Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1302/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 3322/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aus der Versicherung des Versicherten F. K. (im Folgenden: V.).
Die Klägerin und V. waren seit 1979 befreundet und lebten seit 1981 zusammen. Im Juni/Juli 2003 haben sie sich beim Standesamt der Stadt M. erkundigt, welche Unterlagen sie zur Eheschließung benötigten. Hierbei wurde ihnen mitgeteilt, dass sich V. eine neue Abstammungsurkunde von seinem Geburtsort ausstellen lassen müsse, da er bereits einmal verheiratet war; alle anderen Unterlagen seien bereits vorhanden. Ein Termin zur Anmeldung bzw. zur Eheschließung wurde nicht vereinbart (s. Auskunft der Stadt M. vom 26. August 2005). Der Geburtsort des V. stellte unter dem 12. August 2003 eine Geburtsurkunde aus. Am 29. Juli 2004 erfolgte die Anmeldung der Eheschließung und Vereinbarung des Termins zur Eheschließung. Die Trauung erfolgte am 4. August 2004 in der Wohnung der Eheleute (s. Auskunft vom 26. August 2005).
V. befand sich vom 31. Mai bis 21. Juli 2004 in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus S., zunächst wegen einer am 9. Juni 2004 erfolgten Bandscheibenoperation, ab 1. Juli 2004 dann in der Inneren Abteilung wegen eines metastasierenden Tumorleidens. Nach dem im Krankenhaus errichteten und notariell beglaubigten Testament vom 30. Juni 2004 waren die beiden Söhne des V. zu 45%, die Klägerin zu 10% als Erben eingesetzt; die Tochter des V. erhielt den Pflichtteil, der von den Söhnen zu begleichen war. Nach der zum gleichen Zeitpunkt erstellten Patientenverfügung sollten die Klägerin sowie die beiden Söhne des V. über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden. Am 27. Juli und 10. August 2004 erfolgten Behandlungen in der Ambulanz des Krankenhauses. Zum letztgenannten Zeitpunkt war nach Aussage der Oberärztin der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses S. Dr. K. vom 10. November 2005 erkennbar der Sterbeprozess eingetreten. Am 13. August verstarb V.
Am 26. August 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Witwenrente. Aktenkundig wurde ein ärztliches Attest des Dr. S. vom 7. September 2004, in dem ausgeführt wurde, im Juni 2004 sei bei V. ein Bronchial-CA festgestellt und chemotherapeutisch behandelt worden, wodurch sich der Allgemeinzustand des V. deutlich verschlechtert habe. Die Klägerin habe sich zur Sicherung der erforderlichen Betreuung und Pflege entschlossen, nur noch halbtags zu arbeiten. Am 4. August 2004 sei die von beiden schon seit langem geplante, jedoch immer wieder verschobene, Eheschließung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei der am 13. August 2004 plötzlich eingetretene Tod in dieser zeitlichen Nähe nicht absehbar und nicht zu erwarten gewesen. Mit Bescheid vom 15. September 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da nicht nachgewiesen sei, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Am 30. September 2004 erhob die Klägerin Widerspruch und wies darauf hin, dass zwar die Schwere der Krankheit bekannt gewesen sei, nicht aber mit einem nahen Tod gerechnet werden musste und dass seit langer Zeit eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe, was auch das Sozialgericht Würzburg nach dem vorgelegten Auszug aus der Zeitschrift Sozialrecht und Praxis 2004, 654 habe ausreichen lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 31. Mai 2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und das ärztliches Attest des Dr. S. vom 30. August 2005, Auskünfte der Stadt M. vom 26. August 2005 und 12. Januar 2006 sowie das notariell beglaubigte Testament des V. vom 30. Juni 2004 vorgelegt. Das SG hat von Dr. K. die Aussage vom 10. November 2006 eingeholt. Danach bestanden bereits zum Zeitpunkt des stationären Aufenthalts (1.- 21. Juli 2004) Metastasen in den Knochen, der Leber, in der rechten Augenhöhle sowie in den Weichteilen von Brust- und Bauchwand; der schlechte körperliche Zustand habe durch symptomatische Maßnahmen vorübergehend stabilisiert werden können. Am 10. August 2004 sei der Sterbeprozess erkennbar eingetreten gewesen. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. April 2006 an, dass die Heirat schon länger geplant gewesen, aber immer wieder verschoben worden sei, da man ja eh schon zusammen sei. Die Heirat sei in den letzten Jahren, insbesondere im Jahr 2003 fester geplant gewesen. Nachdem die Geburtsurkunde gekommen sei, sei aber noch kein fester Termin ins Auge gefasst worden. Es sei zwar kurz über den Geburtstag (5. Juni) gesprochen worden, allerdings wegen Terminen und einer Bandscheibenoperation hätte sich dies auch noch verzögert. Der Zustand des V. habe sich gebessert, so dass er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Es sei dann auch mit der Chemotherapie begonnen worden. Seit der Rückkehr des V. nach Hause habe er auch die Heirat gewollt und habe gesagt: "Wir machen das jetzt". Trauzeugen hätte es bei der Hochzeit nicht gegeben. Sie sei zuversichtlich gewesen, dass das mit ihrem Ehemann wieder werde; die Chemotherapie habe ja auch angeschlagen. V. habe im Krankenhaus noch die Patientenverfügung und außerdem das Testament errichtet, damit sie versorgt sei. Dass sie nur 10% vom Nachlaß erhalten solle, habe sie nicht gewusst. Ihre Halbtagsbeschäftigung beschränke sich auf die Zeit, in der V. zuhause gewesen sei; zudem habe sie noch Urlaub genommen. An die Witwenrente habe man bei der Heirat nicht gedacht; man habe schon immer heiraten wollen. Mit Urteil vom 26. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Weder die langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft noch die Kontaktaufnahme mit dem Standesamt im Jahre 2003 reichten aus, um die angesichts der kurzen Ehedauer von nur 9 Tagen zum Tragen kommende gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, zumal die Heiratspläne erst nach der Entlassung aus dem Krankenhaus konkretisiert worden seien, eine schwere Erkrankung vorgelegen habe und die Hochzeit ohne Trauzeugen kurzfristig zuhause erfolgt sei.
Gegen das der Klägerin am 2. Juni 2006 zugestellte Urteil hat sie am 29. Juni 2006 Berufung eingelegt und die Beweiswürdigung des SG gerügt. Es habe nicht angemessen berücksichtigt, dass eine langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, dass bereits im Juni/Juli 2003 konkrete Schritte zur Eheschließung eingeleitet worden seien, zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tod in dieser zeitlichen Nähe nicht absehbar oder zu erwarten gewesen sei, V. sicherlich noch länger als 1 Jahr hätte leben können und die Klägerin über ausreichendes eigenes Einkommen mit eigenständigen Versorgungsansprüchen verfüge. Ferner hat sie sich auf die Entscheidung des SG Konstanz (richtig: Koblenz) S 6 KNR 16/05 berufen. Im Übrigen spreche der Nachweis fester Heiratsabsichten gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe. Die Heirat sei Ende 2002 (Beendigung des Arbeitslebens des V.) geplant gewesen. Nach Abwicklung der entsprechenden Formalitäten (Heiratsunterlagen, Abstammungsurkunde) sei die Hochzeit dann für 2004 fest eingeplant gewesen. Wegen einer Unterleibsoperation der Klägerin im Januar 2004 sowie wegen der Bandscheibenoperation des V. sei der ins Auge gefasste konkrete Hochzeitstermin jedoch nicht eingehalten worden. Nach Auffassung der Klägerin lasse sich auch die Rechtsauffassung schlüssig herleiten, dass die Heirat zwecks Sicherung der wegen des Zustands des V. erforderlichen Betreuung erfolgt sei, ein Tatbestand, welcher auch gegen die Annahme einer Versorgungsehe spreche.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung des F. K. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der Versicherung des V.
Gem. § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Anknüpfung des Gesetzgebers an eine Ehedauer von weniger als 1 Jahr enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass bei dem Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn besondere Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen (Kasseler Kommentar, § 46 SGB VI Rdnr. 46b, § 65 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Rdnr. 15 ff.). Die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe folgt einer Typisierung und verfolgt auch den Zweck, den Leistungsträger der Ausforschung im Bereich der Intimsphäre zu entheben. Dies gilt auch für die Widerlegung der Rechtsvermutung, so dass auch hier die außerhalb der Intimsphäre liegenden objektiven Umstände in einer typisierenden Betrachtungsweise zur Beurteilung heranzuziehen sind. Besondere Umstände sind alle Umstände des Einzelfalles, die nicht schon von der Vermutung erfasst sind und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen. Dabei sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen (vgl. BSGE 35, 272). Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert gem. § 202 SGG i.V.m. § 192 Zivilprozeßordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils. Die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes derjenige, der den Anspruch geltend macht, mithin die Witwe oder der Witwer.
Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen können. Die vom SG vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt anzufügen, dass die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragenen objektiven Verhinderungsgründe für eine frühere Heirat, die gegen eine Versorgungsehe sprechen könnten und erklärbar machten, warum bei langjähriger Partnerschaft gerade am 4. August 2004 geheiratet wurde, den Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht überzeugen. So hätte - bei ernsthaft vorhandener Heiratsabsicht - einer Heirat nach Beendigung des aktiven Berufslebens des V. - Ende 2002 - objektiv nichts im Wege gestanden. Auch hätten die Klägerin und V. im Juni/Juli 2003 oder spätestens nach Ausstellung der Geburtsurkunde am 12. August 2003 einen Termin für die standesamtliche Trauung festlegen können. Die im Januar 2004 durchgeführte Unterleibsoperation der Klägerin hat dem objektiv nicht entgegengestanden, ebenso wenig wie die im Juni 2004 erfolgte Bandscheibenoperation des Klägers. Zwar zeigt die Nachfrage beim Standesamt Mitte 2003, dass sich die Klägerin und V. mit dem Gedanken an eine Heirat befasst haben, eine konkrete Umsetzung, die objektiv in der Festlegung eines Termins zur standesamtlichen Trauung zum Ausdruck gekommen wäre, ist jedoch unterblieben. Dies wird auch deutlich durch die Darstellung der Klägerin vor dem SG, V. habe erst nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus gesagt: "Wir machen das jetzt.", was impliziert, dass die Heiratsabsichten zuvor nicht fester und konkreter Art waren. Auch der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (der im Übrigen im Gegensatz zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG steht), der Anteil ihres Erbes sei lediglich aus steuerlichen Gründen auf 10% festgesetzt worden, es sei von Anfang an klar gewesen, dass sie ein Drittel erhalte, spricht noch zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht für, sondern gegen eine Heiratsabsicht des V., denn eine solche Regelung machte nur Sinn, wenn die Klägerin und V. nicht verheiratet waren. Es spricht daher objektiv alles dafür, dass die im Juni 2004 festgestellte und bereits breit gestreute Tumorerkrankung überwiegendes Motiv war, nunmehr zu heiraten, um eine (zusätzliche) Versorgung der Klägerin sicherzustellen. Die Schwere des Krankheitsbildes und die schlechte Prognose waren V. und der Klägerin bekannt, was sich sowohl an der Erstellung der Patientenverfügung als auch des Testaments noch im Krankenhaus deutlich zeigt. Auch die Trauung in der Wohnung ist ein deutliches Zeichen für den schlechten Gesundheitszustand des V. und den daraus folgenden Zeitdruck für eine Eheschließung. Bereits 6 Tage später hat nach der Aussage der Dr. K. der Sterbeprozess begonnen gehabt. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vorgebracht hat, die Hochzeit sei zur Sicherung der Betreuung vorgenommen worden, ist der Senat hiervon nicht überzeugt. Zum Einen hatte V. seinen diesbezüglichen Willen in seiner Patientenverfügung klar zum Ausdruck gebracht, zum Anderen wurde er nach der Entlassung aus dem Krankenhaus tatsächlich von der Klägerin betreut, ohne dass sich insoweit objektiv Schwierigkeiten ergeben hätten, die Anlass oder Motiv für eine Heirat zum jetzigen Zeitpunkt hätten sein können. Ferner sind das eigene Nettoeinkommen und die eigenen Versorgungsanwartschaften der Klägerin keine objektiven Umstände, die die gesetzliche Vermutung widerlegen. Abgesehen davon, dass sich sowohl ihr Einkommen als auch ihre Versorgungsanwartschaft künftig zu ihren Ungunsten verändern kann, gibt es einen allgemeinen Erfahrungssatz dergestalt, dass eine weitere zusätzliche Versorgung im Falle einer eigenen ausreichenden Versorgung kein Motiv für eine Eheschließung darstellt, nicht. Der Senat kann sich daher der Auffassung des SG Würzburg (Urteil vom 15. September 2004 - S 8 RJ 697/02; ebenso SG Koblenz aaO), nach der eine ausreichende eigene Versorgung grundsätzlich geeignet sei, die Rechtsvermutung einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen, nicht anschließen. Auch das weitere vom SG Würzburg angeführte Argument, dass die jahrelang bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft wenig Raum für die vom Gesetzgeber gewollte gesetzliche Vermutung lasse, überzeugt den Senat nicht. Im Gegenteil erscheint es dem Senat umso schwieriger, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, je länger die Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft verbunden waren, weil dann anhand objektiver Umstände kaum noch plausibel zu machen ist, warum bei bestehender Heiratsabsicht die Heirat jahrelang - im Fall des SG Würzburg 14 Jahre, im vorliegenden Fall 23 Jahre - aufgeschoben worden ist. In diesem Punkt unterscheidet sich im Übrigen der Rechtsstreit vor dem SG Koblenz wesentlich von dem hier zu entscheidenden, dort war der Grund für das jahrelange eheähnliche Zusammenleben ohne Heirat der Alkoholmissbrauch des Partners und späteren Ehemanns der dortigen Klägerin gewesen, der bis Frühsommer 2002 plausibel einer Eheschließung entgegenstand. Mithin war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aus der Versicherung des Versicherten F. K. (im Folgenden: V.).
Die Klägerin und V. waren seit 1979 befreundet und lebten seit 1981 zusammen. Im Juni/Juli 2003 haben sie sich beim Standesamt der Stadt M. erkundigt, welche Unterlagen sie zur Eheschließung benötigten. Hierbei wurde ihnen mitgeteilt, dass sich V. eine neue Abstammungsurkunde von seinem Geburtsort ausstellen lassen müsse, da er bereits einmal verheiratet war; alle anderen Unterlagen seien bereits vorhanden. Ein Termin zur Anmeldung bzw. zur Eheschließung wurde nicht vereinbart (s. Auskunft der Stadt M. vom 26. August 2005). Der Geburtsort des V. stellte unter dem 12. August 2003 eine Geburtsurkunde aus. Am 29. Juli 2004 erfolgte die Anmeldung der Eheschließung und Vereinbarung des Termins zur Eheschließung. Die Trauung erfolgte am 4. August 2004 in der Wohnung der Eheleute (s. Auskunft vom 26. August 2005).
V. befand sich vom 31. Mai bis 21. Juli 2004 in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus S., zunächst wegen einer am 9. Juni 2004 erfolgten Bandscheibenoperation, ab 1. Juli 2004 dann in der Inneren Abteilung wegen eines metastasierenden Tumorleidens. Nach dem im Krankenhaus errichteten und notariell beglaubigten Testament vom 30. Juni 2004 waren die beiden Söhne des V. zu 45%, die Klägerin zu 10% als Erben eingesetzt; die Tochter des V. erhielt den Pflichtteil, der von den Söhnen zu begleichen war. Nach der zum gleichen Zeitpunkt erstellten Patientenverfügung sollten die Klägerin sowie die beiden Söhne des V. über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden. Am 27. Juli und 10. August 2004 erfolgten Behandlungen in der Ambulanz des Krankenhauses. Zum letztgenannten Zeitpunkt war nach Aussage der Oberärztin der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses S. Dr. K. vom 10. November 2005 erkennbar der Sterbeprozess eingetreten. Am 13. August verstarb V.
Am 26. August 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Witwenrente. Aktenkundig wurde ein ärztliches Attest des Dr. S. vom 7. September 2004, in dem ausgeführt wurde, im Juni 2004 sei bei V. ein Bronchial-CA festgestellt und chemotherapeutisch behandelt worden, wodurch sich der Allgemeinzustand des V. deutlich verschlechtert habe. Die Klägerin habe sich zur Sicherung der erforderlichen Betreuung und Pflege entschlossen, nur noch halbtags zu arbeiten. Am 4. August 2004 sei die von beiden schon seit langem geplante, jedoch immer wieder verschobene, Eheschließung erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt sei der am 13. August 2004 plötzlich eingetretene Tod in dieser zeitlichen Nähe nicht absehbar und nicht zu erwarten gewesen. Mit Bescheid vom 15. September 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da nicht nachgewiesen sei, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei. Am 30. September 2004 erhob die Klägerin Widerspruch und wies darauf hin, dass zwar die Schwere der Krankheit bekannt gewesen sei, nicht aber mit einem nahen Tod gerechnet werden musste und dass seit langer Zeit eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe, was auch das Sozialgericht Würzburg nach dem vorgelegten Auszug aus der Zeitschrift Sozialrecht und Praxis 2004, 654 habe ausreichen lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 31. Mai 2005 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und das ärztliches Attest des Dr. S. vom 30. August 2005, Auskünfte der Stadt M. vom 26. August 2005 und 12. Januar 2006 sowie das notariell beglaubigte Testament des V. vom 30. Juni 2004 vorgelegt. Das SG hat von Dr. K. die Aussage vom 10. November 2006 eingeholt. Danach bestanden bereits zum Zeitpunkt des stationären Aufenthalts (1.- 21. Juli 2004) Metastasen in den Knochen, der Leber, in der rechten Augenhöhle sowie in den Weichteilen von Brust- und Bauchwand; der schlechte körperliche Zustand habe durch symptomatische Maßnahmen vorübergehend stabilisiert werden können. Am 10. August 2004 sei der Sterbeprozess erkennbar eingetreten gewesen. Die Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 26. April 2006 an, dass die Heirat schon länger geplant gewesen, aber immer wieder verschoben worden sei, da man ja eh schon zusammen sei. Die Heirat sei in den letzten Jahren, insbesondere im Jahr 2003 fester geplant gewesen. Nachdem die Geburtsurkunde gekommen sei, sei aber noch kein fester Termin ins Auge gefasst worden. Es sei zwar kurz über den Geburtstag (5. Juni) gesprochen worden, allerdings wegen Terminen und einer Bandscheibenoperation hätte sich dies auch noch verzögert. Der Zustand des V. habe sich gebessert, so dass er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Es sei dann auch mit der Chemotherapie begonnen worden. Seit der Rückkehr des V. nach Hause habe er auch die Heirat gewollt und habe gesagt: "Wir machen das jetzt". Trauzeugen hätte es bei der Hochzeit nicht gegeben. Sie sei zuversichtlich gewesen, dass das mit ihrem Ehemann wieder werde; die Chemotherapie habe ja auch angeschlagen. V. habe im Krankenhaus noch die Patientenverfügung und außerdem das Testament errichtet, damit sie versorgt sei. Dass sie nur 10% vom Nachlaß erhalten solle, habe sie nicht gewusst. Ihre Halbtagsbeschäftigung beschränke sich auf die Zeit, in der V. zuhause gewesen sei; zudem habe sie noch Urlaub genommen. An die Witwenrente habe man bei der Heirat nicht gedacht; man habe schon immer heiraten wollen. Mit Urteil vom 26. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Weder die langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft noch die Kontaktaufnahme mit dem Standesamt im Jahre 2003 reichten aus, um die angesichts der kurzen Ehedauer von nur 9 Tagen zum Tragen kommende gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen, zumal die Heiratspläne erst nach der Entlassung aus dem Krankenhaus konkretisiert worden seien, eine schwere Erkrankung vorgelegen habe und die Hochzeit ohne Trauzeugen kurzfristig zuhause erfolgt sei.
Gegen das der Klägerin am 2. Juni 2006 zugestellte Urteil hat sie am 29. Juni 2006 Berufung eingelegt und die Beweiswürdigung des SG gerügt. Es habe nicht angemessen berücksichtigt, dass eine langjährige eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe, dass bereits im Juni/Juli 2003 konkrete Schritte zur Eheschließung eingeleitet worden seien, zum Zeitpunkt der Eheschließung der Tod in dieser zeitlichen Nähe nicht absehbar oder zu erwarten gewesen sei, V. sicherlich noch länger als 1 Jahr hätte leben können und die Klägerin über ausreichendes eigenes Einkommen mit eigenständigen Versorgungsansprüchen verfüge. Ferner hat sie sich auf die Entscheidung des SG Konstanz (richtig: Koblenz) S 6 KNR 16/05 berufen. Im Übrigen spreche der Nachweis fester Heiratsabsichten gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe. Die Heirat sei Ende 2002 (Beendigung des Arbeitslebens des V.) geplant gewesen. Nach Abwicklung der entsprechenden Formalitäten (Heiratsunterlagen, Abstammungsurkunde) sei die Hochzeit dann für 2004 fest eingeplant gewesen. Wegen einer Unterleibsoperation der Klägerin im Januar 2004 sowie wegen der Bandscheibenoperation des V. sei der ins Auge gefasste konkrete Hochzeitstermin jedoch nicht eingehalten worden. Nach Auffassung der Klägerin lasse sich auch die Rechtsauffassung schlüssig herleiten, dass die Heirat zwecks Sicherung der wegen des Zustands des V. erforderlichen Betreuung erfolgt sei, ein Tatbestand, welcher auch gegen die Annahme einer Versorgungsehe spreche.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung des F. K. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der Versicherung des V.
Gem. § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Anknüpfung des Gesetzgebers an eine Ehedauer von weniger als 1 Jahr enthält eine gesetzliche Vermutung, mit der unterstellt wird, dass bei dem Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung war. Diese gesetzliche Vermutung ist widerlegbar. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn besondere Umstände vorliegen, die trotz kurzer Ehedauer nicht auf eine Versorgungsehe schließen lassen (Kasseler Kommentar, § 46 SGB VI Rdnr. 46b, § 65 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Rdnr. 15 ff.). Die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe folgt einer Typisierung und verfolgt auch den Zweck, den Leistungsträger der Ausforschung im Bereich der Intimsphäre zu entheben. Dies gilt auch für die Widerlegung der Rechtsvermutung, so dass auch hier die außerhalb der Intimsphäre liegenden objektiven Umstände in einer typisierenden Betrachtungsweise zur Beurteilung heranzuziehen sind. Besondere Umstände sind alle Umstände des Einzelfalles, die nicht schon von der Vermutung erfasst sind und geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen. Dabei sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen (vgl. BSGE 35, 272). Die Widerlegung der Rechtsvermutung erfordert gem. § 202 SGG i.V.m. § 192 Zivilprozeßordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils. Die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes derjenige, der den Anspruch geltend macht, mithin die Witwe oder der Witwer.
Die Klägerin hat die gesetzliche Vermutung nicht widerlegen können. Die vom SG vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist insoweit die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend bleibt anzufügen, dass die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragenen objektiven Verhinderungsgründe für eine frühere Heirat, die gegen eine Versorgungsehe sprechen könnten und erklärbar machten, warum bei langjähriger Partnerschaft gerade am 4. August 2004 geheiratet wurde, den Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht überzeugen. So hätte - bei ernsthaft vorhandener Heiratsabsicht - einer Heirat nach Beendigung des aktiven Berufslebens des V. - Ende 2002 - objektiv nichts im Wege gestanden. Auch hätten die Klägerin und V. im Juni/Juli 2003 oder spätestens nach Ausstellung der Geburtsurkunde am 12. August 2003 einen Termin für die standesamtliche Trauung festlegen können. Die im Januar 2004 durchgeführte Unterleibsoperation der Klägerin hat dem objektiv nicht entgegengestanden, ebenso wenig wie die im Juni 2004 erfolgte Bandscheibenoperation des Klägers. Zwar zeigt die Nachfrage beim Standesamt Mitte 2003, dass sich die Klägerin und V. mit dem Gedanken an eine Heirat befasst haben, eine konkrete Umsetzung, die objektiv in der Festlegung eines Termins zur standesamtlichen Trauung zum Ausdruck gekommen wäre, ist jedoch unterblieben. Dies wird auch deutlich durch die Darstellung der Klägerin vor dem SG, V. habe erst nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus gesagt: "Wir machen das jetzt.", was impliziert, dass die Heiratsabsichten zuvor nicht fester und konkreter Art waren. Auch der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (der im Übrigen im Gegensatz zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG steht), der Anteil ihres Erbes sei lediglich aus steuerlichen Gründen auf 10% festgesetzt worden, es sei von Anfang an klar gewesen, dass sie ein Drittel erhalte, spricht noch zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht für, sondern gegen eine Heiratsabsicht des V., denn eine solche Regelung machte nur Sinn, wenn die Klägerin und V. nicht verheiratet waren. Es spricht daher objektiv alles dafür, dass die im Juni 2004 festgestellte und bereits breit gestreute Tumorerkrankung überwiegendes Motiv war, nunmehr zu heiraten, um eine (zusätzliche) Versorgung der Klägerin sicherzustellen. Die Schwere des Krankheitsbildes und die schlechte Prognose waren V. und der Klägerin bekannt, was sich sowohl an der Erstellung der Patientenverfügung als auch des Testaments noch im Krankenhaus deutlich zeigt. Auch die Trauung in der Wohnung ist ein deutliches Zeichen für den schlechten Gesundheitszustand des V. und den daraus folgenden Zeitdruck für eine Eheschließung. Bereits 6 Tage später hat nach der Aussage der Dr. K. der Sterbeprozess begonnen gehabt. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vorgebracht hat, die Hochzeit sei zur Sicherung der Betreuung vorgenommen worden, ist der Senat hiervon nicht überzeugt. Zum Einen hatte V. seinen diesbezüglichen Willen in seiner Patientenverfügung klar zum Ausdruck gebracht, zum Anderen wurde er nach der Entlassung aus dem Krankenhaus tatsächlich von der Klägerin betreut, ohne dass sich insoweit objektiv Schwierigkeiten ergeben hätten, die Anlass oder Motiv für eine Heirat zum jetzigen Zeitpunkt hätten sein können. Ferner sind das eigene Nettoeinkommen und die eigenen Versorgungsanwartschaften der Klägerin keine objektiven Umstände, die die gesetzliche Vermutung widerlegen. Abgesehen davon, dass sich sowohl ihr Einkommen als auch ihre Versorgungsanwartschaft künftig zu ihren Ungunsten verändern kann, gibt es einen allgemeinen Erfahrungssatz dergestalt, dass eine weitere zusätzliche Versorgung im Falle einer eigenen ausreichenden Versorgung kein Motiv für eine Eheschließung darstellt, nicht. Der Senat kann sich daher der Auffassung des SG Würzburg (Urteil vom 15. September 2004 - S 8 RJ 697/02; ebenso SG Koblenz aaO), nach der eine ausreichende eigene Versorgung grundsätzlich geeignet sei, die Rechtsvermutung einer sog. Versorgungsehe zu widerlegen, nicht anschließen. Auch das weitere vom SG Würzburg angeführte Argument, dass die jahrelang bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft wenig Raum für die vom Gesetzgeber gewollte gesetzliche Vermutung lasse, überzeugt den Senat nicht. Im Gegenteil erscheint es dem Senat umso schwieriger, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, je länger die Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft verbunden waren, weil dann anhand objektiver Umstände kaum noch plausibel zu machen ist, warum bei bestehender Heiratsabsicht die Heirat jahrelang - im Fall des SG Würzburg 14 Jahre, im vorliegenden Fall 23 Jahre - aufgeschoben worden ist. In diesem Punkt unterscheidet sich im Übrigen der Rechtsstreit vor dem SG Koblenz wesentlich von dem hier zu entscheidenden, dort war der Grund für das jahrelange eheähnliche Zusammenleben ohne Heirat der Alkoholmissbrauch des Partners und späteren Ehemanns der dortigen Klägerin gewesen, der bis Frühsommer 2002 plausibel einer Eheschließung entgegenstand. Mithin war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
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