Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 5460/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 837/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese sich bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowohl gegen den den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 6. September 2006 als auch den Beschluss vom selben Tag über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist nicht begründet.
Für die geltend gemachte Regelungsanordnung auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer Möblierungsbeihilfe als - nicht rückzahlbaren - Zuschuss ist ein eiliges Regelungsbedürfnis und somit ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zur Beschaffung notwendiger Einrichtungsgegenstände ein Darlehen in Höhe von 1.000,- EUR angeboten, bei dessen Annahme die Antragstellerin in die Lage versetzt wird, sich unverzüglich den notwendigen Hausrat für die nach ihren Angaben bereits angemietete neue Wohnung in der Kstraße, B, zu beschaffen. Ob diese Leistung als - ggfs. zu stundendes - Darlehen oder als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu gewähren ist, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der für die Existenzsicherung der Antragstellerin nötige Bedarf ist jedenfalls einstweilen gesichert.
Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten des Begehrens hat das SG die Gewährung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Aus diesem Grund kommt auch eine PKH-Gewährung für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Eine Kostenentscheidung im PKH-Beschwerdeverfahren hat nicht zu ergehen. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese sich bei verständiger Würdigung ihres Begehrens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowohl gegen den den Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 6. September 2006 als auch den Beschluss vom selben Tag über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist nicht begründet.
Für die geltend gemachte Regelungsanordnung auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung einer Möblierungsbeihilfe als - nicht rückzahlbaren - Zuschuss ist ein eiliges Regelungsbedürfnis und somit ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zur Beschaffung notwendiger Einrichtungsgegenstände ein Darlehen in Höhe von 1.000,- EUR angeboten, bei dessen Annahme die Antragstellerin in die Lage versetzt wird, sich unverzüglich den notwendigen Hausrat für die nach ihren Angaben bereits angemietete neue Wohnung in der Kstraße, B, zu beschaffen. Ob diese Leistung als - ggfs. zu stundendes - Darlehen oder als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu gewähren ist, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der für die Existenzsicherung der Antragstellerin nötige Bedarf ist jedenfalls einstweilen gesichert.
Wegen der fehlenden Erfolgsaussichten des Begehrens hat das SG die Gewährung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Aus diesem Grund kommt auch eine PKH-Gewährung für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Eine Kostenentscheidung im PKH-Beschwerdeverfahren hat nicht zu ergehen. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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