Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 2555/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2084/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die 1951 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war mit Unterbrechungen von Mai 1969 bis September 1981 als Montagearbeiterin, Steckerin sowie als Löterin und von März bis Mai 1986 als Reinemachefrau beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie von April 1993 wie auch schon zuvor bis Dezember 1994 als Büglerin, seither ist sie arbeitslos. Bis zum 12. Dezember 1997 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Danach erhielt sie keine Leistungen mehr. Die Klägerin stellte am 23. Juni 1997 einen Antrag auf Gewährung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, der nach medizinischer Sachaufklärung mit Bescheid der Beklagten vom 29. September 1997 abgelehnt wurde. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die zunächst erhobene Klage nahm sie am 13. Oktober 1998 zurück, nachdem die gerichtlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen waren, sie könne leichte Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch vollschichtig verrichten. Am 4. Januar 2001 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Entscheidung lagen u.a. ein Entlassungsbericht der F.-Klinik B. B., in der die Klägerin vom 24. Januar 2000 bis zum 14. Februar 2000 ein stationäres Heilbehandlungsverfahren durchlaufen hatte, sowie ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten von Dr. G., ein internistisches Gutachten von Dr. S. und ein nervenärztliches Gutachten von Dr. S. zugrunde. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 26. Juli 2001 Widerspruch ein und trug vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 1998 wesentlich verschlechtert habe. Nachdem die Beklagte ein orthopädisches Gutachten bei Dr. H. eingeholt hatte, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2002 mit der Begründung zurück, die Klägerin sei noch in der Lage, Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Klägerin hat mit der am 31. Mai 2002 zum Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage ihr Begehren weiterfolgt und geltend gemacht, dass sie in ihrer Erwerbsfähigkeit voll gemindert sei. Sie leide wegen eines Fibromyalgiesyndroms unter Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers, die sich bereits bei leichtester Belastung noch erheblich steigerten. Darüber hinaus bestünden Mundtrockenheit, Ein- und Durchschlafstörungen, die tagsüber zur Minderung der Konzentrationsfähigkeit führten. Auch ihre Fähigkeit, die Hausarbeit zu bewältigen, sei stark gemindert. Sowohl die Beweglichkeit der Halswirbelsäule als auch der Lendenwirbelsäule sei erheblich eingeschränkt. Im Bereich der Halswirbelsäule bestünden Dauerschmerzen, die bis in die beiden Arme ausstrahlten und zu Parästhesien sowie zu Taubheitsgefühlen in den Händen führten. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestünden ebenfalls Dauerschmerzen, diese strahlten dabei bis in die Beine aus und seien ebenfalls mit Parästhesien verbunden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat u.a. ausgeführt, die Klägerin sei auf die Tätigkeit einer Museumswärterin bzw. Pförtnerin zu verweisen. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von sachverständigen Zeugenaussagen des Orthopäden Dr. H. (Chefarzt der F.-Klinik B. B.) und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. R. sowie eines internistisch-rheumatologischen Gutachtens des Dr. H. (Oberarzt der Klinik am H. B. W.) vom 18. Juli 2003 mit Ergänzung vom 23. September 2003. Mit Urteil vom 23. Februar 2004 (S 8 RJ 2555/02) hat das SG die Klage auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. H. sowie dessen ergänzender Stellungnahme im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten, wenn auch unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen. Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Mai 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. Juni 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie auch die Tätigkeit einer Museumswärterin nicht ausüben könne, da diese überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübt werde. Zur Stützung ihres Anspruches werden Arztbriefe des Facharztes für Orthopädie Dr. Sch. vom 11. Januar 2006, des Internisten, Pneumologen und Allergologen Dr. B. sowie des Facharztes für Innere Medizin, Rheumatologie Dr. W. vom 31. März 2005 und 1. August 2006 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Februar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart für zutreffend. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat ein Gutachten von Dr. T., Oberarzt in der Anästhesie-Abteilung der E-Klinik B. U. eingeholt. Dieser ist in seinem anästhesiologischen-algesiologischen Gutachten vom 25. Januar 2005 zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin könne eine Aufsichtstätigkeit maximal drei Stunden am Tag ausüben, wobei diese nach jeweils 50 Minuten durch eine 10-minütige Pause unterbrochen werden sollte. In dieser Pause sollte der Klägerin eine Liegemöglichkeit gewährt werden. Die beschriebenen Einschränkungen des Leistungsvermögens bestünden seiner Einschätzung nach seit dem Jahre 2003. Die Klägerin war in der Zeit vom 21. Januar bis 11. Februar 2005 in der F.-Klinik B. B., Abteilung Innere/Rheumatologie stationär in Behandlung. Im Entlassungsbericht vom 17. Februar 2005 kommt Chefarzt Dr. M. auf der Grundlage der Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms, Polyarthrose und Adipositas zu dem Ergebnis, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten noch mehr als sechs Stunden ausüben könne. Einschränkungen bestünden bezüglich Zwangshaltungen, fixierter Körperhaltungen sowie feinmotorischer Tätigkeiten. Arbeiten in Nachtschicht sowie unter Zeitdruck wie Fließbandarbeiten oder Akkord sollten vermieden werden. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin Dr. B. vorgelegt, der der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. T. entgegengetreten ist. Der Senat hat weiterhin eine sachverständige Zeugenaussage des die Klägerin behandelnden Facharztes für Anästhesiologie vom T. vom 25. Mai 2005 eingeholt, aus der sich ergibt, dass eine Veränderung der Befunde nach der stationären Behandlung in der F.-Klinik nicht festzustellen sei.
Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis 8. Januar 2007 gegeben. An einem zunächst gestellten Fristverlängerungsantrag haben die Prozessbevollmächtigten nicht mehr festgehalten.
Im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des Sozialgerichts Stuttgart (S 8 RJ 2555/02) und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst beantragten Fristverlängerung für eine Anhörung zu dieser Verfahrensweise bedarf es nicht, weil an diesem Antrag nicht mehr festgehalten worden ist.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2002 und die Leistungsklage auf Verurteilung der Beklagten, der Klägerin ab dem 1. Februar 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung zu gewähren. Das Sozialgericht hat diese Klage zu Recht abgewiesen, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die wegen des fehlenden Berufsschutzes zu Recht allein begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit, da sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist.
Der Rentenanspruch der Klägerin, die im Januar 2001 einen Rentenantrag gestellt hat, richtet sich, soweit sie sich für die ab dem 1. Februar 2001 (vgl. § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches - SGB VI -) begehrte Leistung auf einen vor dem 1. Januar 2001 entstanden Rentenanspruch beruft, nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302 b SGB VI).
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. steht der Klägerin nicht zu. Dem Anspruch steht bereits entgegen, dass die Klägerin vor dem 1. Januar 2001 nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. war. Sie ist auch heute noch vollschichtig leistungsfähig. Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 1. April 1999 monatlich 630,- DM) übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F.).
Nach diesem Maßstab hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand der Klägerin ist auf Grund der im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens und der sachverständigen Zeugenaussagen sowie des beigezogenen Heilbehandlungsentlassungsbericht der F.-Klinik vom 17. Februar 2005 geklärt. Die Klägerin leidet unter einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung (primäres Fibromyalgiesyndrom), Rückenschmerzen bei ungünstiger Wirbelsäulenstatik, Verschleißerscheinungen und unzureichender Balance der Rumpf- und Rückenmuskulatur mit Reizerscheinungen von Sehnenansätzen und Schmerzausstrahlung (sogenanntes Pseudoradikulärsyndrom), chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Fettleibigkeit (Adipositas). Die Klägerin ist zwar nicht mehr in der Lage ist, Tätigkeiten als Büglerin vollschichtig zu verrichten. Sie ist jedoch noch in der Lage, leichte Arbeiten unter Beachtung der qualitativer Einschränkungen vollschichtig auszuüben. Hinsichtlich der im Vordergrund stehenden chronischen Schmerzstörung folgt der Senat hinsichtlich der Diagnosen und dem positiven Leistungsbild der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H. und dem insoweit übereinstimmenden Entlassungsbericht der F.-Klinik. Die Einschätzung der quantitativen Leistungsfähigkeit im Gutachten von Dr. T. überzeugt demgegenüber nicht. Der Sachverständige begründet ausgehend von mit den Diagnosen von Dr. H. übereinstimmenden Grunderkrankungen seine von diesem Sachverständigen abweichende Leistungseinschätzung im Wesentlichen mit inzwischen aufgetretenen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Diese beruhten einerseits auf der festgestellten chronischen Schmerzkrankheit Stufe III nach Gerbershagen sowie darauf, dass die Klägerin inzwischen zusätzlich Medikamente einnehme, die Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem hätten. Zum einen handele es sich um die Substanz Mydocalm (zentral wirkendes Muskelrelaxans), zum anderen um die Substanz Tramadol retard, ein mittelstarkes Opioid (zentral wirksames Schmerzmittel). Die Nebenwirkungen der Medikamente würden u.a. Benommenheit, Beeinflussung der Kreislaufregulation, insbesondere bei aufrechter Körperhaltung und körperlicher Belastung, Halluzinationen, Verwirrtheit, Schlafstörungen, verminderte Muskelkraft umfassen. Die Klägerin könne allenfalls noch drei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche aufsichtführende Tätigkeiten ausüben. In dieser Arbeitszeit seien 10-minütige Pausen nach 50 Minuten Arbeitszeit erforderlich, am besten mit Liegemöglichkeit. Diese Einschätzung ist nicht überzeugend. Zunächst nimmt der Sachverständige eine qualitative Änderung der Intensität der Schmerzen nicht an, sondern geht davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin empfundenen Schmerzen um ausgeprägt chronische Schmerzen handele, bei denen sich wenig Schwankungen in der Intensität zeigten und die bei der Klägerin schon seit Jahren anhielten. Die Klägerin habe ihre Schmerzen auf der Grundlage der 10-stelligen visuellen Analogskala in der Spitze bei 9 und die geringste Stärke bei 7 angegeben. Im Durchschnitt empfinde sie eine Schmerzstärke bei 8. Dr. H. ist von einer durchschnittlichen Schmerzstärke von 7-8 auf der Grundlage visuellen Analogskala ausgegangen. Bei der Beantwortung der Beweisfrage 2 zur Art der Störungen werden Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen nicht genannt, obwohl diese bei der Beantwortung der Frage 4 zur Leistungsfähigkeit nicht nur als Nebenwirkungen der Medikamente, sondern auch als hinzugetretene Begleiterscheinung der chronischen Schmerzkrankheit gesehen werden. Dem Gutachten lassen sich aber auch weder Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei der Klägerin Verwirrtheit und Halluzinationen als Nebenwirkungen der von ihr eingenommenen Medikamente aufgetreten wären, was wohl auch eine Änderung der Medikation indiziert hätte, noch Hinweise auf eine deutlich leistungsmindernde Vergesslichkeit. Die Klägerin hat während der Untersuchung lediglich einmal zunehmende Vergesslichkeit angegeben, ohne im Rahmen ihrer Angaben zum Tagesablauf, die geprägt sind von ihrer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit, hierzu über konkrete Auswirkungen im Alltag zu berichten. Auch Hinweise auf gravierende Konzentrationsstörungen enthalten ihre Angaben zum Tagesablauf nicht. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten mitteilt, dass sich nach 60-minütiger Untersuchung und Befragung bei der Klägerin schon deutliche Konzentrationsstörungen gezeigt hätten, wird nicht dargelegt, in welcher Weise diese in Erscheinung getreten sind. Auch im Hinblick auf die vom Sachverständigen beschriebene ausgeprägte Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit hat Dr. B. berechtigt darauf hingewiesen, dass diese im Widerspruch dazu steht, dass die Untersuchung und Befragung insgesamt fast drei Stunden gedauert hat. Auch von erforderlichen Pausen, in denen sich die Klägerin hingelegt hätte, wird nicht berichtet. Konkret berichtet wird demgegenüber, dass die Klägerin bei der Befragung nicht angelehnt auf einem Stuhl gesessen habe und nach 50 Minuten wegen ziehenden Schmerzen in der Wirbelsäule das Bedürfnis gehabt habe, aufzustehen und im Untersuchungszimmer umherzugehen. Schließlich wird im Entlassungsbericht, dem ein dreiwöchiger stationärer Aufenthalt der Klägerin etwa einen Monat nach ihrer Begutachtung durch Dr. T. zugrunde lag, weder von Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen noch von Erschöpfung und rascher Ermüdbarkeit berichtet. Vielmehr wird mitgeteilt, dass sich die Klägerin sehr motiviert erwiesen hat, ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Sie hat an allen Therapiemaßnahmen regelmäßig teilgenommen und diese auch gut vertragen. Auch nach dem Heilverfahrensentlassungsbericht ist sie unter gewissen qualitativen Einschränkungen fähig, sechs Stunden und mehr am Tag zu arbeiten, ohne dass zusätzliche oder besondere Pausen erforderlich sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige Dr. T. annimmt, der von ihm festgestellte Zustand bestehe seit 2003, so dass eine Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht auch auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht mehr in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass eine Verschlechterung des Leistungsvermögens nach Oktober 2002 der Klägerin auch nicht zu einer Erwerbsminderungsrente verhelfen könnte, weil ab diesem Zeitpunkt, worauf die Beklagte zuletzt hingewiesen hat, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auch die Stellungnahmen des die Klägerin behandelnden Internisten und Rheumatologen Dr. W., der Erwerbsunfähigkeit annimmt, ändern an der Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin nichts, da Dr. W. den Rechtsbegriff verwendet, ohne darzulegen, in welchem Umfang er die Klägerin noch für leistungsfähig hält und aus welchen Gründen und in welchem Umfang sich - insbesondere quantitative - Einschränkungen ergeben.
Bezüglich der zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen folgt der Senat im Wesentlichen der Einschätzung der F.-Klinik. Hinsichtlich des negativen Leistungsbildes werden dort insbesondere Zwangshaltungen, fixierte also auch einförmige Körperhaltungen sowie feinmotorische und häufig kniende Tätigkeiten ausgeschlossen. Dieser Einschätzung liegt ein dreiwöchiger Aufenthalt der Klägerin in dieser Klinik zugrunde, in der nicht nur aufgrund von Untersuchungen, sondern auch aufgrund der Beobachtung im Rahmen der dreiwöchigen Behandlung das tatsächliche Leistungsvermögen besonders beweiskräftig festgestellt werden konnte. Ihr kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Demgegenüber überzeugt das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. insoweit nicht, als bereits leichtes Hantieren mit Gegenständen z.B. Verpacken leichter Teile mit einem Gewicht von unter einem Kilogramm, das Falten, Kleben, Bestreichen, Sortieren von leichten Gegenständen von der Klägerin nicht dauerhaft ausgeübt werden können, sondern alle 50 Minuten eine Pause von 10 Minuten eingelegt werden muss. Zwar führt der Gutachter aus, dass bei solchen Tätigkeiten den zu schmerzhafter Verspannung und Steifigkeit neigenden Muskeln die Möglichkeit einer Regeneration geboten werden müsse. Er leitet die genannte auch nach Meinung des Obermedizinalrates Fischer (Stellungnahme vom 20. August 2003) zu wohlwollende Einschränkung aber ausschließlich aus dem Untersuchungsbefund her, ohne anhand einer längeren Beobachtung des Verhaltens der Klägerin bei manuellen Tätigkeiten, die sich für sie individuell aus ihrer Erkrankung ergebenden Beeinträchtigungen zu ermitteln. Über den Ausschluss feinmotorischer Tätigkeiten hinaus bestehen daher nach Überzeugung des Senats keine weiteren Einschränkungen für manuelle Tätigkeiten.
Auf internistischem, orthopädischen und nervenärztlichen Fachgebiet haben bereits die durch die Beklagte in Jahre 2001 und 2002 veranlassten Begutachtungen durch Dr. S., Dr. G., Dr. S. sowie Dr. H. ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten ohne einseitige Körperhaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne dauernde Überkopfarbeit und langes Stehen ergeben. Dafür, dass Beschwerden in diesen Bereichen - bis Oktober 2002 - zu über die oben bereits berücksichtigenden hinausgehenden weiteren qualitativen oder gar eigenständigen quantitativen Einschränkungen ihres Leistungsvermögens geführt hätten, ergeben sich aus den von der Klägerin vorgelegten Arztbriefen keine Anhaltspunkte.
Der Senat kommt damit auf der Grundlage des Entlassungsberichts der F.-Klinik zu dem Ergebnis, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten acht Stunden und deshalb auch mindestens sechs Stunden ausüben kann, wobei Zwangshaltungen, fixierte einförmige Körperhaltungen, feinmotorische sowie häufig kniende Tätigkeiten, Arbeiten in Nachtschicht, unter Zeitdruck, Fließbandarbeiten oder Akkord zu vermeiden sind. Die Klägerin ist damit nach Überzeugung des Senats nicht im rentenrechtlichen Sinne leistungsgemindert.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zu beachtenden Einschränkungen. Grundsätzlich bedarf es bei Versicherten, die noch mindestens vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten können, nicht der konkreten Benennung (zumindest) einer Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung auf der Grundlage der vor dem 1. Januar 2001 gültigen Rechtslage auch bei noch vollschichtiger Leistungsfähigkeit die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit aber in solchen Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. BSG, Beschlüsse des Großen Senats (GrS) SozR 3-2600 § 44 Nr. 8, SozR 3-2600 § 44 Nr. 17, SozR 3-2600 § 44 Nr. 12). Als Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderungen sind nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 5 RJ 48/03 R - a.a.O.) besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (SozR 2200 § 1246 Nr. 17), i.V.m. anderen Einschränkungen die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen (SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, Notwendigkeit halbstündigen Wechselns von Sitzen und Gehen (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14), Einarmigkeit oder Einäugigkeit (SozR 2200 § 1246 Nr. 30), Gefährdung der eigenen Person oder der Umgebung durch kurzfristige Schwindelanfälle mit Ausschluss von Fließband- oder Akkordarbeit für körperlich leichte und fachlich einfache Frauenarbeiten (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23), sodann Sehstörungen, mit Bewegungseinschränkungen der Hände, und Arbeit unter Ausschluss bestimmter Umwelteinflüsse wie Kälte, Nässe oder Staub (SozR 3-2600 § 43 Nr. 21) sowie - auch hier nicht gegeben - Gebrauchsunfähigkeit einer Hand (Urteil vom 23. August 2001 B 13 RJ 13/01 R -, veröffentlicht in Juris) anzusehen.
Es kann offen bleiben, ob und ggf. inwieweit auch nach Abschaffung der Berufsunfähigkeitsrente auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. hierzu Apidopoulos, Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderung auch bei Erwerbsminderungsrenten, SGb 2006, S. 720ff.). Denn auch die Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führt hier zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Bei der Klägerin liegt weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die ihr Leistungsvermögen in einer zur Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes Anlass gebenden Weise einschränken. Insbesondere überzeugt den Senat auch nicht die im Gutachten von Dr. T. vertretene Einschätzung, dass eine relevante Beeinträchtigung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit bei der Klägerin besteht. Die Klägerin kann nach Überzeugung des Senats daher auch noch Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten acht Stunden täglich versicherungspflichtig wahrnehmen. Es genügt die Feststellung, dass das Restleistungsvermögen der Klägerin für Verrichtungen, wie sie im Rahmen der genannten Tätigkeiten erforderlich sind, ausreichend ist und ihr diese zumutbar sind, so dass ihr deshalb noch Tätigkeitsfelder des allgemeinen Arbeitsmarktes offen stehen.
Nach alledem hat die Klägerin auch nach neuem Recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der hier anzuwendenden seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert im Sinne dieser Regelung sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI sind Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können, nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Damit ist die Klägerin, die täglich in diesem zeitlichen Umfang unter den üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann, nicht erwerbsgemindert. An diesem Ergebnis ändern auch die am 22. Januar 2007, zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschluss zum Zwecke der Vornahme der Zustellung bereits auf der Geschäftsstelle befand, vorgelegten Berichte des Krankenhauses Bietigheim und von Dr. H. vom 19. Juli 2006 nichts.
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die 1951 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war mit Unterbrechungen von Mai 1969 bis September 1981 als Montagearbeiterin, Steckerin sowie als Löterin und von März bis Mai 1986 als Reinemachefrau beschäftigt. Zuletzt arbeitete sie von April 1993 wie auch schon zuvor bis Dezember 1994 als Büglerin, seither ist sie arbeitslos. Bis zum 12. Dezember 1997 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld. Danach erhielt sie keine Leistungen mehr. Die Klägerin stellte am 23. Juni 1997 einen Antrag auf Gewährung von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, der nach medizinischer Sachaufklärung mit Bescheid der Beklagten vom 29. September 1997 abgelehnt wurde. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Die zunächst erhobene Klage nahm sie am 13. Oktober 1998 zurück, nachdem die gerichtlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen waren, sie könne leichte Tätigkeiten unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch vollschichtig verrichten. Am 4. Januar 2001 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Der Entscheidung lagen u.a. ein Entlassungsbericht der F.-Klinik B. B., in der die Klägerin vom 24. Januar 2000 bis zum 14. Februar 2000 ein stationäres Heilbehandlungsverfahren durchlaufen hatte, sowie ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten von Dr. G., ein internistisches Gutachten von Dr. S. und ein nervenärztliches Gutachten von Dr. S. zugrunde. Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 26. Juli 2001 Widerspruch ein und trug vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 1998 wesentlich verschlechtert habe. Nachdem die Beklagte ein orthopädisches Gutachten bei Dr. H. eingeholt hatte, wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2002 mit der Begründung zurück, die Klägerin sei noch in der Lage, Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Klägerin hat mit der am 31. Mai 2002 zum Sozialgericht Stuttgart erhobenen Klage ihr Begehren weiterfolgt und geltend gemacht, dass sie in ihrer Erwerbsfähigkeit voll gemindert sei. Sie leide wegen eines Fibromyalgiesyndroms unter Schmerzen im Bereich des gesamten Körpers, die sich bereits bei leichtester Belastung noch erheblich steigerten. Darüber hinaus bestünden Mundtrockenheit, Ein- und Durchschlafstörungen, die tagsüber zur Minderung der Konzentrationsfähigkeit führten. Auch ihre Fähigkeit, die Hausarbeit zu bewältigen, sei stark gemindert. Sowohl die Beweglichkeit der Halswirbelsäule als auch der Lendenwirbelsäule sei erheblich eingeschränkt. Im Bereich der Halswirbelsäule bestünden Dauerschmerzen, die bis in die beiden Arme ausstrahlten und zu Parästhesien sowie zu Taubheitsgefühlen in den Händen führten. Im Bereich der Lendenwirbelsäule bestünden ebenfalls Dauerschmerzen, diese strahlten dabei bis in die Beine aus und seien ebenfalls mit Parästhesien verbunden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat u.a. ausgeführt, die Klägerin sei auf die Tätigkeit einer Museumswärterin bzw. Pförtnerin zu verweisen. Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von sachverständigen Zeugenaussagen des Orthopäden Dr. H. (Chefarzt der F.-Klinik B. B.) und des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. R. sowie eines internistisch-rheumatologischen Gutachtens des Dr. H. (Oberarzt der Klinik am H. B. W.) vom 18. Juli 2003 mit Ergänzung vom 23. September 2003. Mit Urteil vom 23. Februar 2004 (S 8 RJ 2555/02) hat das SG die Klage auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. H. sowie dessen ergänzender Stellungnahme im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten, wenn auch unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen. Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Mai 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 1. Juni 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass sie auch die Tätigkeit einer Museumswärterin nicht ausüben könne, da diese überwiegend im Stehen und Gehen ausgeübt werde. Zur Stützung ihres Anspruches werden Arztbriefe des Facharztes für Orthopädie Dr. Sch. vom 11. Januar 2006, des Internisten, Pneumologen und Allergologen Dr. B. sowie des Facharztes für Innere Medizin, Rheumatologie Dr. W. vom 31. März 2005 und 1. August 2006 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Februar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffenen Bescheide und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart für zutreffend. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat der Senat ein Gutachten von Dr. T., Oberarzt in der Anästhesie-Abteilung der E-Klinik B. U. eingeholt. Dieser ist in seinem anästhesiologischen-algesiologischen Gutachten vom 25. Januar 2005 zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin könne eine Aufsichtstätigkeit maximal drei Stunden am Tag ausüben, wobei diese nach jeweils 50 Minuten durch eine 10-minütige Pause unterbrochen werden sollte. In dieser Pause sollte der Klägerin eine Liegemöglichkeit gewährt werden. Die beschriebenen Einschränkungen des Leistungsvermögens bestünden seiner Einschätzung nach seit dem Jahre 2003. Die Klägerin war in der Zeit vom 21. Januar bis 11. Februar 2005 in der F.-Klinik B. B., Abteilung Innere/Rheumatologie stationär in Behandlung. Im Entlassungsbericht vom 17. Februar 2005 kommt Chefarzt Dr. M. auf der Grundlage der Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms, Polyarthrose und Adipositas zu dem Ergebnis, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten noch mehr als sechs Stunden ausüben könne. Einschränkungen bestünden bezüglich Zwangshaltungen, fixierter Körperhaltungen sowie feinmotorischer Tätigkeiten. Arbeiten in Nachtschicht sowie unter Zeitdruck wie Fließbandarbeiten oder Akkord sollten vermieden werden. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin Dr. B. vorgelegt, der der Leistungseinschätzung des Sachverständigen Dr. T. entgegengetreten ist. Der Senat hat weiterhin eine sachverständige Zeugenaussage des die Klägerin behandelnden Facharztes für Anästhesiologie vom T. vom 25. Mai 2005 eingeholt, aus der sich ergibt, dass eine Veränderung der Befunde nach der stationären Behandlung in der F.-Klinik nicht festzustellen sei.
Die Berichterstatterin hat mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis 8. Januar 2007 gegeben. An einem zunächst gestellten Fristverlängerungsantrag haben die Prozessbevollmächtigten nicht mehr festgehalten.
Im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des Sozialgerichts Stuttgart (S 8 RJ 2555/02) und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst beantragten Fristverlängerung für eine Anhörung zu dieser Verfahrensweise bedarf es nicht, weil an diesem Antrag nicht mehr festgehalten worden ist.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2002 und die Leistungsklage auf Verurteilung der Beklagten, der Klägerin ab dem 1. Februar 2001 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung zu gewähren. Das Sozialgericht hat diese Klage zu Recht abgewiesen, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die wegen des fehlenden Berufsschutzes zu Recht allein begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit, da sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist.
Der Rentenanspruch der Klägerin, die im Januar 2001 einen Rentenantrag gestellt hat, richtet sich, soweit sie sich für die ab dem 1. Februar 2001 (vgl. § 99 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches - SGB VI -) begehrte Leistung auf einen vor dem 1. Januar 2001 entstanden Rentenanspruch beruft, nach § 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung (vgl. §§ 300 Abs. 2, 302 b SGB VI).
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI a.F. steht der Klägerin nicht zu. Dem Anspruch steht bereits entgegen, dass die Klägerin vor dem 1. Januar 2001 nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. war. Sie ist auch heute noch vollschichtig leistungsfähig. Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 1. April 1999 monatlich 630,- DM) übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F.).
Nach diesem Maßstab hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand der Klägerin ist auf Grund der im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachtens und der sachverständigen Zeugenaussagen sowie des beigezogenen Heilbehandlungsentlassungsbericht der F.-Klinik vom 17. Februar 2005 geklärt. Die Klägerin leidet unter einer chronischen Schmerzverarbeitungsstörung (primäres Fibromyalgiesyndrom), Rückenschmerzen bei ungünstiger Wirbelsäulenstatik, Verschleißerscheinungen und unzureichender Balance der Rumpf- und Rückenmuskulatur mit Reizerscheinungen von Sehnenansätzen und Schmerzausstrahlung (sogenanntes Pseudoradikulärsyndrom), chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und Fettleibigkeit (Adipositas). Die Klägerin ist zwar nicht mehr in der Lage ist, Tätigkeiten als Büglerin vollschichtig zu verrichten. Sie ist jedoch noch in der Lage, leichte Arbeiten unter Beachtung der qualitativer Einschränkungen vollschichtig auszuüben. Hinsichtlich der im Vordergrund stehenden chronischen Schmerzstörung folgt der Senat hinsichtlich der Diagnosen und dem positiven Leistungsbild der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H. und dem insoweit übereinstimmenden Entlassungsbericht der F.-Klinik. Die Einschätzung der quantitativen Leistungsfähigkeit im Gutachten von Dr. T. überzeugt demgegenüber nicht. Der Sachverständige begründet ausgehend von mit den Diagnosen von Dr. H. übereinstimmenden Grunderkrankungen seine von diesem Sachverständigen abweichende Leistungseinschätzung im Wesentlichen mit inzwischen aufgetretenen Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Diese beruhten einerseits auf der festgestellten chronischen Schmerzkrankheit Stufe III nach Gerbershagen sowie darauf, dass die Klägerin inzwischen zusätzlich Medikamente einnehme, die Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem hätten. Zum einen handele es sich um die Substanz Mydocalm (zentral wirkendes Muskelrelaxans), zum anderen um die Substanz Tramadol retard, ein mittelstarkes Opioid (zentral wirksames Schmerzmittel). Die Nebenwirkungen der Medikamente würden u.a. Benommenheit, Beeinflussung der Kreislaufregulation, insbesondere bei aufrechter Körperhaltung und körperlicher Belastung, Halluzinationen, Verwirrtheit, Schlafstörungen, verminderte Muskelkraft umfassen. Die Klägerin könne allenfalls noch drei Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche aufsichtführende Tätigkeiten ausüben. In dieser Arbeitszeit seien 10-minütige Pausen nach 50 Minuten Arbeitszeit erforderlich, am besten mit Liegemöglichkeit. Diese Einschätzung ist nicht überzeugend. Zunächst nimmt der Sachverständige eine qualitative Änderung der Intensität der Schmerzen nicht an, sondern geht davon aus, dass es sich bei den von der Klägerin empfundenen Schmerzen um ausgeprägt chronische Schmerzen handele, bei denen sich wenig Schwankungen in der Intensität zeigten und die bei der Klägerin schon seit Jahren anhielten. Die Klägerin habe ihre Schmerzen auf der Grundlage der 10-stelligen visuellen Analogskala in der Spitze bei 9 und die geringste Stärke bei 7 angegeben. Im Durchschnitt empfinde sie eine Schmerzstärke bei 8. Dr. H. ist von einer durchschnittlichen Schmerzstärke von 7-8 auf der Grundlage visuellen Analogskala ausgegangen. Bei der Beantwortung der Beweisfrage 2 zur Art der Störungen werden Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen nicht genannt, obwohl diese bei der Beantwortung der Frage 4 zur Leistungsfähigkeit nicht nur als Nebenwirkungen der Medikamente, sondern auch als hinzugetretene Begleiterscheinung der chronischen Schmerzkrankheit gesehen werden. Dem Gutachten lassen sich aber auch weder Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei der Klägerin Verwirrtheit und Halluzinationen als Nebenwirkungen der von ihr eingenommenen Medikamente aufgetreten wären, was wohl auch eine Änderung der Medikation indiziert hätte, noch Hinweise auf eine deutlich leistungsmindernde Vergesslichkeit. Die Klägerin hat während der Untersuchung lediglich einmal zunehmende Vergesslichkeit angegeben, ohne im Rahmen ihrer Angaben zum Tagesablauf, die geprägt sind von ihrer eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit, hierzu über konkrete Auswirkungen im Alltag zu berichten. Auch Hinweise auf gravierende Konzentrationsstörungen enthalten ihre Angaben zum Tagesablauf nicht. Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten mitteilt, dass sich nach 60-minütiger Untersuchung und Befragung bei der Klägerin schon deutliche Konzentrationsstörungen gezeigt hätten, wird nicht dargelegt, in welcher Weise diese in Erscheinung getreten sind. Auch im Hinblick auf die vom Sachverständigen beschriebene ausgeprägte Müdigkeit und rasche Erschöpfbarkeit hat Dr. B. berechtigt darauf hingewiesen, dass diese im Widerspruch dazu steht, dass die Untersuchung und Befragung insgesamt fast drei Stunden gedauert hat. Auch von erforderlichen Pausen, in denen sich die Klägerin hingelegt hätte, wird nicht berichtet. Konkret berichtet wird demgegenüber, dass die Klägerin bei der Befragung nicht angelehnt auf einem Stuhl gesessen habe und nach 50 Minuten wegen ziehenden Schmerzen in der Wirbelsäule das Bedürfnis gehabt habe, aufzustehen und im Untersuchungszimmer umherzugehen. Schließlich wird im Entlassungsbericht, dem ein dreiwöchiger stationärer Aufenthalt der Klägerin etwa einen Monat nach ihrer Begutachtung durch Dr. T. zugrunde lag, weder von Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen noch von Erschöpfung und rascher Ermüdbarkeit berichtet. Vielmehr wird mitgeteilt, dass sich die Klägerin sehr motiviert erwiesen hat, ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Sie hat an allen Therapiemaßnahmen regelmäßig teilgenommen und diese auch gut vertragen. Auch nach dem Heilverfahrensentlassungsbericht ist sie unter gewissen qualitativen Einschränkungen fähig, sechs Stunden und mehr am Tag zu arbeiten, ohne dass zusätzliche oder besondere Pausen erforderlich sind. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige Dr. T. annimmt, der von ihm festgestellte Zustand bestehe seit 2003, so dass eine Erwerbsunfähigkeit nach altem Recht auch auf der Grundlage dieses Gutachtens nicht mehr in Betracht kommt. Hinzu kommt, dass eine Verschlechterung des Leistungsvermögens nach Oktober 2002 der Klägerin auch nicht zu einer Erwerbsminderungsrente verhelfen könnte, weil ab diesem Zeitpunkt, worauf die Beklagte zuletzt hingewiesen hat, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auch die Stellungnahmen des die Klägerin behandelnden Internisten und Rheumatologen Dr. W., der Erwerbsunfähigkeit annimmt, ändern an der Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin nichts, da Dr. W. den Rechtsbegriff verwendet, ohne darzulegen, in welchem Umfang er die Klägerin noch für leistungsfähig hält und aus welchen Gründen und in welchem Umfang sich - insbesondere quantitative - Einschränkungen ergeben.
Bezüglich der zu berücksichtigenden qualitativen Einschränkungen folgt der Senat im Wesentlichen der Einschätzung der F.-Klinik. Hinsichtlich des negativen Leistungsbildes werden dort insbesondere Zwangshaltungen, fixierte also auch einförmige Körperhaltungen sowie feinmotorische und häufig kniende Tätigkeiten ausgeschlossen. Dieser Einschätzung liegt ein dreiwöchiger Aufenthalt der Klägerin in dieser Klinik zugrunde, in der nicht nur aufgrund von Untersuchungen, sondern auch aufgrund der Beobachtung im Rahmen der dreiwöchigen Behandlung das tatsächliche Leistungsvermögen besonders beweiskräftig festgestellt werden konnte. Ihr kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Demgegenüber überzeugt das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. insoweit nicht, als bereits leichtes Hantieren mit Gegenständen z.B. Verpacken leichter Teile mit einem Gewicht von unter einem Kilogramm, das Falten, Kleben, Bestreichen, Sortieren von leichten Gegenständen von der Klägerin nicht dauerhaft ausgeübt werden können, sondern alle 50 Minuten eine Pause von 10 Minuten eingelegt werden muss. Zwar führt der Gutachter aus, dass bei solchen Tätigkeiten den zu schmerzhafter Verspannung und Steifigkeit neigenden Muskeln die Möglichkeit einer Regeneration geboten werden müsse. Er leitet die genannte auch nach Meinung des Obermedizinalrates Fischer (Stellungnahme vom 20. August 2003) zu wohlwollende Einschränkung aber ausschließlich aus dem Untersuchungsbefund her, ohne anhand einer längeren Beobachtung des Verhaltens der Klägerin bei manuellen Tätigkeiten, die sich für sie individuell aus ihrer Erkrankung ergebenden Beeinträchtigungen zu ermitteln. Über den Ausschluss feinmotorischer Tätigkeiten hinaus bestehen daher nach Überzeugung des Senats keine weiteren Einschränkungen für manuelle Tätigkeiten.
Auf internistischem, orthopädischen und nervenärztlichen Fachgebiet haben bereits die durch die Beklagte in Jahre 2001 und 2002 veranlassten Begutachtungen durch Dr. S., Dr. G., Dr. S. sowie Dr. H. ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten ohne einseitige Körperhaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne dauernde Überkopfarbeit und langes Stehen ergeben. Dafür, dass Beschwerden in diesen Bereichen - bis Oktober 2002 - zu über die oben bereits berücksichtigenden hinausgehenden weiteren qualitativen oder gar eigenständigen quantitativen Einschränkungen ihres Leistungsvermögens geführt hätten, ergeben sich aus den von der Klägerin vorgelegten Arztbriefen keine Anhaltspunkte.
Der Senat kommt damit auf der Grundlage des Entlassungsberichts der F.-Klinik zu dem Ergebnis, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten acht Stunden und deshalb auch mindestens sechs Stunden ausüben kann, wobei Zwangshaltungen, fixierte einförmige Körperhaltungen, feinmotorische sowie häufig kniende Tätigkeiten, Arbeiten in Nachtschicht, unter Zeitdruck, Fließbandarbeiten oder Akkord zu vermeiden sind. Die Klägerin ist damit nach Überzeugung des Senats nicht im rentenrechtlichen Sinne leistungsgemindert.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zu beachtenden Einschränkungen. Grundsätzlich bedarf es bei Versicherten, die noch mindestens vollschichtig körperlich leichte Arbeiten mit zusätzlichen Einschränkungen verrichten können, nicht der konkreten Benennung (zumindest) einer Verweisungstätigkeit. Ausnahmsweise hat die Rechtsprechung auf der Grundlage der vor dem 1. Januar 2001 gültigen Rechtslage auch bei noch vollschichtiger Leistungsfähigkeit die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit aber in solchen Fällen für erforderlich gehalten, in denen eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. BSG, Beschlüsse des Großen Senats (GrS) SozR 3-2600 § 44 Nr. 8, SozR 3-2600 § 44 Nr. 17, SozR 3-2600 § 44 Nr. 12). Als Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderungen sind nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 5 RJ 48/03 R - a.a.O.) besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (SozR 2200 § 1246 Nr. 17), i.V.m. anderen Einschränkungen die Erforderlichkeit, zwei zusätzliche Arbeitspausen von je 15 Minuten einzulegen (SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, Notwendigkeit halbstündigen Wechselns von Sitzen und Gehen (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), regelmäßig einmal in der Woche auftretende Fieberschübe (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14), Einarmigkeit oder Einäugigkeit (SozR 2200 § 1246 Nr. 30), Gefährdung der eigenen Person oder der Umgebung durch kurzfristige Schwindelanfälle mit Ausschluss von Fließband- oder Akkordarbeit für körperlich leichte und fachlich einfache Frauenarbeiten (SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23), sodann Sehstörungen, mit Bewegungseinschränkungen der Hände, und Arbeit unter Ausschluss bestimmter Umwelteinflüsse wie Kälte, Nässe oder Staub (SozR 3-2600 § 43 Nr. 21) sowie - auch hier nicht gegeben - Gebrauchsunfähigkeit einer Hand (Urteil vom 23. August 2001 B 13 RJ 13/01 R -, veröffentlicht in Juris) anzusehen.
Es kann offen bleiben, ob und ggf. inwieweit auch nach Abschaffung der Berufsunfähigkeitsrente auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. hierzu Apidopoulos, Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwere spezifische Leistungsbehinderung auch bei Erwerbsminderungsrenten, SGb 2006, S. 720ff.). Denn auch die Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führt hier zu keinem für die Klägerin günstigeren Ergebnis. Bei der Klägerin liegt weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die ihr Leistungsvermögen in einer zur Prüfung der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes Anlass gebenden Weise einschränken. Insbesondere überzeugt den Senat auch nicht die im Gutachten von Dr. T. vertretene Einschätzung, dass eine relevante Beeinträchtigung der Merk- und Konzentrationsfähigkeit bei der Klägerin besteht. Die Klägerin kann nach Überzeugung des Senats daher auch noch Aufsichts- und Überwachungstätigkeiten acht Stunden täglich versicherungspflichtig wahrnehmen. Es genügt die Feststellung, dass das Restleistungsvermögen der Klägerin für Verrichtungen, wie sie im Rahmen der genannten Tätigkeiten erforderlich sind, ausreichend ist und ihr diese zumutbar sind, so dass ihr deshalb noch Tätigkeitsfelder des allgemeinen Arbeitsmarktes offen stehen.
Nach alledem hat die Klägerin auch nach neuem Recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der hier anzuwendenden seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert im Sinne dieser Regelung sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI sind Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können, nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Damit ist die Klägerin, die täglich in diesem zeitlichen Umfang unter den üblichen Bedingungen erwerbstätig sein kann, nicht erwerbsgemindert. An diesem Ergebnis ändern auch die am 22. Januar 2007, zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschluss zum Zwecke der Vornahme der Zustellung bereits auf der Geschäftsstelle befand, vorgelegten Berichte des Krankenhauses Bietigheim und von Dr. H. vom 19. Juli 2006 nichts.
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
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