Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 R 792/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2002 wird abgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Kläger zu erstattenden Fahrtkosten.
Der Kläger nahm vom 05.06.2001 bis 24.06.2002 an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation (Umschulung zum Industriekaufmann) im Berufsförderungswerk F. in B. V. teil. Dabei fuhr der Kläger täglich von seiner Wohnung in A. zum Berufsförderungswerk in B. V. Die Wegstrecke betrug täglich 112 Kilometer.
Mit Bescheid vom 22.08.2001 und Widerspruchsbescheid vom 01.11.2001 hatte die Beklagte festgestellt, dass der Kläger, der in A. wohne und Tagespendler sei, da er ein minderjähriges Kind beaufsichtigen müsse, keinen Anspruch auf höhere Fahrtkostenerstattung als maximal 495 DM monatlich habe. In Anlehnung an die Streckentarife der Deutschen Bahn AG betrage die Entschädigung zur Zeit 0,27 DM je Kilometer. Die monatlich entstehenden Fahrtkosten würden entsprechend der Reisekostengrundsätze bei Pendlern in der Regel bis zur Höhe der Kosten übernommen, die bei auswärtiger Unterbringung für Verpflegung und Unterkunft zu leisten wäre. Hierbei diene der sich aus § 111 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) ergebende Höchstbetrag (495 DM) als Orientierungshilfe. Diese Bescheide wurden rechtsverbindlich.
Am 30.07.2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der Fahrtkostenentschädigung. Die Rehabilitanten vom Arbeitsamt bekämen seines Wissens pro gefahrenen Kilometer mit dem Pkw 0,27 Euro erstattet. Für die Zeit ab 01.01.2002 habe das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 20.08.2001 die geltenden pauschalen Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs festgelegt. Sie würden bei einem Kraftwagen 0,30 Euro je Fahrtkilometer betragen. Er bekäme nur 0,14 Euro je Fahrtkilometer, maximal 495 DM (253 Euro). Damit werde er gegenüber anderen ungleich behandelt und benachteiligt, was sich nicht mit dem Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbaren ließe.
Mit Bescheid vom 28.08.2002 wurde der Antrag des Klägers als Antrag auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch 10 (SGB X) bewertet. Der Antrag sei abzulehnen, da keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die eine Veränderung des Verfahrens zur Fahrtkostenerstattung rechtfertigen würden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und rügte erneut eine Ungleichbehandlung mit Rehabilitanten der Arbeitsämter und Berufsgenossenschaften.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil in Anlehnung an die Streckentarife der Deutschen Bahn AG die Entschädigung derzeit 0,27 DM (0,14 Euro) je Kilometer betrüge. Die monatlich entstehenden Fahrtkosten würden entsprechend der Reisekostengrundsätze bei Pendlern in der Regel bis zur Höhe der Kosten übernommen, die bei auswärtiger Unterbringung für Verpflegung und Unterkunft zu leisten wären.
Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2002 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben.
Er stellt den Antrag, den Bescheid vom 28.08.2002 in der Fassung des Wider spruchsbescheides vom 03.12.2002 abzuändern und für die Zeit vom 01.01.2002 bis 24.06.2002 eine Wegstreckenentschä digung von 0,30 Euro je Kilometer zu zahlen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakten, auf den Inhalt der Akten des Sozialgerichts Gotha (Az. S 6 RJ 1787/00) sowie auf den Inhalt der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte lediglich die für die Bahnbenutzung maßgebende Wegstreckenentschädigung zugrunde gelegt. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar gewesen ist. Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges sind deshalb nicht erstattungsfähig.
Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Ergänzend wird ausgeführt, dass nach den §§ 28 Nr. 2 und 30 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation Reisekosten erbracht werden, wobei zu den Reisekosten auch eine Wegstreckenentschädigung für den Versicherten gehört. Obwohl der Wortlaut für eine Ermessensentscheidung spricht, handelt es sich gleichwohl um einen Rechtsanspruch, der nicht im Ermessen des Rentenversicherungsträgers steht. Zu übernehmen sind hierbei die erforderlichen Kosten. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 1 SGB VI, wonach die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Daraus folgt, dass grundsätzlich nur die Kosten zu erstatten sind, die bei der Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen entstehen. Soweit es mehrere Klassen gibt, beschränkt sich die Übernahme auf die Kosten der günstigsten Klasse. Die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können angesichts dessen allein erstattet werden, wenn die Benutzung öffentlicher Beförderungsmittel insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, nicht zumutbar ist. In diesen Fällen richtet sich die Wegstreckenentschädigung nach den allgemeinen Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, ist nicht abstrakt darauf abzustellen, ob ein Versicherter im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes wegefähig oder wegeunfähig ist. Dies gilt schon deswegen, weil vorliegend nicht die Frage von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu beantworten ist, wozu diese Rechtsprechung allein entwickelt wurde. Vielmehr gilt es darum, festzustellen, wie ein Versicherter die Wegstrecken zwischen seiner Wohnung und seiner Ausbildungsstätte gesundheitlich zumutbar zurücklegen kann. Dies zu beurteilen ist ausschließlich unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen möglich (vgl. Landessozialgericht für das Land Brandenburg vom 24.09.2002, L 2 RJ 102/01 mwH).
Der Kläger hat geltend gemacht, dass er wegen häufiger Arztbesuche die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen konnte. Dem folgt die Kammer nicht. Denn zwischen A. Hauptbahnhof (Hbf) und B. V. besteht eine regelmäßige Verbindung. Ca. alle 30 Minuten fährt ein Zug von A. Hbf. ab, der trotz einer Umsteigenotwendigkeit in F. nach nur ca. 1 Stunde in B. V. ankommt. So fahren in A. Hbf Züge ab um: 6:12 Uhr, 6:40 Uhr, 7:11 Uhr, 7:42 Uhr, 8:03 Uhr, 8:12 Uhr, 8:20 Uhr, 8:40 Uhr, 9:11 Uhr, 9:20 Uhr, 9:40 Uhr, 10:12 Uhr, 10:20 Uhr, 10:40 Uhr ... Triftige Gründe, weshalb ihm eine Benutzung der Deutschen Bahn nicht zumutbar ist, sind nach Überzeugung der Kammer nicht vorhanden. Deshalb hat die Beklagte zu Recht lediglich die für die Bahnbenutzung erforderlichen Kosten übernommen.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 20.08.2001 ab 01.01.2002 geänderten pauschalen Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeuges nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Kläger zu erstattenden Fahrtkosten.
Der Kläger nahm vom 05.06.2001 bis 24.06.2002 an einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation (Umschulung zum Industriekaufmann) im Berufsförderungswerk F. in B. V. teil. Dabei fuhr der Kläger täglich von seiner Wohnung in A. zum Berufsförderungswerk in B. V. Die Wegstrecke betrug täglich 112 Kilometer.
Mit Bescheid vom 22.08.2001 und Widerspruchsbescheid vom 01.11.2001 hatte die Beklagte festgestellt, dass der Kläger, der in A. wohne und Tagespendler sei, da er ein minderjähriges Kind beaufsichtigen müsse, keinen Anspruch auf höhere Fahrtkostenerstattung als maximal 495 DM monatlich habe. In Anlehnung an die Streckentarife der Deutschen Bahn AG betrage die Entschädigung zur Zeit 0,27 DM je Kilometer. Die monatlich entstehenden Fahrtkosten würden entsprechend der Reisekostengrundsätze bei Pendlern in der Regel bis zur Höhe der Kosten übernommen, die bei auswärtiger Unterbringung für Verpflegung und Unterkunft zu leisten wäre. Hierbei diene der sich aus § 111 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) ergebende Höchstbetrag (495 DM) als Orientierungshilfe. Diese Bescheide wurden rechtsverbindlich.
Am 30.07.2002 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der Fahrtkostenentschädigung. Die Rehabilitanten vom Arbeitsamt bekämen seines Wissens pro gefahrenen Kilometer mit dem Pkw 0,27 Euro erstattet. Für die Zeit ab 01.01.2002 habe das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 20.08.2001 die geltenden pauschalen Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs festgelegt. Sie würden bei einem Kraftwagen 0,30 Euro je Fahrtkilometer betragen. Er bekäme nur 0,14 Euro je Fahrtkilometer, maximal 495 DM (253 Euro). Damit werde er gegenüber anderen ungleich behandelt und benachteiligt, was sich nicht mit dem Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbaren ließe.
Mit Bescheid vom 28.08.2002 wurde der Antrag des Klägers als Antrag auf Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch 10 (SGB X) bewertet. Der Antrag sei abzulehnen, da keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die eine Veränderung des Verfahrens zur Fahrtkostenerstattung rechtfertigen würden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und rügte erneut eine Ungleichbehandlung mit Rehabilitanten der Arbeitsämter und Berufsgenossenschaften.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil in Anlehnung an die Streckentarife der Deutschen Bahn AG die Entschädigung derzeit 0,27 DM (0,14 Euro) je Kilometer betrüge. Die monatlich entstehenden Fahrtkosten würden entsprechend der Reisekostengrundsätze bei Pendlern in der Regel bis zur Höhe der Kosten übernommen, die bei auswärtiger Unterbringung für Verpflegung und Unterkunft zu leisten wären.
Hiergegen hat der Kläger am 29.12.2002 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben.
Er stellt den Antrag, den Bescheid vom 28.08.2002 in der Fassung des Wider spruchsbescheides vom 03.12.2002 abzuändern und für die Zeit vom 01.01.2002 bis 24.06.2002 eine Wegstreckenentschä digung von 0,30 Euro je Kilometer zu zahlen.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakten, auf den Inhalt der Akten des Sozialgerichts Gotha (Az. S 6 RJ 1787/00) sowie auf den Inhalt der Klageakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat die Beklagte lediglich die für die Bahnbenutzung maßgebende Wegstreckenentschädigung zugrunde gelegt. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar gewesen ist. Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges sind deshalb nicht erstattungsfähig.
Bezüglich der Entscheidungsgründe kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen werden. § 136 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Gericht die Möglichkeit, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Ergänzend wird ausgeführt, dass nach den §§ 28 Nr. 2 und 30 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation Reisekosten erbracht werden, wobei zu den Reisekosten auch eine Wegstreckenentschädigung für den Versicherten gehört. Obwohl der Wortlaut für eine Ermessensentscheidung spricht, handelt es sich gleichwohl um einen Rechtsanspruch, der nicht im Ermessen des Rentenversicherungsträgers steht. Zu übernehmen sind hierbei die erforderlichen Kosten. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 1 SGB VI, wonach die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind. Daraus folgt, dass grundsätzlich nur die Kosten zu erstatten sind, die bei der Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisvergünstigungen entstehen. Soweit es mehrere Klassen gibt, beschränkt sich die Übernahme auf die Kosten der günstigsten Klasse. Die Kosten für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges können angesichts dessen allein erstattet werden, wenn die Benutzung öffentlicher Beförderungsmittel insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, nicht zumutbar ist. In diesen Fällen richtet sich die Wegstreckenentschädigung nach den allgemeinen Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, ist nicht abstrakt darauf abzustellen, ob ein Versicherter im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes wegefähig oder wegeunfähig ist. Dies gilt schon deswegen, weil vorliegend nicht die Frage von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu beantworten ist, wozu diese Rechtsprechung allein entwickelt wurde. Vielmehr gilt es darum, festzustellen, wie ein Versicherter die Wegstrecken zwischen seiner Wohnung und seiner Ausbildungsstätte gesundheitlich zumutbar zurücklegen kann. Dies zu beurteilen ist ausschließlich unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen möglich (vgl. Landessozialgericht für das Land Brandenburg vom 24.09.2002, L 2 RJ 102/01 mwH).
Der Kläger hat geltend gemacht, dass er wegen häufiger Arztbesuche die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen konnte. Dem folgt die Kammer nicht. Denn zwischen A. Hauptbahnhof (Hbf) und B. V. besteht eine regelmäßige Verbindung. Ca. alle 30 Minuten fährt ein Zug von A. Hbf. ab, der trotz einer Umsteigenotwendigkeit in F. nach nur ca. 1 Stunde in B. V. ankommt. So fahren in A. Hbf Züge ab um: 6:12 Uhr, 6:40 Uhr, 7:11 Uhr, 7:42 Uhr, 8:03 Uhr, 8:12 Uhr, 8:20 Uhr, 8:40 Uhr, 9:11 Uhr, 9:20 Uhr, 9:40 Uhr, 10:12 Uhr, 10:20 Uhr, 10:40 Uhr ... Triftige Gründe, weshalb ihm eine Benutzung der Deutschen Bahn nicht zumutbar ist, sind nach Überzeugung der Kammer nicht vorhanden. Deshalb hat die Beklagte zu Recht lediglich die für die Bahnbenutzung erforderlichen Kosten übernommen.
Bei dieser Sachlage kommt es auf die vom Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 20.08.2001 ab 01.01.2002 geänderten pauschalen Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeuges nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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