L 10 U 4732/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 4732/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 10 U 4732/06 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt mit seiner Berufung die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Unfalls vom 4. November 1969, bei dem er eine Vorfußquetschung beidseits mit Fraktur im Bereich des rechten Großzehs erlitten hatte. Auf ein Schreiben des Arbeitsamts R. vom September 1997 und nach Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens des Dr. T. sowie einer Stellungnahme des Dr. K. anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Januar 2004 und Widerspruchsbescheid vom 16. September 2004 das Ereignis als Arbeitsunfall sowie Unfallfolgen, lehnte aber die Gewährung von Verletztenrente ab, da die Unfallfolgen keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) im rentenberechtigendem Grade bedingten. Die Klage beim Sozialgericht Reutlingen blieb nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. R. und dessen ergänzender Stellungnahme (MdE weniger als 10 v. H.) erfolglos (Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2006, mit falscher Rechtsmittelbelehrung versehen).

Deswegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Er beantragt außerdem zum Teil sinngemäß, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Berufung mit dem Ziel der Gewährung von Verletztenrente hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach dem Ergebnis der im Verfahren wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe vorzunehmenden Prüfung bedingen die Unfallfolgen keine MdE im rentenberechtigendem Grade. Dies ergibt sich nachvollziehbar aus den von der Beklagten eingeholten Gutachten wie auch dem vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. R ... Der Antragsteller verkennt, dass nicht alle der von ihm geltend gemachten Beschwerden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und die Unfallfolgen lediglich eine MdE um weniger als 10 v. H. bedingen.

Da die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist der Antrag abzulehnen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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