L 16 R 443/03.Ko

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 443/03.Ko
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Soweit eine Gutachtensüberschreitung nicht noch nachträglich vom Gericht genehmigt wird, kann der Sachverständige nur für den tatsächlich in Auftrag gegebenen Teil seines Gutachtens eine Vergütung erhalten. Bei testpsychologischen Zusatzuntersuchungen handelt es sich um eine einfache gutachterliche Beurteilung vergleichbar der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. Entsprechend der Anlage 1 zu
§ 9 Abs. 1 JVEG erfolgt die Vergütung insoweit (nur) nach der Honorargruppe M 1 mit 50 EUR pro Stunde. Hieran ändert auch die überdurchschnittliche Qualifikation des Sachverständigen nichts. Testpsychologische Untersuchungen eines Sachverständigen werden mit einem Zeitaufwand von je 0,50 Std. bewertet.
Die Vergütung des Antragstellers für das neurologisch-testpsychologische Gutachten vom 31.01.2006 wird gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 861,59 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rentenstreitverfahren L 16 R 443/03 des B. Z. , geb. 1965, hat das BayLSG mit Beweisanordnung vom 15.04.2005 Dr.K. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat mit Telefax vom 21.06.2005 darauf aufmerksam gemacht, dass er ein "testpsychologisches Zusatzgutachten" benötige. Dementsprechend hat das BayLSG mit Schreiben vom 30.08.2005 Prof.Dr.S. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zum (weiteren) Sachverständigen bestellt und gebeten, nach Maßgabe des Schreibens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. vom 21.06.2005 ein testpsychologisches Gutachten zu erstellen.

Prof.Dr.S. hat nach telefonischer Rücksprache mit Telefax vom 11.01.2006 mitteilen lassen, dass Prof.Dr.S. den Zusatzgutachtens-Auftrag (neuropsychologisches Zusatzgutachten) formlos an Prof.Dr.L. weitergeleitet habe, da diese Testungen in dessen Fachgebiet fielen. Um entsprechendes Einverständnis werde gebeten. Im Folgenden hat das BayLSG mit Nachricht vom 17.01.2006 mitgeteilt, dass zum Sachverständigen nach Maßgabe des Schreibens vom 30.08.2005 anstelle des Prof.Dr.S. nunmehr Prof.Dr.S. ernannt werde.

Das neurologisch-testpsychologische Gutachten des Antragstellers vom 31.01.2006 ist am 17.02.2006 im BayLSG eingegangen und wurde dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.K. zugeleitet. Dr.K. erstellte anschließend das nervenärztliche "Hauptgutachten".

In Berücksichtigung der Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 09.03.2006 wurde Dr.P. zur weiteren Sachverständigen bestellt. Diese hat mit nervenärztlichem Gutachten vom 14.09.2006 darauf hingewiesen, dass mit dem Hinzukommen einer erheblich krankheitswertigen psychosomatischen wie affektiven Störung ab Januar 2006 aus psychiatrischer Sicht Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes allenfalls stundenweise ausgeführt werden können. Die Deutsche Rentenversicherung Oberbayern hat sich mit Schreiben vom 27.10.2006 bereit erklärt, das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer ab Januar 2006 anzuerkennen und die entsprechenden gesetzichen Leistungen dem Grunde nach ab 01.02.2006 zu gewähren.

Der Antragsteller hat mit Rechnung Nr.117/06 vom 15.02.2006 insgesamt 2.317,66 EUR für sein Gutachten vom 31.01.2006 geltend gemacht.

Von Seiten des Kostenbeamten ist der zuständige Richter am BayLSG um Stellungnahme gebeten worden, ob das "neurologische Zusatzgutachten" nachträglich genehmigungsfähig sei. Dieser hat am 08.11.2006 darauf hingewiesen, dass nur ein testpsychologisches Zusatzgutachten in Auftrag gegeben worden sei. Die Erstellung des neurologischen Gutachtens werde nachträglich nicht genehmigt.

Im Folgenden hat der Kostenbeamte des BayLSG mit Nachricht vom 10.11.2006 die Vergütung des Antragstellers auf insgesamt 861,59 EUR gekürzt. Es sei nur ein testpsychologisches Zusatzgutachten, kein neurologisch-testpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben worden.

Der Antragstteller hat mit Schriftsatz vom 17.11.2006 sinngemäß die richterliche Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 4 Abs.1 JVEG beantragt und hervorgehoben, dass Prof.Dr.S. nicht die Qualifikation eines Diplom-Psychologen besitze und daher nicht in der Lage gewesen sei, ein testpsychologisches Gutachten zu erstatten. Da er innerhalb der Klinik der einzige Neurologe mit der Zusatzqualifikation eines Diplom-Psychologen sei, sei der Auftrag ihm übertragen worden. Die gutachterlich aufgeworfenen Fragen (vgl. Schreiben vom 05.04.2005) hätten sich jedoch nicht allein aufgrund testpsychologischer Daten beantworten lassen. Es sei daher unter sinngemäßer Wahrung des Gutachtensauftrages auf eine Bewertung organneurologischer Befunde abgehoben worden, die in dieser Form nicht nur sachdienlich, sondern einzig geeignet gewesen seien, der Fragestellung gerecht zu werden. Selbst wenn man den beanstandeten neurologischen Teil des Gutachtens aus diesem extrahieren und nicht bewerten würde, wäre lediglich rund eine Seite von insgesamt 41 zu streichen. Für das Gutachten seien mindestens 2.000,00 EUR zu fordern; dies gelte auch in Berücksichtigung der eigenen Qualifikation.

Der Kostenbeamte des BayLSG legte die Angelegenheit mit Nachricht vom 28.11.2005 dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat vor. In Ergänzung der Kostenbeiakte wurden die Rentenstreitakten L 16 R 443/03 beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Bei dem Schriftsatz des Antragstellers vom 17.11.2006 handelt es sich um einen solchen Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung.

Hier ist die Vergütung des Antragstellers gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf insgesamt 861,59 EUR festzusetzen gewesen.

Der Antragsteller hat den erteilten Gutachtensauftrag offensichtlich missverstanden und ein weit umfassenderes neurologisch-testpsychologisches Gutachten erstellt als gefordert. Prof.Dr.W.S. , der im Einvernehmen mit dem BayLSG ein Tätigwerden des Antragstellers veranlasst hat, ist mit Schreiben des BayLSG vom 30.08.2002 gebeten worden, "nach Maßgabe des Schreibens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. vom 21.06.2005 ein testpsychologisches Gutachten" zu erstellen. Dr.K. hatte bereits mit Telefax vom 21.06.2005 darauf hingewiesen, dass er ein "testpsychologisches Zusatzgutachten" benötige. Statt dessen hat der Antragsteller das umfassende neurologisch-testpsychologische Gutachten vom 31.01.2006 erstellt, welches im Folgenden dem "Hauptgutachter" Dr.K. zur abschließenden Erstellung des nervenfachärztlichen Gutachtens vom 21.06.2005 zugeleitet wurde. Mit anderen Worten: Der Antragsteller hat den Umfang des ihm erteilten Gutachtensauftrages wesentlich umfassender angenommen als tatsächlich in Auftrag gegeben. In Berücksichtigung des nervenfachärztlichen Gutachtens von Dr.K. vom 21.06.2005 (abgeschlossen im März 2006) sind somit gutachterliche Tätigkeiten nahezu doppelt erbracht worden.

Nachdem auch von Seiten des zuständigen Rentensenats die Erstellung eines neurologischen Gutachtens nachträglich nicht genehmigt worden ist, kann der Antragsteller nur für den tatsächlich in Auftrag gegebenen Teil seines neurologisch-testpsychologischen Gutachtens vom 31.01.2006 eine Vergütung erhalten. Diese errechnet sich wie folgt:

Bei testpsychologischen Zusatzuntersuchungen handelt es sich um eine einfache gutachterliche Beurteilung vergleichbar der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. Entsprechend der Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG erfolgt die Vergütung insoweit nach der Honorargruppe M 1 (= 50,00 EUR pro Stunde). Hieran ändert auch die überdurchschnittliche berufliche Qualifikation des Antragstellers nichts. Der Gesetzgeber hat insoweit keine Differenzierung vorgesehen.

Insgesamt sind 14 Stunden zu berücksichtigen, die sich wie folgt aufschlüsseln: Aktenstudium 1 Stunde; 7 testpsychologische Untersuchungen mit einem Zeitaufwand von je 0,5 Stunden = 3,5 Stunden; 4,5 Stunden für Zusammenfassung und Beurteilung entsprechend S.34 oben bis 38 Mitte des Gutachtens vom 31.01.2006; die Beantwortung der vom BayLSG gestellten Beweisfragen haben dem "Hauptgutachter" Dr.K. oblegen; für Diktat und Durchsicht des notwendigen Teils des Gutachtens von S.18 bis 38 Mitte = rund 20 Seiten = 5 Stunden.

Die Vergütung für 14 Stunden à 50,00 EUR pro Stunde beträgt somit 700,00 EUR. Hinzu kommen die Schreibgebühren für objektiv notwendig ca. 20 Seiten x 28 Zeilen/Seite x 65 Anschläge/Zeile = gerundet 37 x 0,75 EUR = 27,50 EUR nach § 12 Abs.1 Nr.3 JVEG. Zusätzlich ist das Porto/Material wie beantragt mit 15,00 EUR zu erstatten = Netto-Vergütung von 742,75 EUR.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer von 16 % aus 742,75 EUR beträgt 118,84 EUR. Die Gesamtvergütung ist daher auf 861,59 EUR festzusetzen gewesen.

Das BayLSG hat hierüber gemäß § 4 Abs.7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs.8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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