keine Zweifel.

Soweit nach obigen Ausführungen die teilweise Rücknahme der Bewilligung von Kinderbetreuungskosten hinsichtlich der Höhe für die Zeit vom 31. März bis zum 31. Juli 2003 nicht zu beanstanden ist, ist auch die auf § 50 Abs. 1 SGB X beruhende Erstattungsforderung rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Unter Berücksichtigung der dem Kläger zustehenden Kinderbetreuungskosten in Höhe von monatlich 15,34 EUR für die Zeit vom 31. März bis zum 31. Juli 2003 ist die Erstattungsforderung zutreffend auf 340,25 EUR festgesetzt worden. Dem Kläger sind ursprünglich 402,12 EUR gewährt worden (99,70 EUR x 4 Monate = 398,80 EUR + 1/30 von 99,70 EUR für den 31. März 2003). Zugestanden haben ihm jedoch lediglich 61,87 EUR (15,34 EUR x 4 Monate = 61,36 EUR + 1/30 von 15,34 EUR für den 31. März 2003). Der Differenzbetrag entspricht der von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsforderung in Höhe von 340,25 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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