S 8 AL 230/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 8 AL 230/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 10.01.2000 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1309,54 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Entrichtung von noch offenen Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 141 n Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Die Klägerin macht für ihre Versicherten A. A1, A2 D., I. K., R. L., J. L1, M. M1, R1 S. und P. W. rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die am 30.04.1993 bzw. am 30.06.1993 geendeten Arbeitsverhältnissen i.H.v. noch 2387,58 EUR (4669,70 DM) sowie Mahngebühren i.H.v. noch 8,46 EUR (16,54 DM), Beitreibungskosten von 13,65 EUR (26,69 DM) und Säumniszuschläge von 69,43 EUR (135,80 DM) geltend. Die Versicherten der Klägerin waren Arbeitnehmer der Firma H. W1 Büroeinrichtungen und EDV-Anlagen Handelsgesellschaft mbH, F. E. (im nachfolgenden Firma W1). Die Firma W1 betrieb seit 1990 den Kauf und Verkauf von Büromaschinen, Büromöbeln und EDV-Anlagen einschließlich Software. Insgesamt existierte eine "W1-Firmengruppe", bestehend aus mehr als 10 verschiedenen Unternehmen, die über die Gesellschafter miteinander verbunden waren.

Mit Schreiben vom 20.04.1993 bat die Firma W1 die Klägerin um Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März i.H.v. 10.237, 70 DM für einen Zeitraum von 4 Wochen. Mit Schreiben vom 19.05.1993 beantragte die Firma W1 bei dem Amtsgericht Frankenberg/Eder die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Die Gesellschaft habe am 19.05.1993 ihre Zahlungen faktisch eingestellt. Löhne und Gehälter von über 100.000 DM könnten nicht bezahlt werden. Mit Beschluss vom 19.05.1993 ordnete das Amtsgericht Frankenberg/Eder die Sequestration des Vermögens der Firma W1 zwecks Sicherstellung und Feststellung der Masse an. Zugleich wurde gemäß § 106 KO ein allgemeines Veräußerungsverbot zur Sicherung der Masse erlassen. Als Sequester wurde Rechtsanwalt Dr. F1 W2 bestellt. Mit Beschluss vom 01.07.1993 wurde das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. F1 W2 zum Konkursverwalter bestellt. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss vom 08.08.2001 gemäß § 163 KO aufgehoben.

Bereits mit Schreiben vom 19.05.1993 beantragte die Klägerin beim Arbeitsamt Berlin die Erstattung von Pflichtbeiträgen nach § 141 n AFG vorsorglich dem Grunde nach betreffend der Zahlungsunfähigkeit der Firma PC S1 H. W1 H1 GmbH, L.-Strasse, Berlin. Mit Bescheid der Klägerin vom 01.06.1993, gerichtet an die Firma PC S1 H. W1 H1 GmbH, L.-Strasse, Berlin, forderte die Klägerin die Zahlung von rückständigen Beiträgen für die Zeiträume 01.02.1993 bis 31.03.1993 i.H.v. 21.255, 40 DM nebst Säumniszuschlag i.H.v. 424, 10 DM und 01.04.1993 bis 30.04.1993 i.H.v. 10.237, 70 DM nebst Säumniszuschlägen i.H.v. 204, 60 DM und einer Mahngebühr von 100 DM, insgesamt 32.191, 90 DM. Am 08.06.1993 erteilte die Klägerin dem Amtsgericht Charlottenburg einen Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der PC H. W1 H1 GmbH. Am 12.07.1993 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass die Firma PC S1 H. W1 H1 GmbH unter der angegebenen Adresse nicht mehr ansässig sei. Mit Schreiben vom 10.02.1999 meldete die Klägerin beim Konkursverwalter ausstehende Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 55.117,37 DM an. In der Tabelle der angemeldeten Forderungen des Amtsgerichts Frankenberg/Eder ist die Forderung der Klägerin als lfd. Nr. 19 i.H.v. 55.117,37 DM erfasst. Als Tag der Anmeldung ist der 16.02.1999 notiert. Mit Schreiben vom 24.11.2001 teilte der Konkursverwalter der Klägerin mit, dass die Forderung mit einer Quote von 83,462625 % entsprechend einem Betrag von 46002,40 DM bedient werde. Über diese Quotenzahlung des Konkursverwalters informierte die Klägerin das Gericht erstmals mit Schreiben vom 29.08.2006.

Bereits mit Schreiben vom 01.11.1993, eingegangen bei der Beklagten am 05.11.1993, beantragte die Klägerin erneut die vorsorgliche Erstattung von Pflichtbeiträgen wegen Zahlungsunfähigkeit der Firma PC S1 H. W1 H1 GmbH, L.-Strasse, Berlin, dem Grunde nach.

Am 17.02.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten gemäß § 141 n AFG die Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit i.H. eines Gesamtbetrages von 57.292,37 DM. Betroffen waren die Arbeitnehmer A. A1 (rückständige Pflichtbeiträge für den Zeitraum April 1993 bis Juni 1993), A2 D. (rückständige Pflichtbeiträge für den Zeitraum April 1993 bis Juni 1993), I. K. (rückständige Pflichtbeiträge für den Zeitraum Februar 1993 bis April 1993), R. L. (rückständige Pflichtbeiträge für den Zeitraum Februar 1993 bis April 1993), J. L1 (rückständige Pflichtbeiträge für den Zeitraum Februar 1993 bis April 1993), M. M1 (rückständige Pflichtbeiträge für den Zeitraum Februar 1993 bis April 1993), R1 S. (rückständige Pflichtbeiträge für den Zeitraum Februar 1993 bis April 1993) und P. W. (rückständige Pflichtbeiträge für den Zeitraum April 1993 bis Juni 1993).

Mit Bescheid vom 10.01.2000 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da die geltend gemachte Beitragsforderung verjährt sei. Die vorsorgliche Antragstellung mit Schreiben vom 19.05.1993 und 01.11.1993 habe nicht die Verjährung unterbrochen. Die öffentliche Benachrichtigung des Beitragsbescheids vom 19.11.1996 habe ebenfalls nicht die Verjährung unterbrochen, da der Klägerin die zustellungsfähige Anschrift der Firma W1 in F./ E. bekannt gewesen sei. Eine Anmeldung der Forderung im Konkursverfahren sei erstmals im Februar 1999 erfolgt, damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung bereits eingetreten war.

Hiergegen hat die Klägerin am 31.01.2000 Klage erhoben. Sie trägt vor, sie mache für ihre Mitglieder A. A1, A2 D., I. K., R. L., J. L1, M. M1, R1 S. und P. W. rückständige Sozialversicherungsbeiträge sowie Mahngebühren, Beitreibungskosten und Säumniszuschläge geltend. Eine Verjährung sei nicht eingetreten. Die Beitragsbescheide vom 01.06.1993 und 13./16.07.1993 hätten die Verjährung unterbrochen und eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ausgelöst. Die Klägerin machte ursprünglich eine Forderung i.H.v. 57.292,37 DM und sodann i.H.v. 32.189,47 DM geltend. Erstmals mit Schreiben vom 29.08.2006 teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass eine Quotenzahlung i.H.v. 46.002,40 DM durch den Konkursverwalter erfolgt sei. Dementsprechend ermäßige sich die Forderung auf 2.479,12 EUR (4.848,73 DM).

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 10.01.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2479,12 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Forderungen seien verjährt. Die Zahlungsaufforderungen der Klägerin seinen nicht inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen, so dass sie nicht als Verwaltungsakt gewertet werden könnten. Dementsprechend habe die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach Unanfechtbarkeit dieser Bescheide auch nicht ausgelöst werden können. Ebenfalls könne nicht von einer vorsätzlichen Vorenthaltung von Beiträgen mit der Folge des Eintritts einer Verjährungsfrist von 30 Jahren ausgegangen werden. Die Nichtabführung der Beiträge hänge unmittelbar mit der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zusammen. Ihm sei es daher objektiv unmöglich gewesen Zahlungen zu leisten. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Anordnung der Sequestration scheide eine vorsätzliche Beitragsvorenthaltung aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten sowie auf die Konkursakten des Amtsgerichts F./ E., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Bescheid vom 10.01.2000 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch i.H.v. 1309,54 EUR (dazu unter 3.) auf Zahlung der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar, März und April gegenüber der Beklagten (dazu unter 1.). Die darüber hinaus geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Mai und Juni 1993 sind demgegenüber verjährt (dazu unter 2.). Weiterhin besteht kein Anspruch auf Säumniszuschläge, Mahnkosten und Vollstreckungskosten (dazu unter 4.).

Gemäß § 141 n AFG entrichtet das Arbeitsamt (jetzt Bundesagentur für Arbeit) auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, die auf Arbeitsentgelte für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfallen und bei Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht entrichtet sind.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Pflichtbeiträgen gemäß § 141 n AFG i.H.v. 1309,54 EUR. Rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind nur dann gemäß § 141n AFG zu erstatten, wenn diese auf den maßgeblichen Konkurszeitraum fallen. Gemäß § 141 b AFG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Konkursausfallgeld, der bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen seines Arbeitgebers für die letzten der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat.

Verjährte Beiträge sind gemäß § 141 n AFG nicht zu erstatten. Die Forderungen sind lediglich für die geltenden gemachten Beiträge für Februar, März und April 1993 nicht verjährt. Die geltend gemachten Beiträge für Mai und Juni 1993 sind demgegenüber verjährt und daher nicht zu erstatten. Gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach Auffassung der Kammer sind die Beiträge für Februar, März und April 1993 vorsätzlich vorenthalten worden, so dass sie in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem sie fällig geworden sind. Die Verjährungsfrist beginnt daher am 1.1.1994 und endet am 31.12.2024. Für Vorsatz, wie ihn § 25 Abs.1 S. 2 SGB IV voraussetzt, sind seit der Neuregelung des Gesetzes zum 01.07.1977 das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der fälligen Beiträge zu unterlassen (BSG, Urteil vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R), nicht hingegen - wie in der Vorgängervorschrift des § 29 Abs. 1 RVO a.F. - absichtliches Hinterziehen. Dabei genügt es, dass der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 21.06.1990 - 12 RK 13/89, USK 90106; BSG, Urteil vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R). Für den Lauf der langen Verjährungsfrist ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass der Beitragsschuldner bereits bei Fälligkeit der Beiträge mit – direktem oder bedingtem – Vorsatz gehandelt handelt. Vielmehr reicht es aus, dass der Beitragsschuldner zwar bei Fälligkeit der Beiträge gutgläubig war, aber vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist (hier am 31.12.1997) bösgläubig geworden ist; denn die anfänglich vorhandene Gutgläubigkeit begründet keinen Vertrauensschutz, wenn nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutritt (BSG, Urteil vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99 R). Dass die Beitragspflichtige, die Firma W1, ihre Beitragspflicht kannte, steht außer Frage. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Firma W1 bis einschließlich März 1993 die Beitragsnachweise selbst bei der Klägerin einreichte und zum anderen aus der Tatsache, dass die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Versicherten schon über einen längeren Zeitraum bestanden und insoweit auch Beiträge abgeführt wurden. Weiterhin ergibt sich dies aus dem Schreiben der Firma W1 vom 20.04.1993, mit welchem diese um Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für den Monat März bat. Da die Firma W1 trotz Kenntnis ihrer Beitragspflicht die Beiträge nicht abgeführt hat, sind die Beiträge als vorsätzlich vorenthalten anzusehen.

Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, ein vorsätzliches Vorenthalten sei schon deshalb auszuschließen, weil die mangelnde Beitragsabführung auf wirtschaftlichem Unvermögen beruhe (a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.02.2006 – L 7 AL 22/05 ZVW). Nach der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (a.a.O.) kann ein vorsätzliches Vorenthalten nur angenommen werden, wenn dem Beitragsschuldner ein anderes Verhalten möglich und zumutbar war. Dementsprechend könnten die zu § 266 a StGB entwickelten Grundsätze auf die Regelung des § 25 SGB IV übertragen werden. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (vgl. BGHZ 134, 304, 307). Die hier streitigen Arbeitnehmerbeiträge für den Monat Februar 1993 waren am 15.03.1993, die für den Monat März 1993 am 15.04.1993, die für den Monat April am 15.05.1993, die für den Monat Mai am 16.06.1993 und die für den Juni 1993 am 15.07.1993 zur Zahlung an die Klägerin fällig (§ 23 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Für die Auslegung der als Unterlassungsdelikt ausgestalteten Strafvorschrift des § 266 a Abs. 1 StGB ist wesentlich, dass nicht allein auf die verspätete oder ausgebliebene Zahlung der Arbeitnehmeranteile abzustellen ist, sondern dass als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung hinzutreten muss, dass dem Handlungspflichtigen die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht möglich und zumutbar ist. Eine unmögliche Leistung darf dem Verpflichteten nicht abverlangt werden, Unmöglichkeit in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn der Handlungspflichtige zahlungsunfähig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2002 – 5 StR 16/02 = NJW 2002, 2480 f.). Dabei ist grundsätzlich eine auf die jeweilige Beitragsfälligkeit bezogene Prüfung vorzunehmen. Allerdings kann für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Bedeutung sein, dass der Handlungspflichtige die Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt pflichtwidrig herbeigeführt hat, indem er etwa andere Verbindlichkeiten beglichen hat, die nicht den gleichen Rang beanspruchen wie die strafbewehrte Pflicht zur fristgerechten Erfüllung der Arbeitnehmeranteile (BGHZ 134, 304). Schon allein diese Definition des vorsätzlichen Vorenthaltens würde vorliegend wohl nicht zum Ausschluss des Vorsatzes führen, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für die vollständige Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorhanden sind. Zumindest bis März 1993 hat die Firma W1 noch teilweise Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter erbracht. Im Konkursverfahren hat die Firma selbst vorgetragen, dass eine Zahlungseinstellung mangels flüssiger Mittel erst am 19.05.1993 erfolgt sei. Der Sequestor hat in seinem Erstgutachten vom 28.06.1993 ausgeführt, dass auf dem Anderkonto ein Guthaben von 55.000 DM vorhanden sei. Es ist daher gerade nicht ersichtlich, dass die Firma W1 die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht als vorrangige Zahlungsverpflichtung hätte befriedigen können. Im Übrigen sind auch Anhaltspunkte vorhanden, dass die Zahlungsunfähigkeit pflichtwidrig herbeigeführt wurde. Insoweit hätte der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens in Anbetracht der aufgelaufenen Schulden bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden können (§ 64 GmbHG). Im Ergebnis kann dies aber offen bleiben und das Gericht hat sich zu weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Frage des Vorsatzes i.S.d. § 266 a StGB nicht veranlasst gesehen, da für die Definition des Vorsatzbegriffes im Rahmen des § 25 Abs. 1 SGB IV nicht vollständig die Definition im Rahmen des § 266 a StGB übertragen werden kann.

Die Kammer folgt ausdrücklich nicht der Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (a.a.O.), da das Merkmal des "vorsätzlichen Vorenthaltens" in § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV und in § 266 a Abs. 1 StGB nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist (BSG, Urteil vom 20.03.2003 – III ZR 305/01 = NJW-RR 2003, 966 ff.). Dies ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten: In der Verjährungsvorschrift des § 25 Abs. 1 SGB IV wird zunächst zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen der Sozialversicherungsbeiträge nicht unterschieden. Die Frage, ob fällige Beiträge vorsätzlich oder fahrlässig vorenthalten wurden, hat nur Bedeutung für die Dauer der Verjährung, lässt aber im Übrigen die (alleinige) Verpflichtung des Beitragsschuldners unberührt. Die Regelung erfasst darüber hinaus als Annex etwaige Säumniszuschläge und andere Nebenforderungen, die der 30-jährigen Verjährungsfrist dann unterliegen, wenn die eigentlichen Beitragsansprüche vorsätzlich vorenthalten wurden (vgl. BSGE 70, 261 [264] = SozR 3-2400 § 25 Nr. 4). Demgegenüber handelt es sich bei der Vorschrift des § 266 a Abs. 1 StGB um eine Strafvorschrift, die als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB zudem auch von haftungsrechtlicher Bedeutung ist. § 266 a StGB erweitert, sofern es sich bei der Beitragsschuldnerin um eine juristische Person handelt, den Kreis der straf- und haftungsrechtlich verantwortlichen Personen, die in Bezug auf die "primäre" Pflicht zur Beitragsentrichtung nicht persönlich angesprochen sind, beschränkt diese Pflichtenstellung jedoch zugleich auf die Arbeitnehmeranteile. Im Rahmen des § 266 a StGB ist – wie bereits ausgeführt - grundsätzlich eine auf die jeweilige Beitragsfälligkeit bezogene Prüfung vorzunehmen. Allerdings kann für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Bedeutung sein, dass der Handlungspflichtige die Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt pflichtwidrig herbeigeführt hat, indem er etwa andere Verbindlichkeiten beglichen hat, die nicht den gleichen Rang beanspruchen wie die strafbewehrte Pflicht zur fristgerechten Erfüllung der Arbeitnehmeranteile (BGHZ 134, 304).

Für die Anwendung der Verjährungsregelung des § 25 Abs. 1 SGB IV kommt es hingegen nicht darauf an, dass der Vorsatz hinsichtlich des Vorenthaltens gerade im Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitragsanspruchs vorliegt oder ob dem Beitragsschuldner ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, das Auswirkungen auf seine Fähigkeit hat, die Beitragsansprüche bei Fälligkeit erfüllen zu können. Das Tatbestandsmerkmal der Fälligkeit ist für die Anwendung der Verjährungsregelung nur insoweit von Bedeutung, als es den Beginn der Verjährungsfrist ("nach Ablauf des Kalenderjahres") festlegt. Im Übrigen kommt es für die Verjährungsfrist von 30 Jahren allein darauf an, dass es sich um "vorsätzlich vorenthaltene Beiträge" handelt. Dementsprechend hat das BSG (SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 33 f.) entschieden, dass es für die Anwendung der langen Verjährungsfrist genüge, wenn der Vorsatz des Beitragsschuldners spätestens bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist vorliege. Zeitliche Grenze für die Relevanz eines nachträglichen Vorsatzes ist der Eintritt der Verjährung, denn jetzt werden die Beiträge nicht mehr vorenthalten. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Vorschriften kann nicht angenommen werden, dass § 25 Abs. 1 SGB IV hinsichtlich der "vorsätzlichen Vorenthaltung" seinen Anwendungsbereich auf den Straftatbestand des § 266 a StGB mit dem Unrechtsgehalt der Untreue und Unterschlagung der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge beschränkt.

Zwar schließt das auf Mangel an Zahlungsmitteln beruhende Unvermögen der Beitragsabführung eine strafrechtliche Verantwortlichkeit unter bestimmten Umständen für darauf beruhendes Unterlassen aus. Zahlungsunfähigkeit ist aber gerade kein geeignetes Kriterium als Anknüpfungspunkt für den Beginn bzw. das Ende der Verjährungsfrist. Das auf Mangel an Zahlungsmitteln beruhende Unvermögen ist häufig nur von vorübergehender Natur und seine Feststellung ist nicht selten mit erheblichen Unsicherheiten belastet. Auch genügt es dem Sinn und Zweck der Verjährung (Rechtsfrieden, Rechtsklarheit), wenn die kurze Verjährung von vier Jahren sich auf Beitragsansprüche beschränkt, welche dem Beitragspflichtigen nicht bekannt oder unklar sind oder fahrlässig nicht entrichtet wurden. Zahlt der Beitragspflichtige bewusst trotz Kenntnis der Beitragspflicht nicht, wäre es aus Sicht der Versichertengemeinschaft unbillig, schon nach vier Jahren die Verjährung eintreten zu lassen. Die 30jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV greift nach Sinn und Zweck der Regelung unabhängig davon ein, ob die Nichtabführung der Beiträge aufgrund wirtschaftlichen Unvermögens nicht erfolgt. Entscheidend ist allein, dass dem Beitragspflichtigen die Beitragspflicht bekannt ist bzw. er diese für möglich hält, aber die Beiträge bei Fälligkeit nicht abführt. Dies ist vorliegend der Fall für die Beiträge der Monate Februar, März und April 1993.

2. Anders ist dagegen die Situation zu beurteilen, wenn dem Beitragspflichtigen die Nichtabführung der Beiträge aus objektiven rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Dies gilt zumindest dann, wenn die Nichtmöglichkeit auf der Eröffnung des Konkursverfahrens (nunmehr Insolvenzverfahren) oder dem Erlass eines Veräußerungsverbotes nach § 106 Konkursordnung (KO) beruht. Vorliegend bestand ab 19.05.1993 ein Veräußerungsverbot, so dass die am 15.06.1993 fälligen Beiträge für den Monat Mai 1993 von der Beitragspflichtigen aufgrund dieser Beschränkung nicht mehr erfüllt werden konnten. Gleiches gilt für die am 15.07.1993 fälligen Beiträge für den Monat Juni 1993, die schon aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens am 01.07.1993 nicht mehr erfüllt werden konnten. Auch bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist (31.12.1997) konnte die beitragspflichtige Firma W1 aufgrund rechtlicher Beschränkungen die Beiträge nicht mehr leisten, da das Konkursverfahren andauerte. Die Aufhebung des Konkursverfahrens erfolgte erst am 08.08.2001. Die rechtliche Unmöglichkeit im Rahmen eines Konkursverfahrens ist auch von der tatsächlichen Unmöglichkeit mangels Zahlungsschwierigkeiten zu unterscheiden. Das Konkursverfahren ist innerhalb eines förmlichen Rahmens abzuwickeln und auf eine gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes gerichtet (vgl. Flöther/Bräuer DZWIR 2003, 353 , 355 m.w.N.). Abgesehen davon, dass der Konkursverwalter nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechten kann, besteht im Konkursverfahren eine hinreichende Gewähr dafür, dass die vorhandene Masse unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes verteilt wird. Die Verteilung der Masse bestimmt sich dementsprechend abschließend nach den Regelungen der Insolvenzordnung (bzw. für den hier vorliegenden Fall nach der Konkursordnung). Da aber die Interessenlage bei (Nicht-)Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge im Vorfeld einer Krise oder auch in der Krise eine andere ist als im Konkursverfahren, ist auch eine unterschiedliche gesetzliche Regelung für beide Sachverhaltskonstellationen kein Wertungswiderspruch. Mit Stellung des Konkursantrages (Insolvenzantrages) kommt der Beitragspflichtige bei Zahlungsschwierigkeiten nämlich seiner Verpflichtung nach. Insoweit ist es bei der Nichtabführung von Beiträgen durch den Beitragspflichtigen im Rahmen des Konkursverfahrens auch aus Sicht der Versichertengemeinschaft nicht unbillig, die Verjährung nach vier Jahren eintreten zu lassen. Zudem bietet das Kriterium der Eröffnung des Konkursverfahrens bzw. des Erlasses eines Veräußerungsverbotes auch ein handhabbares Kriterium zur Feststellung der Verjährung und ist im Gegensatz zur Frage der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Für die Beiträge der Monate Mai und Juni 1993 greift damit nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist; die Verjährung richtet sich daher nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV sind die Beiträge für Mai und Juni 1993 verjährt. Gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die von der Klägerin angeführten "Beitragsbescheide" vom 01.06., 13.07. und 16.07.1993 angeführten Beitragsbescheide haben die Verjährung nicht unterbrochen. Eine Verjährung kann nur dann unterbrochen werden, wenn diese bereits zu laufen begonnen hat. Der Lauf der Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind (BSG, Urteil vom 30.03.2000 – B 12 KR 14/99 R). Vorliegend beginnt die Verjährungsfrist erst am 01.01.1994. Es kommt daher nicht darauf an, dass die "Beitragsbescheide" auch nicht hinreichend bestimmt gewesen sind. Eine dreißigjährige Verjährungsfrist wurde auch nicht gemäß § 52 Abs. 2 SGB X ausgelöst. § 52 Abs. 2 SGB X stellt den unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt der rechtskräftigen Feststellung des Anspruchs insbesondere durch Urteil (§ 218 Abs. 1 BGB) gleich. Bei unanfechtbar gewordenem Verwaltungsakt wird die bisher maßgebend gewesene vierjährige Verjährungsfrist durch die dreißigjährige ersetzt. Die Klägerin beruft sich darauf, dass die Verwaltungsakte vom 01.06., 13.07. und 16.07.1993 aufgrund fehlender Rechtsfolgenbelehrung am 04., 16. bzw. 20.06.1994 (gemeint wohl eher 04.,16.,20.07.1994) unanfechtbar geworden seien. Insoweit mangelt es allerdings an der Bekanntgabe der genannten Bescheide gemäß § 37 SGB X. Der "Bescheid" vom 01.06.1993 ist schon deswegen unerheblich, da er nur Beitragsforderungen bis einschließlich April 1993 enthielt und dementsprechend keine Auswirkungen für die Beiträge im Mai und Juni 1993 hat. Hinsichtlich des Bescheides vom 13.07.1993, der an die Anschrift der Firma W1 in F./ E. gerichtet war, bestehen Zweifel an der Zustellung. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits eine Postsperre nach § 121 KO (Beschluss vom 25.05.1993) bzw. das Konkursverfahren war eröffnet. Dass die Firma W1 selbst den Bescheid vom 13.07.1993 erhalten hat, ist nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Konkursverwalters wurden in den Räumen der Firma W1 (B. Str.) andere Unternehmen geführt (Bd. 1, Bl. 17 Konkursakten). Aus diesem Grunde wurde auch die Postsperre angeordnet. Dass der Konkursverwalter den entsprechenden Bescheid erhalten hätte, ist gerade nicht erkennbar. Wie sich aus der Tabelle der angemeldeten Forderungen ergibt, wurde hier erstmals eine Anmeldung der Klägerin vom 16.02.1999 verzeichnet (vgl. auch Bd. 3 Bl. 2 Konkursakten). Ein Zustellnachweis für den Bescheid kann die Klägerin nicht vorlegen. Die Zweifel gehen daher zu ihren Lasten. Der Bescheid vom 16.07.1993 wurde ebenfalls nicht bekannt gegeben. Dieser Bescheid wurde noch an die Anschrift L.-Strasse, Berlin gesandt. Dort war die Firma W1 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ansässig. Die Verjährungsfrist endete damit am 31.12.1997. Der Antrag beim Konkursverwalter wurde erst am 16.02.1999 gestellt und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist. 3. Dementsprechend ergeben sich für die Versicherten der Klägerin folgende Konkurs- und Erstattungszeiträume:

Für den Versicherten A1 sind Sozialversicherungsbeiträge für April 1993 i.H.v. 95,13 EUR (186,05 DM) zu erstatten. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde durch Kündigung zum 30.06.1993 beendet. Die Beiträge für Mai und Juni 1993 sind verjährt und damit nicht erstattungsfähig.

Für den Versicherten D. sind Sozialversicherungsbeiträge für April 1993 i.H.v. 129,15 EUR (252,60 DM) zu erstatten. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde durch Kündigung zum 30.06.1993 beendet. Die Beiträge für Mai und Juni 1993 sind verjährt und damit nicht erstattungsfähig.

Für die Versicherte K. sind Sozialversicherungsbeiträge für Februar 1993, März 1993, April 1993 i.H.v. jeweils 110,98 EUR (217,05 DM) zu erstatten. Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde durch Kündigung zum 30.04.1993 beendet.

Für den Versicherten L. sind Sozialversicherungsbeiträge für Februar 1993, März 1993, April 1993 i.H.v. jeweils 110,98 EUR (217,05 DM) zu erstatten. Das Arbeitsverhältnis der Versicherten wurde durch Kündigung zum 30.04.1993 beendet.

Für den Versicherten W. sind Sozialversicherungsbeiträge für April 1993 i.H.v. 91,95 EUR (179,84 DM) zu erstatten. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde durch Kündigung zum 30.06.1993 beendet. Die Beiträge für Mai und Juni 1993 sind verjährt und damit nicht erstattungsfähig.

Für den Versicherten L1 sind Sozialversicherungsbeiträge für April 1993 i.H.v. 88,78 EUR (173,64 DM) zu erstatten. Hinsichtlich der Beitragshöhe kann der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, diese beschränke sich auf 1016,40 DM für den April. Ausweislich der Lohnabrechnung für den Monat April 1993, die sich in den Unterlagen der Beklagten befindet, betrugen die Arbeitnehmeranteile an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen 525 DM. Zuzüglich des Arbeitgeberanteils ergeben sich damit monatliche Versicherungsbeiträge i.H.v. 1050 DM. Abzüglich der Quotenzahlung des Konkursverwalters ergibt sich damit ein Restbetrag von 88,78 EUR. Eine Erstattung der Beiträge für Februar und März 1993 kommt demgegenüber nicht in Betracht. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde durch Kündigung zum 30.06.1993 beendet. Der Auffassung der Klägerin, das Arbeitsverhältnis sei bereits zum 30.04.1993 beendet worden, kann nicht gefolgt werden. Ausweislich der Kündigung vom 08.04.1993 wurde das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.1993 gekündigt. Der Versicherte wurde lediglich ab 01.05.1993 von der Arbeit freigestellt. Eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Februar und März 1993 kommt daher nicht in Betracht, da der Konkurszeitraum vom 01.04.1993 bis 30.06.1993 verläuft.

Für den Versicherten M1 sind Sozialversicherungsbeiträge für April 1993 i.H.v. 121,31 EUR (237,27 DM) zu erstatten. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde durch Kündigung zum 30.06.1993 beendet. Die Klägerin hat ihren Anspruch hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer M1 auf April 1993 beschränkt.

Für den Versicherten S. sind Sozialversicherungsbeiträge für April 1993 i.H.v. 117,36 EUR (229,54 DM) zu erstatten. Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde durch Kündigung zum 30.06.1993 beendet. Der Auffassung der Klägerin, das Arbeitsverhältnis sei bereits zum 30.04.1993 beendet worden, kann nicht gefolgt werden. Ausweislich der Kündigung vom 08.04.1993 wurde das Arbeitsverhältnis erst zum 30.06.1993 gekündigt. Der Versicherte wurde lediglich ab 01.05.1993 von der Arbeit freigestellt und nahm ab 01.05.1993 ein weiteres Arbeitsverhältnis auf. Eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Februar und März 1993 kommt daher nicht in Betracht, da der Konkurszeitraum vom 01.04.1993 bis 30.06.1993 verläuft.

4. Ein Anspruch auf die geltend gemachten Säumniszuschläge i.H.v. noch 69,43 EUR (135,80 DM) besteht nicht. Gemäß § 24 SGB IV (in der bis zum 31.12.1995 geltenden Fassung) kann der Versicherungsträger für Beiträge, die der Zahlungspflichtige eine Woche nach Fälligkeit noch nicht entrichtet hat, einen Säumniszuschlag erheben. Entscheidend hierfür ist, ob die Klägerin gegenüber dem fiktiven solventen Arbeitgeber (Firma W1) Säumniszuschläge hätte festsetzen können. Insoweit fehlt es aber an der Ausübung des Ermessens.

Ein Anspruch auf die noch geltenden gemachten Mahn- und Vollstreckungskosten i.H.v. 22,10 EUR besteht ebenfalls nicht. Diese hätte die Klägerin auch nicht gegenüber der Firma W1 geltend machen können, da es an einer wirksamen Bekanntgabe der Bescheide fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Obwohl die Klägerin mit ihrem Klagebegehren geringfügig obsiegt hat (Obsiegen i.H.v. 1309,54 EUR im Verhältnis zu einer ursprünglichen Klageforderung i.H.v. 29.293,12 EUR) hält die Kammer eine teilweise Kostentragung durch die Beklagte nicht für angemessen. Die Klägerin hat hier unnötige Kosten verursacht, da sie dem Gericht wesentliche Informationen verspätet mitgeteilt hat. Die bereits im Jahre 2001 erfolgte Quotenzahlung durch den Konkursverwalter wurde dem Gericht erstmals im Jahre 2006 offenbart.
Rechtskraft
Aus
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