Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 39 (14) RJ 195/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 62/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.03.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind zwischen den Beteiligten auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger begehrt von der Beklagten die Zusicherung eines Rentenbeginns ab dem 01.01.1992.
Die am 00.00.1920 (nach anderen Unterlagen 1923/1924) in M geborene Klägerin ist jüdischer Religionszugehörigkeit. Sie war nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt und lebt seit Juli 1946 in Israel, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Die Klägerin ist als Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) mit Bezug von Entschädigungsleistungen anerkannt.
Am 26. Februar 1990 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung von Altersruhegeld unter Anerkennung von Fremdbeitragszeiten nach § 17 Abs. 1 b Fremdrentengesetz (FRG) und die Nachentrichtung von Beiträgen nach den §§ 21, 22 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Im damaligen Rentenverfahren machte die Klägerin Beitragszeiten von Juni 1935 bis September 1939 als Schneiderin in Lodz und Ersatzzeiten von September 1939 bis Mai 1945 wegen Verfolgung geltend. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 10.04.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1993 wegen fehlender Glaubhaftmachung der geltend gemachten Beitragszeiten ab. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 12 J 144/93) erhobene Klage sowie das anschließend vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen durchgeführte Berufungsverfahren (L 3 J 129/95) blieben erfolglos. Die Berufung der Klägerin wurde mit Urteil vom 12.07.1996 zurückgewiesen. Streitgegenstand war nach dem Klageantrag des Verfahrens die Gewährung einer Rente unter Anerkennung der Zeit von Juni 1935 bis September 1939 als Beitragszeit.
Den ebenfalls am 26.02.1990 gestellten Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach den §§ 21, 22 WGSVG lehnte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 18.11.1996 ab. Die Bevollmächtigte der Klägerin legte mit Schriftsatz vom 09.12.1996 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.1997 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 3 J 68/97) führte die Bevollmächtigte der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 01.08.1997 - eingegangen am 05.08.1997- aus, dass die Klägerin vor Verfolgungbeginn und daran anschließend im Ghetto Lodz ebenfalls versicherungspflichtig gegen Entgelt abhängig beschäftigt gewesen sei. Über die Ghettobeitragszeiten sei bisher keine Entscheidung ergangen und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den so genannten Ghettozeiten lägen die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nachentrichtung vor. Gleichzeitig stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 10.04.1992 unter Berücksichtigung von Beitragszeiten im Ghetto Lodz. Nach Vorlage einer persönlichen Erklärung der Klägerin erklärte sich die Beklagte unter dem 20. April 1998 bereit, Ghettoarbeitszeiten vom 01.10.1940 bis 15.08.1944 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten anzuerkennen, als Ersatzzeit den Zeitraum vom 18.11.1939 bis 23.04.1945 vorzumerken und unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 18.11.1996 (Widerspruchsbescheid vom 18.03.1997) über den Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen vom 23. 02 1990 erneut sachlich zu entscheiden.
Die Klägerin nahm das Angebot an und stellte Kostenantrag. Gegen den sozialgerichtlichen Beschluss vom 20.10.1998, dass keine Kosten zu erstatten sind, erhob die Klägerin Beschwerde. Mit Beschluss vom 30. April 1999 hob das LSG NRW (L 3 B 17/98 RJ) den Kostenbeschluss auf und legte der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf. Zur Begründung führte der Senat aus, das Anerkenntnis der Beklagten habe sich nicht aus einer Rechtsänderung oder einer Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes ergeben, sondern daraus, dass bei unverändertem Sachverhalt und gleich gebliebener Gesetzeslage das höchste Fachgericht ihre Anwendbarkeit auf bestimmte Sachverhalte geklärt habe. In diesen Fällen orientiere sich die Billigkeit der Kostenentscheidung an den Erfolgsaussichten der im Nachhinein richtig und für den Rechtsanwender verbindlich interpretierten Rechtslage.
In Ausführung des Anerkenntnisses vom 20. April 1998 ließ die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 4. November 1998 zur Nachentrichtung in der Zeit von März 1936 bis Oktober 1939 und von Mai 1945 bis Januar 1971 nach § 21 Abs. 1 Satz 3 WGSVG zu. Ferner teilte sie mit, auf Grund des Überprüfungsantrages vom 4. August 1997 beginne die Zahlung der Rente gem. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) am 01.01.1993.
Hiergegen legte die Klägerin am 03.12.1998 Widerspruch ein. Sie wandte sich gegen den Rentenbeginn im Januar 1993 und begehrte stattdessen eine Rentenzahlung ab dem Folgemonat des ursprünglichen Rentenantrages vom 26. 02 1990. Zur Begründung führte sie aus, der Überprüfungsantrag habe Zeiten im Ghetto Lodz betroffen. Die Nachentrichtung hingegen einen Antrag aus 1990, der nicht bindend abgelehnt worden sei.
Mit Bescheid vom 22.04.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente ab dem 01.01.1993 und führte aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 26. Februar 1990 erfüllt. Der Zahlungsbeginn ergebe sich aus § 44 Abs. 4 SGB 10.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1999 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. November 1998 zurück. Der Zahlungsbeginn richte sich nach § 44 Abs. 4 SGB 10. Der Rentenantrag aus Februar 1990 sei mit dem Urteil des LSG vom 12. Juli 1996 bindend abgelehnt worden. Deshalb sei der im August 1997 gestellte Antrag im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Anerkennung von Beitragszeiten im Ghetto als Überprüfungsantrag zu werten, bei dem der Leistungsausschluss nach § 44 Abs. 4 SGB 10 zu beachten sei.
Mit der am 28.10.1999 zum Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, zwar sei der Altersruhegeldantrag aus Februar 1990 bindend abgelehnt worden. Sie habe jedoch bereits im Jahre 1996 einen Überprüfungsantrag gestellt. Denn in ihrem Widerspruchsschreiben gegen die mit Bescheid vom 18.06.1996 abgelehnte Nachentrichtung sei ein solcher Überprüfungsantrag zu sehen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 zu verurteilen, ihr - der Klägerin - einen Rentenbeginn ab dem 01.01.1992 zuzusichern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, ein konkretes Überprüfungsbegehren sei erstmals im August 1997 an sie gerichtet worden. Dem ohne Begründung eingelegten Widerspruch aus Dezember 1996 sei ein Überprüfungsbegehren nicht zu entnehmen.
Mit Urteil vom 12. März 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Zusicherung eines Zahlungsbeginns vor dem 1. Januar 1993. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend gewordenen Rentenbescheides vom 10. April 1992 sei § 44 Abs. 1 SGB 10. Diese Vorschrift regele die rückwirkende Gewährung von Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren. Die Vorschrift sei verfassungsgemäß und normiere eine materiell-rechtliche Einschränkung für nachträglich zu erbringende Sozialleistungen. Nachleistungen über den Vier-Jahres-Zeitraum hinaus seien durch die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB 10 ausgeschlossen. Bei der Berechnung der Vier-Jahresfrist sei auf den Überprüfungsantrag der Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 01.08.1997 abzustellen. Mit diesem Schreiben sei erstmals um Überprüfung des bindend gewordenen Bescheides vom 10. April 1992 unter Hinweis auf Beitragszeiten im Ghetto Lodz gebeten worden. Dem Widerspruch vom 09.12.1996 zur abgelehnten Nachentrichtung könne kein Überprüfungsbegehren entnommen werden.
Gegen das am 28. April 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Mai 2003 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, das Sozialgericht berücksichtige nicht, dass der Überprüfungsantrag während eines laufenden Verfahrens gestellt worden sei. Der Beklagten habe sich nach Einsicht in die Entschädigungsakte die Nachfrage aufdrängen müssen, ob auch Beitragszeiten aus dem Ghettoaufenthalt geltend gemacht würden. Darüber hinaus habe der Klägerin bei richtiger Rechtsanwendung die Rente ab Antragstellung zugestanden. Dem Widerspruch vom 09.12.1996 könne der klare Wille entnommen werden, das Rentenbegehren in vollem Umfange weiterzuverfolgen. Der Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Vollendung des 65. Lebensjahres könne nur so ausgelegt werden, dass er ein Rentenbegehren beinhalte, da er anderenfalls sinnlos sei.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. März 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 zu verurteilen, ihr - der Klägerin - einen Rentenbeginn ab dem 1.1.1992 zuzusichern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine Überprüfung des Bescheides vom 10. April 1992 sei nur durch einen Antrag nach § 44 SGB 10 möglich gewesen. Ein solcher Antrag sei erstmals im August 1997 gestellt worden. Auch wenn der Antrag während des anhängigen Nachentrichtungsverfahrens gestellt worden sei, bewirke dies nicht ein Wiederaufleben des rechtskräftig abgelehnten Rentenantrages vom 23. Februar 1990. Darüber hinaus sei die Klägerin fachkundig vertreten gewesen, so dass gerade mit Blick auf die kurz zuvor getroffene ablehnende zweitinstanzliche Entscheidung ein eindeutiges Antragsbegehren bzgl. einer etwaig gewollten Überprüfung habe erwartet werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der genannten beigezogenen Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Auf diese sich aus den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 SGG ergebende Möglichkeit ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuvor in der rechtzeitig am 29.09.2006 Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 04.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zusicherung eines Zahlungsbeginns vor dem 01.01.1993.
Nach § 44 Abs. 1 SGB 10 ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an Stelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 SGB 10).
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB 10 liegen hinsichtlich des Bescheides vom 10.04.1992, mit dem der Rentenantrag der Klägerin vom 26.Februar 1990 (rechtswidrig) bindend abgelehnt worden war, vor. Der von der Klägerin im August 1997 ausdrücklich gestellte Überprüfungsantrag führt unter Anwendung des §§ 44 Abs. 4 SGB 10 zu einem Zahlungsbeginn ab dem 01.01.1993. Die Vorschrift des §§ 44 Abs. 4 SGB 10 ist zwingend anzuwenden. Sie enthält eine materiell-rechtliche Einschränkung des nachträglich bewilligten Anspruchs auf Sozialleistungen für die Vergangenheit, deren Wirkung über die der Verjährung nach § 45 SGB 1 hinausgeht und einer Ausschlussfrist entspricht (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 17 und 23). Die Anwendung der Vorschrift unterliegt nicht dem Ermessen des Versicherungsträgers und ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23). Denn § 44 Abs. 4 SGB 10 soll wegen des Unterhaltscharakters laufender Sozialleistungen verhindern, dass diese für einen längeren Zeitraum als vier Jahre nachgezahlt werden.
Ein vor August 1997 gestellter Überprüfungsantrag liegt nicht vor. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass ein nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellter Nachentrichtungsantrag in der Regel ein Rentenbegehren enthält und als solches auszulegen ist, weil er anderenfalls wirtschaftlich sinnlos wäre. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Nachentrichtungsantrag der Klägerin zeitgleich mit dem Rentenantrag vom 26. Februar 1990 gestellt wurde und schon deshalb nicht einen Überprüfungsantrag des erst später (am 10.04.1992) erteilten Rentenbescheides beinhalten konnte. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kann deshalb auch dem Widerspruch vom 09.12.2006 gegen die Ablehnung der Nachentrichtung nicht der Wille entnommen werden, dass sie beabsichtigte, ihr kurz zuvor bindend abgelehntes Rentenbegehren weiterzuverfolgen. Die Erklärung des Widerspruchs ist als empfangsbedürftige Willenserklärung aus dem Empfängerhorizont auszulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung erst im November 1996 beschieden hat, nachdem der ablehnende Rentenbescheid kurz zuvor nach dem Berufungsverfahren vor dem LSG bindend geworden war. Bei dieser Sachlage gab es für die Beklagte keinen Anlass, in dem ohne Begründung eingelegten Widerspruch einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des abgelehnten Rentenbescheides zu sehen. Aus dem gleichen Grunde musste die Beklagte zu diesem Zeitpunkt den Bescheid vom 10.04.1992 auch nicht von Amts wegen überprüfen. Zwar besteht die Pflicht der Behörde, im Geschäftsgang erkannte Fehler zu korrigieren. Unabhängig davon, dass die Beklagte die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 10.04.1992 gerade nicht erkannt hat, gilt die Ausschlussfrist von vier Jahren des §§ 44 Abs. 4 SGB 10 aber auch bei zunächst fehlender und erst später vorgenommener Korrektur von Amts wegen (vgl. Rützel: Zur Anwendung von § 44 SGB 10 in der gesetzlichen Rentenversicherung, Die Sozialversicherung 1999, 64 (69)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Die Kläger begehrt von der Beklagten die Zusicherung eines Rentenbeginns ab dem 01.01.1992.
Die am 00.00.1920 (nach anderen Unterlagen 1923/1924) in M geborene Klägerin ist jüdischer Religionszugehörigkeit. Sie war nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt und lebt seit Juli 1946 in Israel, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Die Klägerin ist als Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) mit Bezug von Entschädigungsleistungen anerkannt.
Am 26. Februar 1990 beantragte die Klägerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung von Altersruhegeld unter Anerkennung von Fremdbeitragszeiten nach § 17 Abs. 1 b Fremdrentengesetz (FRG) und die Nachentrichtung von Beiträgen nach den §§ 21, 22 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG). Im damaligen Rentenverfahren machte die Klägerin Beitragszeiten von Juni 1935 bis September 1939 als Schneiderin in Lodz und Ersatzzeiten von September 1939 bis Mai 1945 wegen Verfolgung geltend. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 10.04.1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.1993 wegen fehlender Glaubhaftmachung der geltend gemachten Beitragszeiten ab. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 12 J 144/93) erhobene Klage sowie das anschließend vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen durchgeführte Berufungsverfahren (L 3 J 129/95) blieben erfolglos. Die Berufung der Klägerin wurde mit Urteil vom 12.07.1996 zurückgewiesen. Streitgegenstand war nach dem Klageantrag des Verfahrens die Gewährung einer Rente unter Anerkennung der Zeit von Juni 1935 bis September 1939 als Beitragszeit.
Den ebenfalls am 26.02.1990 gestellten Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach den §§ 21, 22 WGSVG lehnte die Beklagte sodann mit Bescheid vom 18.11.1996 ab. Die Bevollmächtigte der Klägerin legte mit Schriftsatz vom 09.12.1996 Widerspruch ein, ohne diesen zu begründen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.1997 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf (S 3 J 68/97) führte die Bevollmächtigte der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 01.08.1997 - eingegangen am 05.08.1997- aus, dass die Klägerin vor Verfolgungbeginn und daran anschließend im Ghetto Lodz ebenfalls versicherungspflichtig gegen Entgelt abhängig beschäftigt gewesen sei. Über die Ghettobeitragszeiten sei bisher keine Entscheidung ergangen und nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den so genannten Ghettozeiten lägen die Voraussetzungen für die Zulassung zur Nachentrichtung vor. Gleichzeitig stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des Bescheides vom 10.04.1992 unter Berücksichtigung von Beitragszeiten im Ghetto Lodz. Nach Vorlage einer persönlichen Erklärung der Klägerin erklärte sich die Beklagte unter dem 20. April 1998 bereit, Ghettoarbeitszeiten vom 01.10.1940 bis 15.08.1944 als glaubhaft gemachte Beitragszeiten anzuerkennen, als Ersatzzeit den Zeitraum vom 18.11.1939 bis 23.04.1945 vorzumerken und unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 18.11.1996 (Widerspruchsbescheid vom 18.03.1997) über den Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen vom 23. 02 1990 erneut sachlich zu entscheiden.
Die Klägerin nahm das Angebot an und stellte Kostenantrag. Gegen den sozialgerichtlichen Beschluss vom 20.10.1998, dass keine Kosten zu erstatten sind, erhob die Klägerin Beschwerde. Mit Beschluss vom 30. April 1999 hob das LSG NRW (L 3 B 17/98 RJ) den Kostenbeschluss auf und legte der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf. Zur Begründung führte der Senat aus, das Anerkenntnis der Beklagten habe sich nicht aus einer Rechtsänderung oder einer Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes ergeben, sondern daraus, dass bei unverändertem Sachverhalt und gleich gebliebener Gesetzeslage das höchste Fachgericht ihre Anwendbarkeit auf bestimmte Sachverhalte geklärt habe. In diesen Fällen orientiere sich die Billigkeit der Kostenentscheidung an den Erfolgsaussichten der im Nachhinein richtig und für den Rechtsanwender verbindlich interpretierten Rechtslage.
In Ausführung des Anerkenntnisses vom 20. April 1998 ließ die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 4. November 1998 zur Nachentrichtung in der Zeit von März 1936 bis Oktober 1939 und von Mai 1945 bis Januar 1971 nach § 21 Abs. 1 Satz 3 WGSVG zu. Ferner teilte sie mit, auf Grund des Überprüfungsantrages vom 4. August 1997 beginne die Zahlung der Rente gem. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) am 01.01.1993.
Hiergegen legte die Klägerin am 03.12.1998 Widerspruch ein. Sie wandte sich gegen den Rentenbeginn im Januar 1993 und begehrte stattdessen eine Rentenzahlung ab dem Folgemonat des ursprünglichen Rentenantrages vom 26. 02 1990. Zur Begründung führte sie aus, der Überprüfungsantrag habe Zeiten im Ghetto Lodz betroffen. Die Nachentrichtung hingegen einen Antrag aus 1990, der nicht bindend abgelehnt worden sei.
Mit Bescheid vom 22.04.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente ab dem 01.01.1993 und führte aus, die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 26. Februar 1990 erfüllt. Der Zahlungsbeginn ergebe sich aus § 44 Abs. 4 SGB 10.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1999 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. November 1998 zurück. Der Zahlungsbeginn richte sich nach § 44 Abs. 4 SGB 10. Der Rentenantrag aus Februar 1990 sei mit dem Urteil des LSG vom 12. Juli 1996 bindend abgelehnt worden. Deshalb sei der im August 1997 gestellte Antrag im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Anerkennung von Beitragszeiten im Ghetto als Überprüfungsantrag zu werten, bei dem der Leistungsausschluss nach § 44 Abs. 4 SGB 10 zu beachten sei.
Mit der am 28.10.1999 zum Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, zwar sei der Altersruhegeldantrag aus Februar 1990 bindend abgelehnt worden. Sie habe jedoch bereits im Jahre 1996 einen Überprüfungsantrag gestellt. Denn in ihrem Widerspruchsschreiben gegen die mit Bescheid vom 18.06.1996 abgelehnte Nachentrichtung sei ein solcher Überprüfungsantrag zu sehen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 zu verurteilen, ihr - der Klägerin - einen Rentenbeginn ab dem 01.01.1992 zuzusichern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, ein konkretes Überprüfungsbegehren sei erstmals im August 1997 an sie gerichtet worden. Dem ohne Begründung eingelegten Widerspruch aus Dezember 1996 sei ein Überprüfungsbegehren nicht zu entnehmen.
Mit Urteil vom 12. März 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Zusicherung eines Zahlungsbeginns vor dem 1. Januar 1993. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des nach § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend gewordenen Rentenbescheides vom 10. April 1992 sei § 44 Abs. 1 SGB 10. Diese Vorschrift regele die rückwirkende Gewährung von Leistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren. Die Vorschrift sei verfassungsgemäß und normiere eine materiell-rechtliche Einschränkung für nachträglich zu erbringende Sozialleistungen. Nachleistungen über den Vier-Jahres-Zeitraum hinaus seien durch die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB 10 ausgeschlossen. Bei der Berechnung der Vier-Jahresfrist sei auf den Überprüfungsantrag der Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 01.08.1997 abzustellen. Mit diesem Schreiben sei erstmals um Überprüfung des bindend gewordenen Bescheides vom 10. April 1992 unter Hinweis auf Beitragszeiten im Ghetto Lodz gebeten worden. Dem Widerspruch vom 09.12.1996 zur abgelehnten Nachentrichtung könne kein Überprüfungsbegehren entnommen werden.
Gegen das am 28. April 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Mai 2003 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, das Sozialgericht berücksichtige nicht, dass der Überprüfungsantrag während eines laufenden Verfahrens gestellt worden sei. Der Beklagten habe sich nach Einsicht in die Entschädigungsakte die Nachfrage aufdrängen müssen, ob auch Beitragszeiten aus dem Ghettoaufenthalt geltend gemacht würden. Darüber hinaus habe der Klägerin bei richtiger Rechtsanwendung die Rente ab Antragstellung zugestanden. Dem Widerspruch vom 09.12.1996 könne der klare Wille entnommen werden, das Rentenbegehren in vollem Umfange weiterzuverfolgen. Der Antrag auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nach Vollendung des 65. Lebensjahres könne nur so ausgelegt werden, dass er ein Rentenbegehren beinhalte, da er anderenfalls sinnlos sei.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. März 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 zu verurteilen, ihr - der Klägerin - einen Rentenbeginn ab dem 1.1.1992 zuzusichern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, eine Überprüfung des Bescheides vom 10. April 1992 sei nur durch einen Antrag nach § 44 SGB 10 möglich gewesen. Ein solcher Antrag sei erstmals im August 1997 gestellt worden. Auch wenn der Antrag während des anhängigen Nachentrichtungsverfahrens gestellt worden sei, bewirke dies nicht ein Wiederaufleben des rechtskräftig abgelehnten Rentenantrages vom 23. Februar 1990. Darüber hinaus sei die Klägerin fachkundig vertreten gewesen, so dass gerade mit Blick auf die kurz zuvor getroffene ablehnende zweitinstanzliche Entscheidung ein eindeutiges Antragsbegehren bzgl. einer etwaig gewollten Überprüfung habe erwartet werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der genannten beigezogenen Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Auf diese sich aus den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 SGG ergebende Möglichkeit ist die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuvor in der rechtzeitig am 29.09.2006 Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 04.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, denn die Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zusicherung eines Zahlungsbeginns vor dem 01.01.1993.
Nach § 44 Abs. 1 SGB 10 ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des SGB längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an Stelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 SGB 10).
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB 10 liegen hinsichtlich des Bescheides vom 10.04.1992, mit dem der Rentenantrag der Klägerin vom 26.Februar 1990 (rechtswidrig) bindend abgelehnt worden war, vor. Der von der Klägerin im August 1997 ausdrücklich gestellte Überprüfungsantrag führt unter Anwendung des §§ 44 Abs. 4 SGB 10 zu einem Zahlungsbeginn ab dem 01.01.1993. Die Vorschrift des §§ 44 Abs. 4 SGB 10 ist zwingend anzuwenden. Sie enthält eine materiell-rechtliche Einschränkung des nachträglich bewilligten Anspruchs auf Sozialleistungen für die Vergangenheit, deren Wirkung über die der Verjährung nach § 45 SGB 1 hinausgeht und einer Ausschlussfrist entspricht (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 17 und 23). Die Anwendung der Vorschrift unterliegt nicht dem Ermessen des Versicherungsträgers und ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BSG SozR 1300 § 44 Nr. 23). Denn § 44 Abs. 4 SGB 10 soll wegen des Unterhaltscharakters laufender Sozialleistungen verhindern, dass diese für einen längeren Zeitraum als vier Jahre nachgezahlt werden.
Ein vor August 1997 gestellter Überprüfungsantrag liegt nicht vor. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass ein nach Vollendung des 65. Lebensjahres gestellter Nachentrichtungsantrag in der Regel ein Rentenbegehren enthält und als solches auszulegen ist, weil er anderenfalls wirtschaftlich sinnlos wäre. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Nachentrichtungsantrag der Klägerin zeitgleich mit dem Rentenantrag vom 26. Februar 1990 gestellt wurde und schon deshalb nicht einen Überprüfungsantrag des erst später (am 10.04.1992) erteilten Rentenbescheides beinhalten konnte. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kann deshalb auch dem Widerspruch vom 09.12.2006 gegen die Ablehnung der Nachentrichtung nicht der Wille entnommen werden, dass sie beabsichtigte, ihr kurz zuvor bindend abgelehntes Rentenbegehren weiterzuverfolgen. Die Erklärung des Widerspruchs ist als empfangsbedürftige Willenserklärung aus dem Empfängerhorizont auszulegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Antrag auf Nachentrichtung erst im November 1996 beschieden hat, nachdem der ablehnende Rentenbescheid kurz zuvor nach dem Berufungsverfahren vor dem LSG bindend geworden war. Bei dieser Sachlage gab es für die Beklagte keinen Anlass, in dem ohne Begründung eingelegten Widerspruch einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des abgelehnten Rentenbescheides zu sehen. Aus dem gleichen Grunde musste die Beklagte zu diesem Zeitpunkt den Bescheid vom 10.04.1992 auch nicht von Amts wegen überprüfen. Zwar besteht die Pflicht der Behörde, im Geschäftsgang erkannte Fehler zu korrigieren. Unabhängig davon, dass die Beklagte die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 10.04.1992 gerade nicht erkannt hat, gilt die Ausschlussfrist von vier Jahren des §§ 44 Abs. 4 SGB 10 aber auch bei zunächst fehlender und erst später vorgenommener Korrektur von Amts wegen (vgl. Rützel: Zur Anwendung von § 44 SGB 10 in der gesetzlichen Rentenversicherung, Die Sozialversicherung 1999, 64 (69)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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