L 3 AS 1673/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 917/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1673/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen die mit dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts ausgesprochene Weigerung, im Wege einstweiligen Rechtsschutzes den Antraggegner zur Übernahme der vollen Mietkosten und der aufgelaufenen Mietrückstände zu verpflichten, ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Weshalb das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers unbegründet ist, hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss mit zutreffenden Erwägungen begründet. Hierauf und auf die Gründe des Beschlusses vom 10.07.2006 (L 3 AS 1674/06 PKH-A), mit dem der Senat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren abgelehnt hat, wird verwiesen, zumal es der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung versäumt hat, seine Beschwerde zu begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved