Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 1068/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 5091/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.07.2006 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage im sozialgerichtliche Verfahren S 9 U 7312/05 beim Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines geltend gemachten Arbeitsunfalls verfolgt.
Der Kläger war bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt und wurde im September 2003 bei der K. GmbH eingesetzt. Im Durchgangsarztbericht (DAB) von Dr. S. vom 22.09.2003 ist auf Grund einer Untersuchung des Klägers am 22.09.2003 eine Lendenwirbelsäulen(LWS)-, Beckenprellung und Zerrung als Folge eines am Freitag, den 19.09.2003 erlittenen Unfalls diagnostiziert, als der Kläger beim Ziehen einer 800 Kilogramm schweren Palette ausgerutscht sei und die LWS und das Becken angestoßen habe. Der Kläger wurde am 29.09.2003 aus der ambulanten Behandlung entlassen, eine weitere ärztliche Behandlung hielt Dr. S. nicht für erforderlich (Mitteilung vom 01.10.2003). Am 01.10.2003 diagnostizierte Dr. S. beim Kläger eine Prellung und Distorsion am rechten oberen Sprunggelenk auf Grund eines vom Kläger nunmehr geltend gemachten Unfalls am 16.09.2003, bei dem er sich den Fuß während seiner Tätigkeit bei der Entleiherfirma vertreten habe.
Der Arbeitgeber des Klägers, die Leiharbeitsfirma, teilte der Beklagten auf Anfrage mit (Schreiben vom 17.10.2003), der Kläger habe die ihm zugewiesene Arbeit nur bis 12.09.2003 ausüben wollen, habe jedoch schließlich eingewilligt, entsprechend dem vom Kunden verlängerten Auftrag bis 19.09.2003 zu arbeiten. Am 17.09.2003 habe er nach Mitteilung, dass der Auftrag nochmals verlängert worden sei, sich eindeutig geweigert, über den 19.09. 2003 hinaus zu arbeiten. Er habe deshalb am 18.09.2003 eine erste Abmahnung mit der Aufforderung erhalten, die zugewiesene Arbeit am Montag, den 22.09.2003 fortzusetzen.
Mit Bescheid vom 25.10.2004 lehnte die Beklagte Leistungen wegen des geltend gemachten Ereignisses vom 19.09.2003 ab, denn ein Arbeitsunfall sei nicht nachgewiesen. Weder bei der Leiharbeitsfirma noch bei der K. GmbH sei ein Arbeitsunfall bekannt.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, er habe Dr. S. allein wegen des Unfalls am 19.09.2003 aufgesucht, am 16.09.2003 habe es keinen Unfall gegeben (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2004). Ein italienischer Mitarbeiter habe den Unfall mitbekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 18.11.2005 hiergegen Klage erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim SG beantragt. Zur Begründung macht er geltend, am 16.09.2003 habe er eine Palette mit Druckpapier mit dem Gewicht von ca. 700 bis 800 Kilogramm mit einem Hubwagen geschoben, dabei sei er mit dem rechten Fuß umgeknickt. Er habe bis Freitag den 19.09. 2003 weitergearbeitet, aber dann am 19.09.2003 Dr. S. wegen nicht nachlassender Schmerzen aufgesucht. Er berufe sich zum Nachweis des Arbeitsunfalls auf die Zeugenaussage von N. K., der er den Unfall geschildert habe, und des italienischer Mitarbeiters der K. GmbH, die sich geweigert habe, dessen ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
Das SG hat auf die Anfrage bei der K. GmbH nach dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des italienischen Mitarbeiters von dieser mit Schreiben vom 22. Mai 2006 die Stellungnahme ihres Versandleiters K. vom 12.07.2004 zur Kenntnis erhalten. Darin erklärt der Versandleiter, weder er selbst noch die von ihm befragten Mitarbeiter hätten Kenntnis von einem Arbeitsunfall des Klägers, auch sein Verhalten habe keinen Hinweis auf ein Arbeitsunfall ergeben.
Mit Beschluss vom 06.07.2006 hat das SG den PKH-Antrag des Klägers abgelehnt, weil weder der Arbeitgeber noch die Entleiherfirma einen Arbeitsunfall habe bestätigen können. Der vom Kläger als Zeuge benannte italienische Mitarbeiter habe nicht ermittelt werden können. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sei ein Arbeitsunfall nicht wahrscheinlich. Der erwähnte Arbeitsunfall im DAB von Dr. S. beruhe allein auf den Angaben des Klägers.
Der Kläger hat am 03.08.2006 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das SG habe zu Unrecht nicht darauf bestanden, dass die ladungsfähige Anschrift des genannten Augenzeugen, des italienischen Mitarbeiters, von der K. GmbH mitgeteilt werde. Aus der Mitteilung der Firma ergebe sich nicht, dass kein italienischer Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei. Außerdem sei mit Schriftsatz vom 26.06.2006 Beweis angetreten worden, über den das SG hinweggegangen sei. Das SG hat mit Beschluss vom 06.10.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt.
Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist geben, wenn bei summarischer Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Davon ist bereits auszugehen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits zumindest offen ist, z. B. weil noch weitere Ermittlungen durchzuführen sind. Dabei ist in begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BVerfG NJW 1997, 2745, 2746 BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 - = NJW 1994, 1160), da andernfalls die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht geprüft werden könnte. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance allerdings nur eine entfernte, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - = BVerfGE 81, 347; BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - = SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73 a Rdnr. 7c).
Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Prozessführung des Klägers ist auch nach der sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sachlage nicht gegeben.
Gem. § 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII haben Versicherte Anspruch auf Entschädigungsleistungen u. a. in Form von Heilbehandlung (§ 27 SGB VII) oder Geldleistungen (Verletztengeld § 45 SGB VII und Rente § 56 SGB VII ). Versicherte sind unter anderem Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen u.a. neben der versicherten Tätigkeit, der Arbeitsunfall und die Krankheit gehören, müssen erwiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung sowie Einwirkung und Gesundheitsstörungen die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (BSGE 19, 52; 32, 203, 207 bis 209; 45, 285, 287; 58, 80, 83).
Ein Arbeitsunfall dürfte nicht mit der für den Vollbeweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit im Klageverfahren festzustellen sein. Das Vorbringen des Klägers hierzu ist in sich widersprüchlich, zudem nicht mit den äußeren Umständen vereinbar und lässt nicht erkennen, dass diese Ungereimtheiten im Laufe des Verfahrens aufgelöst werden könnten. Bei einer solchen Ausgangslage ist das Gericht auch nicht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gehalten, Ermittlungen aufzunehmen; denn Beweiserhebungen ins Blaue hinein zur Ausforschung eines Sachverhalts, den der Prozessbeteiligte aus eigener Kenntnis substantiiert hätte darlegen können, gebietet die Amtsermittlungspflicht nicht.
Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten einen Unfall am 19.09.2003 mit Prellungen der LWS bzw. des Beckens geltend gemacht und im Widerspruchsverfahren einen Unfall am 16.09.2003 ausdrücklich verneint. Im Widerspruch hierzu hat er in der Klagebegründung auf einen Vorfall am 16.09.2003 als Arbeitsunfall abgestellt, jetzt eine Verletzung am rechten Fuß geltend gemacht und zudem behauptet, Dr. S. wegen nicht nachlassender, seit 16.09.2003 bestehender Schmerzen am 19.09.2003 aufgesucht zu haben.
Dieses Vorbringen ist weder in der einen noch anderen Version mit dem Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten in Einklang zu bringen. Der Kläger hat bei Dr. S. erstmals am 22.09. 2003 einen Arbeitsunfall - und zwar wegen eines Vorfall am 19.09.2003 - angegeben (DAB vom 22.09.2003). Erst am 01.10.2003 hat Dr. S. einen als Arbeitsunfall bezeichneten Vorfall am 16.09.2003 dokumentiert, dessen gesundheitliche Folgen nicht mit dem Vorfall am 19.09.2003 in Verbindung gebracht wurden. Außerdem ist nach Angaben des Arbeitgebers vor dem 24.09.2003 vom Kläger ihm gegenüber nichts von einem Arbeitsunfall - weder am 16. noch am 19.09. 2003 - berichtet worden, obwohl davor die Frage der Zumutbarkeit der weiteren Beschäftigung beim Entleiher Gegenstand mehrerer Gespräche/Telefonate war. Hiermit vereinbar ist die Auskunft der Entleiherfirma, ein Arbeitsunfall oder hierauf hindeutende Umstände seien dort nicht bekannt geworden. Eine überzeugende Auflösung dieser Widersprüche und Ungereimtheiten hat der Kläger trotz richterlichen Hinweises im Klageverfahren nicht vorgetragen. Das unsubstantiierte Klagevorbringen ist daher nicht geeignet, die Klage plausibel zu begründen. Anknüpfungspunkte für Ermittlungen von Amts wegen sind nicht ersichtlich.
Die Vernehmung des für jede, sich aber gegenseitig ausschließende Variante als Augenzeugen benannten italienischen Kollegen des Klägers stellt sich als Ausforschungsbeweis dar, der einem zulässigen Beweisantrag nicht zugänglich ist. Die mit Schriftsatz vom 26.06.2006 beantragte Vernehmung der Beschäftigten der Arbeitgeberin, dass der Kläger am 24.09.2003 den Arbeitsunfall gemeldet habe, ist außerdem nicht geboten, da die unter Beweis gestellte, zudem nicht strittige Behauptung nicht entscheidungserheblich ist.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Sozialgericht mit der Anfrage bei der Entleiherfirma bereits Ermittlungen getätigt habe und somit von einem aufklärungsfähigen Sachverhalt ausgegangen sei. Die Beurteilung des Sachverhalts und der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Senat nach eigener Prüfung auf der Grundlage des Streitstands bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorzunehmen. Eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers über den zugleich mit der Klageerhebung gestellten PKH-Antrag wäre auch bei einer früheren Prozesslage (vgl. zu dieser Voraussetzung Keller/Leitherer a. a. O. § 73 a Rdnr. 11,13d) nicht möglich gewesen, da das Klagevorbringen von Anfang an im oben beschriebenen Umfang unsubstantiiert gewesen ist.
Außerdem kommt der erbetenen Mitteilung des Namen und der ladungsfähigen Anschrift des benannten Zeugen durch das SG nicht die Qualität einer in einem noch offenen Klageverfahren gebotenen Beweiserhebung zu. Im Rahmen seines weiten Ermessens zur Aufklärung des Sachverhalts ist das SG nicht gehindert, auch bei unplausiblem Klagevorbringen vom Kläger nicht erzwingbare Ermittlungen einzuleiten, mit denen die Unglaubwürdigkeit des Klägers entweder bestätigt wird oder mit denen weitere zielführende Ermittlungen erst ermöglicht werden könnten. Scheitern solche Ermittlungen, gebietet die Amtsermittlungspflicht dem Gericht nicht die Fortsetzung solcher Ermittlungen.
Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für seine Klage im sozialgerichtliche Verfahren S 9 U 7312/05 beim Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines geltend gemachten Arbeitsunfalls verfolgt.
Der Kläger war bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt und wurde im September 2003 bei der K. GmbH eingesetzt. Im Durchgangsarztbericht (DAB) von Dr. S. vom 22.09.2003 ist auf Grund einer Untersuchung des Klägers am 22.09.2003 eine Lendenwirbelsäulen(LWS)-, Beckenprellung und Zerrung als Folge eines am Freitag, den 19.09.2003 erlittenen Unfalls diagnostiziert, als der Kläger beim Ziehen einer 800 Kilogramm schweren Palette ausgerutscht sei und die LWS und das Becken angestoßen habe. Der Kläger wurde am 29.09.2003 aus der ambulanten Behandlung entlassen, eine weitere ärztliche Behandlung hielt Dr. S. nicht für erforderlich (Mitteilung vom 01.10.2003). Am 01.10.2003 diagnostizierte Dr. S. beim Kläger eine Prellung und Distorsion am rechten oberen Sprunggelenk auf Grund eines vom Kläger nunmehr geltend gemachten Unfalls am 16.09.2003, bei dem er sich den Fuß während seiner Tätigkeit bei der Entleiherfirma vertreten habe.
Der Arbeitgeber des Klägers, die Leiharbeitsfirma, teilte der Beklagten auf Anfrage mit (Schreiben vom 17.10.2003), der Kläger habe die ihm zugewiesene Arbeit nur bis 12.09.2003 ausüben wollen, habe jedoch schließlich eingewilligt, entsprechend dem vom Kunden verlängerten Auftrag bis 19.09.2003 zu arbeiten. Am 17.09.2003 habe er nach Mitteilung, dass der Auftrag nochmals verlängert worden sei, sich eindeutig geweigert, über den 19.09. 2003 hinaus zu arbeiten. Er habe deshalb am 18.09.2003 eine erste Abmahnung mit der Aufforderung erhalten, die zugewiesene Arbeit am Montag, den 22.09.2003 fortzusetzen.
Mit Bescheid vom 25.10.2004 lehnte die Beklagte Leistungen wegen des geltend gemachten Ereignisses vom 19.09.2003 ab, denn ein Arbeitsunfall sei nicht nachgewiesen. Weder bei der Leiharbeitsfirma noch bei der K. GmbH sei ein Arbeitsunfall bekannt.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein mit der Begründung, er habe Dr. S. allein wegen des Unfalls am 19.09.2003 aufgesucht, am 16.09.2003 habe es keinen Unfall gegeben (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2004). Ein italienischer Mitarbeiter habe den Unfall mitbekommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 18.11.2005 hiergegen Klage erhoben und zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim SG beantragt. Zur Begründung macht er geltend, am 16.09.2003 habe er eine Palette mit Druckpapier mit dem Gewicht von ca. 700 bis 800 Kilogramm mit einem Hubwagen geschoben, dabei sei er mit dem rechten Fuß umgeknickt. Er habe bis Freitag den 19.09. 2003 weitergearbeitet, aber dann am 19.09.2003 Dr. S. wegen nicht nachlassender Schmerzen aufgesucht. Er berufe sich zum Nachweis des Arbeitsunfalls auf die Zeugenaussage von N. K., der er den Unfall geschildert habe, und des italienischer Mitarbeiters der K. GmbH, die sich geweigert habe, dessen ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
Das SG hat auf die Anfrage bei der K. GmbH nach dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des italienischen Mitarbeiters von dieser mit Schreiben vom 22. Mai 2006 die Stellungnahme ihres Versandleiters K. vom 12.07.2004 zur Kenntnis erhalten. Darin erklärt der Versandleiter, weder er selbst noch die von ihm befragten Mitarbeiter hätten Kenntnis von einem Arbeitsunfall des Klägers, auch sein Verhalten habe keinen Hinweis auf ein Arbeitsunfall ergeben.
Mit Beschluss vom 06.07.2006 hat das SG den PKH-Antrag des Klägers abgelehnt, weil weder der Arbeitgeber noch die Entleiherfirma einen Arbeitsunfall habe bestätigen können. Der vom Kläger als Zeuge benannte italienische Mitarbeiter habe nicht ermittelt werden können. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen sei ein Arbeitsunfall nicht wahrscheinlich. Der erwähnte Arbeitsunfall im DAB von Dr. S. beruhe allein auf den Angaben des Klägers.
Der Kläger hat am 03.08.2006 gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt mit der Begründung, das SG habe zu Unrecht nicht darauf bestanden, dass die ladungsfähige Anschrift des genannten Augenzeugen, des italienischen Mitarbeiters, von der K. GmbH mitgeteilt werde. Aus der Mitteilung der Firma ergebe sich nicht, dass kein italienischer Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei. Außerdem sei mit Schriftsatz vom 26.06.2006 Beweis angetreten worden, über den das SG hinweggegangen sei. Das SG hat mit Beschluss vom 06.10.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt.
Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist geben, wenn bei summarischer Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht. Davon ist bereits auszugehen, wenn der Ausgang des Rechtsstreits zumindest offen ist, z. B. weil noch weitere Ermittlungen durchzuführen sind. Dabei ist in begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BVerfG NJW 1997, 2745, 2746 BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 - = NJW 1994, 1160), da andernfalls die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nicht geprüft werden könnte. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance allerdings nur eine entfernte, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - = BVerfGE 81, 347; BSG, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R - = SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Maßgebender Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts (Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73 a Rdnr. 7c).
Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Prozessführung des Klägers ist auch nach der sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sachlage nicht gegeben.
Gem. § 26 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII haben Versicherte Anspruch auf Entschädigungsleistungen u. a. in Form von Heilbehandlung (§ 27 SGB VII) oder Geldleistungen (Verletztengeld § 45 SGB VII und Rente § 56 SGB VII ). Versicherte sind unter anderem Beschäftigte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die anspruchsbegründenden Tatsachen, zu denen u.a. neben der versicherten Tätigkeit, der Arbeitsunfall und die Krankheit gehören, müssen erwiesen sein, während für den ursächlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Einwirkung sowie Einwirkung und Gesundheitsstörungen die Wahrscheinlichkeit ausreichend, aber auch erforderlich ist (BSGE 19, 52; 32, 203, 207 bis 209; 45, 285, 287; 58, 80, 83).
Ein Arbeitsunfall dürfte nicht mit der für den Vollbeweis erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit im Klageverfahren festzustellen sein. Das Vorbringen des Klägers hierzu ist in sich widersprüchlich, zudem nicht mit den äußeren Umständen vereinbar und lässt nicht erkennen, dass diese Ungereimtheiten im Laufe des Verfahrens aufgelöst werden könnten. Bei einer solchen Ausgangslage ist das Gericht auch nicht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gehalten, Ermittlungen aufzunehmen; denn Beweiserhebungen ins Blaue hinein zur Ausforschung eines Sachverhalts, den der Prozessbeteiligte aus eigener Kenntnis substantiiert hätte darlegen können, gebietet die Amtsermittlungspflicht nicht.
Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren vor der Beklagten einen Unfall am 19.09.2003 mit Prellungen der LWS bzw. des Beckens geltend gemacht und im Widerspruchsverfahren einen Unfall am 16.09.2003 ausdrücklich verneint. Im Widerspruch hierzu hat er in der Klagebegründung auf einen Vorfall am 16.09.2003 als Arbeitsunfall abgestellt, jetzt eine Verletzung am rechten Fuß geltend gemacht und zudem behauptet, Dr. S. wegen nicht nachlassender, seit 16.09.2003 bestehender Schmerzen am 19.09.2003 aufgesucht zu haben.
Dieses Vorbringen ist weder in der einen noch anderen Version mit dem Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten in Einklang zu bringen. Der Kläger hat bei Dr. S. erstmals am 22.09. 2003 einen Arbeitsunfall - und zwar wegen eines Vorfall am 19.09.2003 - angegeben (DAB vom 22.09.2003). Erst am 01.10.2003 hat Dr. S. einen als Arbeitsunfall bezeichneten Vorfall am 16.09.2003 dokumentiert, dessen gesundheitliche Folgen nicht mit dem Vorfall am 19.09.2003 in Verbindung gebracht wurden. Außerdem ist nach Angaben des Arbeitgebers vor dem 24.09.2003 vom Kläger ihm gegenüber nichts von einem Arbeitsunfall - weder am 16. noch am 19.09. 2003 - berichtet worden, obwohl davor die Frage der Zumutbarkeit der weiteren Beschäftigung beim Entleiher Gegenstand mehrerer Gespräche/Telefonate war. Hiermit vereinbar ist die Auskunft der Entleiherfirma, ein Arbeitsunfall oder hierauf hindeutende Umstände seien dort nicht bekannt geworden. Eine überzeugende Auflösung dieser Widersprüche und Ungereimtheiten hat der Kläger trotz richterlichen Hinweises im Klageverfahren nicht vorgetragen. Das unsubstantiierte Klagevorbringen ist daher nicht geeignet, die Klage plausibel zu begründen. Anknüpfungspunkte für Ermittlungen von Amts wegen sind nicht ersichtlich.
Die Vernehmung des für jede, sich aber gegenseitig ausschließende Variante als Augenzeugen benannten italienischen Kollegen des Klägers stellt sich als Ausforschungsbeweis dar, der einem zulässigen Beweisantrag nicht zugänglich ist. Die mit Schriftsatz vom 26.06.2006 beantragte Vernehmung der Beschäftigten der Arbeitgeberin, dass der Kläger am 24.09.2003 den Arbeitsunfall gemeldet habe, ist außerdem nicht geboten, da die unter Beweis gestellte, zudem nicht strittige Behauptung nicht entscheidungserheblich ist.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Sozialgericht mit der Anfrage bei der Entleiherfirma bereits Ermittlungen getätigt habe und somit von einem aufklärungsfähigen Sachverhalt ausgegangen sei. Die Beurteilung des Sachverhalts und der Erfolgsaussicht der Klage ist vom Senat nach eigener Prüfung auf der Grundlage des Streitstands bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorzunehmen. Eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers über den zugleich mit der Klageerhebung gestellten PKH-Antrag wäre auch bei einer früheren Prozesslage (vgl. zu dieser Voraussetzung Keller/Leitherer a. a. O. § 73 a Rdnr. 11,13d) nicht möglich gewesen, da das Klagevorbringen von Anfang an im oben beschriebenen Umfang unsubstantiiert gewesen ist.
Außerdem kommt der erbetenen Mitteilung des Namen und der ladungsfähigen Anschrift des benannten Zeugen durch das SG nicht die Qualität einer in einem noch offenen Klageverfahren gebotenen Beweiserhebung zu. Im Rahmen seines weiten Ermessens zur Aufklärung des Sachverhalts ist das SG nicht gehindert, auch bei unplausiblem Klagevorbringen vom Kläger nicht erzwingbare Ermittlungen einzuleiten, mit denen die Unglaubwürdigkeit des Klägers entweder bestätigt wird oder mit denen weitere zielführende Ermittlungen erst ermöglicht werden könnten. Scheitern solche Ermittlungen, gebietet die Amtsermittlungspflicht dem Gericht nicht die Fortsetzung solcher Ermittlungen.
Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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