L 2 R 5666/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3708/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 5666/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 18. Juli 2006, der das SG bei der gemäß § 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu treffenden Entscheidung nicht abgeholfen hat, wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Bei der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gebotenen summarischen Prüfung sind keine Gründe feststellbar, die eine Abweichung von der bisherigen - auch der neueren - Rechtsprechung zu § 96 SGG rechtfertigen würden. Die Klägerin streitet im Hauptsacheverfahren S 2 R 3558/05 - wie auch in den älteren noch rechtshängigen Verfahren S 2 RJ 3318 /02 und S 2 RJ 1666/04 im Zusammenhang mit der Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung - nun zum dritten mal im Kern um die Frage, wie die ersten Berufsjahre rentenrechtlich zu bewerten sind. Diese Streitfrage ist beim Bundesverfassungsgericht anhängig. Im Interesse einer sinnvollen Prozessökonomie bzw. eines schnellen und zweckmäßigen Verfahrens ist die entsprechende Anwendung des § 96 SGG in diesen Fällen, auch wenn der ursprüngliche Bescheid nicht abgeändert oder ersetzt wird, der spätere Bescheid aber im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergeht und ein streitiges Rechtsverhältnis regelt, das "im Kern" dieselbe Rechtsfrage betrifft und sich an den vom ursprünglichen Bescheid erfassten Zeitraum anschließt - womit der vorliegende Fall vergleichbar ist -, geboten (vgl. hierzu aus der neueren Rechtsprechung BSG, Urt. v. 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R - m.w.Nw., abgedruckt in JURIS).

Die zusätzlich zu den Ausgangsverfahren aufgetretene Rechtsfrage zur Verfassungsmäßigkeit der Einbehaltung von Beiträgen zur Pflegeversicherung wurde durch Beschluss des SG vom 6. Juni 2006 hinsichtlich der Hauptsache und der Bewilligung von PKH abgetrennt und wird unter den Aktenzeichen S 2 R 2553/06 bzw. S 2 R 2554/06 PKH-A geführt; diese Rechtsfrage steht hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhalts nicht zur Prüfung an.

Im Übrigen wird unabhängig von der rechtlichen Würdigung darauf hingewiesen, dass angesichts der dargelegten Einkommens- und Vermögenssituation der Klägerin allenfalls eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung (45,- EUR) in Betracht gekommen wäre und die Klägerin damit die Kosten der Rechtsverteidigung selber hätte aufbringen müssen.

Dieser Beschluss ist mit der weiteren Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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