Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 7 SO 55/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 244/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 5. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Da der Antragsteller eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustands erstrebt, müsste bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar sein, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch ist weder für den mit dem Schriftsatz vom 2. Januar 2007 gestellten Hauptantrag noch für den mit selbem Schriftsatz gestellten Hilfsantrag ausreichend wahrscheinlich. Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme sind in jedem Fall die §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII –. Die darin normierten Leistungen der Eingliederungshilfe werden gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich nur unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der dort genannten Personen gewährt. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller dem Grunde nach zum berechtigten Personenkreis gehört und ob und gegebenenfalls welche der vom Tagesbetreuungszentrum angebotenen Leistungen für ihn im Rahmen der Eingliederungshilfe konkret geeignet und erforderlich sind. Denn ein Anspruch scheitert daran, dass er über Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 82 ff. SGB XII verfügt, die eine Leistungsverpflichtung des Antragsgegners ausschließen. Wegen der Berechnung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens wird im Einzelnen auf die Aufstellung des Antragsgegners in der Anlage zum Schriftsatz vom 30. Mai 2006 Bezug genommen, deren rechnerische Richtigkeit der Antragsteller nicht in Frage gestellt hat. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung kann er nicht die Privilegierung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII für sich beanspruchen, welche die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen ausschließt und den Einsatz von Einkommen begrenzt. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt, weil das Tagesbetreuungszentrum Rüdersdorf der R-W-C gGmbH keine "besondere teilstationäre Einrichtung für behinderte Menschen" im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII darstellt (ebenso Beschluss des Senats vom 12. Januar 2007 – L 15 B 241/06 SO ER –). Von der Vorschrift werden ausdrücklich nur solche Einrichtungen erfasst, die darauf ausgerichtet sind, den behinderten Menschen die erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Ihr Sinn ist es, die Begrenzung des Kostenbeitrags auch solchen Menschen zugute kommen zu lassen, die sich im Übergang zu den nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB XII privilegierten Werkstätten für Behinderte befinden. Dem entsprechend werden diese Menschen regelmäßig in so genannten Fördergruppen unter dem "verlängerten Dach" der Werkstatt betreut (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 92 Rdnr. 12 m. w. N.). Der Schwerpunkt der vom Tagesbetreuungszentrum angebotenen Leistungen liegt dagegen bei der Vermittlung von Fähigkeiten zur Alltagsbewältigung und somit im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Das ergibt sich deutlich aus der von der R-W-C gGmbH mit dem Landesamt für Soziales und Versorgung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII getroffenen Leistungsvereinbarung, und zwar aus Ziff. 1 ("Kurzbeschreibung der Einrichtung"), Ziff. 2 ("Beschreibung Zielgruppe") und Ziff. 3.2 ("inhaltlicher Umfang") sowie der vorangestellten ausdrücklichen Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB XII, § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. mit – nur – § 55 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft), nicht jedoch § 33 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). "Tätigkeiten mit arbeitsähnlichen Charakter" stellen – folgerichtig – auch nur eine von sieben namentlich aufgeführten Leistungen der Einrichtung dar. Der Antragsgegner ist auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Betreuung gemäß § 92 Abs. 1 SGB XII vorzuleisten. Diese Vorschrift, die eine Ausnahme vom Grundsatz des Nachranges der Leistungen nach dem SGB XII darstellt, ist nur anwendbar, wenn es dem Hilfesuchenden und den sonstigen in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen lediglich zuzumuten ist, einen Teil der Kosten für bestimmte Eingliederungsmaßnahmen aus eigenen Mitteln zu tragen. Dagegen besteht keine Vorleistungspflicht des Leistungsträgers, wenn vom Hilfesuchenden und seinen Angehörigen nach Maßgabe der §§ 82 ff. SGB XII verlangt werden kann, in vollem Umfang für die Maßnahme aufzukommen (vgl. Grube/Wahrendorf, aaO, § 92 Rdnr. 5 m. w. N.). So liegt es hier angesichts des vorhandenen Vermögens jedenfalls derzeit unabhängig davon, ob der Antragsteller die Tagesstätte zwei- oder dreimal wöchentlich besucht. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Da der Antragsteller eine Veränderung des bisher "leistungslosen" Zustands erstrebt, müsste bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar sein, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Ein Anordnungsanspruch ist weder für den mit dem Schriftsatz vom 2. Januar 2007 gestellten Hauptantrag noch für den mit selbem Schriftsatz gestellten Hilfsantrag ausreichend wahrscheinlich. Anspruchsgrundlage für die begehrte Kostenübernahme sind in jedem Fall die §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII –. Die darin normierten Leistungen der Eingliederungshilfe werden gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII grundsätzlich nur unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der dort genannten Personen gewährt. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller dem Grunde nach zum berechtigten Personenkreis gehört und ob und gegebenenfalls welche der vom Tagesbetreuungszentrum angebotenen Leistungen für ihn im Rahmen der Eingliederungshilfe konkret geeignet und erforderlich sind. Denn ein Anspruch scheitert daran, dass er über Einkommen und Vermögen im Sinne der §§ 82 ff. SGB XII verfügt, die eine Leistungsverpflichtung des Antragsgegners ausschließen. Wegen der Berechnung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens wird im Einzelnen auf die Aufstellung des Antragsgegners in der Anlage zum Schriftsatz vom 30. Mai 2006 Bezug genommen, deren rechnerische Richtigkeit der Antragsteller nicht in Frage gestellt hat. Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Auffassung kann er nicht die Privilegierung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII für sich beanspruchen, welche die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen ausschließt und den Einsatz von Einkommen begrenzt. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind nicht erfüllt, weil das Tagesbetreuungszentrum Rüdersdorf der R-W-C gGmbH keine "besondere teilstationäre Einrichtung für behinderte Menschen" im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB XII darstellt (ebenso Beschluss des Senats vom 12. Januar 2007 – L 15 B 241/06 SO ER –). Von der Vorschrift werden ausdrücklich nur solche Einrichtungen erfasst, die darauf ausgerichtet sind, den behinderten Menschen die erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Ihr Sinn ist es, die Begrenzung des Kostenbeitrags auch solchen Menschen zugute kommen zu lassen, die sich im Übergang zu den nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB XII privilegierten Werkstätten für Behinderte befinden. Dem entsprechend werden diese Menschen regelmäßig in so genannten Fördergruppen unter dem "verlängerten Dach" der Werkstatt betreut (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 92 Rdnr. 12 m. w. N.). Der Schwerpunkt der vom Tagesbetreuungszentrum angebotenen Leistungen liegt dagegen bei der Vermittlung von Fähigkeiten zur Alltagsbewältigung und somit im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Das ergibt sich deutlich aus der von der R-W-C gGmbH mit dem Landesamt für Soziales und Versorgung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII getroffenen Leistungsvereinbarung, und zwar aus Ziff. 1 ("Kurzbeschreibung der Einrichtung"), Ziff. 2 ("Beschreibung Zielgruppe") und Ziff. 3.2 ("inhaltlicher Umfang") sowie der vorangestellten ausdrücklichen Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB XII, § 54 Abs. 1 SGB XII i. V. mit – nur – § 55 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft), nicht jedoch § 33 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). "Tätigkeiten mit arbeitsähnlichen Charakter" stellen – folgerichtig – auch nur eine von sieben namentlich aufgeführten Leistungen der Einrichtung dar. Der Antragsgegner ist auch nicht verpflichtet, die Kosten für die Betreuung gemäß § 92 Abs. 1 SGB XII vorzuleisten. Diese Vorschrift, die eine Ausnahme vom Grundsatz des Nachranges der Leistungen nach dem SGB XII darstellt, ist nur anwendbar, wenn es dem Hilfesuchenden und den sonstigen in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen lediglich zuzumuten ist, einen Teil der Kosten für bestimmte Eingliederungsmaßnahmen aus eigenen Mitteln zu tragen. Dagegen besteht keine Vorleistungspflicht des Leistungsträgers, wenn vom Hilfesuchenden und seinen Angehörigen nach Maßgabe der §§ 82 ff. SGB XII verlangt werden kann, in vollem Umfang für die Maßnahme aufzukommen (vgl. Grube/Wahrendorf, aaO, § 92 Rdnr. 5 m. w. N.). So liegt es hier angesichts des vorhandenen Vermögens jedenfalls derzeit unabhängig davon, ob der Antragsteller die Tagesstätte zwei- oder dreimal wöchentlich besucht. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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