Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AL 2/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 13/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.08.2004.
Die am 00.00.1955 geborene Klägerin arbeitete von Januar 2002 bis zum 30.06.2003 als Bürogehilfin im Betrieb ihres Ehemannes. Am 27.05.2003 beantragte sie Arbeitslosengeld. Die Frage, ob sie eine Tätigkeit als Selbständige ausübt, verneinte die Klägerin. Die Beklagte bewilligte daraufhin Arbeitslosengeld ab 01.07.2003, ab 01.09.2004 meldete die Klägerin sich wegen Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug ab.
Im September 2004 erhielt die Beklagte eine anonyme Anzeige, wonach die Klägerin ein "privates Domina-Studio" betreibe. Hieraus beziehe sie erhebliche Einnahmen. Die Staatsanwaltschaft B führte ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin durch. Mit Schreiben vom 28.04.2005 teilte sie der Beklagten mit, sie habe festgestellt, dass die Klägerin von März 2003 bis Dezember 2003 Einnahmen in Höhe von insgesamt 4825,- EUR und in den Monaten Januar 2004 bis Juli 2004 Einnahmen in Höhe von 5.610,- EUR erzielt habe.
Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2005 die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 01.07.2003 bis zum 31.08.2004 auf. Sie stütze die Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Die Klägerin habe ab dem 01.07.2003 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, die sie der Beklagten pflichtwidrig nicht mitgeteilt habe. Gestützt auf § 335 Abs. 1 SGB III forderte die Beklagte zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Es ergab sich eine Gesamtforderung in Höhe von 3.860,59 EUR.
Den nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 02.12.2005 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 06.01.2006 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, sie habe in der streitbefangenen Zeit jeweils weniger als 15 Stunden wöchentlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Die Beklagte habe keine Feststellungen zur tatsächlichen Dauer der Tätigkeit der Klägerin getroffen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 21.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Beweislast für den Umfang der ausgeübten Tätigkeit liege bei der Klägerin, weil diese im Antrag auf Arbeitslosengeld nicht angegeben habe, dass sie ein selbständiges Gewerbe ausübt.
Das Gericht hat die Strafverfahrensakte des Amtsgerichts B (00 D 000 K 000/04) sowie die Parallelverfahrensakte S 0 00/00 (Klageverfahren der Klägerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Rheinland wegen teilweiser Rückforderung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit) beigezogen.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die genannten Unterlagen verwiesen.
Der vom Gericht als Zeuge geladene geschiedene Ehemann der Klägerin B M hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten ist § 45 SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird nur in den Fällen von Abs 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Damit setzt die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit voraus, dass der Begünstigte sich i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 3 nicht auf Vertrauen berufen kann. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3).
Die Bewilligung des Arbeitslosengeldes an die Klägerin war rechtswidrig i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Arbeitslosengeld wird gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Nr. 1 SGB III nur gezahlt, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos ist. Sofern eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, setzt Arbeitslosigkeit gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III voraus, dass diese Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleibt unberücksichtigt.
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine selbständige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt hat. Aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass diese eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, denn sie hat dies in der Klagebegründung zugestanden. Abgesehen davon ergibt sich dies aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft. Aus dem Aktenvermerk über die Durchsuchung aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts B vom 26.10.2004 am 16.11.2004 ergibt sich, dass sich im Keller der Wohnung der Klägerin ein "Domina-Studio" befand. Die Einlassungen der Klägerin dahingehend, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Studio keine Einnahmen erzielt, hält das Gericht für widerlegt. Denn in dem von der Staatsanwaltschaft aufgefundenen Kalender sind zahlreiche Termine mit entsprechenden Beträgen vermerkt, die als Einnahmen aus der Tätigkeit für das Studio anzusehen sind. Schließlich enthält die Akte der Staatsanwaltschaft Aufzeichnungen der Klägerin über die Vorlieben verschiedener Kunden, die es ebenfalls als unglaubhaft erscheinen lassen, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um eine kommerzielle Tätigkeit gehandelt hat. Damit ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft dahingehend, dass die Klägerin aus ihrer Tätigkeit Einnahmen erzielt hat, durch Unterlagen belegt und bewiesen. Diese Annahme liegt auch dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 30.06.2006 im Verfahren S 8 R 44/06 gegen die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zugrunde.
Allerdings enthalten die Feststellungen der Staatsanwaltschaft B und des Gerichts im Parallelverfahren keine Aussagen über den zeitlichen Umfang der ausgeübten Tätigkeit. Insoweit liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Beklagten (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R -; Steinwedel, in ; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 45 SGB X Rdnr. 24). Allerdings hat das BSG entschieden, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein kann, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Hiervon ausgehend kann sich eine dem Leistungsempfänger anzulastende Beweisnähe z. B. daraus ergeben, dass er durch seine unterbliebenen Angaben im Zusammenhang mit der Antragstellung eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat (BSG, Urteil vom 13.09.2006 a. a. O.; BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R). Diese Grundsätze rechtfertigen es auch im vorliegenden Fall, der Klägerin die Beweislast dafür, dass sie ihre selbständige Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt hat, aufzuerlegen. Die Klägerin hat in dem der Bewilligung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Antrag ausdrücklich verneint, dass sie eine selbständige Tätigkeit ausübt. Hätte sie angegeben, dass sie ein "Domina-Studio" betreibt, wäre es der Beklagten möglich gewesen, über den zeitlichen Umfang dieser Tätigkeit zeitnahe Ermittlungen durchzuführen. Diese Möglichkeit der Durchführung zeitnaher Ermittlung hat die Klägerin durch ihr Verhalten vereitelt.
Weil die Bewilligung der Leistungen auf Angaben beruht, die die Klägerin mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, kann sie sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen und ist eine rückwirkende Entscheidung der Beklagten gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X zulässig. Ermessen hatte die Beklagte gemäß § 330 Abs. 3 SGB III nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 31.08.2004.
Die am 00.00.1955 geborene Klägerin arbeitete von Januar 2002 bis zum 30.06.2003 als Bürogehilfin im Betrieb ihres Ehemannes. Am 27.05.2003 beantragte sie Arbeitslosengeld. Die Frage, ob sie eine Tätigkeit als Selbständige ausübt, verneinte die Klägerin. Die Beklagte bewilligte daraufhin Arbeitslosengeld ab 01.07.2003, ab 01.09.2004 meldete die Klägerin sich wegen Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug ab.
Im September 2004 erhielt die Beklagte eine anonyme Anzeige, wonach die Klägerin ein "privates Domina-Studio" betreibe. Hieraus beziehe sie erhebliche Einnahmen. Die Staatsanwaltschaft B führte ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin durch. Mit Schreiben vom 28.04.2005 teilte sie der Beklagten mit, sie habe festgestellt, dass die Klägerin von März 2003 bis Dezember 2003 Einnahmen in Höhe von insgesamt 4825,- EUR und in den Monaten Januar 2004 bis Juli 2004 Einnahmen in Höhe von 5.610,- EUR erzielt habe.
Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2005 die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 01.07.2003 bis zum 31.08.2004 auf. Sie stütze die Entscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Die Klägerin habe ab dem 01.07.2003 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, die sie der Beklagten pflichtwidrig nicht mitgeteilt habe. Gestützt auf § 335 Abs. 1 SGB III forderte die Beklagte zudem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Es ergab sich eine Gesamtforderung in Höhe von 3.860,59 EUR.
Den nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 02.12.2005 zurück.
Hiergegen richtet sich die am 06.01.2006 erhobene Klage. Die Klägerin trägt vor, sie habe in der streitbefangenen Zeit jeweils weniger als 15 Stunden wöchentlich eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Die Beklagte habe keine Feststellungen zur tatsächlichen Dauer der Tätigkeit der Klägerin getroffen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 21.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Beweislast für den Umfang der ausgeübten Tätigkeit liege bei der Klägerin, weil diese im Antrag auf Arbeitslosengeld nicht angegeben habe, dass sie ein selbständiges Gewerbe ausübt.
Das Gericht hat die Strafverfahrensakte des Amtsgerichts B (00 D 000 K 000/04) sowie die Parallelverfahrensakte S 0 00/00 (Klageverfahren der Klägerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Rheinland wegen teilweiser Rückforderung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit) beigezogen.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die genannten Unterlagen verwiesen.
Der vom Gericht als Zeuge geladene geschiedene Ehemann der Klägerin B M hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig i. S. d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.
Ermächtigungsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten ist § 45 SGB X. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird nur in den Fällen von Abs 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Damit setzt die Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit voraus, dass der Begünstigte sich i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 3 nicht auf Vertrauen berufen kann. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3).
Die Bewilligung des Arbeitslosengeldes an die Klägerin war rechtswidrig i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Arbeitslosengeld wird gemäß §§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Nr. 1 SGB III nur gezahlt, wenn der Arbeitnehmer arbeitslos ist. Sofern eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, setzt Arbeitslosigkeit gemäß § 119 Abs. 3 Satz 1 SGB III voraus, dass diese Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleibt unberücksichtigt.
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin eine selbständige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt hat. Aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass diese eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, denn sie hat dies in der Klagebegründung zugestanden. Abgesehen davon ergibt sich dies aus der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft. Aus dem Aktenvermerk über die Durchsuchung aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts B vom 26.10.2004 am 16.11.2004 ergibt sich, dass sich im Keller der Wohnung der Klägerin ein "Domina-Studio" befand. Die Einlassungen der Klägerin dahingehend, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Studio keine Einnahmen erzielt, hält das Gericht für widerlegt. Denn in dem von der Staatsanwaltschaft aufgefundenen Kalender sind zahlreiche Termine mit entsprechenden Beträgen vermerkt, die als Einnahmen aus der Tätigkeit für das Studio anzusehen sind. Schließlich enthält die Akte der Staatsanwaltschaft Aufzeichnungen der Klägerin über die Vorlieben verschiedener Kunden, die es ebenfalls als unglaubhaft erscheinen lassen, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin nicht um eine kommerzielle Tätigkeit gehandelt hat. Damit ist die Feststellung der Staatsanwaltschaft dahingehend, dass die Klägerin aus ihrer Tätigkeit Einnahmen erzielt hat, durch Unterlagen belegt und bewiesen. Diese Annahme liegt auch dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 30.06.2006 im Verfahren S 8 R 44/06 gegen die Deutsche Rentenversicherung Rheinland zugrunde.
Allerdings enthalten die Feststellungen der Staatsanwaltschaft B und des Gerichts im Parallelverfahren keine Aussagen über den zeitlichen Umfang der ausgeübten Tätigkeit. Insoweit liegt die Beweislast grundsätzlich bei der Beklagten (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R -; Steinwedel, in ; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht § 45 SGB X Rdnr. 24). Allerdings hat das BSG entschieden, dass eine Umkehr der Beweislast gerechtfertigt sein kann, wenn in der Sphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind. Hiervon ausgehend kann sich eine dem Leistungsempfänger anzulastende Beweisnähe z. B. daraus ergeben, dass er durch seine unterbliebenen Angaben im Zusammenhang mit der Antragstellung eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts unmöglich gemacht hat (BSG, Urteil vom 13.09.2006 a. a. O.; BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 49/05 R). Diese Grundsätze rechtfertigen es auch im vorliegenden Fall, der Klägerin die Beweislast dafür, dass sie ihre selbständige Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt hat, aufzuerlegen. Die Klägerin hat in dem der Bewilligung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Antrag ausdrücklich verneint, dass sie eine selbständige Tätigkeit ausübt. Hätte sie angegeben, dass sie ein "Domina-Studio" betreibt, wäre es der Beklagten möglich gewesen, über den zeitlichen Umfang dieser Tätigkeit zeitnahe Ermittlungen durchzuführen. Diese Möglichkeit der Durchführung zeitnaher Ermittlung hat die Klägerin durch ihr Verhalten vereitelt.
Weil die Bewilligung der Leistungen auf Angaben beruht, die die Klägerin mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, kann sie sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen und ist eine rückwirkende Entscheidung der Beklagten gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X zulässig. Ermessen hatte die Beklagte gemäß § 330 Abs. 3 SGB III nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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