Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3804/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5726/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. November 2006 wird zurück- gewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller verlangt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und beantragt im Wege einstweiliger Anordnung die sofortige Auszahlung eines Rentenvorschusses.
Der 1958 geborene Antragsteller hat sich bereits diverse Male an Behörden und die Sozialgerichte mit Anliegen aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts, Rentenrechts und Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gewandt. Ein früherer Rentenantrag vom 07.11.2003 wegen voller Erwerbsminderung wurde von der Antragsgegnerin abgelehnt. Der eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem der Antragsteller verlangte ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung bereits Rente zu gewähren, wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.12.2004 (S 7 RJ 3696/04 ER) abgelehnt, weil es dem Antragsteller, der keine soziale Notlage vorgetragen habe, zuzumuten sei, auf die Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.01.2005 zurückgewiesen (L 7 R 39/05 ER-B), denn der 7. Senat hatte weder Eilbedürftigkeit noch Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache festgestellt.
Seit dem 01.01.2005 bezieht der Antragsteller Arbeitslosengeld II, ausweislich des Bewilligungsbescheids in Höhe von zunächst 655,92 EUR, seinen eigenen Angaben nach weniger. Der Antragsteller beantragte am 01.02.2005 erneut Versichertenrente wegen Erwerbsminderung, setzte der Antragsgegnerin im April Frist zur Bescheiderstellung und drohte mit der Weitergabe der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft wegen Sozialversicherungsbetrugs und Körperverletzung, wenn nicht alsbald entschieden werde. Es sei ihm nicht zumutbar, mit 345 EUR Arbeitslosengeld II auskommen zu müssen, wenn er Anspruch auf Rente habe. Mit Bescheid vom 09.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab, weil die medizinischen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht vorlägen. Der Antragsteller erhob unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung Widerspruch. Er kündigte weitere ärztliche Unterlagen an und verlangte die Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 zurückgewiesen, weil eine Überprüfung des Ausgangsbescheids ohne die verwehrte Einsicht in die ärztlichen Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis habe führen können.
Dagegen hat der Antragsteller am 02.08.2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben (S 8 R 2397/05). Das Sozialgericht hat den Sachverhalt durch eine sachverständige Zeugenauskunft aufgeklärt und ein Gutachten über den Antragsteller in Auftrag gegeben. Der Antragsteller verlangte zunächst auf die Untersuchung zu verzichten, dann verlangte er die Bezahlung von Begleitperson, Parkplatz- und Hotelkosten, widerrief die Schweigepflichtentbindungserklärung zum Teil, kündigte seinen Prozessbevollmächtigten und lehnte dann die zuständige Richterin als befangen ab. Den Untersuchungstermin beim Gutachter vom 28.04.2006 nahm er ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Einer weiteren Aufforderung zur Untersuchung kam er dann nach. Am 22.09.2006 erstattete ein neuer Sachverständiger ein psychosomatisch-psychotherapeutisches Fachgutachten über den Antragsteller. Er kam zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund einer Persönlichkeitsstörung eine Somatisierungsstörung entwickelt habe und der Antragsteller seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister ebenso wie leichte Tätigkeiten nur noch drei- bis sechsstündig verrichten könne. Die Antragsgegnerin hielt das Gutachten in ihrem Schriftsatz vom 08.11.2006 nicht für überzeugend und beantragte unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme, die Klage als unbegründet abzuweisen. Daraufhin hat das Sozialgericht den Gutachter am 13.11.2006 zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Heilbronn (SG) am 23.10.2006 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (S 8 R 3804/06 ER). Zur Begründung hat er auf das Gutachtensergebnis verwiesen. Dieses belege, dass er erwerbsgemindert sei. Deswegen sei die Antragsgegnerin verpflichtet Rente zu zahlen. Es werde beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Regelbedarfs von 222 EUR monatlich zu verpflichten, weil er mit dem Arbeitslosengeld II nicht auskomme und ihm Wartezeiten nicht zuzumuten seien. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat dargelegt, dass sie nicht zur Existenzsicherung verpflichtet sei. Das SG hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 13.11.2006 abgelehnt. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, den Ausgang seines Rentenverfahrens abzuwarten, weil sein Lebensunterhalt durch das Arbeitslosengeld II gesichert werde. Auch sei nicht sicher, dass ein Anspruch auf Rente bestehe.
Der Antragsteller hat am 15.11.2006 Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.11.2006 eingelegt und die Kammervorsitzende im Hauptsacheverfahren als befangen abgelehnt. Das SG hat der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen (Beschluss vom 20.11.2006). Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe 32 Versicherungsjahre aufzuweisen und ihm stehe aufgrund des nunmehr vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen im Hauptsacheverfahren zweifelsfrei eine Rente zu. Er habe ein Recht auf Entschädigung und Vorschuss auf die zu erwartende Rente in Höhe von 643,32 EUR, so dass er sich nicht mit dem diskriminierenden Almosen des Sozialgeldes (Arbeitslosengeld II) bescheiden müsse.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. November 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm monatlich 222 EUR Vorschuss auf eine Erwerbsminderungsrente auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin hat sich innerhalb der vom Senat gesetzten Frist zur freigestellten Erwiderung nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Ziel weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm im Vorschusswege Rentenzahlungen zu gewähren, ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und damit zulässig, aber nicht begründet. Zunächst ist festzuhalten, dass die zuständige Richterin über die Frage der Abhilfe entschieden hat. Zu Recht hat sich Richterin am Sozialgericht V. nicht durch das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers an ihrem Beschluss vom 20.11.2006 gehindert gesehen, denn dieser Befangenheitsantrag betraf seinem Wortlaut und Inhalt nach ausschließlich das Hauptsacheverfahren, nicht aber den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Auch in der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGG kann, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt - was hier nicht der Fall ist, weil weder die aufschiebende Wirkung noch die Aufhebung oder Anordnung eines Sofortvollzugs im Streit ist - , das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Da § 86 b Abs. 2 SGG der Vorschrift des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entspricht und die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des § 86 b SGG in Vornahmesachen einstweiligen Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 123 VwGO gewährt hat, kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegt (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der materiell-rechtliche Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt. Hier fehlt es schon an einem Anordnungsanspruch, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Kläger Ansprüche auf die Zahlung von Vorschüssen gemäß § 42 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat. Nach der genannten Vorschrift kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Ob der Kläger aber dem Grunde nach Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat, wie er behauptet, ist im Hauptsacheverfahren noch offen. Zwar liegt mittlerweile ein dem Antragsteller günstiges Gutachten vor, das Gericht befindet sich aber noch im Prozess der weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerin. Darüber hinaus ist nicht sicher, ob das SG dem Gutachter zu dessen Diagnosen und Leistungseinschätzung folgen wird. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise kann der Senat daher derzeit nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin Rechtsfehler aufweist. Gründe hierfür liegen auch im Verhalten des Antragstellers, der seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren bislang jedenfalls nicht in bestmöglicher Weise nachgekommen ist, so dass die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren aufgrund der Aktenlage entscheiden musste und das sozialgerichtliche Verfahren noch nicht entschieden werden konnte. Weiter fehlt es an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht notwendig, einen Vorschuss auf die begehrte Erwerbsminderungsrente zu zahlen, weil keine wesentlichen Nachteile entstehen, wenn der Antragsteller wie bislang weiterhin Arbeitslosengeld II bezieht. Während es streitig ist, ob Antragsteller, die noch keine existenzsichernden Sozialleistungen beziehen, auf eine solche Sicherung ihrer Existenzminima verwiesen werden können, ist es dem Antragsteller zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn er lebt bereits jetzt von der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die für die unmittelbar lebensnotwendige Bedarfsdeckung ausreicht. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller verlangt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und beantragt im Wege einstweiliger Anordnung die sofortige Auszahlung eines Rentenvorschusses.
Der 1958 geborene Antragsteller hat sich bereits diverse Male an Behörden und die Sozialgerichte mit Anliegen aus dem Bereich des Schwerbehindertenrechts, Rentenrechts und Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung gewandt. Ein früherer Rentenantrag vom 07.11.2003 wegen voller Erwerbsminderung wurde von der Antragsgegnerin abgelehnt. Der eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welchem der Antragsteller verlangte ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung bereits Rente zu gewähren, wurde mit Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 22.12.2004 (S 7 RJ 3696/04 ER) abgelehnt, weil es dem Antragsteller, der keine soziale Notlage vorgetragen habe, zuzumuten sei, auf die Entscheidung in der Hauptsache zu warten. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.01.2005 zurückgewiesen (L 7 R 39/05 ER-B), denn der 7. Senat hatte weder Eilbedürftigkeit noch Aussicht auf Erfolg in der Hauptsache festgestellt.
Seit dem 01.01.2005 bezieht der Antragsteller Arbeitslosengeld II, ausweislich des Bewilligungsbescheids in Höhe von zunächst 655,92 EUR, seinen eigenen Angaben nach weniger. Der Antragsteller beantragte am 01.02.2005 erneut Versichertenrente wegen Erwerbsminderung, setzte der Antragsgegnerin im April Frist zur Bescheiderstellung und drohte mit der Weitergabe der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft wegen Sozialversicherungsbetrugs und Körperverletzung, wenn nicht alsbald entschieden werde. Es sei ihm nicht zumutbar, mit 345 EUR Arbeitslosengeld II auskommen zu müssen, wenn er Anspruch auf Rente habe. Mit Bescheid vom 09.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab, weil die medizinischen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs nicht vorlägen. Der Antragsteller erhob unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung Widerspruch. Er kündigte weitere ärztliche Unterlagen an und verlangte die Beachtung der ärztlichen Schweigepflicht. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2005 zurückgewiesen, weil eine Überprüfung des Ausgangsbescheids ohne die verwehrte Einsicht in die ärztlichen Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis habe führen können.
Dagegen hat der Antragsteller am 02.08.2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben (S 8 R 2397/05). Das Sozialgericht hat den Sachverhalt durch eine sachverständige Zeugenauskunft aufgeklärt und ein Gutachten über den Antragsteller in Auftrag gegeben. Der Antragsteller verlangte zunächst auf die Untersuchung zu verzichten, dann verlangte er die Bezahlung von Begleitperson, Parkplatz- und Hotelkosten, widerrief die Schweigepflichtentbindungserklärung zum Teil, kündigte seinen Prozessbevollmächtigten und lehnte dann die zuständige Richterin als befangen ab. Den Untersuchungstermin beim Gutachter vom 28.04.2006 nahm er ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Einer weiteren Aufforderung zur Untersuchung kam er dann nach. Am 22.09.2006 erstattete ein neuer Sachverständiger ein psychosomatisch-psychotherapeutisches Fachgutachten über den Antragsteller. Er kam zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund einer Persönlichkeitsstörung eine Somatisierungsstörung entwickelt habe und der Antragsteller seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hausmeister ebenso wie leichte Tätigkeiten nur noch drei- bis sechsstündig verrichten könne. Die Antragsgegnerin hielt das Gutachten in ihrem Schriftsatz vom 08.11.2006 nicht für überzeugend und beantragte unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme, die Klage als unbegründet abzuweisen. Daraufhin hat das Sozialgericht den Gutachter am 13.11.2006 zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.
Der Antragsteller hat beim Sozialgericht Heilbronn (SG) am 23.10.2006 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (S 8 R 3804/06 ER). Zur Begründung hat er auf das Gutachtensergebnis verwiesen. Dieses belege, dass er erwerbsgemindert sei. Deswegen sei die Antragsgegnerin verpflichtet Rente zu zahlen. Es werde beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Regelbedarfs von 222 EUR monatlich zu verpflichten, weil er mit dem Arbeitslosengeld II nicht auskomme und ihm Wartezeiten nicht zuzumuten seien. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat dargelegt, dass sie nicht zur Existenzsicherung verpflichtet sei. Das SG hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 13.11.2006 abgelehnt. Dem Antragsteller sei es zuzumuten, den Ausgang seines Rentenverfahrens abzuwarten, weil sein Lebensunterhalt durch das Arbeitslosengeld II gesichert werde. Auch sei nicht sicher, dass ein Anspruch auf Rente bestehe.
Der Antragsteller hat am 15.11.2006 Beschwerde gegen den Beschluss vom 13.11.2006 eingelegt und die Kammervorsitzende im Hauptsacheverfahren als befangen abgelehnt. Das SG hat der Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen (Beschluss vom 20.11.2006). Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe 32 Versicherungsjahre aufzuweisen und ihm stehe aufgrund des nunmehr vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen im Hauptsacheverfahren zweifelsfrei eine Rente zu. Er habe ein Recht auf Entschädigung und Vorschuss auf die zu erwartende Rente in Höhe von 643,32 EUR, so dass er sich nicht mit dem diskriminierenden Almosen des Sozialgeldes (Arbeitslosengeld II) bescheiden müsse.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. November 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm monatlich 222 EUR Vorschuss auf eine Erwerbsminderungsrente auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin hat sich innerhalb der vom Senat gesetzten Frist zur freigestellten Erwiderung nicht geäußert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Ziel weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm im Vorschusswege Rentenzahlungen zu gewähren, ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und damit zulässig, aber nicht begründet. Zunächst ist festzuhalten, dass die zuständige Richterin über die Frage der Abhilfe entschieden hat. Zu Recht hat sich Richterin am Sozialgericht V. nicht durch das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch des Antragstellers an ihrem Beschluss vom 20.11.2006 gehindert gesehen, denn dieser Befangenheitsantrag betraf seinem Wortlaut und Inhalt nach ausschließlich das Hauptsacheverfahren, nicht aber den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Auch in der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das SG hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGG kann, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt - was hier nicht der Fall ist, weil weder die aufschiebende Wirkung noch die Aufhebung oder Anordnung eines Sofortvollzugs im Streit ist - , das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Da § 86 b Abs. 2 SGG der Vorschrift des § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entspricht und die bisherige sozialgerichtliche Rechtsprechung bereits vor Inkrafttreten des § 86 b SGG in Vornahmesachen einstweiligen Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 123 VwGO gewährt hat, kann auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegt (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass der materiell-rechtliche Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vorliegt. Hier fehlt es schon an einem Anordnungsanspruch, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Kläger Ansprüche auf die Zahlung von Vorschüssen gemäß § 42 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat. Nach der genannten Vorschrift kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wenn ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Ob der Kläger aber dem Grunde nach Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat, wie er behauptet, ist im Hauptsacheverfahren noch offen. Zwar liegt mittlerweile ein dem Antragsteller günstiges Gutachten vor, das Gericht befindet sich aber noch im Prozess der weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Einholung einer Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerin. Darüber hinaus ist nicht sicher, ob das SG dem Gutachter zu dessen Diagnosen und Leistungseinschätzung folgen wird. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise kann der Senat daher derzeit nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin Rechtsfehler aufweist. Gründe hierfür liegen auch im Verhalten des Antragstellers, der seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren bislang jedenfalls nicht in bestmöglicher Weise nachgekommen ist, so dass die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren aufgrund der Aktenlage entscheiden musste und das sozialgerichtliche Verfahren noch nicht entschieden werden konnte. Weiter fehlt es an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht notwendig, einen Vorschuss auf die begehrte Erwerbsminderungsrente zu zahlen, weil keine wesentlichen Nachteile entstehen, wenn der Antragsteller wie bislang weiterhin Arbeitslosengeld II bezieht. Während es streitig ist, ob Antragsteller, die noch keine existenzsichernden Sozialleistungen beziehen, auf eine solche Sicherung ihrer Existenzminima verwiesen werden können, ist es dem Antragsteller zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Denn er lebt bereits jetzt von der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die für die unmittelbar lebensnotwendige Bedarfsdeckung ausreicht. Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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