Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 285/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 653/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. Mai 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 29. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006 aufschiebende Wirkung hat, soweit er mit diesen Bescheiden zur Erstattung von 712,06 Euro verpflichtet wurde. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur dann in Betracht (vgl. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), wenn nicht schon - wie im vorliegenden Verfahren - durch Widerspruch oder Anfechtungsklage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt ist. Haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, dann muss die an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung diese beachten. Geschieht dies etwa deshalb nicht, weil nach der Rechtsauffassung der Behörde kein Fall des § 86 a Abs. 1 SGG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, vorliegt, dann stellt das Gericht in einem deklaratorischen Beschluss (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 15) auf Antrag fest, ob aufschiebende Wirkung eingetreten ist.
Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5. Mai 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006 war hier in Bezug auf die dort geregelte Erstattung auszusprechen, weil der Antragsgegner zu Unrecht annimmt, die aufschiebende Wirkung entfalle nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Bei der im Eilverfahren regelmäßig nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass eine Entscheidung über die Leistung im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II - im hier fraglichen Zusammenhang - allein in der Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung nach §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - zu sehen ist. Mit der darauf beruhenden Entscheidung über die Erstattung nach § 50 SGB X wird hingegen nicht über eine Leistung im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II entschieden. Die Rückgewähr von Leistungen, die durch einen anfänglich rechtswidrigen oder später rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakt bewilligt wurden, erfolgt nämlich in einem zweistufigen Verfahren. Erstattung kann - in einem zweiten Schritt - nur dann verlangt werden, wenn zunächst der Rechtsgrund für die Leistung, d.h. der bewilligende Bescheid nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X zurückgenommen bzw. aufgehoben wurde. Mit diesem ersten Schritt verliert die ausgezahlte Geldleistung ihre rechtliche Zuordnung zu einem bestimmten Rechtsgrund und wird damit zur rechtsgrundlosen Bereicherung, deren Erstattung nach § 50 SGB X vom Empfänger verlangt werden kann. Auch wenn Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehen und in einem Verwaltungsakt verbunden werden sollen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X) führt diese Zweistufigkeit dazu, dass mit erfolgreicher Aufhebung des Bewilligungsbescheides die davon umfassten Leistungen nicht mehr als solche der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II anzusehen sind (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2006 - L 9 AS 127/06 ER - und im Ergebnis ebenso Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. August 2006 - L 5 B 549/06 AS ER - und vom 25. September 2006 - L 18 B 667/06 AS ER -).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur dann in Betracht (vgl. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), wenn nicht schon - wie im vorliegenden Verfahren - durch Widerspruch oder Anfechtungsklage die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes gehemmt ist. Haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, dann muss die an Recht und Gesetz gebundene Verwaltung diese beachten. Geschieht dies etwa deshalb nicht, weil nach der Rechtsauffassung der Behörde kein Fall des § 86 a Abs. 1 SGG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, vorliegt, dann stellt das Gericht in einem deklaratorischen Beschluss (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 15) auf Antrag fest, ob aufschiebende Wirkung eingetreten ist.
Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5. Mai 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006 war hier in Bezug auf die dort geregelte Erstattung auszusprechen, weil der Antragsgegner zu Unrecht annimmt, die aufschiebende Wirkung entfalle nach § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Bei der im Eilverfahren regelmäßig nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass eine Entscheidung über die Leistung im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II - im hier fraglichen Zusammenhang - allein in der Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung nach §§ 45, 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - zu sehen ist. Mit der darauf beruhenden Entscheidung über die Erstattung nach § 50 SGB X wird hingegen nicht über eine Leistung im Sinne des § 39 Nr. 1 SGB II entschieden. Die Rückgewähr von Leistungen, die durch einen anfänglich rechtswidrigen oder später rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakt bewilligt wurden, erfolgt nämlich in einem zweistufigen Verfahren. Erstattung kann - in einem zweiten Schritt - nur dann verlangt werden, wenn zunächst der Rechtsgrund für die Leistung, d.h. der bewilligende Bescheid nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB X zurückgenommen bzw. aufgehoben wurde. Mit diesem ersten Schritt verliert die ausgezahlte Geldleistung ihre rechtliche Zuordnung zu einem bestimmten Rechtsgrund und wird damit zur rechtsgrundlosen Bereicherung, deren Erstattung nach § 50 SGB X vom Empfänger verlangt werden kann. Auch wenn Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehen und in einem Verwaltungsakt verbunden werden sollen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X) führt diese Zweistufigkeit dazu, dass mit erfolgreicher Aufhebung des Bewilligungsbescheides die davon umfassten Leistungen nicht mehr als solche der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne von § 39 Nr. 1 SGB II anzusehen sind (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. März 2006 - L 9 AS 127/06 ER - und im Ergebnis ebenso Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. August 2006 - L 5 B 549/06 AS ER - und vom 25. September 2006 - L 18 B 667/06 AS ER -).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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