L 18 B 776/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 5358/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 776/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

Der Senat legt das Begehren der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller dahin aus (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), dass sie jeweils (vorläufige) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erstreben. Der Antragsteller zu 2) hat die (nur) von der Antragstellerin zu 1) vorgenommene Antragstellung beim Sozialgericht (SG) ausdrücklich genehmigt.

Die Antragsteller haben ihr Begehren hinsichtlich des Leistungsbeginns nicht näher präzisiert, sondern pauschal "umgehende" Leistungsgewährung verlangt. Sofern und soweit sie Leistungen für Zeiträume vor dem Eingang des Rechtsschutzantrages bei dem SG (16. Juni 2006) verlangen sollten, kann ihr Begehren schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einem eiligen Regelungsbedürfnis im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG fehlen würde. Denn für in der Vergangenheit liegende Zeiträume können regelmäßig keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Ein besonderer Nachholbedarf oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung in die Gegenwart ist weder dargetan noch im Übrigen ersichtlich. Das Eilverfahren wegen der Erstattungsforderung der Antragsgegnerin in Höhe von 1.200 EUR ist erledigt, nachdem die Antragsgegnerin insoweit die aufschiebende Wirkung verfügt hatte und die Antragsteller daraufhin den Eilantrag im Verfahren S 100 AS 5359/06 ER zurückgenommen hatten.

Auch hinsichtlich der Zeit ab dem 16. Juni 2006 ist ein eiliges Regelungsbedürfnis im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) nicht gegeben. Die Antragsteller haben eine existenzgefährdende Notlage nicht glaubhaft gemacht. Aus den von ihnen eingereichten Unterlagen, insbesondere den Kontoauszügen, ergibt sich eine derartige Notlage derzeit nicht. Die Unterlagen dokumentieren vielmehr, dass die Antragsteller ihren Lebensunterhalt seit der Antragstellung bei der Beklagten – abgesehen von den im Mai 2006 gezahlten Beträgen – aus eigenen Kräften bzw. durch Hilfe von anderen sichern konnten. Die Angaben der Antragsteller sind im Übrigen teilweise nicht stimmig. In der der Beschwerdeschrift beigefügten Aufstellung über die Nutzungsentgelte für die Leasingfahrzeuge ist betreffend den VW Golf eine Bareinnahme von 462,84 EUR im Januar 2006 ausgewiesen. Diese Zahlungsweise widerspricht zum einen der mit der A B GmbH im Vertrag vom 30. Oktober 2005 getroffenen Vereinbarung, wonach das Nutzungsentgelt auf das Konto des Nutzungsgebers, des Antragstellers zu 2), zu überweisen ist. Zum anderen weist der Kontoauszug 1/2006, Blatt 3/6, des bei der B V geführten Kontos Nr. mit Buchungstag 10. Januar 2006 eine Gutschrift in Höhe von 462,84 EUR mit dem Hinweis "Zahlung Nutzung VW für ABA" aus. Da eine Doppelzahlung des Nutzungsentgelts für Januar 2006 nicht anzunehmen ist, lässt dieser Umstand Zweifel an der Echtheit (zumindest) der Quittung vom 2. Januar 2006 (über 462,84 EUR) aufkommen. Das gleiche gilt für die Quittung vom 24. April 2006 über 650 EUR, da es sich bei der im Kontoauszug 3/2006, Blatt 5/5, bescheinigten Gutschrift über 649,99 EUR um das Nutzungsentgelt für den BMW 530d Touring für April 2006 handeln dürfte. Gegen eine akute wirtschaftliche Notlage der Antragsteller sprechen auch die vergleichsweise hohen Bareinzahlungen allein auf das genannte Konto bei der BV. Gesamteinzahlungen von 9.650 EUR im Zeitraum vom 2. Januar bis 15. Mai 2006 stehen lediglich zwei Barauszahlungen von zusammen 1.300 EUR gegenüber. Die Einzahlungen lassen sich auch nicht mit den behaupteten Darlehensleistungen erklären, die sich nach den eingereichten Unterlagen nur auf insgesamt 6.100 EUR belaufen.

Die Antragsteller sind auch nicht von Wohnungslosigkeit bedroht. Nach einer durch den Senat eingeholten telefonischen Auskunft des Vermieters war das Mietkonto der Antragsteller mit Stand vom 26. September 2006 ausgeglichen.

Auch unter Berücksichtigung ihrer grundrechtlichen Belange (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05NVwZ 2005, 927 ff.) ist es den Antragstellern damit zuzumuten, in dem bereits beim SG Berlin anhängigen Hauptsacheverfahren S 104 AS 5672/06 klären zu lassen, ob ihnen die dort erhobenen Leistungsansprüche nach dem SGB II zustehen. Hinsichtlich des Rechtsschutzes wegen der durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. September 2006 abgelehnten Leistungsansprüche sind die Antragsteller auf die dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe zu verweisen, über die sie in diesem Bescheid belehrt worden sind. Soweit die Antragsteller in der Beschwerdeschrift mitgeteilt haben, dass das Automatenaufstellgewerbe wegen zu geringer Einnahmen aufgegeben wurde, wird darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Regelung 2 SGB II alle Möglichkeiten zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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