Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 R 1127/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1887/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser, Erwerbsminderung (EM) für die Zeit ab 1. Dezember 2004.
Der 1952 geborene Kläger hatte keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er war zuletzt vom 9. September 1990 bis zum 24. Dezember 1990 als Wachmann versicherungspflichtig beschäftigt und seither arbeitslos. Aufgrund eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleiches in dem sozialgerichtlichen Verfahren - S 32 RJ 2293/02 - (Sozialgericht - SG - Berlin) bezog der Kläger vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2004 Rente wegen voller EM (Bescheide vom 13. Januar 2004 und 18. Oktober 2004). Seit dem 1. Januar 2005 bezieht der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt aufgrund folgender Leiden: Funktionseinschränkungen und neuromuskuläre Reizerscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen, Bluthochdruck, Pickwick-Syndrom, Linksherzbelastung, Übergewicht, koronare Durchblutungsstörungen Makroangiopathie der hirnversorgenden Gefäße, Fettleber, Alkoholabusus, Lymphödem beider Beine, Sehbehinderung, rezidivierende Bronchitiden, rezidivierende muskuläre Reizerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen, beginnende Coxarthrose beidseits, Prostataleiden, Diabetes mellitus, Harnsäure- und Stoffwechselstörungen, Facialisparese links (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - Berlin vom 2. August 2005).
Auf den Weitergewährungsantrag vom August 2004 ließ die Beklagte den Kläger durch den Orthopäden Z untersuchen und begutachten. Dieser Arzt bescheinigte dem Kläger in seinem Gutachten vom 19. Oktober 2004 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen (chronisch-lumbale Beschwerden mit ausstrahlenden Beschwerden in das linke Bein ohne Bewegungseinschränkungen bei nur physiologisch nachgewiesenem chronischem neurogenem Umbau L5 linksseitig, Adipositas per magna). Mit Bescheid vom 5. November 2004 lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag ab. Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser Atteste seines behandelnden Chirurgen Dr. M und seines behandelnden Internisten Dr. A vom 2. Dezember 2004 sowie weitere Arztunterlagen vorlegte, veranlasste die Beklagte noch eine allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten der Arbeitsmedizinerin Dr. B. Auch diese Ärztin hielt den Kläger noch für fähig, körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig auszuüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Weder volle noch teilweise EM noch teilweise EM bei Berufsunfähigkeit (BU) lägen vor.
Im Klageverfahren hat das SG Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von Dr. A vom 17. Mai 2005 und von dem Orthopäden P vom 8. Juni 2005.
Mit Urteil vom 21. November 2005 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 1. Dezember 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen EM gemäß den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Denn er sei noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung der von den im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen sechs Stunden täglich und mehr auszuüben. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes Z und von Dr. B seien schlüssig und würden übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger wieder leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel vollschichtig verrichten könne. Auch der behandelnde Chirurg Dr. M habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten bestätigt. Aus dem Befundbericht von Dr. A folge keine andere Beurteilung, weil die Diagnosen dieses Arztes von der Sachverständigen Dr. B in deren Gutachten gewürdigt worden seien und sich die Beurteilung von Dr. A im Wesentlichen auf Beschwerden des Klägers am Bewegungsapparat beziehe. Der insoweit behandelnde Facharzt habe aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger (nur) noch sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser, EM weiter; einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU macht er nicht mehr geltend. Er trägt vor: Das SG habe sich bei seiner Leistungsbeurteilung zu Unrecht auf den Befundbericht des Arztes P gestützt. Dieser sei lediglich kurzzeitig in der Praxis von Dr. M beschäftigt gewesen. Dr. M selbst habe, wie aus dem beigefügten Attest vom 24. November 2005 ersichtlich sei, eine vollschichtige Tätigkeit für leichte körperlich Arbeiten nicht für möglich gehalten. Dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes M könne nicht gefolgt werden. Dieser Arzt erstelle auch Gutachten für die Beklagte. Zudem enthalte das Gutachten falsche Angaben dieses Arztes.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Dezember 2004 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser, Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Kläger auch nach der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nach wie vor nicht für erwerbsgemindert.
Der Senat hat im Berufungsverfahren erneut Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von Dr. A vom 13. Januar vom 2006, von Dr. M vom 16. Januar 2006 und von dem Augenarzt Dr. W vom 28. Februar 2006.
Der Senat hat den Arzt M mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 16. Juni 2006 (Untersuchung am 1. Juni 2006) folgende Gesundheitsstörungen des Klägers mitgeteilt: Verschleißerscheinungen der Hals- und der Lendenwirbelsäule, Reizzustände der linken Schulter und des linken Ellenbogens, Hüft- und Kniegelenksbeschwerden, Fußfehlform, Bluthochdruck, Übergewicht, Verdacht auf koronare Herzkrankheit, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, Diabetes mellitus, Sehbehinderung, Hörminderung rechts, Krampfaderleiden, seelisches Leiden, Prostatavergrößerung. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich und geistig leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, aber auch vornehmlich im Sitzen unter Berücksichtigung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen ausführen. Der Kläger hat gegen dieses Gutachten Einwendungen erhoben; auf seine Schriftsätze vom 10. Juli 2006, 15. August 2006, 2. Oktober 2006, 4. Oktober 2006 und 11. Oktober 2006 wird Bezug genommen. Der Kläger hat ferner Atteste von Dr. M vom 26. August 2006 und von Dr. A vom 29. September 2006 vorgelegt. Der Arzt M hat sich zu den Einwendungen des Klägers geäußert; auf seine Stellungnahme vom 8. August 2006 wird Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und das Sachverständigengutachten des Arztes M nebst dessen ergänzender Stellungnahme Bezug genommen.
Die Arbeitslosengeld II-Akten des Jobcenters Neukölln, die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Berlin-Süd (Band II), die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), die Akten des SG Berlin S 32 RJ 2239/02 und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers, mit der dieser nur noch einen Anspruch auf Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, unter Verzicht auf die Geltendmachung eines Anspruches auf Rente wegen teilweiser EM bei BU weiter verfolgt, ist nicht begründet.
Der Kläger hat aufgrund seines Weitergewährungsantrages vom August 2004 für die Zeit ab 1. Dezember 2004 weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI. Er war und ist ab 1. Dezember 2004 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Die Vorschrift des § 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB BI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss volle oder teilweise EM vorliegen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 1. Dezember 2004 nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn er verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein vollschichtiges und damit ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte körperliche und leichte geistige Arbeiten, mit dem er regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass der Kläger über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der im Verwaltungsverfahren als Sachverständige eingesetzten Ärzte Z und Dr. B sowie des im Berufungsverfahren bestellten Gerichtssachverständigen M. Denn alle diese Ärzte haben dem Kläger übereinstimmend ein derartiges vollschichtiges bzw. mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 1. Dezember 2004.
Das vollschichtige bzw. mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen des Klägers war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Der Kläger kann zwar nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit dem regelmäßigen Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg im Wechsel der Haltungsarten (Arzt Z und Dr. B) bzw. auch überwiegend im Sitzen (Arzt M) verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit, Zugluft und inhalativen Reizstoffen, Arbeiten unter Zeitdruck, in Nachtschicht, auf Leitern und Gerüsten, in Zwangshaltungen, im Knien oder Hocken, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten unter Lärmexposition und mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen.
Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - veröffentlicht in juris). Es lagen und liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Arbeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit, bestimmte äußere Einwirkungen wie Hitze und Kälte zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3 – 2600 § 43 Nr. 21). Die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen, wie der Ausschluss von Arbeiten in Zwangshaltungen und mit einseitiger körperlicher Belastung, in Hitze und Kälte, unter Zeitdruck, auf Leitern und Gerüsten sowie unter Lärmexposition und mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 – GS 2/95 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8). Das Gleiche gilt hinsichtlich der eingeschränkten geistigen Fähigkeiten des Klägers, die keine nennenswerten Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen - dem Ausbildungsniveau des Klägers entsprechenden - Arbeitsplatz erkennen lassen; nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, die vorliegend nicht erkennbar ist, könnte aber eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117). Auch die Beschränkung auf Lastgewichte bis zu 10 kg erscheint nicht als geeignet, das Feld leichter körperlicher Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn regelmäßig zählt die Beschränkung auf 10 kg zum Bereich leichter Arbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 - B 13 RJ 87/96 - veröffentlicht in juris). Insgesamt betreffen die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleineren Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. So könnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie die Tätigkeit eines - einfachen - Pförtners. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls für derart leichte Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann der Kläger auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.
Soweit der Kläger gegen das Gutachten des Arztes M Einwendungen erhoben hat, sind diese in der Gesamtheit nicht geeignet, die Überzeugungskraft des genannten Sachverständigengutachtens zu erschüttern. Der Arzt M hat zu den Einwendungen des Klägers in seiner ergänzenden Äußerung vom 8. August 2006 Stellung genommen und die Beanstandungen des Klägers, die sich im Wesentlichen auch auf den Verlauf und Umfang der Untersuchung bezogen haben, glaubhaft entkräftet. Nach den Erkenntnissen des Senats ist der Arzt M auch nur als gerichtlicher Sachverständiger tätig. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, folgt hieraus nicht ohne weiteres ein Grund, an der Objektivität der von dem Arzt M erhobenen Befunde und seiner hieraus abgeleiteten Leistungsbeurteilung zu zweifeln. Im Übrigen hat der Kläger keine ärztlichen Befunde bzw. Einschätzungen vorgelegt, die eine abweichende Beurteilung - auch hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens durch den Arzt M - hätten rechtfertigen können. Der Sachverständige hat sämtliche, und zwar auch die in den nachgereichten Attesten von Dr. M und Dr. A aufgeführten, Diagnosen bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Er hat die bei dem Kläger erhobenen Befunde umfassend gewürdigt und die sich hieraus ergebenden objektivierbaren Leistungseinschränkungen nachvollziehbar und schlüssig aus den erhobenen Befunden hergeleitet. Wesentliche Verschlechterungen bzw. neue bislang nicht berücksichtigte Leiden des Klägers nach der gutachterlichen Untersuchung bei dem Arzt M am 1. Juni 2006 sind nicht ersichtlich, so dass die Einholung weiterer medizinischer Gutachten von Amts wegen nicht angezeigt war. Schließlich hat auch der behandelnde Chirurg des Klägers, Dr. M, in seinen Attesten, zuletzt vom 26. August 2006, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger "leichte Tätigkeiten bis zu täglich 6 Stunden" verrichten könne. Selbst mit einem derartigen Leistungsvermögen wäre aber ein Rentenanspruch des Klägers, was dieser augenscheinlich verkennt, von vornherein ausgeschlossen. Denn die Fähigkeit, bis zu sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, umfasst eben ohne weiteres auch ein sechsstündiges Leistungsvermögen. Ein derartig leistungsgeminderter Versicherter ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert, und zwar unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Deshalb ergeben sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Jobcenters Neukölln vom 29. September 2006 und dessen Hinweis auf die konkret schlechten Vermittlungschancen des Klägers keine anderen rechtlichen Gesichtspunkte.
Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens somit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung nicht vorlagen und auch nicht vorliegen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Für den Kläger in Betracht kommende Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte oder erhalten kann, kommt es - wie bereits erwähnt - nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von EM - wie der Gesetzgeber klargestellt hat - unerheblich (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Senat weist schließlich insbesondere im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 2006 darauf hin, dass ein Rentenanspruch nur zuerkannt werden kann, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, an die sowohl die Beklagte als auch das Gericht gebunden sind. Dies ist jedoch, wie dargelegt, vorliegend nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser, Erwerbsminderung (EM) für die Zeit ab 1. Dezember 2004.
Der 1952 geborene Kläger hatte keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er war zuletzt vom 9. September 1990 bis zum 24. Dezember 1990 als Wachmann versicherungspflichtig beschäftigt und seither arbeitslos. Aufgrund eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleiches in dem sozialgerichtlichen Verfahren - S 32 RJ 2293/02 - (Sozialgericht - SG - Berlin) bezog der Kläger vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. November 2004 Rente wegen voller EM (Bescheide vom 13. Januar 2004 und 18. Oktober 2004). Seit dem 1. Januar 2005 bezieht der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt aufgrund folgender Leiden: Funktionseinschränkungen und neuromuskuläre Reizerscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule bei degenerativen Veränderungen, Bluthochdruck, Pickwick-Syndrom, Linksherzbelastung, Übergewicht, koronare Durchblutungsstörungen Makroangiopathie der hirnversorgenden Gefäße, Fettleber, Alkoholabusus, Lymphödem beider Beine, Sehbehinderung, rezidivierende Bronchitiden, rezidivierende muskuläre Reizerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule bei degenerativen Veränderungen, beginnende Coxarthrose beidseits, Prostataleiden, Diabetes mellitus, Harnsäure- und Stoffwechselstörungen, Facialisparese links (Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Versorgungsamt - Berlin vom 2. August 2005).
Auf den Weitergewährungsantrag vom August 2004 ließ die Beklagte den Kläger durch den Orthopäden Z untersuchen und begutachten. Dieser Arzt bescheinigte dem Kläger in seinem Gutachten vom 19. Oktober 2004 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen (chronisch-lumbale Beschwerden mit ausstrahlenden Beschwerden in das linke Bein ohne Bewegungseinschränkungen bei nur physiologisch nachgewiesenem chronischem neurogenem Umbau L5 linksseitig, Adipositas per magna). Mit Bescheid vom 5. November 2004 lehnte die Beklagte den Weitergewährungsantrag ab. Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser Atteste seines behandelnden Chirurgen Dr. M und seines behandelnden Internisten Dr. A vom 2. Dezember 2004 sowie weitere Arztunterlagen vorlegte, veranlasste die Beklagte noch eine allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten der Arbeitsmedizinerin Dr. B. Auch diese Ärztin hielt den Kläger noch für fähig, körperlich leichte Arbeiten unter Berücksichtigung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig auszuüben. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Weder volle noch teilweise EM noch teilweise EM bei Berufsunfähigkeit (BU) lägen vor.
Im Klageverfahren hat das SG Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von Dr. A vom 17. Mai 2005 und von dem Orthopäden P vom 8. Juni 2005.
Mit Urteil vom 21. November 2005 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab 1. Dezember 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen EM gemäß den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Denn er sei noch in der Lage, körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung der von den im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen sechs Stunden täglich und mehr auszuüben. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes Z und von Dr. B seien schlüssig und würden übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger wieder leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel vollschichtig verrichten könne. Auch der behandelnde Chirurg Dr. M habe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten bestätigt. Aus dem Befundbericht von Dr. A folge keine andere Beurteilung, weil die Diagnosen dieses Arztes von der Sachverständigen Dr. B in deren Gutachten gewürdigt worden seien und sich die Beurteilung von Dr. A im Wesentlichen auf Beschwerden des Klägers am Bewegungsapparat beziehe. Der insoweit behandelnde Facharzt habe aber ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger (nur) noch sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser, EM weiter; einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU macht er nicht mehr geltend. Er trägt vor: Das SG habe sich bei seiner Leistungsbeurteilung zu Unrecht auf den Befundbericht des Arztes P gestützt. Dieser sei lediglich kurzzeitig in der Praxis von Dr. M beschäftigt gewesen. Dr. M selbst habe, wie aus dem beigefügten Attest vom 24. November 2005 ersichtlich sei, eine vollschichtige Tätigkeit für leichte körperlich Arbeiten nicht für möglich gehalten. Dem im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes M könne nicht gefolgt werden. Dieser Arzt erstelle auch Gutachten für die Beklagte. Zudem enthalte das Gutachten falsche Angaben dieses Arztes.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2005 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Dezember 2004 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser, Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Kläger auch nach der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme nach wie vor nicht für erwerbsgemindert.
Der Senat hat im Berufungsverfahren erneut Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von Dr. A vom 13. Januar vom 2006, von Dr. M vom 16. Januar 2006 und von dem Augenarzt Dr. W vom 28. Februar 2006.
Der Senat hat den Arzt M mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 16. Juni 2006 (Untersuchung am 1. Juni 2006) folgende Gesundheitsstörungen des Klägers mitgeteilt: Verschleißerscheinungen der Hals- und der Lendenwirbelsäule, Reizzustände der linken Schulter und des linken Ellenbogens, Hüft- und Kniegelenksbeschwerden, Fußfehlform, Bluthochdruck, Übergewicht, Verdacht auf koronare Herzkrankheit, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, Diabetes mellitus, Sehbehinderung, Hörminderung rechts, Krampfaderleiden, seelisches Leiden, Prostatavergrößerung. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich und geistig leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten, aber auch vornehmlich im Sitzen unter Berücksichtigung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen ausführen. Der Kläger hat gegen dieses Gutachten Einwendungen erhoben; auf seine Schriftsätze vom 10. Juli 2006, 15. August 2006, 2. Oktober 2006, 4. Oktober 2006 und 11. Oktober 2006 wird Bezug genommen. Der Kläger hat ferner Atteste von Dr. M vom 26. August 2006 und von Dr. A vom 29. September 2006 vorgelegt. Der Arzt M hat sich zu den Einwendungen des Klägers geäußert; auf seine Stellungnahme vom 8. August 2006 wird Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und das Sachverständigengutachten des Arztes M nebst dessen ergänzender Stellungnahme Bezug genommen.
Die Arbeitslosengeld II-Akten des Jobcenters Neukölln, die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Berlin-Süd (Band II), die Verwaltungsakten der Beklagten (2 Bände), die Akten des SG Berlin S 32 RJ 2239/02 und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers, mit der dieser nur noch einen Anspruch auf Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, unter Verzicht auf die Geltendmachung eines Anspruches auf Rente wegen teilweiser EM bei BU weiter verfolgt, ist nicht begründet.
Der Kläger hat aufgrund seines Weitergewährungsantrages vom August 2004 für die Zeit ab 1. Dezember 2004 weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI. Er war und ist ab 1. Dezember 2004 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Die Vorschrift des § 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB BI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss volle oder teilweise EM vorliegen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 1. Dezember 2004 nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn er verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein vollschichtiges und damit ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte körperliche und leichte geistige Arbeiten, mit dem er regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass der Kläger über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der im Verwaltungsverfahren als Sachverständige eingesetzten Ärzte Z und Dr. B sowie des im Berufungsverfahren bestellten Gerichtssachverständigen M. Denn alle diese Ärzte haben dem Kläger übereinstimmend ein derartiges vollschichtiges bzw. mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 1. Dezember 2004.
Das vollschichtige bzw. mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen des Klägers war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Der Kläger kann zwar nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit dem regelmäßigen Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg im Wechsel der Haltungsarten (Arzt Z und Dr. B) bzw. auch überwiegend im Sitzen (Arzt M) verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit, Zugluft und inhalativen Reizstoffen, Arbeiten unter Zeitdruck, in Nachtschicht, auf Leitern und Gerüsten, in Zwangshaltungen, im Knien oder Hocken, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten unter Lärmexposition und mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen.
Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - veröffentlicht in juris). Es lagen und liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Arbeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit, bestimmte äußere Einwirkungen wie Hitze und Kälte zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 - B 13 RJ 71/97 R = SozR 3 – 2600 § 43 Nr. 21). Die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen, wie der Ausschluss von Arbeiten in Zwangshaltungen und mit einseitiger körperlicher Belastung, in Hitze und Kälte, unter Zeitdruck, auf Leitern und Gerüsten sowie unter Lärmexposition und mit erhöhten Anforderungen an das Hörvermögen zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 – GS 2/95 = SozR 3 - 2600 § 44 Nr. 8). Das Gleiche gilt hinsichtlich der eingeschränkten geistigen Fähigkeiten des Klägers, die keine nennenswerten Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen - dem Ausbildungsniveau des Klägers entsprechenden - Arbeitsplatz erkennen lassen; nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, die vorliegend nicht erkennbar ist, könnte aber eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117). Auch die Beschränkung auf Lastgewichte bis zu 10 kg erscheint nicht als geeignet, das Feld leichter körperlicher Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn regelmäßig zählt die Beschränkung auf 10 kg zum Bereich leichter Arbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 - B 13 RJ 87/96 - veröffentlicht in juris). Insgesamt betreffen die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleineren Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. So könnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie die Tätigkeit eines - einfachen - Pförtners. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls für derart leichte Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann der Kläger auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.
Soweit der Kläger gegen das Gutachten des Arztes M Einwendungen erhoben hat, sind diese in der Gesamtheit nicht geeignet, die Überzeugungskraft des genannten Sachverständigengutachtens zu erschüttern. Der Arzt M hat zu den Einwendungen des Klägers in seiner ergänzenden Äußerung vom 8. August 2006 Stellung genommen und die Beanstandungen des Klägers, die sich im Wesentlichen auch auf den Verlauf und Umfang der Untersuchung bezogen haben, glaubhaft entkräftet. Nach den Erkenntnissen des Senats ist der Arzt M auch nur als gerichtlicher Sachverständiger tätig. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, folgt hieraus nicht ohne weiteres ein Grund, an der Objektivität der von dem Arzt M erhobenen Befunde und seiner hieraus abgeleiteten Leistungsbeurteilung zu zweifeln. Im Übrigen hat der Kläger keine ärztlichen Befunde bzw. Einschätzungen vorgelegt, die eine abweichende Beurteilung - auch hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens durch den Arzt M - hätten rechtfertigen können. Der Sachverständige hat sämtliche, und zwar auch die in den nachgereichten Attesten von Dr. M und Dr. A aufgeführten, Diagnosen bei seiner Beurteilung berücksichtigt. Er hat die bei dem Kläger erhobenen Befunde umfassend gewürdigt und die sich hieraus ergebenden objektivierbaren Leistungseinschränkungen nachvollziehbar und schlüssig aus den erhobenen Befunden hergeleitet. Wesentliche Verschlechterungen bzw. neue bislang nicht berücksichtigte Leiden des Klägers nach der gutachterlichen Untersuchung bei dem Arzt M am 1. Juni 2006 sind nicht ersichtlich, so dass die Einholung weiterer medizinischer Gutachten von Amts wegen nicht angezeigt war. Schließlich hat auch der behandelnde Chirurg des Klägers, Dr. M, in seinen Attesten, zuletzt vom 26. August 2006, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger "leichte Tätigkeiten bis zu täglich 6 Stunden" verrichten könne. Selbst mit einem derartigen Leistungsvermögen wäre aber ein Rentenanspruch des Klägers, was dieser augenscheinlich verkennt, von vornherein ausgeschlossen. Denn die Fähigkeit, bis zu sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, umfasst eben ohne weiteres auch ein sechsstündiges Leistungsvermögen. Ein derartig leistungsgeminderter Versicherter ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert, und zwar unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Deshalb ergeben sich auch aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Jobcenters Neukölln vom 29. September 2006 und dessen Hinweis auf die konkret schlechten Vermittlungschancen des Klägers keine anderen rechtlichen Gesichtspunkte.
Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens somit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung nicht vorlagen und auch nicht vorliegen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Für den Kläger in Betracht kommende Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte oder erhalten kann, kommt es - wie bereits erwähnt - nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von EM - wie der Gesetzgeber klargestellt hat - unerheblich (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Senat weist schließlich insbesondere im Hinblick auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. Oktober 2006 darauf hin, dass ein Rentenanspruch nur zuerkannt werden kann, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, an die sowohl die Beklagte als auch das Gericht gebunden sind. Dies ist jedoch, wie dargelegt, vorliegend nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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