Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 V 6882/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 974/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Im Streit steht ein Anspruch der Klägerin auf Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach ihrer 1997 verstorbenen Mutter G. S. (G.).
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 wandte sich die in Lettland wohnhafte Klägerin an die Staatliche Sozialversicherungsagentur, Abteilung für zwischenstaatliche Dienstleistungen, in R., die das Schreiben mit Anlagen mit Bezugsschreiben vom 6. Januar 2004 an das Versorgungsamt R. (VA) übersandte. Sie führte aus, ihr 1897 geborener Vater F. S. (F.) sei während des Kriegs 1943 in die Armee eingezogen worden. Am Kriegsende sei er von der Front ins Filtrationslager nach L. verbracht worden, sei dann nach V., seinen früheren Wohnort, zurückgekehrt und am 3. März 1965 in R. verstorben. 1996/1997 habe man erfahren, dass ihre Mutter einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber Deutschland habe. Man habe sich die notwendigen Unterlagen beschafft und bei der Organisation "D. V." eingereicht. Diese Unterlagen seien im März oder April 1997 nach Deutschland übersandt worden, wegen des Fehlers eines Beamten sei die Angelegenheit allerdings nicht erledigt worden. Nachdem ihre Mutter 1997 verstorben sei, habe sie sich um die Versorgungsangelegenheit gekümmert. Die Organisation "D. V." sei nochmals um Erledigung gebeten worden, weil sie erfahren habe, dass auch Angehörige 1. Stufe Erben seien. In dieser Sache habe sich aber weiter nichts getan, weil der in Deutschland zuständige Mitarbeiter mittlerweile verstorben sei.
Die Klägerin legte mehrere Unterlagen bei, u.a. ihre Stellungnahme vom 15. Dezember 2003 über die Kriegsverletzungen des F. und deren Folgen (u.a. geringes Einkommen, geringe Rente), die Sterbeurkunde des F. vom 4. März 1965 (Todesursache: Krebs der rechten Lunge), die Mitteilungen des Lettischen Staatsarchivs vom 12. Mai 1997 und 11. Dezember 2003, wonach in den Archivunterlagen keine Aufzeichnungen über den Dienst des F. in der Deutschen Wehrmacht oder seinen Gewahrsam in sowjetischen Filtrationslagern vorliegen würden, das Schreiben der G. an das Komitee des lettischen Verbands "D. V." vom 6. Mai 1997, ein Schreiben der G. an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WASt) vom Mai 1997 mit der Bitte, die Dienstzeiten des F. in der Deutschen Wehrmacht zu bescheinigen und das Schreiben des Lettischen Historischen Staatsarchivs Lettland vom 23. März 1994 über Zeiten des F. in der Lettischen Armee von November 1919 bis zur Zuteilung zum Schützen-Regiment des 227. Territorialen Korps ab 1. Oktober 1940. Darüber hinaus legte die Klägerin die Bescheinigung der WASt vom 12. Juni 2003 vor, wonach über F. keine Aufzeichnungen ermittelt werden konnten.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2004 lehnte das VA den Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen (Hinterbliebenenversorgung) im Rahmen der Teilversorgung nach § 64 e BVG als Sonderrechtsnachfolgerin oder Erbin der G. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Versorgungsantrag der G. sei zu deren Lebzeiten nicht beim VA eingegangen. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie sich an die Organisation "D. V." gewandt habe. Dabei handle es sich um eine private Organisation und nicht um eine staatliche Stelle nach § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Daher seien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Antragstellung nicht erfüllt, so dass bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Gestalt einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe bestanden habe. Es könne daher offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung überhaupt erfüllt seien. Da ein entsprechender Anspruch auf Versorgungsleistungen mangels Antragstellung nicht entstanden sei, könne auch kein Anspruch auf sie übergegangen sein.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus, es habe im Jahr 1997 nur eine offizielle Stelle in Lettland gegeben, bei der ein Antrag auf Entschädigung habe gestellt werden können. Dabei habe es sich um die "D. V." gehandelt. Wenn diese offizielle Organisation ihre Anfrage nicht übersandt habe, könne das nicht zu ihren Lasten gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte u.a. aus, bei der Organisation "D. V." handle es sich nicht um eine offizielle Stelle, sondern einen gemeinnützigen Verein. Wenn ein Mitarbeiter dieser Organisation einen Fehler gemacht habe, bleibe es ihr überlassen, gegen die Organisation gerichtlich vorzugehen.
Dagegen erhob die Klägerin am 14. Oktober 2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen das bisherige Vorbringen.
Durch Urteil vom 9. Dezember 2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, G. habe zu Lebzeiten keinen, nach § 1 Abs. 1 BVG zwingend erforderlichen Leistungsantrag gestellt. Ein möglicherweise bei der "D. V." gestellter Antrag sei unbeachtlich, da es sich nicht um eine staatliche Stelle gehandelt habe und es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR als Rechtsvorgängerin der Lettischen Republik keine Abkommen gegeben habe, wonach auch bei privaten Vereinigungen gestellte Anträge als rechtswirksam gestellt zu gelten hätten. Die Anfrage der G. noch zu Lebzeiten (1997) an die WASt sei nur auf die Ausstellung einer Dienstbescheinigung gerichtet gewesen, so dass auch dieses Schreiben nicht als Leistungsantrag gewertet werden könne. Insoweit könne offen bleiben, ob überhaupt Ansprüche nach dem BVG bestehen würden.
Gegen das am 27. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Februar 2006 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt, sinngemäß gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2005 sowie den Bescheid vom 27. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Teilversorgung nach § 64 e BVG als Sonderrechtsnachfolgerin oder Erbin der G. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung (§ 1 Abs. 1 BVG). Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist (§ 6 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung [VfG-KOV]). Nach § 1 Abs. 1 Buchstabe o) der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung [AuslZustV]), erlassen auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 VfG-KOV, ist das Versorgungsamt R. zuständig für die in Lettland wohnhafte Klägerin sowie für den geltend gemachten Antrag der verstorbenen Mutter G.
Es ist aber nicht nachgewiesen, dass noch zu Lebzeiten von der Mutter der Klägerin ein Antrag auf Versorgung beim VA gestellt worden ist. G. hat sich zwar nach den vorgelegten Unterlagen im Mai 1997 an die Organisation "D. V." gewandt. Nachweise dafür, dass das Schreiben tatsächlich abgeschickt bzw. beim Verband eingegangen ist, liegen aber auch nicht vor. Die Klägerin hat lediglich das Schreien der Organisation vom 20. November 2003 vorgelegt, das auf ein Schreiben der Klägerin vom 25. Juni 2003 reagierte und mitteilte, dass vor zwei Jahren (also im Jahr 2001) der zuständige Sachbearbeiter verstorben wäre und daher seitdem "Auskünfte in dieser Angelegenheit" nicht erteilt werden könnten. Selbst wenn man das Schreiben der G., in welchem sie allerdings auf die Beteiligung des F. an den Freiheitskämpfen Lettlands und seine Beteiligung "im letzten Krieg" als Legionär u.a. an der Wolchow-Front abstellte, so dass darin auch ein bloßer Antrag auf Witwenversorgung nach Lettischem Recht gesehen werden könnte, als Antragsschreiben auf Kriegsopferversorgung nach dem BVG auslegen wollte, ist darin keine wirksame Antragstellung im Sinne der genannten Vorschriften zu sehen. Denn bei der Organisation "D. V." handelt es sich, wie auch in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend festgestellt worden ist, nicht um eine staatliche Stelle, deren Verhalten dem Beklagten zugerechnet werden könnte. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, gibt es auch keine zwischenstaatlichen Abkommen, die einer - insoweit unterstellten - Antragstellung bei der "D. V." der Antragstellung bei einer staatlichen Stelle gleichsetzen würden. Der Vortrag der Klägerin, es handle sich hierbei sehr wohl um eine "offizielle Stelle", rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Nur ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass - selbst eine wirksame Antragstellung der G. unterstellt - erhebliche Zweifel an der Begründetheit eines auf Versorgung gerichteten Anspruchs bestehen, da jedenfalls nach den aktenkundigen Unterlagen kein Nachweis dafür erbracht ist, dass F. tatsächlich in der Wehrmacht war und welche Verletzungen er während eines eventuellen Kriegsdienstes erlitten hat.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Im Streit steht ein Anspruch der Klägerin auf Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach ihrer 1997 verstorbenen Mutter G. S. (G.).
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 wandte sich die in Lettland wohnhafte Klägerin an die Staatliche Sozialversicherungsagentur, Abteilung für zwischenstaatliche Dienstleistungen, in R., die das Schreiben mit Anlagen mit Bezugsschreiben vom 6. Januar 2004 an das Versorgungsamt R. (VA) übersandte. Sie führte aus, ihr 1897 geborener Vater F. S. (F.) sei während des Kriegs 1943 in die Armee eingezogen worden. Am Kriegsende sei er von der Front ins Filtrationslager nach L. verbracht worden, sei dann nach V., seinen früheren Wohnort, zurückgekehrt und am 3. März 1965 in R. verstorben. 1996/1997 habe man erfahren, dass ihre Mutter einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber Deutschland habe. Man habe sich die notwendigen Unterlagen beschafft und bei der Organisation "D. V." eingereicht. Diese Unterlagen seien im März oder April 1997 nach Deutschland übersandt worden, wegen des Fehlers eines Beamten sei die Angelegenheit allerdings nicht erledigt worden. Nachdem ihre Mutter 1997 verstorben sei, habe sie sich um die Versorgungsangelegenheit gekümmert. Die Organisation "D. V." sei nochmals um Erledigung gebeten worden, weil sie erfahren habe, dass auch Angehörige 1. Stufe Erben seien. In dieser Sache habe sich aber weiter nichts getan, weil der in Deutschland zuständige Mitarbeiter mittlerweile verstorben sei.
Die Klägerin legte mehrere Unterlagen bei, u.a. ihre Stellungnahme vom 15. Dezember 2003 über die Kriegsverletzungen des F. und deren Folgen (u.a. geringes Einkommen, geringe Rente), die Sterbeurkunde des F. vom 4. März 1965 (Todesursache: Krebs der rechten Lunge), die Mitteilungen des Lettischen Staatsarchivs vom 12. Mai 1997 und 11. Dezember 2003, wonach in den Archivunterlagen keine Aufzeichnungen über den Dienst des F. in der Deutschen Wehrmacht oder seinen Gewahrsam in sowjetischen Filtrationslagern vorliegen würden, das Schreiben der G. an das Komitee des lettischen Verbands "D. V." vom 6. Mai 1997, ein Schreiben der G. an die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WASt) vom Mai 1997 mit der Bitte, die Dienstzeiten des F. in der Deutschen Wehrmacht zu bescheinigen und das Schreiben des Lettischen Historischen Staatsarchivs Lettland vom 23. März 1994 über Zeiten des F. in der Lettischen Armee von November 1919 bis zur Zuteilung zum Schützen-Regiment des 227. Territorialen Korps ab 1. Oktober 1940. Darüber hinaus legte die Klägerin die Bescheinigung der WASt vom 12. Juni 2003 vor, wonach über F. keine Aufzeichnungen ermittelt werden konnten.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2004 lehnte das VA den Antrag auf Gewährung von Versorgungsleistungen (Hinterbliebenenversorgung) im Rahmen der Teilversorgung nach § 64 e BVG als Sonderrechtsnachfolgerin oder Erbin der G. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Versorgungsantrag der G. sei zu deren Lebzeiten nicht beim VA eingegangen. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie sich an die Organisation "D. V." gewandt habe. Dabei handle es sich um eine private Organisation und nicht um eine staatliche Stelle nach § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Daher seien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Antragstellung nicht erfüllt, so dass bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Gestalt einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe bestanden habe. Es könne daher offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung überhaupt erfüllt seien. Da ein entsprechender Anspruch auf Versorgungsleistungen mangels Antragstellung nicht entstanden sei, könne auch kein Anspruch auf sie übergegangen sein.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus, es habe im Jahr 1997 nur eine offizielle Stelle in Lettland gegeben, bei der ein Antrag auf Entschädigung habe gestellt werden können. Dabei habe es sich um die "D. V." gehandelt. Wenn diese offizielle Organisation ihre Anfrage nicht übersandt habe, könne das nicht zu ihren Lasten gehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte u.a. aus, bei der Organisation "D. V." handle es sich nicht um eine offizielle Stelle, sondern einen gemeinnützigen Verein. Wenn ein Mitarbeiter dieser Organisation einen Fehler gemacht habe, bleibe es ihr überlassen, gegen die Organisation gerichtlich vorzugehen.
Dagegen erhob die Klägerin am 14. Oktober 2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen das bisherige Vorbringen.
Durch Urteil vom 9. Dezember 2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, G. habe zu Lebzeiten keinen, nach § 1 Abs. 1 BVG zwingend erforderlichen Leistungsantrag gestellt. Ein möglicherweise bei der "D. V." gestellter Antrag sei unbeachtlich, da es sich nicht um eine staatliche Stelle gehandelt habe und es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR als Rechtsvorgängerin der Lettischen Republik keine Abkommen gegeben habe, wonach auch bei privaten Vereinigungen gestellte Anträge als rechtswirksam gestellt zu gelten hätten. Die Anfrage der G. noch zu Lebzeiten (1997) an die WASt sei nur auf die Ausstellung einer Dienstbescheinigung gerichtet gewesen, so dass auch dieses Schreiben nicht als Leistungsantrag gewertet werden könne. Insoweit könne offen bleiben, ob überhaupt Ansprüche nach dem BVG bestehen würden.
Gegen das am 27. Januar 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. Februar 2006 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Die Klägerin beantragt, sinngemäß gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2005 sowie den Bescheid vom 27. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Teilversorgung nach § 64 e BVG als Sonderrechtsnachfolgerin oder Erbin der G. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung (§ 1 Abs. 1 BVG). Anträge in Versorgungsangelegenheiten sind schriftlich oder mündlich unter Aufnahme einer Niederschrift bei dem Versorgungsamt zu stellen, auch wenn für die Entscheidung das Landesversorgungsamt zuständig ist (§ 6 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung [VfG-KOV]). Nach § 1 Abs. 1 Buchstabe o) der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeitsverordnung [AuslZustV]), erlassen auf Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 2 VfG-KOV, ist das Versorgungsamt R. zuständig für die in Lettland wohnhafte Klägerin sowie für den geltend gemachten Antrag der verstorbenen Mutter G.
Es ist aber nicht nachgewiesen, dass noch zu Lebzeiten von der Mutter der Klägerin ein Antrag auf Versorgung beim VA gestellt worden ist. G. hat sich zwar nach den vorgelegten Unterlagen im Mai 1997 an die Organisation "D. V." gewandt. Nachweise dafür, dass das Schreiben tatsächlich abgeschickt bzw. beim Verband eingegangen ist, liegen aber auch nicht vor. Die Klägerin hat lediglich das Schreien der Organisation vom 20. November 2003 vorgelegt, das auf ein Schreiben der Klägerin vom 25. Juni 2003 reagierte und mitteilte, dass vor zwei Jahren (also im Jahr 2001) der zuständige Sachbearbeiter verstorben wäre und daher seitdem "Auskünfte in dieser Angelegenheit" nicht erteilt werden könnten. Selbst wenn man das Schreiben der G., in welchem sie allerdings auf die Beteiligung des F. an den Freiheitskämpfen Lettlands und seine Beteiligung "im letzten Krieg" als Legionär u.a. an der Wolchow-Front abstellte, so dass darin auch ein bloßer Antrag auf Witwenversorgung nach Lettischem Recht gesehen werden könnte, als Antragsschreiben auf Kriegsopferversorgung nach dem BVG auslegen wollte, ist darin keine wirksame Antragstellung im Sinne der genannten Vorschriften zu sehen. Denn bei der Organisation "D. V." handelt es sich, wie auch in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend festgestellt worden ist, nicht um eine staatliche Stelle, deren Verhalten dem Beklagten zugerechnet werden könnte. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, gibt es auch keine zwischenstaatlichen Abkommen, die einer - insoweit unterstellten - Antragstellung bei der "D. V." der Antragstellung bei einer staatlichen Stelle gleichsetzen würden. Der Vortrag der Klägerin, es handle sich hierbei sehr wohl um eine "offizielle Stelle", rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Nur ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass - selbst eine wirksame Antragstellung der G. unterstellt - erhebliche Zweifel an der Begründetheit eines auf Versorgung gerichteten Anspruchs bestehen, da jedenfalls nach den aktenkundigen Unterlagen kein Nachweis dafür erbracht ist, dass F. tatsächlich in der Wehrmacht war und welche Verletzungen er während eines eventuellen Kriegsdienstes erlitten hat.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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