Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 36 AL 614/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 345/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosen- geld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 30.03.2003 strei- tig.
Die letzte beitragspflichtige Beschäftigung des 1963 geborenen Klägers endete am 31.12.1996. Bis zum 30.08.1997 bezog der Kläger Alg und bis zum 06.04.1998 Alhi. Vom 15.09. bis 03.11.1997 bezog er Unterhaltsgeld (Uhg) und vom 04.11.1997 bis 25.01.1998 Krankengeld. Vom 08.05. bis 02.06.2000 nahm der Kläger an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, vom 02.11.2000 bis 31.01.2001 an einer Trainingsmaßnahme und vom 05.02. bis 02.03.2001 an einer Feststellungsmaßnahme teil. Daran an schloss sich die Teilnahme an einer Umschulung vom 05.03.2001 bis 30.01.2003 mit erfolgreichem Abschluss. Für die genannten Maßnahmen bezog der Kläger Uhg.
Am 06.02.2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte zum 30.03.2003 die Bewilligung von Alg.
Mit Bescheid vom 04.04.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Anwartschaftszeit - eine der Voraussetzungen für den Bezug von Alg - sei nicht erfüllt. Der Kläger habe innerhalb der Rah- menfrist von drei Jahren vor dem 30.03.2003 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Einen Anspruch auf Alhi erfülle er ebenfalls nicht, da er in- nerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 30.03.2003 kein Alg bezogen habe. Die Gewährung von Alhi wegen einer Beschäftigung oder einer gleichgestellten Zeit sei durch das 3. Änderungsge- setz zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 01.01.2000 nicht mehr möglich. Die Entscheidung beruhe auf §§ 117, 123, 124, 190, 192 SGB III.
Unter Hinweis auf die Teilnahme an diversen Maßnahmen sowie die Umschulung mit erfolgreichem Abschluss machte der Kläger mit dem Widerspruch insbesondere geltend, dass in der gesamten Zeit sein zum damaligen Zeitpunkt noch bestehender Anspruch auf Alhi geruht habe, weshalb ihm Alhi weiterzubewilligen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Alg ent- stehe, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem Ver- sicherungspflichtverhältnis gestanden habe, wobei diese Rahmen- frist gemäß § 124 Abs.2 SGB III aber nicht in eine vorangegan- gene Rahmenfrist hineinreichen dürfe. Die letzte beitrags- pflichtige Beschäftigung des Klägers habe aber bis einschließ- lich 31.12.1996 gedauert und läge damit noch vor Entstehung des Alg-Anspruchs am 01.07.1997. Dieser Anspruch sei mit Ablauf des 30.08.1997 erschöpft. In der dreijährigen Rahmenfrist vom 30.03.2000 bis 29.03.2003 seien keine Versicherungszeiten fest- stellbar, da seit Inkraftreten des SGB III am 01.01.1998 der Bezug von Uhg nicht mehr als Beitragszeit gelte. Die dreijähri- ge Rahmenfrist vom 30.03.2000 bis 29.03.2003 könne gemäß § 124 Abs.3 Satz 1 Nr.4 SGB III jedoch um Zeiten verlängert werden, in denen der Arbeitslose Uhg erhalten habe. Nach § 124 Abs.3 Satz 2 i.V.m. Abs.3 Satz 1 Nr.4 SGB III ende diese verlängerte Rahmenfrist aber spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn. In dem maximal möglichen Zeitraum vom 30.03.1998 bis 29.03.2003 hätten aber ebenfalls keine Versicherungspflichtzeiten von min- destens zwölf Monaten festgestellt werden können. Nachgewiesen seien nur Versicherungszeiten für den Bezug von Uhg in der Zeit vom 15.09. bis 03.11.1997 und den Bezug von Krankengeld in der Zeit vom 04.11.1997 bis 25.01.1998.
Ein Anspruch auf Alhi sei am 30.03.2003 ebenfalls nicht ent- standen. Anschluss-Alhi hätte nach §§ 190, 192 SGB III nur ge- währt werden können, wenn der Kläger innerhalb des letzten Jah- res vor dem 30.03.2003 Alg bezogen hätte. Gemäß § 192 Satz 2 Nr.4 SGB III könne diese einjährige Vorfrist wieder um Zeiten des Bezugs von Uhg verlängert werden. Eine Verlängerung könne jedoch nach § 192 Satz 2 Nr.4 SGB III nur insofern erfolgen, als die einjährige Vorfrist vor der Arbeitslosmeldung am 30.03.2003 um maximal zwei Jahre erweitert werde und sich damit auf die Zeit vom 30.03.2000 bis 29.03.2003 erstrecke. Während dieser Zeit habe der Kläger aber kein Alg bezogen. Dieses sei zuletzt bis 30.08.1997 gewährt worden.
Auch eine Verlängerung der einjährigen Vorfrist nach § 196 Satz 2 Nr.4 SGB III, d.h. eine Verlängerung um Zeiten des Be- zugs von Uhg nach dem letzten Tag des Bezuges von Alhi am 06.04.1998 könne in der Sache zu keinem anderen Ergebnis füh- ren. Danach verlängere sich die einjährige Frist seit dem letz- ten Tag des Bezugs von Alhi um maximal zwei Jahre, d.h. ausge- hend von einem Alhi-Bezug bis zuletzt am 06.04.1998, erstrecke sich die maximal verlängerte Frist dann vom 07.04.1998 bis zum 06.04.2001. Die erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung des Klägers sei jedoch erst zum 30.03. erfolgt, so dass auch nach dieser Vorschrift kein Leistungsanspruch entstanden sei.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht München (SG) erho- benen Klage hat der Kläger im Wesentlichen erneut geltend ge- macht, es könne nicht richtig sein, dass sein Anspruch auf Alhi nicht mehr bestehen würde, wenn dieser doch für den genannten Zeitraum geruht habe. Ein neuer Anspruch auf Alg könne selbst- verständlich nicht mehr von ihm erworben worden sein, da es sich bei der Umschulung und den vorangegangenen Maßnahmen um Vollzeitschulungen gehandelt habe und somit nicht die Möglich- keit bestanden habe, nebenbei sozialversicherungspflichtig zu arbeiten. Er habe sich rechtzeitig zum Ende der Umschulung bei der Arbeitsagentur gemeldet und am 28.12.2002 Anschluss-Uhg be- antragt, da die letzte Prüfung der Industrie- und Handelskammer (IHK) erst am 30.01.2003 stattgefunden habe und er diese er- folgreich bestanden habe. Ihm sei auch das Anschluss-Uhg bis zum 29.03.2003 gewährt worden, woraufhin er sich sofort wieder gemeldet habe. Da in der gesamten Zeit sein zum damaligen Zeit- punkt noch bestehender Anspruch auf Alhi geruht habe, sei ihm Alhi weiter zu bewilligen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2004 hat das SG die Klage abge- wiesen. Nach § 124 Abs.3 Nr.4 SGB III würden zwar in die Rah- menfrist Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose Uhg nach dem SGB III bezogen habe, die Rahmenfrist ende in die- sem Fall aber spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn. Da der Kläger in dem Zeitraum vom 30.03.1998 bis 29.03.2003 aber nur Versicherungszeiten für den Bezug von Uhg nachgewiesen ha- be, sei auch unter Berücksichtigung dieses Bezuges vom 05.02. bis 02.03.2001 die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, da nach Ab- lauf der höchstmöglichen Verlängerung der Rahmenfrist kein Ver- sicherungspflichtverhältnis mehr bestanden habe. Die bis zum 31.12.1997 geltende Gleichstellung sei in das SGB III nicht übernommen worden. Desgleichen sei ein Anspruch auf Alhi auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers, er habe be- reits ab 28.12.2002 Anschluss-Uhg beantragt, nicht gegeben, weil auch unter Berücksichtigung der verlängerten Rahmenfrist die Vorfrist für die Erfüllung des Anspruchs auf Alhi nicht er- füllt sei. Im Übrigen hat das SG gem. § 136 Abs.3 Sozialge- richtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung abgesehen, da es sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Wider- spruchsbescheides vom 29.04.2003 angeschlossen hat.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die dieser nicht begründete, weshalb sich die Beklagte auf die Übersendung ihrer Akten beschränkte und im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid und auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides verwies.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 20.07.2004 sowie des Bescheides vom 04.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2003 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe aufgrund seines Antrags zum 30.03.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG München mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2004 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2003 nicht zu beanstanden ist.
Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Bewilligung von Alg noch auf Alhi.
Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit haben ausgehend von dem hier geltend gemachten Versicherungsfall vom 06.02.2003 Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 117 Abs.1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997 - BGBl I 594 - AFRG).
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist min- destens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG).
Die Rahmenfrist nach § 124 Abs.1 SGB III in der Fassung des AFRG beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Nach § 124 Abs.2 SGB III in der Fassung des AFRG darf die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen.
Die letzte beitragspflichtige Beschäftigung des Klägers dauerte nach den Feststellungen der Beklagten, die sich der Senat voll zu Eigen macht, bis einschließlich 31.12.1996 und lag damit noch vor dem Beginn der neuen Rahmenfrist. Der daraus entstandene Anspruch auf Alg war mit Ablauf des 30.08.1997 erschöpft. In der dreijährigen Rahmenfrist vom 30.03.2000 bis 29.03.2003 lagen sonst beim Kläger keine Versicherungszeiten mehr vor, da seit dem Inkrafttreten des § 124 SGB III am 01.01.1998 der Bezug von Uhg nicht mehr als Beitragszeit bzw. als Zeit einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne von § 107 Nr.5d AFG (vgl. 425 SGB III in der Fassung des AFRG) gilt.
Die dreijährige Rahmenfrist vom 30.03.2000 bis 29.03.2003 wird gemäß § 124 Abs.3 Satz 1 Nr.4 SGB III in der Fassung des AFRG um Zeiten verlängert, in denen unter anderem der Arbeitslose Uhg erhalten hat. Nach § 124 Abs.3 Satz 2 i.V.m. Abs.3 Satz 1 Nr.4 SGB III endet die verlängerte Rahmenfrist aber spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn. In dem hier maximal möglichen Zeitraum vom 30.03.1998 bis 29.03.2003 lagen aber zur vollen Überzeugung des Senats, die wiederum auf den Feststellungen der Beklagten beruht, keine Versicherungspflichtzeiten von mindestens zwölf Monaten bzw. sonstige Zeiten im Sinne von § 124 SGB III in der Fassung des AFRG vor. Nachgewiesen sind erst wieder Zeiten für den Bezug von Uhg im Zeitraum vom 15.09. bis 03.11.1997 und den Bezug von Krankengeld in der Zeit vom 04.11.1997 bis 25.01.1998.
Insgesamt besteht somit - wie der Kläger selbst einräumt - kein Anspruch auf die Bewilligung von Alg.
Ein Anspruch auf Alhi ist am 30.03.2003 ebenfalls nicht entstanden.
Anspruch auf Alhi haben nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Bestimmungen des § 190 Abs.1 Nr.4 SGB III in der Fassung vom 22.12.1999 (G. v. 22.12.1999 I 2624), gültig ab 01.01.2000 bis 31.12.2003 Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und 5. bedürftig sind.
Die Vorfrist beträgt gemäß § 192 SGB III in der Fassung vom 10.12.2001, gültig ab 01.01.2003, ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sie verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind,
1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hat te, weil er nicht bedürftig war, oder 2. nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine min destens 15 Stunden wöchentlich umfassende selbständige Tä tigkeit ausgeübt hat, 3. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozial hilfegesetz oder gleichartige Leistungen nach anderen Vor schriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich ge pflegt hat, 4. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezogen hat oder 5. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bezogen hat, längstens jedoch um zwei Jahre.
Auch bei einer hier maximal möglichen Verlängerung der Vorfrist um zwei Jahre bis zum 30.03.2000 wegen des Bezugs von Unterhaltsgeld (vgl. oben Nr.3) wegen der Teilnahme an eine beruflichen Bildungsmaßnahme (08.05.2000 bis 04.06.2000), an einer Trainingsmaßnahme (02.11.2000 bis 31.01.2001), an einer Feststellungsmaßnahme (05.02.2001 bis 02.03.2001) und einer Umschulung (05.03.2001 bis 30.01.2003) sind darin im Falle des Klägers innerhalb der Rahmenfrist keine Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld enthalten.
Nach dem Rechtszustand vor dem Jahre 2000 genügte es zwar gemäß § 190 Abs.1 Nr.4 SGB III in der Fassung des AFRG zur Entstehung eines Anspruchs auf Alhi., dass Arbeitnehmer unter anderem die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatten. Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen hatte ein Arbeitnehmer u.a. erfüllt, der in der Vorfrist wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat (§ 191 Abs.3 Nr.3 SGB III in der Fassung des AFRG).
§ 191 SGB III in der Fassung des AFRG regelt die sogenannten "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" der Alhi, die gemäß § 190 Abs.1 Nr.4 - neben weiteren Voraussetzungen - für die Gewährung der Alhi vorliegen müssen. § 191 SGB III ist somit ein ausgelagerter Normbestandteil zu § 190 Abs.1 SGB III und enthält eine Legaldefinition des § 190 Abs.1 Nr.4 SGB III. Der Terminus der "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" wurde durch das SGB III neu geschaffen und geht auf § 189 RegE-AFRG zurück (siehe Bundestagsdrucksache 13/6845 S.129 betreff § 190); im Regierungsentwurf-AFRG war noch von "Vorbezugszeit" die Rede (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Gemeint sind mit "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" nicht etwa sämtliche Voraussetzungen eines Alhi-Leistungsanspruchs, denn diese sind in § 190 Abs.1 SGB III zusammengefasst und enthalten zusätzlich zu den "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" (§ 190 Abs.1 Nr.4) noch vier weitere Voraussetzungen (§ 190 Abs.1 Nr.1-3 und 5). Die Erfüllung der "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" nach § 191 SGB III führt daher lediglich zum Erwerb eines Alhi-Stammrechts, einer Alhi-Anwartschaft. § 191 Abs.1 Nr.1 SGB III umschreibt die "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" der sogenannten Anschluss-Alhi, während Abs.1 Nr.2 die "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" für den Grundfall der sogenannten originären Alhi regelt. Abs.2, 4 umschreiben weitere Zeiten, die - wenn sie der Arbeitslose zurückgelegt hat - ebenfalls zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs.1 Nr.2 dienen können. Demgegenüber enthält Abs.3 selbständige Tatbestände, die neben die Regelung des Abs.1 Nr.2 treten und selbständig zur Erfüllung der "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" der originären Alhi führen können. § 191 SGB III unterscheidet - wie bereits § 134 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - zwischen Anschluss-Alhi und originärer Alhi. Während die Anschluss-Alhi den Vorbezug von Alg voraussetzt, wird die originäre Alhi ohne Vorbezug von Alg gewährt, wenn - durch Zurücklegung bestimmter Zeiten typischerweise in versicherungspflichtiger Beschäftigung - ein Alhi-Stammrecht (Anwartschaft) unterhalb des Erwerbs einer Alg-Anwartschaft erworben wird.
Unstreitig hat der Kläger bis 29.03.2003 Uhg bezogen.
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Drittes SGB III - Änderungsgesetz - 3. SGB III- ÄndG) vom 22.12.1999 (BGBl. I S.2624) ist aber § 191 aufgehoben worden. Nach der Übergangsvorschrift dieses ab 01.01.2000 gültigen Gesetzes (§ 434b Abs.1 Satz 1 und 2 SGB III) sind bis zum 31.03.2000 - § 190 Abs.1 Nr.4 SGB III - Erfüllung der "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" -, § 191 Abs.3 Nr.3 - Bezug von Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Rehabilitation -, § 192 Abs.1 Satz 2 Nr.4 - und §§ 197, 198 Satz 5, § 200 Abs.1 Satz 2, § 201 Satz 5 in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi nach § 191 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 3 oder 4 für einen Zeitraum vom 01.10.1999 bis zum 31.12.1999 vorgelegen haben. Der Kläger hat jedoch, woran der Senat angesichts der Feststellungen der Beklagten und der vorliegenden Verwaltungsakten keine Zweifel hat, zuletzt bis zum 06.04.1998 Arbeitslosenhilfe bezogen. Ein entsprechender Leistungsbezug im Zeitraum vom 01.10.1999 bis zum 31.12.1999 lag somit nicht vor. Ebensowenig lagen - auch ohne Leistungsbezug - dem Grunde nach die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi nach § 191 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 3 oder 4 für einen Zeitraum vom 01.10.1999 bis zum 31.12.1999 vor. Zwar hat der Kläger im Sinne von § 191 Abs.3 Nr.3 SGB III in der Fassung vor dem 3. SGB III-Änderungsgesetz wegen Maßnahmen zur Rehabilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabiltationsträgers bezogen. Jedoch war dies nicht innerhalb der einjährigen Vorfrist (vgl. § 191 Abs.1 SGB III) für mindestens acht Monate der Fall. Vom 01.10.1998 ab erhielt der Kläger, woran der Senat angesichts der Feststellungen der Beklagten und der vorliegenden Verwaltungsakten ebenfalls keine Zweifel hat, überhaupt keine öffentlich-rechtliche Leistungen von der Beklagten und auch der Krankengeldbezug, der ohnehin nur einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten in der Vorfrist vom 04.11.1997 bis zum 25.01.1998 umfasste, verwirklichte keinen Tatbestand im Sinne von § 191 Abs.3 Nr.1 SGB III in der Fassung vor dem 3. SGB III-Änderungsgesetz.
Die genannten Voraussetzungen der Übergangsvorschrift liegen damit beim Kläger ersichtlich nicht vor. Dies hat zur Folge, dass ihm auch nach der Übergangsvorschrift des § 434b SGB III kein Anspruch auf Alhi zusteht.
Gegen dieses Ergebnis bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar entfiel - wie oben ausgeführt - mit dem 3. SGB III-Änderungsgesetz ein Anspruch auf (originäre) Arbeitslosenhilfe, der auf den besonderen Voraussetzungen des § 191 SGB III in der Fassung bis zum 31.12.1999 beruhte. Die Übergangsvorschrift (§ 434b SGB III) gestand nurmehr denjenigen die Bewahrung des Anspruchs zu, die innerhalb von drei Monaten vor Inkrafttreten der Änderung mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatten. Mit der Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe wurden aber zurecht die Leistungen des Arbeitsförderungsrechts auf solche Ansprüche konzentriert, die durch Zurücklegung der regelmäßigen Anwartschaft erworben werden und damit einen stärkeren Bezug zur vorherigen Erwerbstätigkeit haben. Es handelte sich dabei um dem Beginn eines sozialpolitischen Prozesses (sog. agenda 2010), der damals für Mitte 2004 das Ziel einer Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt anstrebte. Das Institut der Alhi unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht dem Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) (zuletzt Urteil vom 04.09.2003, Az.: B 11 AL 15/03 R, mit weiteren Nachweisen insbesondere in Rdnr.15, BSG SozR 3-4300 § 427 Nr.2, Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr.31, 36 f.). Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes ergibt sich zudem erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Aufgabe des Gesetzgebers ist (BVerfGE 72, 9, 22 = SozR 4100 § 104 Nr.13 m.w.N.). Die Eigentumsgarantie wird nicht verletzt, wenn eine Regelung durch Gründe öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Die Abschaffung der originären Alhi hat der Gesetzgeber zur unumgänglichen Sanierung des Bundeshaushalts getroffen und die Alhi für Personen abgeschafft, die bis dahin überhaupt nicht oder nur kurze Zeit als Arbeitnehmer tätig waren (BT-Drucks 14/1523 S.205). Hinzu kommt die Verwirklichung des oben angesprochenen sozialpolitischen Programmes, das auch die Ungleichbehandlung von erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern und von Empfängern der Arbeitslosenhilfe beseitigen sollte (vgl. Masing, Umbau des Doppelregimes von Sozial- und Arbeitslosenhilfe, DVBl. 2002, S.7-14, m.w.N.).
Beim Kläger, dessen letzte beitragspflichtige Beschäftigung am 31.12.1996 endete, ist angesichts der geänderten Rechtslage nicht einzusehen, weswegen er bei einer Bedarfslage im Jahre 2003 nicht auf die Sozialhilfe verwiesen werden soll.
Schließlich lebt auch - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, welcher bis 06.04.1998 von der Beklagten erfüllt worden ist, nicht mehr auf. Gemäß § 198 in der Fassung des AFRG sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich der Arbeitslosigkeit, der persönlichen Arbeitslosmeldung, des Anspruchs bei Minderung der Leistungsfähigkeit, der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und des Anspruchs unter erleichterten Voraussetzungen, des Leistungsentgelts und der Leistungsgruppe, der Anpassung und Zahlung, des Zusammentreffens des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und des Ruhens des Anspruchs und der Erstattungspflichten für Arbeitgeber entsprechend anzuwenden. Damit greift dem Grunde nach auch § 142 Abs.1 Nr.1 SGB III in der Fassung des AFRG, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit ruht, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unterhaltsgeld zuerkannt ist. Jedoch ist beim Kläger nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosenhilfe am 06.04.1998 ein Ruhenstatbestand durch den Bezug von Unterhaltsgeld erst am 08.05.2000 infolge der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme vom 08.05. bis 04.06.2000 eingetreten. Ein seiner Arbeitslosmeldung vom 30.03.2003 vorausgehender Ruhenstatbestand, der an einen noch bestehenden Anspruch auf Arbeitslosenhilfe anknüpft, liegt damit nicht vor. Dies wird im Übrigen auch durch die Lücken zwischen den jeweiligen Weiterbildungsmaßnahmen verhindert, so von Mai bis Oktober 2000, im Januar, Februar und März 2001. Schließlich aber ist der Anspruch auf Alhi erloschen, weil seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi im April 1998 bereits ein Jahr vergangen war (§ 196 Abs.1 Nr.2 SGB III in der Fassung des AFRG).
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 20.07.2004 zurückzuweisen.
Aufgrund des Unterliegens des Klägers sind ihm auch keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosen- geld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 30.03.2003 strei- tig.
Die letzte beitragspflichtige Beschäftigung des 1963 geborenen Klägers endete am 31.12.1996. Bis zum 30.08.1997 bezog der Kläger Alg und bis zum 06.04.1998 Alhi. Vom 15.09. bis 03.11.1997 bezog er Unterhaltsgeld (Uhg) und vom 04.11.1997 bis 25.01.1998 Krankengeld. Vom 08.05. bis 02.06.2000 nahm der Kläger an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, vom 02.11.2000 bis 31.01.2001 an einer Trainingsmaßnahme und vom 05.02. bis 02.03.2001 an einer Feststellungsmaßnahme teil. Daran an schloss sich die Teilnahme an einer Umschulung vom 05.03.2001 bis 30.01.2003 mit erfolgreichem Abschluss. Für die genannten Maßnahmen bezog der Kläger Uhg.
Am 06.02.2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte zum 30.03.2003 die Bewilligung von Alg.
Mit Bescheid vom 04.04.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Anwartschaftszeit - eine der Voraussetzungen für den Bezug von Alg - sei nicht erfüllt. Der Kläger habe innerhalb der Rah- menfrist von drei Jahren vor dem 30.03.2003 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Einen Anspruch auf Alhi erfülle er ebenfalls nicht, da er in- nerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 30.03.2003 kein Alg bezogen habe. Die Gewährung von Alhi wegen einer Beschäftigung oder einer gleichgestellten Zeit sei durch das 3. Änderungsge- setz zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 01.01.2000 nicht mehr möglich. Die Entscheidung beruhe auf §§ 117, 123, 124, 190, 192 SGB III.
Unter Hinweis auf die Teilnahme an diversen Maßnahmen sowie die Umschulung mit erfolgreichem Abschluss machte der Kläger mit dem Widerspruch insbesondere geltend, dass in der gesamten Zeit sein zum damaligen Zeitpunkt noch bestehender Anspruch auf Alhi geruht habe, weshalb ihm Alhi weiterzubewilligen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Alg ent- stehe, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem Ver- sicherungspflichtverhältnis gestanden habe, wobei diese Rahmen- frist gemäß § 124 Abs.2 SGB III aber nicht in eine vorangegan- gene Rahmenfrist hineinreichen dürfe. Die letzte beitrags- pflichtige Beschäftigung des Klägers habe aber bis einschließ- lich 31.12.1996 gedauert und läge damit noch vor Entstehung des Alg-Anspruchs am 01.07.1997. Dieser Anspruch sei mit Ablauf des 30.08.1997 erschöpft. In der dreijährigen Rahmenfrist vom 30.03.2000 bis 29.03.2003 seien keine Versicherungszeiten fest- stellbar, da seit Inkraftreten des SGB III am 01.01.1998 der Bezug von Uhg nicht mehr als Beitragszeit gelte. Die dreijähri- ge Rahmenfrist vom 30.03.2000 bis 29.03.2003 könne gemäß § 124 Abs.3 Satz 1 Nr.4 SGB III jedoch um Zeiten verlängert werden, in denen der Arbeitslose Uhg erhalten habe. Nach § 124 Abs.3 Satz 2 i.V.m. Abs.3 Satz 1 Nr.4 SGB III ende diese verlängerte Rahmenfrist aber spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn. In dem maximal möglichen Zeitraum vom 30.03.1998 bis 29.03.2003 hätten aber ebenfalls keine Versicherungspflichtzeiten von min- destens zwölf Monaten festgestellt werden können. Nachgewiesen seien nur Versicherungszeiten für den Bezug von Uhg in der Zeit vom 15.09. bis 03.11.1997 und den Bezug von Krankengeld in der Zeit vom 04.11.1997 bis 25.01.1998.
Ein Anspruch auf Alhi sei am 30.03.2003 ebenfalls nicht ent- standen. Anschluss-Alhi hätte nach §§ 190, 192 SGB III nur ge- währt werden können, wenn der Kläger innerhalb des letzten Jah- res vor dem 30.03.2003 Alg bezogen hätte. Gemäß § 192 Satz 2 Nr.4 SGB III könne diese einjährige Vorfrist wieder um Zeiten des Bezugs von Uhg verlängert werden. Eine Verlängerung könne jedoch nach § 192 Satz 2 Nr.4 SGB III nur insofern erfolgen, als die einjährige Vorfrist vor der Arbeitslosmeldung am 30.03.2003 um maximal zwei Jahre erweitert werde und sich damit auf die Zeit vom 30.03.2000 bis 29.03.2003 erstrecke. Während dieser Zeit habe der Kläger aber kein Alg bezogen. Dieses sei zuletzt bis 30.08.1997 gewährt worden.
Auch eine Verlängerung der einjährigen Vorfrist nach § 196 Satz 2 Nr.4 SGB III, d.h. eine Verlängerung um Zeiten des Be- zugs von Uhg nach dem letzten Tag des Bezuges von Alhi am 06.04.1998 könne in der Sache zu keinem anderen Ergebnis füh- ren. Danach verlängere sich die einjährige Frist seit dem letz- ten Tag des Bezugs von Alhi um maximal zwei Jahre, d.h. ausge- hend von einem Alhi-Bezug bis zuletzt am 06.04.1998, erstrecke sich die maximal verlängerte Frist dann vom 07.04.1998 bis zum 06.04.2001. Die erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung des Klägers sei jedoch erst zum 30.03. erfolgt, so dass auch nach dieser Vorschrift kein Leistungsanspruch entstanden sei.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht München (SG) erho- benen Klage hat der Kläger im Wesentlichen erneut geltend ge- macht, es könne nicht richtig sein, dass sein Anspruch auf Alhi nicht mehr bestehen würde, wenn dieser doch für den genannten Zeitraum geruht habe. Ein neuer Anspruch auf Alg könne selbst- verständlich nicht mehr von ihm erworben worden sein, da es sich bei der Umschulung und den vorangegangenen Maßnahmen um Vollzeitschulungen gehandelt habe und somit nicht die Möglich- keit bestanden habe, nebenbei sozialversicherungspflichtig zu arbeiten. Er habe sich rechtzeitig zum Ende der Umschulung bei der Arbeitsagentur gemeldet und am 28.12.2002 Anschluss-Uhg be- antragt, da die letzte Prüfung der Industrie- und Handelskammer (IHK) erst am 30.01.2003 stattgefunden habe und er diese er- folgreich bestanden habe. Ihm sei auch das Anschluss-Uhg bis zum 29.03.2003 gewährt worden, woraufhin er sich sofort wieder gemeldet habe. Da in der gesamten Zeit sein zum damaligen Zeit- punkt noch bestehender Anspruch auf Alhi geruht habe, sei ihm Alhi weiter zu bewilligen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2004 hat das SG die Klage abge- wiesen. Nach § 124 Abs.3 Nr.4 SGB III würden zwar in die Rah- menfrist Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitslose Uhg nach dem SGB III bezogen habe, die Rahmenfrist ende in die- sem Fall aber spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn. Da der Kläger in dem Zeitraum vom 30.03.1998 bis 29.03.2003 aber nur Versicherungszeiten für den Bezug von Uhg nachgewiesen ha- be, sei auch unter Berücksichtigung dieses Bezuges vom 05.02. bis 02.03.2001 die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, da nach Ab- lauf der höchstmöglichen Verlängerung der Rahmenfrist kein Ver- sicherungspflichtverhältnis mehr bestanden habe. Die bis zum 31.12.1997 geltende Gleichstellung sei in das SGB III nicht übernommen worden. Desgleichen sei ein Anspruch auf Alhi auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Klägers, er habe be- reits ab 28.12.2002 Anschluss-Uhg beantragt, nicht gegeben, weil auch unter Berücksichtigung der verlängerten Rahmenfrist die Vorfrist für die Erfüllung des Anspruchs auf Alhi nicht er- füllt sei. Im Übrigen hat das SG gem. § 136 Abs.3 Sozialge- richtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung abgesehen, da es sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Wider- spruchsbescheides vom 29.04.2003 angeschlossen hat.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die dieser nicht begründete, weshalb sich die Beklagte auf die Übersendung ihrer Akten beschränkte und im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid und auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides verwies.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 20.07.2004 sowie des Bescheides vom 04.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2003 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe aufgrund seines Antrags zum 30.03.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG); ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG München mit Gerichtsbescheid vom 20.07.2004 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2003 nicht zu beanstanden ist.
Denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Bewilligung von Alg noch auf Alhi.
Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit haben ausgehend von dem hier geltend gemachten Versicherungsfall vom 06.02.2003 Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 117 Abs.1 SGB III in der Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997 - BGBl I 594 - AFRG).
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist min- destens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat (§ 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des AFRG).
Die Rahmenfrist nach § 124 Abs.1 SGB III in der Fassung des AFRG beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Nach § 124 Abs.2 SGB III in der Fassung des AFRG darf die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen.
Die letzte beitragspflichtige Beschäftigung des Klägers dauerte nach den Feststellungen der Beklagten, die sich der Senat voll zu Eigen macht, bis einschließlich 31.12.1996 und lag damit noch vor dem Beginn der neuen Rahmenfrist. Der daraus entstandene Anspruch auf Alg war mit Ablauf des 30.08.1997 erschöpft. In der dreijährigen Rahmenfrist vom 30.03.2000 bis 29.03.2003 lagen sonst beim Kläger keine Versicherungszeiten mehr vor, da seit dem Inkrafttreten des § 124 SGB III am 01.01.1998 der Bezug von Uhg nicht mehr als Beitragszeit bzw. als Zeit einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Sinne von § 107 Nr.5d AFG (vgl. 425 SGB III in der Fassung des AFRG) gilt.
Die dreijährige Rahmenfrist vom 30.03.2000 bis 29.03.2003 wird gemäß § 124 Abs.3 Satz 1 Nr.4 SGB III in der Fassung des AFRG um Zeiten verlängert, in denen unter anderem der Arbeitslose Uhg erhalten hat. Nach § 124 Abs.3 Satz 2 i.V.m. Abs.3 Satz 1 Nr.4 SGB III endet die verlängerte Rahmenfrist aber spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn. In dem hier maximal möglichen Zeitraum vom 30.03.1998 bis 29.03.2003 lagen aber zur vollen Überzeugung des Senats, die wiederum auf den Feststellungen der Beklagten beruht, keine Versicherungspflichtzeiten von mindestens zwölf Monaten bzw. sonstige Zeiten im Sinne von § 124 SGB III in der Fassung des AFRG vor. Nachgewiesen sind erst wieder Zeiten für den Bezug von Uhg im Zeitraum vom 15.09. bis 03.11.1997 und den Bezug von Krankengeld in der Zeit vom 04.11.1997 bis 25.01.1998.
Insgesamt besteht somit - wie der Kläger selbst einräumt - kein Anspruch auf die Bewilligung von Alg.
Ein Anspruch auf Alhi ist am 30.03.2003 ebenfalls nicht entstanden.
Anspruch auf Alhi haben nach den bis zum 31.12.2004 geltenden Bestimmungen des § 190 Abs.1 Nr.4 SGB III in der Fassung vom 22.12.1999 (G. v. 22.12.1999 I 2624), gültig ab 01.01.2000 bis 31.12.2003 Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben, 3. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, 4. in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und 5. bedürftig sind.
Die Vorfrist beträgt gemäß § 192 SGB III in der Fassung vom 10.12.2001, gültig ab 01.01.2003, ein Jahr und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Sie verlängert sich um Zeiten, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erfüllt sind,
1. nur deshalb einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht hat te, weil er nicht bedürftig war, oder 2. nach dem Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eine min destens 15 Stunden wöchentlich umfassende selbständige Tä tigkeit ausgeübt hat, 3. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozial hilfegesetz oder gleichartige Leistungen nach anderen Vor schriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich ge pflegt hat, 4. Unterhaltsgeld nach diesem Buch bezogen oder nur wegen des Vorrangs anderer Leistungen nicht bezogen hat oder 5. von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bezogen hat, längstens jedoch um zwei Jahre.
Auch bei einer hier maximal möglichen Verlängerung der Vorfrist um zwei Jahre bis zum 30.03.2000 wegen des Bezugs von Unterhaltsgeld (vgl. oben Nr.3) wegen der Teilnahme an eine beruflichen Bildungsmaßnahme (08.05.2000 bis 04.06.2000), an einer Trainingsmaßnahme (02.11.2000 bis 31.01.2001), an einer Feststellungsmaßnahme (05.02.2001 bis 02.03.2001) und einer Umschulung (05.03.2001 bis 30.01.2003) sind darin im Falle des Klägers innerhalb der Rahmenfrist keine Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld enthalten.
Nach dem Rechtszustand vor dem Jahre 2000 genügte es zwar gemäß § 190 Abs.1 Nr.4 SGB III in der Fassung des AFRG zur Entstehung eines Anspruchs auf Alhi., dass Arbeitnehmer unter anderem die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hatten. Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen hatte ein Arbeitnehmer u.a. erfüllt, der in der Vorfrist wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat (§ 191 Abs.3 Nr.3 SGB III in der Fassung des AFRG).
§ 191 SGB III in der Fassung des AFRG regelt die sogenannten "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" der Alhi, die gemäß § 190 Abs.1 Nr.4 - neben weiteren Voraussetzungen - für die Gewährung der Alhi vorliegen müssen. § 191 SGB III ist somit ein ausgelagerter Normbestandteil zu § 190 Abs.1 SGB III und enthält eine Legaldefinition des § 190 Abs.1 Nr.4 SGB III. Der Terminus der "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" wurde durch das SGB III neu geschaffen und geht auf § 189 RegE-AFRG zurück (siehe Bundestagsdrucksache 13/6845 S.129 betreff § 190); im Regierungsentwurf-AFRG war noch von "Vorbezugszeit" die Rede (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Gemeint sind mit "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" nicht etwa sämtliche Voraussetzungen eines Alhi-Leistungsanspruchs, denn diese sind in § 190 Abs.1 SGB III zusammengefasst und enthalten zusätzlich zu den "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" (§ 190 Abs.1 Nr.4) noch vier weitere Voraussetzungen (§ 190 Abs.1 Nr.1-3 und 5). Die Erfüllung der "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" nach § 191 SGB III führt daher lediglich zum Erwerb eines Alhi-Stammrechts, einer Alhi-Anwartschaft. § 191 Abs.1 Nr.1 SGB III umschreibt die "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" der sogenannten Anschluss-Alhi, während Abs.1 Nr.2 die "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" für den Grundfall der sogenannten originären Alhi regelt. Abs.2, 4 umschreiben weitere Zeiten, die - wenn sie der Arbeitslose zurückgelegt hat - ebenfalls zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs.1 Nr.2 dienen können. Demgegenüber enthält Abs.3 selbständige Tatbestände, die neben die Regelung des Abs.1 Nr.2 treten und selbständig zur Erfüllung der "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" der originären Alhi führen können. § 191 SGB III unterscheidet - wie bereits § 134 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - zwischen Anschluss-Alhi und originärer Alhi. Während die Anschluss-Alhi den Vorbezug von Alg voraussetzt, wird die originäre Alhi ohne Vorbezug von Alg gewährt, wenn - durch Zurücklegung bestimmter Zeiten typischerweise in versicherungspflichtiger Beschäftigung - ein Alhi-Stammrecht (Anwartschaft) unterhalb des Erwerbs einer Alg-Anwartschaft erworben wird.
Unstreitig hat der Kläger bis 29.03.2003 Uhg bezogen.
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Drittes SGB III - Änderungsgesetz - 3. SGB III- ÄndG) vom 22.12.1999 (BGBl. I S.2624) ist aber § 191 aufgehoben worden. Nach der Übergangsvorschrift dieses ab 01.01.2000 gültigen Gesetzes (§ 434b Abs.1 Satz 1 und 2 SGB III) sind bis zum 31.03.2000 - § 190 Abs.1 Nr.4 SGB III - Erfüllung der "besonderen Anspruchsvoraussetzungen" -, § 191 Abs.3 Nr.3 - Bezug von Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts wegen der Teilnahme an einer Maßnahme zur Rehabilitation -, § 192 Abs.1 Satz 2 Nr.4 - und §§ 197, 198 Satz 5, § 200 Abs.1 Satz 2, § 201 Satz 5 in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi nach § 191 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 3 oder 4 für einen Zeitraum vom 01.10.1999 bis zum 31.12.1999 vorgelegen haben. Der Kläger hat jedoch, woran der Senat angesichts der Feststellungen der Beklagten und der vorliegenden Verwaltungsakten keine Zweifel hat, zuletzt bis zum 06.04.1998 Arbeitslosenhilfe bezogen. Ein entsprechender Leistungsbezug im Zeitraum vom 01.10.1999 bis zum 31.12.1999 lag somit nicht vor. Ebensowenig lagen - auch ohne Leistungsbezug - dem Grunde nach die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi nach § 191 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 3 oder 4 für einen Zeitraum vom 01.10.1999 bis zum 31.12.1999 vor. Zwar hat der Kläger im Sinne von § 191 Abs.3 Nr.3 SGB III in der Fassung vor dem 3. SGB III-Änderungsgesetz wegen Maßnahmen zur Rehabilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabiltationsträgers bezogen. Jedoch war dies nicht innerhalb der einjährigen Vorfrist (vgl. § 191 Abs.1 SGB III) für mindestens acht Monate der Fall. Vom 01.10.1998 ab erhielt der Kläger, woran der Senat angesichts der Feststellungen der Beklagten und der vorliegenden Verwaltungsakten ebenfalls keine Zweifel hat, überhaupt keine öffentlich-rechtliche Leistungen von der Beklagten und auch der Krankengeldbezug, der ohnehin nur einen Zeitraum von weniger als 12 Monaten in der Vorfrist vom 04.11.1997 bis zum 25.01.1998 umfasste, verwirklichte keinen Tatbestand im Sinne von § 191 Abs.3 Nr.1 SGB III in der Fassung vor dem 3. SGB III-Änderungsgesetz.
Die genannten Voraussetzungen der Übergangsvorschrift liegen damit beim Kläger ersichtlich nicht vor. Dies hat zur Folge, dass ihm auch nach der Übergangsvorschrift des § 434b SGB III kein Anspruch auf Alhi zusteht.
Gegen dieses Ergebnis bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar entfiel - wie oben ausgeführt - mit dem 3. SGB III-Änderungsgesetz ein Anspruch auf (originäre) Arbeitslosenhilfe, der auf den besonderen Voraussetzungen des § 191 SGB III in der Fassung bis zum 31.12.1999 beruhte. Die Übergangsvorschrift (§ 434b SGB III) gestand nurmehr denjenigen die Bewahrung des Anspruchs zu, die innerhalb von drei Monaten vor Inkrafttreten der Änderung mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatten. Mit der Abschaffung der originären Arbeitslosenhilfe wurden aber zurecht die Leistungen des Arbeitsförderungsrechts auf solche Ansprüche konzentriert, die durch Zurücklegung der regelmäßigen Anwartschaft erworben werden und damit einen stärkeren Bezug zur vorherigen Erwerbstätigkeit haben. Es handelte sich dabei um dem Beginn eines sozialpolitischen Prozesses (sog. agenda 2010), der damals für Mitte 2004 das Ziel einer Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfebedürftige durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt anstrebte. Das Institut der Alhi unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG nicht dem Schutz der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) (zuletzt Urteil vom 04.09.2003, Az.: B 11 AL 15/03 R, mit weiteren Nachweisen insbesondere in Rdnr.15, BSG SozR 3-4300 § 427 Nr.2, Spellbrink in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 RdNr.31, 36 f.). Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes ergibt sich zudem erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Aufgabe des Gesetzgebers ist (BVerfGE 72, 9, 22 = SozR 4100 § 104 Nr.13 m.w.N.). Die Eigentumsgarantie wird nicht verletzt, wenn eine Regelung durch Gründe öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. Die Abschaffung der originären Alhi hat der Gesetzgeber zur unumgänglichen Sanierung des Bundeshaushalts getroffen und die Alhi für Personen abgeschafft, die bis dahin überhaupt nicht oder nur kurze Zeit als Arbeitnehmer tätig waren (BT-Drucks 14/1523 S.205). Hinzu kommt die Verwirklichung des oben angesprochenen sozialpolitischen Programmes, das auch die Ungleichbehandlung von erwerbsfähigen Sozialhilfeempfängern und von Empfängern der Arbeitslosenhilfe beseitigen sollte (vgl. Masing, Umbau des Doppelregimes von Sozial- und Arbeitslosenhilfe, DVBl. 2002, S.7-14, m.w.N.).
Beim Kläger, dessen letzte beitragspflichtige Beschäftigung am 31.12.1996 endete, ist angesichts der geänderten Rechtslage nicht einzusehen, weswegen er bei einer Bedarfslage im Jahre 2003 nicht auf die Sozialhilfe verwiesen werden soll.
Schließlich lebt auch - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, welcher bis 06.04.1998 von der Beklagten erfüllt worden ist, nicht mehr auf. Gemäß § 198 in der Fassung des AFRG sind auf die Arbeitslosenhilfe die Vorschriften über das Arbeitslosengeld insbesondere hinsichtlich der Arbeitslosigkeit, der persönlichen Arbeitslosmeldung, des Anspruchs bei Minderung der Leistungsfähigkeit, der Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und des Anspruchs unter erleichterten Voraussetzungen, des Leistungsentgelts und der Leistungsgruppe, der Anpassung und Zahlung, des Zusammentreffens des Anspruchs mit sonstigem Einkommen und des Ruhens des Anspruchs und der Erstattungspflichten für Arbeitgeber entsprechend anzuwenden. Damit greift dem Grunde nach auch § 142 Abs.1 Nr.1 SGB III in der Fassung des AFRG, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit ruht, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder Unterhaltsgeld zuerkannt ist. Jedoch ist beim Kläger nach Beendigung des Bezuges von Arbeitslosenhilfe am 06.04.1998 ein Ruhenstatbestand durch den Bezug von Unterhaltsgeld erst am 08.05.2000 infolge der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme vom 08.05. bis 04.06.2000 eingetreten. Ein seiner Arbeitslosmeldung vom 30.03.2003 vorausgehender Ruhenstatbestand, der an einen noch bestehenden Anspruch auf Arbeitslosenhilfe anknüpft, liegt damit nicht vor. Dies wird im Übrigen auch durch die Lücken zwischen den jeweiligen Weiterbildungsmaßnahmen verhindert, so von Mai bis Oktober 2000, im Januar, Februar und März 2001. Schließlich aber ist der Anspruch auf Alhi erloschen, weil seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi im April 1998 bereits ein Jahr vergangen war (§ 196 Abs.1 Nr.2 SGB III in der Fassung des AFRG).
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 20.07.2004 zurückzuweisen.
Aufgrund des Unterliegens des Klägers sind ihm auch keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved