S 16 U 256/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 256/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 4/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Rückforderung von überzahlter Rente.

Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 26.08.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente als vorläufige Entschädigung. Mit Bescheid vom 25.06.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.1998 entzog die Beklagte die Rente mit Ablauf des Monats Juni 1998. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Düsseldorf ab; die Berufung nahm der Kläger zurück. Mit Schreiben vom 18.01.1999 hatte die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen. Die für den Zeitraum vom 01.07. bis 30.11.1998 überzahlte Rente zurückfordern zu wollen. Dem hatte der Kläger die aufschiebende Wirkung der Klage entgegen gehalten, woraufhin die Beklagte ihre Forderung zurückstellte. Nachdem der Kläger die Berufung zurückgenommen hatte, forderte die Beklagte den Kläger auf die überzahlte Rente in Höhe von 2.946,35 Euro gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Dabei räumte sie dem Kläger die Möglichkeit ein, den Betrag in angemessenen monatlichen Raten zu zahlen und ersuchte ihn um verbindliche Zahlungsvorschläge (Bescheid vom 06.02.2003). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Rückforderung sei verjährt. Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 zurück und führte zur Begründung u. a. aus, die Verjährung bezüglich der Rückzahlung sei durch die Klageerhebung gemäß §§ 45 SGB I, 209 BGB unterbrochen worden.

Mit seiner am 24.11.2003 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beruft sich darauf entreichert zu sein und meint nach wie vor, der Anspruch der Beklagten sei verjährt. Darüber hinaus verweist er darauf keine Einkünfte zu haben.

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, nicht verpflichtet zu sein die überzahlte Rente zu erstatten.

Die Beklagte begehrt die Abweisung der Klage.

Das Gericht hat dem Kläger aufgegeben, seine Einkommensverhältnisse offen zu legen. Der Kläger hat lediglich einen Bescheid vom 10.07.2006 vorgelegt, nach dem sein Arbeitslosengeldanspruch voraussichtlich zum 18.08.2006 endet. Das Gericht hat daraufhin mitgeteilt, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 06.02.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 ist rechtmäßig. Die Rückforderung der überzahlten Rente ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 50 Abs. 2 SGB X sind Leistungen zu erstatten, sofern sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend. Damit kann sich der Kläger nicht auf die Entreicherungsvorschriften des BGB berufen. Auch kann er keinen Vertrauensschutz gemäß § 45 SGB X gelten machen. Die Beklagte hatte ihn darauf hingewiesen, dass die Rente nur wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs weiter gezahlt worden ist und dass im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs die grundsätzliche Verpflichtung zur Rückzahlung bestanden hat (Schreiben vom 03.08.1998). Darüber hinaus kann der Kläger auch nicht die Einrede der Verjährung erheben. Die Verjährung beginnt frühestens mit der Entstehung des Anspruchs. Der Anspruch auf Rückforderung seitens der Beklagten ist erst mit der Unanfechtbarkeit des Rentenentziehungsbescheides entstanden. Unanfechtbar ist dieser Bescheid mit der Berufungsrücknahme geworden. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 4 jährige Verjährungsfrist, die zum Zeitpunkt des Rückforderungsbescheides offensichtlich noch nicht abgelaufen war.

Darüber hinaus ist nicht belegt, dass die Rückforderung der überzahlten Rente eine besondere Härte im Sinne des § 42 Abs. 3 Nr. 3 SGB I darstellt. Im Hinblick auf den Vorschusscharakter der Weiterzahlung ist diese Vorschrift zumindest entsprechend anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 RJ 79/83). Eine besondere Härte kann darin bestehen, dass die Rückforderung den Leistungsempfänger sozialhilfebedürftig macht. Dies ist im vorliegenden Fall nicht belegt. Die Beklagte hat dem Kläger die Rückzahlung der überzahlten Rente in Raten ermöglicht. Dem Kläger ist im Erörterungstermin vom 16.06.2006 aufgegeben worden, seine Einkommensverhältnisse offen zu legen, um prüfen zu können, ob im Falle der Rückforderung Sozialhilfebedürftigkeit eintritt. Er ist dieser Auflage - trotz Fristsetzung - bisher nicht nachgekommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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