Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 7438/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 6323/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist unbegründet.
Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes intendiert der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des (Änderungs-) Bescheides der Beklagten vom 25. Juli 2006, dessen sofortige Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom 11. August 2006 angeordnet worden ist (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Diesen Antrag hat das SG im Ergebnis zu Recht mit Blick auf die eingetretene Bestandskraft der ergangenen Bescheide abgelehnt. Allerdings wird dem Rechtsschutzziel des Antragstellers nicht hinreichend Rechnung getragen durch dessen Auslegung allein als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Dieses ist vielmehr, da im Zusammenhang mit der erfolgten Darlehensgewährung bereits seit August 2006 nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) monatlich 5 % des Eckregelsatzes der Grundsicherungsleistungen des Antragstellers (= 17,25 Euro) einbehalten werden, zusätzlich als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG auf Rückgängigmachung der Vollziehung zu werten. Zudem war der Rechtsschutzantrag bei sachdienlicher Auslegung gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den genannten Bescheid. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer (Anfechtungs-) Klage kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine solche nicht erhoben wurde. In dem Schreiben des Antragstellers vom 31. August 2006 an die Antragsgegnerin kann, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, keine solche Klage erkannt werden; eine anderweitige Klageerhebung ist unstreitig nicht erfolgt. Mangels Klageerhebung kann daher dahin stehen, ob im (Regel-) Fall eines der Anfechtungsklage vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs (lediglich) bis zur Rechtshängigkeit der Klage eintreten kann, um dann von deren möglicher aufschiebender Wirkung abgelöst zu werden (so Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86a Rdnr. 11) oder ob - wofür die Parallele zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) sprechen könnte - die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs grundsätzlich von dessen Einlegung bis zur Unanfechtbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts - trotz zwischenzeitlicher Klageerhebung - eintritt, während die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer (Anfechtungs-) Klage allein bei einer Direktklage ohne Vorverfahren (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG) in Betracht zu ziehen ist (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 49 m.w.N.).
Der somit allein in Betracht kommende - vom SG nicht erwogene - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist jedoch nach Eintritt der Bestandskraft der angegriffenen Bescheide unstatthaft - und nicht nur unbegründet (vgl. entsprechend Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 66) -, weshalb dessen Ablehnung durch das SG im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.
Schließlich hat das SG auch den - so verstandenen - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG richtigerweise abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - (beide m.w.N.)).
Hiervon ausgehend kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Soweit ein solcher Antrag überhaupt als statthaft anzusehen ist, was im Hinblick auf die Subsidiarität der einstweiligen Anordnung gegenüber dem - vorliegend einschlägigen - Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG, wie sie auch im Wortlaut des Absatz 2 ("Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt.") zum Ausdruck kommt, fraglich erscheinen könnte, fehlt es aufgrund der eingetretenen Unanfechtbarkeit der genannten Bescheide bereits an einem Anordnungsanspruch in Gestalt eines zu sichernden Rechts. Abgesehen davon ist auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes durch Einbehaltung von 17,25 Euro monatlich über einen Zeitraum von sechs Monaten (August 2006 bis Januar 2007) nicht hinreichend erkennbar und vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist unbegründet.
Mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes intendiert der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des (Änderungs-) Bescheides der Beklagten vom 25. Juli 2006, dessen sofortige Vollziehung im Widerspruchsbescheid vom 11. August 2006 angeordnet worden ist (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG). Diesen Antrag hat das SG im Ergebnis zu Recht mit Blick auf die eingetretene Bestandskraft der ergangenen Bescheide abgelehnt. Allerdings wird dem Rechtsschutzziel des Antragstellers nicht hinreichend Rechnung getragen durch dessen Auslegung allein als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Dieses ist vielmehr, da im Zusammenhang mit der erfolgten Darlehensgewährung bereits seit August 2006 nach § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) monatlich 5 % des Eckregelsatzes der Grundsicherungsleistungen des Antragstellers (= 17,25 Euro) einbehalten werden, zusätzlich als Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG auf Rückgängigmachung der Vollziehung zu werten. Zudem war der Rechtsschutzantrag bei sachdienlicher Auslegung gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den genannten Bescheid. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer (Anfechtungs-) Klage kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine solche nicht erhoben wurde. In dem Schreiben des Antragstellers vom 31. August 2006 an die Antragsgegnerin kann, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, keine solche Klage erkannt werden; eine anderweitige Klageerhebung ist unstreitig nicht erfolgt. Mangels Klageerhebung kann daher dahin stehen, ob im (Regel-) Fall eines der Anfechtungsklage vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs (lediglich) bis zur Rechtshängigkeit der Klage eintreten kann, um dann von deren möglicher aufschiebender Wirkung abgelöst zu werden (so Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86a Rdnr. 11) oder ob - wofür die Parallele zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) sprechen könnte - die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs grundsätzlich von dessen Einlegung bis zur Unanfechtbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts - trotz zwischenzeitlicher Klageerhebung - eintritt, während die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer (Anfechtungs-) Klage allein bei einer Direktklage ohne Vorverfahren (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG) in Betracht zu ziehen ist (so Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 49 m.w.N.).
Der somit allein in Betracht kommende - vom SG nicht erwogene - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist jedoch nach Eintritt der Bestandskraft der angegriffenen Bescheide unstatthaft - und nicht nur unbegründet (vgl. entsprechend Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 66) -, weshalb dessen Ablehnung durch das SG im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.
Schließlich hat das SG auch den - so verstandenen - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG richtigerweise abgelehnt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Mithin erforderlich ist sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund, die jedoch, gemessen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsschutzziel (vgl. BVerfG NVwZ 2004, 95; NVwZ 2005, 927), in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartendem Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - (beide m.w.N.)).
Hiervon ausgehend kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Soweit ein solcher Antrag überhaupt als statthaft anzusehen ist, was im Hinblick auf die Subsidiarität der einstweiligen Anordnung gegenüber dem - vorliegend einschlägigen - Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG, wie sie auch im Wortlaut des Absatz 2 ("Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt.") zum Ausdruck kommt, fraglich erscheinen könnte, fehlt es aufgrund der eingetretenen Unanfechtbarkeit der genannten Bescheide bereits an einem Anordnungsanspruch in Gestalt eines zu sichernden Rechts. Abgesehen davon ist auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes durch Einbehaltung von 17,25 Euro monatlich über einen Zeitraum von sechs Monaten (August 2006 bis Januar 2007) nicht hinreichend erkennbar und vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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