Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 406/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 503/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Juni 2006 wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 5. Mai 2006 bis zu einer Entscheidung in Widerspruchsverfahren, längstens bis zum 30. November 2006, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren, ohne dabei den im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrag bei dem Einkommen zu berücksichtigen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten für das gesamte Verfahren zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin macht weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geltend.
Die am 1961 geborene Antragstellerin erhält von dem Landkreis O-L für die in ihrem Haushalt lebenden 1993 und 1994 geborenen Pflegekinder jeweils ein Pflegegeld in Höhe von 725,50 Euro monatlich. Dieses enthält einen Erziehungsbeitrag in Höhe von 196,- Euro. Ein Kindergeldanteil in Höhe von 38,50 Euro wurde in Abzug gebracht. Die Antragstellerin nahm am 2. Mai 2006 eine Tätigkeit auf.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 156,15 Euro monatlich für den Zeitraum 1. April 2006 bis 30. November 2006. Bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigte der Antragsgegner als Gesamteinkommen der Antragstellerin 489,- Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Erziehungsbeitrag für zwei Pflegekinder abzüglich des halben Regelsatzes, des Grundfreibetrages und des Betrages nach § 30 SGB II in Höhe von 20 % von 322,50 Euro sowie dem Kindergeld unter Anrechnung des Viertels des Kindergeldes, welches bereits auf das Pflegegeld angerechnet wurde. Der zu berücksichtigende Erziehungsbetrag wurde mit 258,- Euro und das zu berücksichtigende Kindergeld mit 231,- Euro berechnet. Der Antragsgegner führte in dem Bescheid aus, dass der Anspruch der Antragstellerin für die Monate April und Mai 2006 insgesamt 312,30 Euro betrage und aufgrund des Erhalts von 260,37 Euro im April 2006 aus der ehemaligen Bedarfsgemeinschaft ihres getrennt lebenden Ehemannes und der Anrechnung noch ein Anspruch für Mai 2006 in Höhe von 51,93 Euro bestehe. Am 4. Mai 2006 erhielt die Antragstellerin den Betrag von 51,93 Euro ausgezahlt. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 2. Juni 2006 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 5. Mai 2006 beantragte die Antragsstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr als Alleinerziehende die entsprechenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren und bei der Berechnung der Leistung das Pflegegeld nicht anzurechnen.
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 6. Juni 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass es vorliegend an einem Anordnungsgrund fehle. Bei dem Bedarf der Antragstellerin sei der im Pflegegeld enthaltene Erziehungsbeitrag als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser sei nicht für die materiellen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Pflege des Kindes entstünden, gedacht, sondern stelle eindeutig eine finanzielle Leistung an die Pflegeperson für die Erziehung des Pflegekindes dar. Die Antragstellerin erhalte pro Kind einen Erziehungsbeitrag von 294,- Euro. Nach Abzug des halben Regelsatzes, des Grundfreibetrages und des Betrages nach § 30 SGB II in Höhe von 20 % von 322,50 Euro verbleibe ein zu berücksichtigender Erziehungsbeitrag in Höhe von 258,- Euro. Dazu sei das Kindergeld unter Anrechnung des Viertels des Kindergeldes, welches bereits auf das Pflegegeld angerechnet worden sei, hinzuzurechnen. Somit stehe dem Gesamtbedarf der Antragstellerin in Höhe von 645,16 Euro als anrechnungsfähiges Einkommen 489,- Euro gegenüber, sodass ein Bedarf von monatlich 156,15 Euro verbleibe, der von dem Antragsgegner bewilligt worden sei. Unter Berücksichtigung der Zahlung von 260,37 Euro im April 2006 verbleibe ein Betrag für Mai in Höhe von 51,93 Euro, der ausgezahlt worden sei.
Gegen diesen der Antragstellerin am 9. Juni 2006 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 14. Juni 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zähle der Erziehungsbeitrag als Teil des Pflegegeldes nicht zum Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Gemäß § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung - Alg-II-V) vom 20. Oktober 2004 seien die nicht steuerpflichtigen Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 16. Dezember 2003 (- VIII B 297/02 - n. v.) sei das vom Jugendamt an die Pflegeperson gezahlte Erziehungsgeld nicht steuerpflichtig. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II. Hiernach seien zweckbestimmte Einnahmen kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Zählten Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 b SGB II nicht zum Einkommen, so gelte dies erst recht für steuerfinanzierte Leistungen des Jugendamtes.
Der Antragsgegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Der Antragstellerin stünden ab Mai 2006 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mehr zu. Sie erziele aus der am 2. Mai 2006 aufgenommenen Tätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 391,77 Euro. Bei einem Gesamtfreibetrag von 155,20 Euro ergebe sich ein anzusetzendes Erwerbseinkommen in Höhe von 236,57 Euro und somit ein Einkommensüberhang der Antragstellerin. Ein Anordnungsgrund sei wegen des fehlenden Anspruchs auf Leistungen bzw. auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gegeben.
II.
1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass das JobCenter O-L selbst Antragsgegner ist, denn das JobCenter ist jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. dazu Beschluss des 5. Senates des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. August 2005 - L 5 B 51/05 AS ER - sowie Beschluss des 10. Senates des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005 - L 10 B 44/05 AS ER -).
2. Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist auch begründet. Die Antragsstellerin hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistung für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistung - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegeben. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen im Allgemeinen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, so dass in der Regel ein Anspruchsteller nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, weil bis zu einer Entscheidung sein Existenzminimum nicht gedeckt ist und ihm dadurch erhebliche Beeinträchtigungen, die nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden können, drohen. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um existenzsichernde Leistungen handelt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin seit Mai 2006 über Einkünfte aus einer Beschäftigung verfügt, da das daraus erzielte Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung des Gesamtfreibetrages niedriger ist als der von dem Antragsgegner angerechnete Erziehungsbeitrag.
Ein Anordnungsanspruch besteht in dem erkannten Umfang. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Regelleistungen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ohne Anrechnung des im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrages gewährt. Die der Antragstellerin für die beiden Pflegekinder gezahlten Erziehungsbeiträge sind nach Auffassung des Senates gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I Seite 1706 ff.) enthält in Art. 1 Nr. 9 b) eine ab dem 1. Januar 2007 geltende Ergänzung der Regelungen in § 11 SGB II zur Berücksichtung von Einkommen. Danach wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 des § 11 SGB II der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII), der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, für das erste und zweite Pflegekind nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert und für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt (§ 11 Abs. 4 SGB II n. F.).
Wird ein Kind nach § 33 SGB VIII in Vollzeitfamilienpflege betreut, so erhält die Pflegeperson Leistungen zum Unterhalt des Kindes nach § 39 SGB VIII. Im Rahmen dieser Hilfe ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst (§ 39 SGB VIII). Die Leistungen bestehen zum einen aus regelmäßig wiederkehrenden und monatlich auszuzahlenden (laufenden) Pauschalbeträgen (Pflegegelder), die den gesamten Bedarf des Kindes, d. h. die tatsächlichen Kosten einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung des Kindes sowie die Kosten seiner Erziehung, decken sollen (§ 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VIII). Zum anderen können auch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden (§ 39 Abs. 3 SGB VIII). Im Regelfall muss aber angenommen werden, dass der gesamte Lebensbedarf (einschließlich des Betreuungs-, Ausbildungs- und Erziehungsbedarfs) eines Kindes in Familienpflege durch die den Pflegepersonen gewährten Leistungen ausgeglichen wird (vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII R 85/00 - BFHE 201, 292).
Bei dem im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrag handelt es sich nach Auffassung des Senats um zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Obergerichtlich streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage der Anrechnung des Erziehungsbeitrages im Rahmen von § 11 SGB II. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 8 AS 4627/05 ER - B) ist neben dem Pflegegeld auch der Erziehungsbeitrag anrechnungsbefreit. Dass es sich bei dem Erziehungsbeitrag um zweckbestimmte Einnahmen handele, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen würden, folge schon daraus, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken solle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II), die Pflegekinder aber gar nicht zu der Bedarfsgemeinschaft gehören würden (§ 7 Abs. 4 Nr. 4 SGB II). Die Zahlung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII beeinflusse, auch soweit es als Entgelt für die Erziehung der Pflegekinder (Kosten der Erziehung bzw. Erziehungsbeitrag) geleistet werde, die Lage des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht (auch nicht teilweise) so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dies folge aus dem Zweck des Pflegegeldes, das - auch mit dem im Pflegegeld enthaltenen Entgelt für die Erziehung der Pflegekinder - dazu diene, den gesamten Lebensbedarf der Pflegekinder auszugleichen. Es verbessere nicht die Lage der Antragsteller (Bedarfsgemeinschaft), sondern die der Pflegekinder. Eine auch nur teilweise Anrechnung des nach § 39 SGB VIII gezahlten Pflegegeldes auf die Leistungen nach dem SGB II würde dazu führen, dass der Lebensbedarf der Pflegekinder im Ausmaß der Anrechnung nicht mehr in dem vom Gesetz vorgesehenen Umfang ausgeglichen wäre. Denn das Pflegegeld müsse dann insoweit zum Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft verwendet werden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Anspruch auf Pflegegeld der Pflegeperson und nicht dem Pflegekind zustehe. Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Pflegegeld die Lage des Antragstellers verbessere, sei der Zweck dieser Leistung (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Das Sächsische LSG ist dem in seinem Beschluss vom 28. Juli 2006 (- L 3 B 107/06 AS-ER -) im Ergebnis und in der Begründung gefolgt und hat ergänzend ausgeführt, mit den Leistungen nach § 39 SGB VIII werde erreicht, dass die Pflegeperson dem Pflegekind den gleichen Lebensstandard bieten könne, der in mittleren Einkommensschichten herrsche. Nicht nur der zum Lebensunterhalt des Kindes bestimmte Teil der Leistungen, sondern auch der als Erziehungsbeitrag bezeichnete Teil der Leistungen sei mithin hieran ausgerichtet. Dieser Erziehungsbeitrag diene nicht nur der Honorierung der Erziehungsleistung, vielmehr diene der Erziehungsbeitrag als Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes seinem Bedarf sowohl im Hinblick auf möglicherweise anfallende materielle Erziehungskosten als auch im Hinblick auf nicht messbare immaterielle Werte der Erziehung selbst. Auch ein weiterer Anteil des Erziehungsbeitrags sei als materielle Entschädigung für immateriellen Aufwand kein tatsächlich dem Lebensunterhalt der Pflegeperson dienender Beitrag, sondern als eine "Quasi-Entschädigung" gerade nicht als Einnahme zu berücksichtigen. Letztlich verbleibe nur der - nach alledem nur als sehr gering anzusehende und im Übrigen nicht bezifferbare - "Anreizanteil", der nach der Entscheidung des LSG Hamburg wohl der im Erziehungsbeitrag enthaltenen Honorierung entspräche. Das LSG Hamburg hat in seinen Entscheidungen vom 6. Januar 2006 (- L 5 B 152/05 ER AS -) und vom 16. Mai 2006 (- L 5 B 136/05 ER AS -) offen gelassen, ob es sich bei dem Erziehungsbeitrag in voller Höhe um zweckbestimmte Leistungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II handelt, und ausgeführt, dass das Erziehungsgeld die Lage des Antragstellers so günstig beeinflusse, dass daneben insoweit Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt seien.
Der Senat schließt sich den Auffassungen des LSG Baden-Württemberg und des Sächsischen LSG an. Der Erziehungsbeitrag dient dem sich aus § 39 SGB VIII ergebenden Zweck. Das Pflegegeld und der Erziehungsbeitrag ergeben zusammen den notwendigen Unterhalt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Mit dem Erziehungsbeitrag wird auch die Erziehung durch die Pflegeperson honoriert, dieser Zweck steht jedoch nicht im Vordergrund (vgl. Bundesgerichthof, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 13/05 -). Der Erziehungsbeitrag ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Pflegekindes geknüpft. Als Bestandteil der Unterhaltsleistung kann der Erziehungsbeitrag davon nicht abgekoppelt und als zweckneutrale Zuwendung an die Pflegeperson aufgefasst werden (BGH, a.a.O.). Er dient auch einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II, denn nach § 1 Abs. 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken, die Pflegekinder gehören jedoch nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 SGB II nicht zu der Bedarfsgemeinschaft. Die Lage des Empfängers wird durch die Gewährung des Erziehungsbeitrages nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Der Betrag wird zwar an die Pflegeperson ausgezahlt, sie verbessert als Unterhaltsanspruch jedoch die Lage des Pflegekindes und nicht der Pflegeperson. Eine auch nur teilweise Anrechnung des Erziehungsbeitrages auf die Leistungen nach dem SGB II hätte - wie das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung bereits ausführt - zur Folge, dass der Lebensbedarf der Pflegekinder im Ausmaß der Anrechnung nicht mehr in dem vom Gesetz vorgesehenen Umfang ausgeglichen wäre. Denn das Pflegegeld müsste dann insoweit zum Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft verwendet werden.
Danach ist bei der Einkommensermittlung von dem Antragsgegner einstweilen für den Zeitraum ab 5. Mai 2006 - Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren, längstens bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes am 30. November 2006, der im Pflegegeld enthaltene Erziehungsbeitrag nicht zu berücksichtigen.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Die Antragstellerin macht weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geltend.
Die am 1961 geborene Antragstellerin erhält von dem Landkreis O-L für die in ihrem Haushalt lebenden 1993 und 1994 geborenen Pflegekinder jeweils ein Pflegegeld in Höhe von 725,50 Euro monatlich. Dieses enthält einen Erziehungsbeitrag in Höhe von 196,- Euro. Ein Kindergeldanteil in Höhe von 38,50 Euro wurde in Abzug gebracht. Die Antragstellerin nahm am 2. Mai 2006 eine Tätigkeit auf.
Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 156,15 Euro monatlich für den Zeitraum 1. April 2006 bis 30. November 2006. Bei der Berechnung des Bedarfs berücksichtigte der Antragsgegner als Gesamteinkommen der Antragstellerin 489,- Euro. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Erziehungsbeitrag für zwei Pflegekinder abzüglich des halben Regelsatzes, des Grundfreibetrages und des Betrages nach § 30 SGB II in Höhe von 20 % von 322,50 Euro sowie dem Kindergeld unter Anrechnung des Viertels des Kindergeldes, welches bereits auf das Pflegegeld angerechnet wurde. Der zu berücksichtigende Erziehungsbetrag wurde mit 258,- Euro und das zu berücksichtigende Kindergeld mit 231,- Euro berechnet. Der Antragsgegner führte in dem Bescheid aus, dass der Anspruch der Antragstellerin für die Monate April und Mai 2006 insgesamt 312,30 Euro betrage und aufgrund des Erhalts von 260,37 Euro im April 2006 aus der ehemaligen Bedarfsgemeinschaft ihres getrennt lebenden Ehemannes und der Anrechnung noch ein Anspruch für Mai 2006 in Höhe von 51,93 Euro bestehe. Am 4. Mai 2006 erhielt die Antragstellerin den Betrag von 51,93 Euro ausgezahlt. Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin am 2. Juni 2006 Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde.
Am 5. Mai 2006 beantragte die Antragsstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr als Alleinerziehende die entsprechenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren und bei der Berechnung der Leistung das Pflegegeld nicht anzurechnen.
Das Sozialgericht Cottbus hat mit Beschluss vom 6. Juni 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat ausgeführt, dass es vorliegend an einem Anordnungsgrund fehle. Bei dem Bedarf der Antragstellerin sei der im Pflegegeld enthaltene Erziehungsbeitrag als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser sei nicht für die materiellen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Pflege des Kindes entstünden, gedacht, sondern stelle eindeutig eine finanzielle Leistung an die Pflegeperson für die Erziehung des Pflegekindes dar. Die Antragstellerin erhalte pro Kind einen Erziehungsbeitrag von 294,- Euro. Nach Abzug des halben Regelsatzes, des Grundfreibetrages und des Betrages nach § 30 SGB II in Höhe von 20 % von 322,50 Euro verbleibe ein zu berücksichtigender Erziehungsbeitrag in Höhe von 258,- Euro. Dazu sei das Kindergeld unter Anrechnung des Viertels des Kindergeldes, welches bereits auf das Pflegegeld angerechnet worden sei, hinzuzurechnen. Somit stehe dem Gesamtbedarf der Antragstellerin in Höhe von 645,16 Euro als anrechnungsfähiges Einkommen 489,- Euro gegenüber, sodass ein Bedarf von monatlich 156,15 Euro verbleibe, der von dem Antragsgegner bewilligt worden sei. Unter Berücksichtigung der Zahlung von 260,37 Euro im April 2006 verbleibe ein Betrag für Mai in Höhe von 51,93 Euro, der ausgezahlt worden sei.
Gegen diesen der Antragstellerin am 9. Juni 2006 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 14. Juni 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts zähle der Erziehungsbeitrag als Teil des Pflegegeldes nicht zum Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Gemäß § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung - Alg-II-V) vom 20. Oktober 2004 seien die nicht steuerpflichtigen Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II zu berücksichtigen. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 16. Dezember 2003 (- VIII B 297/02 - n. v.) sei das vom Jugendamt an die Pflegeperson gezahlte Erziehungsgeld nicht steuerpflichtig. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II. Hiernach seien zweckbestimmte Einnahmen kein Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Zählten Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 b SGB II nicht zum Einkommen, so gelte dies erst recht für steuerfinanzierte Leistungen des Jugendamtes.
Der Antragsgegner hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Der Antragstellerin stünden ab Mai 2006 keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mehr zu. Sie erziele aus der am 2. Mai 2006 aufgenommenen Tätigkeit ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 391,77 Euro. Bei einem Gesamtfreibetrag von 155,20 Euro ergebe sich ein anzusetzendes Erwerbseinkommen in Höhe von 236,57 Euro und somit ein Einkommensüberhang der Antragstellerin. Ein Anordnungsgrund sei wegen des fehlenden Anspruchs auf Leistungen bzw. auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gegeben.
II.
1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass das JobCenter O-L selbst Antragsgegner ist, denn das JobCenter ist jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. dazu Beschluss des 5. Senates des LSG Berlin-Brandenburg vom 11. August 2005 - L 5 B 51/05 AS ER - sowie Beschluss des 10. Senates des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005 - L 10 B 44/05 AS ER -).
2. Die Beschwerde ist zulässig, da sie form- und fristgerecht erhoben wurde. Sie ist auch begründet. Die Antragsstellerin hat die Voraussetzungen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne einer Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht grundsätzlich sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich wie hier um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistung für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistung - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren ist.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegeben. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen im Allgemeinen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens, so dass in der Regel ein Anspruchsteller nicht auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, weil bis zu einer Entscheidung sein Existenzminimum nicht gedeckt ist und ihm dadurch erhebliche Beeinträchtigungen, die nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden können, drohen. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass es sich bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes um existenzsichernde Leistungen handelt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin seit Mai 2006 über Einkünfte aus einer Beschäftigung verfügt, da das daraus erzielte Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung des Gesamtfreibetrages niedriger ist als der von dem Antragsgegner angerechnete Erziehungsbeitrag.
Ein Anordnungsanspruch besteht in dem erkannten Umfang. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Regelleistungen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II ohne Anrechnung des im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrages gewährt. Die der Antragstellerin für die beiden Pflegekinder gezahlten Erziehungsbeiträge sind nach Auffassung des Senates gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Gemäß § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II derjenige, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I Seite 1706 ff.) enthält in Art. 1 Nr. 9 b) eine ab dem 1. Januar 2007 geltende Ergänzung der Regelungen in § 11 SGB II zur Berücksichtung von Einkommen. Danach wird abweichend von den Absätzen 1 bis 3 des § 11 SGB II der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII), der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, für das erste und zweite Pflegekind nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert und für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt (§ 11 Abs. 4 SGB II n. F.).
Wird ein Kind nach § 33 SGB VIII in Vollzeitfamilienpflege betreut, so erhält die Pflegeperson Leistungen zum Unterhalt des Kindes nach § 39 SGB VIII. Im Rahmen dieser Hilfe ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst (§ 39 SGB VIII). Die Leistungen bestehen zum einen aus regelmäßig wiederkehrenden und monatlich auszuzahlenden (laufenden) Pauschalbeträgen (Pflegegelder), die den gesamten Bedarf des Kindes, d. h. die tatsächlichen Kosten einschließlich eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung des Kindes sowie die Kosten seiner Erziehung, decken sollen (§ 39 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB VIII). Zum anderen können auch einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden (§ 39 Abs. 3 SGB VIII). Im Regelfall muss aber angenommen werden, dass der gesamte Lebensbedarf (einschließlich des Betreuungs-, Ausbildungs- und Erziehungsbedarfs) eines Kindes in Familienpflege durch die den Pflegepersonen gewährten Leistungen ausgeglichen wird (vgl. BFH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII R 85/00 - BFHE 201, 292).
Bei dem im Pflegegeld enthaltenen Erziehungsbeitrag handelt es sich nach Auffassung des Senats um zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Obergerichtlich streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage der Anrechnung des Erziehungsbeitrages im Rahmen von § 11 SGB II. Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 8 AS 4627/05 ER - B) ist neben dem Pflegegeld auch der Erziehungsbeitrag anrechnungsbefreit. Dass es sich bei dem Erziehungsbeitrag um zweckbestimmte Einnahmen handele, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen würden, folge schon daraus, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken solle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II), die Pflegekinder aber gar nicht zu der Bedarfsgemeinschaft gehören würden (§ 7 Abs. 4 Nr. 4 SGB II). Die Zahlung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII beeinflusse, auch soweit es als Entgelt für die Erziehung der Pflegekinder (Kosten der Erziehung bzw. Erziehungsbeitrag) geleistet werde, die Lage des Hilfebedürftigen grundsätzlich nicht (auch nicht teilweise) so günstig, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dies folge aus dem Zweck des Pflegegeldes, das - auch mit dem im Pflegegeld enthaltenen Entgelt für die Erziehung der Pflegekinder - dazu diene, den gesamten Lebensbedarf der Pflegekinder auszugleichen. Es verbessere nicht die Lage der Antragsteller (Bedarfsgemeinschaft), sondern die der Pflegekinder. Eine auch nur teilweise Anrechnung des nach § 39 SGB VIII gezahlten Pflegegeldes auf die Leistungen nach dem SGB II würde dazu führen, dass der Lebensbedarf der Pflegekinder im Ausmaß der Anrechnung nicht mehr in dem vom Gesetz vorgesehenen Umfang ausgeglichen wäre. Denn das Pflegegeld müsse dann insoweit zum Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft verwendet werden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Anspruch auf Pflegegeld der Pflegeperson und nicht dem Pflegekind zustehe. Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Pflegegeld die Lage des Antragstellers verbessere, sei der Zweck dieser Leistung (LSG Baden-Württemberg, a. a. O.). Das Sächsische LSG ist dem in seinem Beschluss vom 28. Juli 2006 (- L 3 B 107/06 AS-ER -) im Ergebnis und in der Begründung gefolgt und hat ergänzend ausgeführt, mit den Leistungen nach § 39 SGB VIII werde erreicht, dass die Pflegeperson dem Pflegekind den gleichen Lebensstandard bieten könne, der in mittleren Einkommensschichten herrsche. Nicht nur der zum Lebensunterhalt des Kindes bestimmte Teil der Leistungen, sondern auch der als Erziehungsbeitrag bezeichnete Teil der Leistungen sei mithin hieran ausgerichtet. Dieser Erziehungsbeitrag diene nicht nur der Honorierung der Erziehungsleistung, vielmehr diene der Erziehungsbeitrag als Teil des Unterhaltsanspruchs des Kindes seinem Bedarf sowohl im Hinblick auf möglicherweise anfallende materielle Erziehungskosten als auch im Hinblick auf nicht messbare immaterielle Werte der Erziehung selbst. Auch ein weiterer Anteil des Erziehungsbeitrags sei als materielle Entschädigung für immateriellen Aufwand kein tatsächlich dem Lebensunterhalt der Pflegeperson dienender Beitrag, sondern als eine "Quasi-Entschädigung" gerade nicht als Einnahme zu berücksichtigen. Letztlich verbleibe nur der - nach alledem nur als sehr gering anzusehende und im Übrigen nicht bezifferbare - "Anreizanteil", der nach der Entscheidung des LSG Hamburg wohl der im Erziehungsbeitrag enthaltenen Honorierung entspräche. Das LSG Hamburg hat in seinen Entscheidungen vom 6. Januar 2006 (- L 5 B 152/05 ER AS -) und vom 16. Mai 2006 (- L 5 B 136/05 ER AS -) offen gelassen, ob es sich bei dem Erziehungsbeitrag in voller Höhe um zweckbestimmte Leistungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II handelt, und ausgeführt, dass das Erziehungsgeld die Lage des Antragstellers so günstig beeinflusse, dass daneben insoweit Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt seien.
Der Senat schließt sich den Auffassungen des LSG Baden-Württemberg und des Sächsischen LSG an. Der Erziehungsbeitrag dient dem sich aus § 39 SGB VIII ergebenden Zweck. Das Pflegegeld und der Erziehungsbeitrag ergeben zusammen den notwendigen Unterhalt nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Mit dem Erziehungsbeitrag wird auch die Erziehung durch die Pflegeperson honoriert, dieser Zweck steht jedoch nicht im Vordergrund (vgl. Bundesgerichthof, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 13/05 -). Der Erziehungsbeitrag ist nicht an den Bedarf der Pflegeperson, sondern allein an den des Pflegekindes geknüpft. Als Bestandteil der Unterhaltsleistung kann der Erziehungsbeitrag davon nicht abgekoppelt und als zweckneutrale Zuwendung an die Pflegeperson aufgefasst werden (BGH, a.a.O.). Er dient auch einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II, denn nach § 1 Abs. 1 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken, die Pflegekinder gehören jedoch nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 SGB II nicht zu der Bedarfsgemeinschaft. Die Lage des Empfängers wird durch die Gewährung des Erziehungsbeitrages nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Der Betrag wird zwar an die Pflegeperson ausgezahlt, sie verbessert als Unterhaltsanspruch jedoch die Lage des Pflegekindes und nicht der Pflegeperson. Eine auch nur teilweise Anrechnung des Erziehungsbeitrages auf die Leistungen nach dem SGB II hätte - wie das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung bereits ausführt - zur Folge, dass der Lebensbedarf der Pflegekinder im Ausmaß der Anrechnung nicht mehr in dem vom Gesetz vorgesehenen Umfang ausgeglichen wäre. Denn das Pflegegeld müsste dann insoweit zum Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft verwendet werden.
Danach ist bei der Einkommensermittlung von dem Antragsgegner einstweilen für den Zeitraum ab 5. Mai 2006 - Stellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren, längstens bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes am 30. November 2006, der im Pflegegeld enthaltene Erziehungsbeitrag nicht zu berücksichtigen.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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